BLP ganze Gemeinde 2002

Plan d'affectation spécial · Neunkirch · Abrogé le 29 oct. 2019

Document

Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'alignement
Commune
Neunkirch
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. BD
Adopté
20 mars 2002
En vigueur depuis
20 mars 2002
Abrogé
29 oct. 2019

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Neunkirch avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

Kanton Schaffhausen Baudepartement Telefon Direkt Telefon Zentrale

Fax

8201 Schaffhausen, 20. März 2002 Rathaus, Beckenstube 7

+4152 632 73 87 +4152 632 71 11 +4152 632 70 46

Neunkirch, Revision Baulinienplan; Genehmigung

1. Der Gemeinderat Neunkirch hat am 18. April 2000 und am 27. November 2001 die Revision der Baulinien beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 20. April bis 19. Mai 2001. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschrie- · benem Brief vom 17. Mai 2001 benachrichtigt. Es sind sieben Einsprachen einge­ gangen, die jedoch nach Berücksichtigung der Änderungsanträge alle zurückge­ zogen wurden. Mit eingeschriebenem Brief vom 27. November 2001 wurden nochmals alle Betroffenen benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen mehr einge­ gangen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 ersucht der Gemeinderat Neunkirch um Ge­ nehmigung des revidierten Baulinienplanes. II. 1. Baulinienpläne bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Baugesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bauge­ setz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksa­ men Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der revidierte Baulinienplan rechtmässig zu­ stande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Baulinienplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfah­ ren wurden keine Einwände gegen den revidierten Baulinienplan vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden

111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Die vom Gemeinderat Neunkirch am 18. April 2000 und am 27. November 2001 beschlossene Revision des Baulinienplanes wird genehmigt.

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2. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8213 Neunkirch (Die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Bauinspektorrat - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Tiefbauamt - Hochbauamt - Kantonales Laboratorium - Vermessungsamt - Grundbuchamt - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Amt für Grundstückschätzungen

Dr. Hans - Peter Lenherr Regierungsrat - revidierter Baulinienplan (4-fach)