Überbauungsplan Kronengut, Änderung des Planes vom 30.12.1993

Plan d'affectation spécial · Goldach

Document

Numéro
2003-0660
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Goldach
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
10 juin 2003
Approuvé
11 août 2003
Publié
17 juin 2003
En vigueur depuis
11 août 2003

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lammlisbrunnenstrasse 5 4 , 9 0 0 1 S t.G allen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 0 71 229 39 60

11. August 2003

Gemeinderat 9403 Goldach

Goldach: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: UeP Kronengut vom 30. Dezember 1993; 2. Änderung Das Genehmigungsdatum des ursprünglichen Planes ist der 30. Dezember 1993. Die Bezeich­ nung im Titelblatt und in den besonderen Vorschriften ist entsprechend anzupassen (vgl. auch 1. Planänderung). Im übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats­ und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen

Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

iss Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung G-Gach Geneh Kronengut ThB 1227

Plan

I

GEMEINDE

GOLDACH

Legende Festlegungen

U m g re n zu n g P la nä n d eru n g

Überbauungsplan Kronengut

B aulinie H ochbauten —

Änderung des Planes vom 7t&t1993

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B aulinie u n te rird is c h e Bauten B aubereich B

- \

U m g re n zu n g slin ie u n te rird is c h e Bauten Freihaltebereich G rünstre ife n M 1 :5 0 0 Einzelbaum Vom G e m e ind e ra t erlassen am: J O . le w «

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DeifSerne

Der Gerne/adçprâsident: '

o b e rird is c h e A b s te llp lä tz e fü r M o to rfa h rzeu g e Schreiber

ö ffe n tlic h e r V o rp la tz

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Z u fa h rt / W egfahrt W egfahrt Ö ffentliche Planauflage:

^

m ö g lich e Z u fa h rt A n lie fe ru n gsve rke h r

Vom B a u d e p a rte m e n t des Kantons St.Gallen g e ne h m igt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

Hinweise

Erschliessungsstrasse bestehende Gebäude g eplante Gebäude

gemäss ü p l vom 7 .9.1993

Plannummer: 0 1 5 .1 -1 5 /0 0 2

Plandatum: 0 3.0 6.20 03

Trafo stati on u n te rird is c h Raumplaner FSU

9004 St.Gallen Kirchgasse 16 T 071 227 62 62 F 071 227 62 63

besondere Vorschriften

■

GEMEINDE

GOLDACH

Änderung Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Kronengut vom 7 .9 .1 9 9 3 resp. 18 .9.2 0 02 JO-Oe-V -tSSl

gemäss Art. 22ff. Baugesetz des Kantons St.Gallen vom 6. Juni 1972

Am:

Der G em eindepräsident:

Der

reiber:

Ö ffentliche Auflage

Vom B audepartem ent des Kantons St.Gallen genehm igt am:

1 t Aug. 2003

M it E rm ächtigung Der Leiter des Am tes fü r R aum entw icklung

D atum : 3. Juni 200 3

ERR Eigenm ann Rey Rietm ann R aum planer FSU, Kirchgasse 16, 9 0 0 4 St.Gallen

Ü berbauungsplan K ronengut, Goldach

Legende: Fett, unterstrichen G estrichen

= neu = aufgehoben

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese B estim m ungen gelten fü r das im Überbauungsplan um grenzte Gebiet. Sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vor­ schriften des rechtsgültigen Baureglem entes der Gemeinde Goldach. Die in der Legende als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elem ente sind richtungsweisend. M it Genehmigung dieser Änderung wird der Überbauungsplan Kronengut vom f r s a e a s resp. 1 8 .9 .2 0 0 2 im gleichen Plangebiet aufgehoben.

^o.Oei-. -LÎD3

Art. 2 Zweck

Der Ü berbauungsplan „K ro n e n g u t“ verfolgt eine zweckm ässige Erschliessung und eine auf das O rtsbild abgestim m te, architektonisch einheitliche G esam tüberbau­ ung.

