QP Reibäckerli (vormals im Wihler-Hogeracker)

Plan d'affectation spécial · Büttenhardt

Document

Numéro
Ue/h/51/25
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Büttenhardt
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. RR
Adopté
27 déc. 1983
En vigueur depuis
27 déc. 1983

Carte

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Fichiers

Texte

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AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr.

Ue/h/51 /25

vom

27. Dezember 1983

Büttenhardt, Planung 1 1 im Wihler­ Hogeracker 11 ; Genehmigung

I.

Der Gemeinderat Büttenhardt hat, in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes (BauG), für das Baugebiet "im Wihler-Hogeracker" einen Baulinienplan und einen Quartierplan beschlossen sowie eine Baulandumlegung durchgeführt. Als Folge mehrerer Einsprachen wurde die Führung der Erschliessungsstrasse nach der Planauflage mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer geändert. Mit Schreiben vom 1. November 1983 ersucht der Gemeinde­ rat Büttenhardt um Genehmigung von Baulinienplan, Quartierplan und Baulandumlegung sowie um Zustimmung zur nachträglichen Aenderung gemäss Art. 12 Abs. 2 BauG. II.

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Der Gemeinderat Büttenhardt hat nach seinen Angaben die Verfahren den baugesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt. Alle gegen die Planung erhobenen Einsprachen wurden zurückgezogen. Aus rechtlicher Sicht sind deshalb keine Bemerkungen anzubringen. Die materielle Prüfung der Planung führt zu folgenden Hinweisen: a) Baulinienplan: Der Baulinienplan entspricht den Anforderungen des BauG und die Baulinien sind lückenlos auf die geplanten Stras­ sengrenzen bezogen. b) Quartierplan: Die vorgesehene Erschliessung ist unter den ge­ gebenen Umständen zweckmässig. Der Anschluss der Erschliessungs­ strasse an die überlokale Kantonsstrasse Nr. 735 bedarf nach Art.

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25 Strassengesetz einer separaten Bewilligung. In diesem Verfahren wird zu prüfen sein, ob die im Anschlussbereich vorgesehene Stras­ senbreite von 4.50 m den Anforderungen der Verkehrssicherheit ge­ recht wird. Die Kanalisationsleitungen führen zum Teil durch private Grund­ stücke. Die Durchleitungsrechte sind mit der Neuzuteilung durch Servitutsverträge zu regeln. Das erfasste Gebiet schliesst sich an den südöstlichen Rand des Dorfkerns an. Das Ortsbild von Büttenhardt hat lokale Bedeutung. Besondere Bauvorschriften im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BauG erschei­ nen jedoch nicht erforderlich, ist es doch dem Gemeinderat durch konsequente Anwendung der Art. 6 und 7 der Gemeindebauordnung mög­ lich, eine zweckmässige, in Uebereinstimmung mit dem Ortsbild ste­ hende Ueberbauung zu erreichen. c) Baulandumlegung: Der Perimeter folgt richtigerweise der Bauzo­ nengrenze. Bei den im Landumlegungsplan angegebenen Flächen des Neubestandes handelt es sich um Zirkamasse. Die endgültigen Flächen­ masse ergeben sich erst nach erfolgter Neuvermarkung und Neuver­ messung. zusammenfassend ergibt sich, dass in formeller und materieller Hin­ sicht die Voraussetzungen zur Genehmigung der Planung erfüllt sind. III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n

1. Die vom Gemeinderat Büttenhardt am 3. Oktober 1983 beschlossene Quartierplanung "im Wihler-Hogeracker", bestehend aus Baulinien­ plan und Quartierplan, wird genehmigt. 1.1 Der Anschluss der neuen Erschliessungsstrasse an die über­ lokale Kantonsstrasse Nr. 735 bedarf nach Art. 25 Strassen­ gesetz einer separaten Bewilligung.

