Nutzungsplanung (1993)
Plan de zones · Hallau
Document
- Numéro
- Bo/BA/49/24
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Hallau
- Canton
- Schaffhouse
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde
- Approuvé par
- Kt. RR
- Adopté
- 21 déc. 1993
- En vigueur depuis
- 21 déc. 1993
Carte
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Texte
AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. CS/Sp/3/17
vom 28. Januar 1997
Hallau, Zonenplanänderung "Bahnhofstrasse Ost", sowie Bauordnung, Ergänzung Genehmigung
1. Die Gemeindeversammlung Hallau hat am 11. Juni 1996 die Zonenplanänderung "Bahnhofstrasse Ost", beinhaltend die Einzonungen in Dorfzone und Bauernhof zone, sowie den neuen Art. 43 a, "Dorfzone Bahnhofstrasse Ost mit Quartier planpflicht", als Ergänzung zur Bauordnung beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 21. Juni bis 12. Juli 1996. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 22. November 1996 ersucht der Gemeinderat Hallau um Ge nehmigung der Zonenplanänderung "Bahnhofstrasse Ost" sowie der Ergänzung der Bauordnung.
II. 1. Zonenplanänderungen (Einzonung und Ergänzung Bauordnung) bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prü fung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen befasst. 2. Im Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember 1993 (Genehmigung der Ortsplanung Hallau) hat der Regierungsrat das Gebiet "Bahnhofstrasse Ost" von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Nach mehrmaligen Überarbeitungen und Vorprüfungen liegt nun eine Variante vor, die aus planerischer Hinsicht genehmigt werden kann. 3. Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung (Einzonung und Er gänzung Bauordnung) rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung wurde die Änderung des Zonenplanes sowie die Er gänzung der Bauordnung öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Gründe gegen die Änderungen vorgebracht.
-2-
4. Die Zonenplanänderung "Bahnhofstrasse Ost", beinhaltend die Einzonungen in Dorfzone und Bauernhofzone, sowie der neue Art. 43 a als Ergänzung zur Bauordnung, können somit genehmigt werden.
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III. Auf Antrag des Baudepartementes wird
b e s c h l o s s e n: 1. Die von der Gemeindeversammlung Hallau am 11. Juni 1996 beschlossene Zonenplanänderung "Bahnhofstrasse Ost", beinhaltend die Einzonungen in Dorfzone und Bauernhofzone, sowie der neue Art. 43 a, "Dorfzone Bahn hofstrasse Ost mit Quartierplanpflicht", als Ergänzung zur Bauordnung, wer den genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8215 Hallau (die genehmigten Pläne werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt). - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Rechtsdienst des Baudepartementes - EKS - Kantonsforstamt - Grundbuchamt - Hochbauamt - Kant. Labor - Landwirtschaftsamt - Meliorations- und Vermessungsamt - Sekretariat Departement des Innern - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege - KNHK - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzungen
DER STAATSSCHREIBER i.V.:
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Kanton Schaffhausen Regierungsrat
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Nr. D/Sp/20/4
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Hallau, Teilrevision der Bau- und Nutzungsordung (Art. 16 Abs.3), Genehmigung
Die Gemeindeversammlung Hallau hat am 24. Mai 2002 die Teilrevision der Bau- und Nut zungsordnung beschlossen. Diese wurde mit Beschluss des Regierungsrates vom 29. April 2003 mit Ausnahme des Artikels 16 Abs. 3 genehmigt. Die nicht genehmigte Formulierung hat te folgenden Wortlaut: "Bleibende Veränderungen des gewachsenen Terrains von mehr als 0.5 m sind bei im Naturschutzinventar eingetragenen Flächen und Objekten nicht gestattet." Art. 16 Abs. 3 war unpräzise und hätte zu Missverständnissen führen können. Aus diesem Grunde wurde die Gemeinde Hallau eingeladen, diesen Absatz gemäss Beschluss des Regierungsra tes vom 29. April 2003 abzuändern und innert Jahresfrist dem Regierungsrat zur Genehmi gung vorzulegen. Mit Schreiben vom 30. April 2004 ersucht der Gemeinderat Hallau um Ge nehmigung des gemäss Vorgabe des Regierungsratsbeschlusses vom 29. April 2003 abgeän derten Art. 16 Abs. 3, der nun wie folgt lautet: "Sämtliche Eingriffe bei im Naturschutzinventar ein9.etragenen Flächen und Objekten sind bewilligungspflichtig. Davon ausgenommen sind Bewirtschaftung und periodische Pflegemassnahmen, die im Sinne der objektspezifisch fest gelegten Ziele ausgeführt werden."