Erschliessungsbestimmungen

Art. 3 Verkehrserschliessung

Die Erschliessung des gesamten Plangebietes hat vollum fänglich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselem ente respektive nach den in den besonderen Vor­ schriften enthaltenen Regelungen zu erfolgen. An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein W endeplatz auszubilden, der den Anforderungen eines 10 m - LKW genügt. Zwischen Z u fa h rt und nö rdlicher U m grenzung des Ü berbauungsplangebietes ist gemäss P laneintrag ein Im m issionsschutz fü r die angrenzenden Parzellen vorzuse­ hen. Die N otzufahrt d ie nt auch als Spiel- und A ufenthaltsfläche. Sie hat eine m inim ale B reite von 3 .00 m aufzuweisen und ist m it einem W endeplatz abzuschliessen. Die W egfahrt fü r A nlicfcrungsvcrkchr darf ausschliesslich von grossen A nlicfcrungs Fahrzeugen benützt werden. An der im Plan bezeichneten Stelle im Bereich der Rietbergstrasse kann vom Gem einderat eine ausschliesslich dem Anlieferungsverkehr dienende Zufahrt bew illigt werden.

Eigenm ann Rey R ietm ann R aum planer FSU

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Ü berbauungsplan K ronengut, Goldach

Art. 4 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

O berirdische A bstellplätze dürfen nur in den dafür bezeichneten Flächen e rste llt werden. Die übrigen A bstellplätze sind unterirdisch in einer Tiefgarage zu realisie­ ren. Die Zahl der zu erstellenden Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren durch die Gemeinde Goldach festgelegt. Als Grundlage dient die VSS - Norm 6 41 400.

Art. 5 Ein- und Ausfahrt Tiefgarage

Die Ein- und A usfahrt der Tiefgarage fü r Nutzungen in den Baubereichen A ist im Bereich der im Plan bezeichneten Stelle anzuordnen. Für Nutzungen im Baube­ reich B 1 /B 2 B kann eine zweite Ein- und A usfahrt über die südliche Z ufahrt von der Thannstrasse vorgesehen werden. Die Rampen zur Tiefgarage sind m öglichst unau ffä llig zu gestalten. Im sü d lichen Bereich kann Baubereich B müssen die Rampen an S telle der ob e rird ischen P arkicrung oder innerhalb des Baubereiches angeordnet werden.

Art. 6 Richtungspunkte Fusswege

Zwischen den im Überbauungsplan bezeichneten Richtungspunkten sind Streifen von 2 .50 m Breite de rart von Bauten und Anlagen freizuhalten, dass darin Fusswegverbindungen e rste llt werden können.

Überbauungsbestimmungen

Art. 7 Gesamtprojekt, Mehrausnützung

Das Ü berbauungsplangebiet ist nach einem einheitlichen, architektonischen Kon­ zept zu überbauen. Das im Plan eingetragene Üherhauungskonzept für den Baube­ reich A ist bezüglich Lage und S tellung der H auptbauten verbindlich. Im übrigen g ilt es als richtungsw eisend und dient den Behörden im Baubewilligungsverfahren als B eurteilungsgrundlage. Die H auptbauten sind m it Flachdächern zu versehen. Dachneigungen bis m axim al 6 Grad alter Teilung sind gestattet. Sofern der Gewerbe- oder G eschäftsanteil über das ganze Überbauungsplangebiet m indestens 3 0 % 20% der anrechenbaren Geschossflächen beträgt, g ilt eine m a­ xim ale A usnützungsziffer von 0.7, andernfalls beträgt diese 0.5. Für eine Überbauung, die diesen Vorschriften sowie Art. 9 Ba u rcg lcm cn t der Ge­ m einde Goldach in besonderem Mass e n tsp rich t und deren A usführung sicherge­ s te llt ist, kann eine M ehrausnützung von 10% gew ährt werden. Der fü r die höhere Ausnützung anrechenbare Gewerbe- oder G eschäftsanteil in den Baubereichen A ist im Baubereich B zu realisieren. Die Realisierung der Überbauung innerhalb des Baubereiches A ist zeitlich nicht unm ittelbar an eine Überbauung des Baubereiches B gebunden.