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2. Die vom Gemeinderat Büttenhardt durchgeführte Landumlegung "im Wihler-Hogeracker" wird genehmigt. 2. 1 Vor dem grundbuchlichen Vollzug der Baulandumlegung sind die Grundstückgrenzen des alten Bestandes der Perimetergrenze an­ zupassen (Messurkunden). Ebenso ist der Landerwerb für die Erschliessungsstrasse zwischen dem Baulandumlegungsgebiet und der Kantonsstrasse Nr. 735 auf den Zeitpunkt des Vollzuges der Baulandumlegung grundbuchlich zu regeln. 2. 2 Die Resultate der Neuvermessung und die Bereinigung der be­ schränkten dinglichen Rechte bleiben vorbehalten. 2. 3 Der Gemeinderat Büttenhardt wird ermächtigt, den Zeitpunkt des Vollzuges der Baulandumlegung zu beschliessen und die sich aus dem Umlegungsplan ergebenden Einträge beim Grund­ buchamt des Kantons Schaffhausen anzumelden (Art. 21 Abs. 2 BauG). 3. Mitteilung an: Gemeinderat 8211 Büttenhardt, unter Beilage eines unter­ zeichneten Plansatzes - Baudirektion - Rechtsdienst Baudirektion Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Plansatzes - Hochbauamt - Tiefbauamt - Vermessungsamt - Grundbuchamt - Amt für Grundstückschätzungen

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DER STAATSSCHREIBER: . {\

AUSZUG

EINGEGMJGEN

4. Aug, 1986\4t.

aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Bo/8/27 /34

vom

29. Juli 1986

Büttenhardt, besondere Bau­ vorschriften zum Quartierplan "Reibäckerli 11 ; Genehmigung

I.

Der Gemeinderat Büttenhardt hat für das Quartier "Reibäckerli" (frühere Flurbezeichnung "im Wihler-Hogeracker") besondere Bauvor­ schriften im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Baugesetzes für den Kanton 3chaffhausen vom 9. November 1964 (BauG) beschlossen. Gegen ver­ schiedene Bestimmungen gerichtete Einsprachen konnten vom Gemeinde­ rat abschliessend erledigt werden. Rekurse gegen die Einsprachener­ iedigung wurden nicht erhoben. Mit Schreiben vom 21. Mai 1986 ersucht der Gemeinderat Büttenhardt um Genehmigung der besonderen Bauvorschriften durch den Regierungsrat. II.

Die Prüfung der besonderen Bauvorschriften zum Quartierplan "Reib­ äckerli" hat Uebereinstimmung mit den Bestimmungen des Baugesetzes (BauG) und der Gemeinde-Bauordnung (BauO) ergeben. Lediglich zu den Art. 11 und 12 der besonderen Bauvorschriften sind folgende Hinweise anzubringen: Art. 11, allfällige weitere Vorschriften: Allfällige weitere Vorschriften des Gemeinderates haben sich aus­ schliesslich im Rahmen der Bestimmungen des BauG, der BauO und der vorliegenden besonderen Bauvorschriften zu halten. Art. 12, Ausnahmen: Für Abweichungen von Bestimmungen des BauG, der BauO und der vor­ liegenden besonderen Bauvorschriften ist ausschliesslich der Re­ gierungsrat zuständig (Art. 57 BauG).

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Mit diesen Hinweisen kann den besonderen Bauvorschriften zum Quartierplan "Reibäckerli" die Genehmigung erteilt werden. III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n 1. Die vom Gemeinderat Büttenhardt beschlossenen besonderen Bau­ vorschriften zum Quartierplan "Reibäckerli" werden genehmigt.

(

(

2. Mitteilung an: Gemeinderat 821 1 Büttenhardt, unter Beilage von zwei unter­ zeichneten Exemplaren der besonderen Bauvorschriften (1 Exem­ plar zur Anmerkung im Grundbuch) - Baudirektion Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage eines unterzeich­ neten Exemplars der besonderen Bauvorschriften - Rechtsdienst Baudirektion - Hochbauamt - Tiefbauamt - Grundbuchamt DER STAATSSCHREIBER i. V.:

11A·

Bauvorschriften

Gemeinde Büttenhardt

B e s o n d e r e

zum

B a u v o r s c h r i f t e n

Q u a r t i e r p 1 a n (Wohnzone E 1)

1

1

Reibäckerli 11

(IM WIHLER - HOGERACKER)

A. Rechtsgrundlagen Rechtsquellen

( Umgrenzung

Bedingungen und Auflagen

Art. 1 Die Nutzung des Grundeigentums im Bereiche des Quartierplange­

bietes Reibäckerli 11 unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Büttenhardt aufgestellten öffent­ lich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften. Ferner gelten die nachfolgenden Bestimmungen, die gestützt auf Art. 14 des kantonalen Baugesetzes erlassen wurden. 11