11.
Da der nun votliegende Text von Art. 16 Abs. 3 der Vorgabe des Regierungsratsbeschlusses vom 29. April 2003 entspricht, kann eine Genehmigung erteilt werden.
II 1.
Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h l o s s e n: 1.
Art. 16 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnug der Einwohnergemeinde Hallau wird ge nehmigt.
2.
Mitteilungen an: - Gemeinderat, 8215 Hallau, (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt). - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartement - Bauinspektorat - Planun}ls- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Tiefbauamt - Hochbauamt - DenkmalpflegeKNHK - Grundbuchamt · - Vermessungsamt - Landwirtschaftsamt/Meliorationsamt, Charlottenfels, 8212 Neuhausen am Rheinfall - EKS AG, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Amt für Grundstückschätzung DER s
ssCHREIBER: t17
Dr. Ret�ach
2
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 13. April 2010
Protokoll-Nr. 15/243
Hallau, Zwischenrevision Zonen plan; Genehmigung
1. Die Gemeindeversammlung Hallau hat am 27. November 2009 die Zwischenrevision des Zo nenplanes, umfassend den Zonenplan Baugebiet 1 :2'000 und den Zonenplan Gemeindegebiet 1 :6'000, beschlossen. Bei dieser Zwischenrevision geht es vor allem darum, dass der Zonen plan neu in elektronischer Form vorliegt und gleichzeitig hat sich die Gelegenheit geboten, kleinere Änderungen, Um- und Einzonungen einfliessen zu lassen und verschiedene Anpas sungen und Korrekturen zu tätigen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 4. bis 28. Dezember 2009. Es sind keine Rekurse einge gangen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 ersucht der Gemeinderat Hallau um Genehmi gung der Zwischenrevision des Zonenplanes durch den Regierungsrat.
11. 1. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedarf eine Revision des Zo nenplanes der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzor ganisation befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Zwischenrevision des Zonenplanes rechtmässig zu stande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung wurde die Zwischenrevision des Zonenplanes öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekurs recht an den Regierungsrat eingeräumt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Ein wände gegen die Zwischenrevision vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.
111. Auf Antrag des Baudepartements wird
b e s c h l o s s e n : 1. Die von der Gemeindeversammlung Hallau am 27. November 2009 beschlossene Zwi schenrevision des Zonenplanes, umfassend den Zonenplan Baugebiet 1 :2'000 und den Zonenplan Gemeindegebiet 1 :6'000, wird genehmigt. 2. Gleichzeitig wird der bestehende Zonenplan, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember 1993, aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben wird die Ergänzung zum Zonen plan, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss vom 28. Januar 1997 (Dorfzone Bahn hofstrasse Ost), sowie die Ergänzung zum Zonenplan, genehmigt mit Regierungsratsbe schluss vom 6. September 1994 (Materialabbau- und Deponiezone). Aufgehoben wird auch der Teilzonenplan, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember 1993 (Kernzone). 3. Mitteilung an: - Gemeinde, 8215 Hallau (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungsund Naturschutzamt versandt) - EKS AG, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Baudepartement - Planungtund Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - Rechtsdienst des Baudepartements - Vermessungsamt - Bauinspektorat - Kantonsforstamt - Koord. Stelle für öff. Verkehr - Amt für Grundstückschätzung - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Landwirtschaftsamt I Melioration - Tiefbauamt - Hochbauamt Amt für Denkmalpflege - KNHK, c/o Beatrice Moll, Rechtsdienst BD - Kantonsarchäologie
2
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 24. Mai 2011
Protokoll-Nr. 19/297
Hallau, Zonenplanänderung «Bahnhofstrasse-Ost» und Ände rung der Bau- und Nutzungsord nung (Art. 26, Art. 38, usw.); Ge nehmigung