E igenm ann Rey Rietm ann R aum planer FSU

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Ü berbauungsplan Kronengut, Goldach

Art. 8 3

Baubereich A In den Baubereichen A gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglem entes der Gemeinde Goldach. Vorbauten im Sinne von Baikonen dürfen m axim al 2.50 m und höchstens auf 45% der Fassadenlänge in den Grenz-, respektive Gebäudeabstand hineinragen. Sie d ü r­ fen die Baulinien nicht überschreiten. Die Balkone sind in Leichtbauweise zu erstellen und können auf dem Terrain abgestellt werden. Treppenhäuser in Massivbauweise dürfen m axim al 1.70 m in den Grenz-, respekti­ ve Gebäudeabstand hineinragen.

Art. 9 B ou bcrcichc B ( BT und B2) Baubereich B

In den Ba u b c rc ichen B Im Baubereich B dürfen nur gewerblich genutzte Gebäude e rs te llt werden. In Abweichung zu den R egelbauvorschriften gelten fü r d ie Gobäu d c längc und - höhe fo lgende Maoset ist die maximale Gebäudelänge durch die ho­ rizontale Ausdehnung des Baubereiches definiert. • G cbäudclängc B l und B2--------------- max. 8 0 .0 0 m • Gebäudehöhe B l ------------------------------ max.— 5.00 m ■Gebäudehöhe B2------------------------------max. 13.50 m Die übrigen Bauvorschriften richten sich nach dem rechtsgültigen Baureglem ent der Gemeinde Goldach.

Art. 10 Umgrenzungslinie Tiefgarage (unterirdische Baute)

Die U m grenzungslinie fü r die Tiefgarage um schreibt die zulässige Ausdehnung der Tiefgarage als Beschränkung innerhalb der Baubereiche, respektive als Erw eiterung innerhalb der Baulinienabstände.

Gestaltungsbestimmungen

Art. 11 Dach- und Fassadengestaltung

Die M aterial- und Farbwahl der Bauten ist aufeinander abzustim m en und hat nach einem einheitlich en G estaltungskonzept zu erfolgen. M aterialien und Farben sind zu bem ustern und bedürfen der Genehm igung durch den Gem einderat.

Art. 12 Umgebungsgestaltung

Die U m gebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. In den im Plan bezeichneten Bereichen sind spätestens bei Fertigstellung der Bauten einheim ische, hochstäm m ige Bäume zu pflanzen. Abgehende Bäume sind zu e r­ setzen.

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Ü berbauungsplan K ronengut, Goldach

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Art. 13 Freiflächen

Die Freiflächen sind von oberirdischen Bauten freizuhalten. Sie dienen der G estal­ tu n g ge m einscha ftlicher Anlagen wie Spielplätze, Grünanlagen usw. An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Spielwiese von m indestens 300 m 2 an­ zulegen.

Art. 14 Kleinkinderspielplätze

An den im Plan bezeichneten Stellen sind je nach W ohnungsverteilung M öglichkei­ ten zur E rstellung von K leinkinderspielplätzen sicherzustellen.

Art. 15 Antennenanlagen

Von aussen sichtbare Einzelantennen sind nicht zulässig.

Art. 16 Behindertengerechtigkeit

M indestens 5% der W ohnungen sind behindertengerecht zu gestalten.

Art. 17 Freihaltebereich

M it Ausnahme von Immissionsschutzmassnahmen sind im Freihaltebereich Bau­ ten und Anlagen nicht zulässig.

Art. 18 Grünstreifen

Der Grünstreifen ist von Bauten und Anlagen frei zu halten. Er ist gemäss Art. 12 Besondere Vorschriften zu gestalten.

Art. 19 Öffentlicher Vorplatz

In dem im Plan gekennzeichneten Bereich ist ein öffentlicher Vorplatz zu reali­ sieren. Er dient der Sicherung der Fussweeverbindung im Bereich des Kreisels sowie der Gestaltung des öffentlichen Raumes. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Gestaltuneskonzeot für den Vorplatz vorzulegen.

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