Schaffhausen (Hemmental); GB-Nr. 5352

Délimitation forêt et zone à bâtir · Schaffhouse

Document

Type
Délimitation forêt et zone à bâtir
Canton
Schaffhouse
Niveau
Canton
Approuvé par
Kt. KFA
Adopté
8 janv. 2007
En vigueur depuis
8 janv. 2007

Carte

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Fichiers

Texte

Kanton Schaffhausen Kantonsforstamt Bf,ckenstube 11 C:+8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 50 Fax 052 632 78 87 [email protected]

Schaffhausen, 8. Januar 2007

Gesuchsteller:

Leu, Rüsi Bau AG, Bruggwiesen 13, 8231 Hemmental

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung auf dem nördlichen Teil des Grundstückes GB Hemmental Nr. 5352, im Äckerli.

Grundlage:

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Situationsplan 1 : 500

1. 1.

Mit Schreiben vom 1. November 2006 stellte die Leu, Rüsi Bau AG das Gesuch um Wald­ feststellung für das Grundstück GB Hemmental Nr. 5352, im Äckerli. Dem Gesuch beige­ fügt war ein undatierter Situationsplan 1 : 500.

2. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel­ lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Ent­ scheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 Abs. 2 KWaV).

II. 1. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildete der dem Gesuch vom 1.11.06 bei­ gelegte Situationsplan. Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt Nr. 46 vom 17.11.06 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen vom 17. November bis 16. Dezem­ ber 2006 öffentlich aufgelegt. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer durch die Gemeinde Hemmental mit Brief schriftlich über die Auflage informiert.

2. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald­ feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. 3. Innert der Auflagefrist wurden keine Einwendungen gegen das Waldfeststellungsgesuch auf dem Grundstück GB Hemmental Nr. 5352 erhoben. Die Zustellung des Waldfeststellungsentscheides verlangten und

,

Eigentümer der Parzellen GB Hemmental 5351 bzw. Nr. 5350, mit Schreiben vom 27. No­ vember 2006.

111. 1. Das Grundstück GB Hemmental Nr. 5352 grenzt im Südwesten an die Kantonsstrasse. Im Nordosten grenzt das Grundstück an das Grundstück GB Hemmental Nr. 3382. Das Grundstück GB Hemmental Nr. 3382 ist Wald im Sinne der Gesetzgebung. In diesem Verfahren gilt es die Waldgrenze im nördlichen Teil des Grundstückes GB Hemmental Nr. 5352 zu klären. 2. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, be­ stockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 1 O - 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10 - 20 Jahre. 2

Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die not­ wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG) ist festgelegt, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA). In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 2004 ist die Wald­ grenze definiert. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. Auf Einwuchsflächen werden die Waldbäume, die über 20 Jahre alt sind bzw. die Wurzelstöcke mit mehr als 20 Jahrringen berücksichtigt. Zur Abklärung des Sachverhaltes wurde die Bestockung im fraglichen Bereich durch das Kantonsforstamt aufgenommen und im Plan vom 16. November 2006 festgehalten. Im nördlichen Teil des Grundstückes GB Hemmental Nr. 5352 befinden sich im äusseren Waldrandbereich die Stöcke Nrn. 10 bis 21 gemäss Plan vom 16.11.06. Die Stöcke stam­ men von einem im Winter 2005/06 ausgeführten Holzschlag. Bei den Stöcken handelt es sich um Waldbäume im Sinne der Gesetzgebung (7 Buchen, 5 Hagebuchen und eine Fichte). Die Stöcke weisen 20 bis 80 Jahrringe auf. Die Voraussetzungen für Wald sind damit bezüglich Baumarten und Alter erfüllt. Die Stöcke der Bäume bestimmen somit den Verlauf der Waldgrenze. Im nördlichen Teil des Grundstückes GB Hemmental Nr. 5352 wird die Waldgrenze durch die sich im Randbereich befindlichen Stöcke bestimmt; das sind die Nrn.10, 12, 14, 17 und 21 gemäss Plan des Kantonsforstamtes vom 16.11.06. IV. 1.

Gemäss § 5 KwaV veranlassen die Gemeinden in der amtlichen Vermessung die Nach­ führung der durch Waldfeststellungen oder Rodungsbewilligungen rechtskräftig festge­ legten Waldgrenzen.

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2.

Gemäss § 12 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1973 ist für Ent scheide von kantonalen Dienststellen eine Gebühr zwischen Fr. 50.-- und Fr. 2'000.-- zu entrichten. V.

Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung im nördlichen Teil des Grundstückes GB Hem­ mental Nr. 5352 Wald im Sinne der Gesetzgebung ist, wobei die Stöcke Nrn. 10, 12, 14, 17 und 21 gemäss Plan des Kantonsforstamtes vom 16.11.06 mit einem Saum von 2 m das Waldareal begrenzen. 2.

Der Gemeinderat Hemmental wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen und die Waldgrenze im Zonenplan einzutragen.

3.

Die Staatsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­ rat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen, 4. Mitteilung an: Leu, Rüsi Bau AG, Bruggwiesen 13 8231 Hemmental (einschreiben) Gemeinderat Hemmental, 8231 Hemmental (einschreiben) (einschreiben) (einschreiben)

4

Kantonsforstamt

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Bruno Tissi

Kantonsforstmeister Beilage: Plan des Kantonsforstamtes vom 16. 1 1.06

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