1. Bei dieser Zonenplanänderung geht es darum, vorhandenes Bauland besser nutzen zu kön nen und das verdichtete Bauen zu fördern. Deshalb hat die Gemeindeversammlung Hallau am 26. November 2010 die Zonenplanänderung «Bahnhofstrasse-Ost», umfassend die folgenden Ein- bzw. Umzonungen, beschlossen: . a)
Einzonung der Bauernhofzone I in die Dorfzone 03 (neu)
b)
Umzonung der Parzellen GB Nr. 2209, 2205 (teilweise), 2204, 2262, 2202, 2200, 2197 (teilweise) 2199 und 2205 (teilweise) von der Dorfzone in die neu geschaffene Dorfzone 03
c)
Umzonung der Parzellen GB Nr. 2318 und 2265 von der bisherigen Dorfzone D in die Wohnzone in empfindlichem Gebiet WE
d)
Das ganze Gebiet ist überlagert mit einem rechtsgültigen Quartierplan und teilweise mit archäologischem Schutzgebiet
Gleichzeitig mit der Zonenplanänderung hat die Gemeindeversammlung Hallau die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO), umfassend a)
die Änderung der Art. 26, 38 und Art. 43 Abs. 2,
b)
die ersatzlose Streichung der Art. 43a Abs. 3, Art. 43a Abs. 4 und Art. 43a Abs. 5 und
c)
neu die Art. 55, Art. 55a, Art. 55b und Art. 55c
beschlossen.
· Die öffentliche Auflage erfolgte vom 10. bis 30. Dezember 2010. Es sind keine Rekurse einge gangen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 ersucht der Gemeinderat Hallau um Genehmi gung der Zonenplanänderung und der Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) durch den Regierungsrat.
11. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zo nenplanänderungen und Änderungen von Bau- und Nutzungsordnungen der Geneh migung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raum wirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorgani sation befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung und die Änderung der Bau und Nutzungsordnung rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwir„ kung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Be schluss durch die Gemeindeversammlung wurdeh die Zonenplanänderung und die Ä nderung der Bau- und Nutzungsordnung öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsver fahren wurden die nachfolgenden Punkte vorgebracht, welche zu berücksichtigen sind:
3.
Naturgefahren Die Gefahrenkarte Hallau liegt der Gemeinde seit Juni 2010 vor und muss nun inner halb von drei Jahren im Zonenplan umgesetzt werden. Da es sich bei dieser Zonen planänderung jedoch nur um einen kleinen Teil des Baugebietes der Gemeinde Hai lau handelt, wäre es unverhältnismässig, nur für dieses Teilgebiet die Gefahrenzonen planerisch zu übernehmen. Die Gemeinde Hallau ist vielmehr dabei, die Nutzungs planungsrevision voranzutreiben und es wird sinnvollerweise dannzumal die Gefah renkarte planerisch umgesetzt. Hingegen sind die betroffenen Grundeigentümer die ses Gebietes in geeigneter Form über die Gefahrenhinweisflächen und deren Bedeu tung zu informieren. Bei Baugesuchen bzw. Baubewilligungen ist darauf zu achten, dass das Gefahrenrisiko gemäss Gefahrenkarte berücksichtigt wird.
4.
Der bestehende Quartierplan «Bahnhofstrasse-Ost» muss nun den neuen Gegeben heiten angepasst werden. 2
Gestützt auf die vorstehenden Ergänzungen kann die Genehmigung für die Zonenplanände rung und die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung erteilt werden.
111. Auf Antrag des Baudepartements wird
b e s c h l o s s e n
1.
Die von der Gemeindeversammlung Hallau am 26. November 2010 beschlossene Zonenplanänderung «Bahnhofstrasse-Ost» wird im Sinne der Erwägungen geneh migt.
2.
Die ebenfalls am 26. November 2010 von der Gemeindeversammlung Hallau be schlossene Ä nderung der Bau- und Nutzungsordnung wird genehmigt.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Oberge richt des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichts beschwerde erhoben werden (Art. 34 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver waltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Ent scheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
4.