Art. 2 Der Quartierplan Reibäckerli umfasst die gesamte Wohnzone E 1

am nordöstlichen Dorfrand zwischen Wihler 11 und 1 Kalberweid 11 11

1

Art. 3 •

Aus den Eingab�plänen muss die Umgebungsgestaltung ersichtlich sein. Das natürliche Terrain ist so weit als möglich beizube­ halten. In den Fassaden und Schnitten der Eingabepläne ist das gewachsene Terrain kotiert einzutragen. Terrainveränderungen ·haben im Einklang mit den Bedürfnissen der Nachbarn zu stehen. Stützmauern dürfen nur da erstellt werden, wo keine andere Möglichkeit besteht.

Dem Artikel 6/1 der Bauordnung der Gemeinde Büttenhardt ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

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B.

Zufahrt

Allgemeine Vorschriften

Art. 4 Der Erschliessung dient die Quartierstrasse G B-Nr. 30 34 und

die zwei Stichstrassen GB-Nr. 3072 und 3033.

Der Fussweg G B-Nr. 30 68 darf nicht als Zufahrt zu den Bau­ grundstücken benützt werden. Er wird mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt.

(

Garagen, Parkplätze

Art. 5 a) Bezüglich der Anlage von Auto- Ei�stellräumen und Abstell­

plätzen wird auf Art. 38 des kant. Baugesetzes und Art. 17 der Gemeinde-Bauordnung hingewiesen.

b) Für jedes Haus ist auf privatem Grund ein Auto-Abstellplatz zu erstellen. Die Garage- Einfahrt gilt nicht als Abstellplatz. Wird keine Garage erstellt, so sind zwei Abstellplätze erfor­ derlich. c) Den Grundeigentümern wird empfohlen, soweit dies nach den Terrainverhältnissen durchführbar ist, den Bau von erdüber­ deckten Unterflur-Garagen anzustreben und die Schaffung von Gemeinschaftsgaragen zu prüfen. Gemeinschaftsgaragen setzen die vertragliche Regelung der Rechtsverhältnisse vor der Er­ teilung einer Baubewilligung voraus ( Eigentum, gemeinsame Erstellung, Benützung, Unterhalt etc.). Die Vereinbarungen sind im Grundbuch einzutragen.

d) Das regelmässige Parkieren auf dem öffentlichen Grund des Quartierplangebietes ist untersagt. Stellung der Bauten

Art. 6 In den Parzellen südöstlich der Quartierstrasse sind die Bauten

längs- oder breitseits an die Baulinie zu stellen. Für die Par­ zellen südwestlich, westlich und �ordwestlich der Quartier-· strasse ist die Stellung der Bauten frei, sofern sie sich har­ monisch ins Quartier einfügen und die Bestimmungen über den grossen und kleinen Grenzabstand eingehalten werden.

Der grosse Grenzabstand ist bei allen Grundstücken auf der Süd­ westseite einzuhalten.

Gebäudelänge

Art. 7 Gemäss Art. 20/2 der Gemeinde- Bauordnung ist die max. Gebäude­

länge auf 25 m festgesetzt. Diese Länge kann im Quartierplan­ gebiet bei Doppel-Einfamilienhäusern auf 30 m vergrössert werden, bei angemessener Staffelung der Bauten und bei Einhaltung des Mehrlängenzuschlages gemäss Art. 10/4 der Bauordnung.

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Dachform, Dachneigung

Art. 8 a) Im Quartierplangebiet "Reibäckerli" sind ausschliesslich

Satteldächer und Walmdächer zulässig.

b) Die Da5hneigung darf nicht kleiner als 10 ° und nicht grösser als 35 a.T. gemessen aus der Horizontalen sein. Ungleiche Dachneigungen sind nicht gestattet. Diese Vorschrift gilt auch für Dachaufbauten.

c) Ungleiche Dachlängen von Traufe bis First sind gestattet, so­ fern die kürzere Seite wenigstens 50 % der längeren Seite be­ trägt. Bei zurückversetzten Gebäudeteilen oder dort, wo es der Gesamteindruck erlaubt, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. d) Alle Dächer haben einen Dachvorsprung aufzuweisen. Die Vor­ sprünge müssen mindestens 30 cm gemessen aus der Horizontalen betragen.

e) Bei Kniestöcken darf die Höhe ab Oberkante Dachstockboden bis Oberkante Fusspfette l m nicht übersteigen. Die Kniewand darf keine Fenster oder Nischen aufweisen. Wo kein Dachstockboden vorhanden ist, darf eine Höhe von 350 cm ab Erdgeschossboden bis Oberkante Fusspfette nicht überschritten werden.

f) Dachaufbauten sind gemäss Art. 7/2 der Bauordnung gestattet. Für Dacheinschnitte kommen die gleichen Vorschriften zur An­ wendung. Für die Wahl von Material und Farbe ist Art. 6 der Bauordnung massgebend.

g) Dachflächenfenster dürfen im Lichtmass eine Fläche von 0, 6 m2 nicht übersteigen. Auf mindestens 50 m2 Dachfläche ist je ein Dachflächenfenster gestattet, wobei der Abstand von Fenster zu Fenster mindestens 1/4 der Dachlänge betragen muss. Wahlweise kann bei Dachflächen von über 100 m2 ein Dachflächenfenster von höchstens 0,9 m2 angebracht werden. Material­ vorschriften

Art. 9

a) Als Dachdeckungsmaterial sind gestattet: - engobierte Falz-, Kloster-, Biberschwanz- oder Pfannenziegel - engobierte Betonpfannenziegel - engobierter Eternitschiefer Es darf nur glanzloses Dachdeckungsmaterial verwendet werden.

b) Als Material für die Fassaden sind gestattet: - Massivbau verputzt - Sichtbeton - Sichtbackstein - Sichtkalksandstein - imprägniertes Holz, jedoch ohne Glanzlackierung - engobierter Eternitschiefer

Es wird empfohlen, die Zahl der verwendeten Materialien möglichst sparsam zu dotieren.

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Farbgebung

Art. 10 Die Farbwahl ist nach den Gesichtspunkten einer befriedigenden

Gesamtwirkung gemäss Art. 6 der Bauordnung mit der nötigen Zu­ rückhaltung zu treffen und vor der Ausführung dem Gemeinderat rechtzeitig zur Genehmigung zu unterbreiten.

C. allfällige weitere ( Vorschriften Ausnahmen

Gewerbeverbot

Einfriedungen

Kehricht

Verschiedenes

Art. 1 1

Der Gemeinderat ist berechtigt, weitere Vorschriften konstruk­ tiver, architektonischer oder hygienischer Art zu erlassen oder mit der Erteilung der Baubewilligung zu verknüpfen.

Art. 12 Wo es besondere Verhältnisse rechtfertigen, kann der Gemeinderat

geringfügige Abweichungen vom Quartierplan und den Bauvor­ schriften gestatten.

5 autres articles

Art. 1 3

Die Einrichtung von gewerblichen Betrieben ist untersagt. Ausge­ nommen sind Ladengeschäfte und die Ausübung stiller Berufe in Wohnhäusern, sofern sich das nicht nachteilig auf die Nachbarn auswirkt.

Art. 14 Das Erstellen von Gartenmauern sowie Einfriedungen aus Kunst­

stoff ist untersagt. Grünhecken, Mauern und Einfriedungen aus Holz oder Metall dürfen nur dort angelegt werden wo sie die Ver­ kehrsübersicht nicht behindern.

Art. 15 An geeigneten Stellen sind auf privatem Grund hinreichende Ab­

stellflächen für Kehrichteimer, Kehrichtsäcke oder Container anzulegen. Der Gemeinderat behält sich vor, die Kehrichtabfuhr in einer speziellen Verordnung zu regeln.

- 5 -

Pazellierung

Anmerkung im Grundbuch Inkrafttreten

Art. 16 Für die Parzellierung von Grundstücken ist eine Genehmigung

des Gemeinderates erforderlich.

Art. 17 Der Quartierplan und die besonderen Bauvorschriften sind für

die betroffenen Grundstücke anmerken zu lassen. Art.

18

Der Quartierplan und die besonderen Bauvorschriften treten in Kraft mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. GEME IND ERAT B UETTENHARDT Der Präsident:

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Der Schreiber q .�t�

Vom Regierungsrat genehmigt gemäss Aegierungsnitsbeschluss vom 2 9. Ju\i 1986

Der Staatsschreiber I

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