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8215 Hallau, einschreiben (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements - Bauinspektorat - -Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Vermessungsamt - Grundbuchamt - Interkantonales Labor - EKS - Tiefbauamt - Denkmalpflege - Amt für Grundstückschätzungen
3
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 24. November 2015
Protokoll-Nr. 39/629
Hallau,Zonenplanänderung «Bahnhofstrasse Ost» (GB Nr. 2206, 2207,2203,2204,2262) und Änderung der Bau- und Nut zungsordnung (Art. 43a - 43c); Genehmigung
1. Das Ziel dieser Zonenplanänderung ist, die optimale Nutzung des vorhandenen Baulandes bzw. die Förderung des verdichteten Bauens. Dazu wurden im Jahre 2014 Überbauungsstu dien durchgeführt, welche die Möglichkeiten der Bebauung des Gebietes entlang der Stras senachse Hallau - Bahnhof Wilchingen/Hallau aufzeigen. Aus vorgenanntem Grund hat die Gemeindeversammlung Hallau am 8. September 2015 eine Zonenplanänderung «Bahnhofstrasse Ost», umfassend die Umzonung der Parzellen GB Nr. 2203, 2206, und 2207 von der Dorfzone 02 in die Sonderbauzone SBZ 1 und die Umzonung der Parzelle GB Nr. 2204 und einen Teil der Parzelle GB Nr. 2262 von der Dorfzone 03 in die Sonderbauzone SBZ 2, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 18. September bis 9. Oktober 2015. Es ist kein Rekurs eingegangen. Gleichzeitig mit der Zonenplanänderung hat die Gemeindeversammlung die zugehörige Ände rung der Bau- und Nutzungsordnung (bezüglich der SBZ 1 und SBZ 2),umfassend a) die Ergänzung von Art. 43a mit einem Absatz 2, b) neu die Art. 43b und 43c, c) sowie alle notwendigen Änderungen im Inhaltsverzeichnis etc., beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte ebenfalls vom 18. September bis 9. Oktober 2015. Auch hierzu ist kein Rekurs eingegangen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 ersucht der Gemeinderat Hallau um Genehmigung der Zonenplanänderung und der Änderung der Bau- und Nutzungsordnung durch den Regierungs rat. II.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen und Ände rungen von Bau- und Nutzungsordnungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Ge nehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässig keit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst. Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung und die Änderung der Bau- und Nut zungsordnung rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevöl kerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch die Ge meindeversammlung wurden die Zonenplanänderung und die Änderung der Bau- und Nut zungsordnung öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen die Zonenplanänderung und die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.
111. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n : 1.
Die von der Gemeindeversammlung Hallau am 8. September 2015 beschlossene Zo nenplanänderung «Bahnhofstrasse Ost», umfassend die Umzonung der Parzellen GB Nr. 2203, 2206, 2207 von der Dorfzone 02 in die Sonderbauzone SBZ 1 und die Um zonung der Parzelle GB Nr. 2204 und einen Teil der Parzelle GB Nr. 2262 von der Dorfzone 03 in die Sonderbauzone SBZ 2, wird genehmigt.
2.
Die ebenfalls am 8. September 2015 von der Gemeindeversammlung Hallau be schlossene Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (Art. 43a, 43b, 43c, inklusive al len notwendigen Änderungen im Inhaltsverzeichnis etc.) wird genehmigt.
3.
Mitteilung an: - Gemeinderat 8215 Hallau (die genehmigten Unterlagen werden durch das Pla nungs- und Naturschutzamt versandt). - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst Baudepartement ([email protected]) 2
- Planungs- und Naturschutzamt, (unter Beilage der genehmigten Akten) ([email protected]) - Bauinspektorat ([email protected]) - Grundbuchamt ([email protected]) - Interkantonales Labor ([email protected]) - Tiefbauamt ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]) - Amt für Grundstückschätzung ([email protected])
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Bases légales
SHR 700.100 · Baugesetz · Canton
SHR 700.101 · BauV · Canton
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Canton
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération