QP SHA Gugerhalde (Änderung)

Plan d'affectation spécial · Schaffhausen

Document

Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Schaffhausen
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. BD
Adopté
2 nov. 2007
En vigueur depuis
2 nov. 2007

Carte

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Fichiers

Texte

SHA_007_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen, Änderung Quartierplan "Gugerhalde" (Quartierplanvorschriften); Genehmigung Schaffhausen, 2. November2007

Verfügung 1. Der Stadtrat Schaffhausen hat am 11. September 2007 die Änderung des Quartierpla­ nes "Gugerhalde", umfassend die Änderung der Quartierplanvorschriften, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 14. September bis 4. Oktober2007. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 13. September2007 benach­ richtigt. Es sind keine Einsprachen betreffend die Änderung der Quartierplanvorschriften eingegangen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um Genehmigung der Änderung des Quartierplanes "Gugerhalde".

11.

1. Quartierpläne und deren Änderung bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Pla­ nung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirk­ samen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Quartierplanes (Quartierplanvor­ schriften) rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde die Änderung öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentü­ mer wurden mit eingeschriebenen Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Änderung der Quartierplanvorschriften vorge­ bracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

111. Demgemäss wird verfügt: 1. Die vom Stadtrat Schaffhausen am 11. September 2007 beschlossene Änderung des Quartierplanes "Gugerhalde", umfassend die Änderung der Quartierplanvorschriften, wird genehmigt. Gleichzeitig werden die bisherigen Quartierplanvorschriften (genehmigt mit Regierungsratbeschluss vom 13. September 1977) aufgehoben.

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2. Mitteilung an:

- Stadtrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - Hochbauamt - Rechtsdienst des Baudepartementes - Tiefbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung

Baudepa ;tepent des Ka o!. s Schaffhausen _ Der V rs _ er .

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eter Lenherr

Regierungsrat

- Änderung Quartierplan "Gugerhalde" (Quartierplanvorschriften) (5-fach)

2

Quartierplanvorschriften

STADT � SCHAFFHAUSEN

Quartierplan Gugerhalde Änderung 2007 Stand: 07.09 .2007 Vom Stadtrat beschlossen am: �,1 Namens des Stadtrates

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Öffentliche Auflage vom N.09. Oi bis öl{. IO O] Einschreiben an Betroffene vom: 13 .09. o::J

Vom Baudepartery?ent des Kantons Schaffhausen ge.{ Verfügung vom: 2 -11. b -l nehmi A

H:1111\Planungsbüro\Quartierpläne\AO?_Gugerhalde\QPV Revision 070906.doc

Fassung vom:

Quartierplan Gugerhalde Änderung 2007

Inhalt A. Geltungsbereich Art. l

Umgrenzung

B. Allgemeine Vorschriften

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5 aufgehoben

aufgehoben

Dachform und Bedachungsmaterial

3

Grundsatz, Überbauungsrichtplan Ausnützung Geschosszahl

2

4 4 4

4 4 4 4 4

Abfallbeseitigung Kostenbeiträge Fahrrecht Öffentliche Einrichtungen

5 5 5 5

aufgehoben

Grundsatz Parzellenabgrenzung

F. Verschiedene Bestimmungen

Art. 20

Art. 21

Art. 22 4

Strassen Autoabstellplätze Kanalisation Werkleitungen

E. Bepflanzung

Art. 18

Art. 19 3

3

D. Erschliessung

Art. 9 Art. l O

Art. 11

Art. 12

29 autres articles

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17 3

Grundsatz

C. Nutzungsordnung

Art. 6

Art. 7

Art. 8 3

weitere Vorschriften Anmerkung im Grundbuch Inkrafttreten

Stadt Schaffhausen

6 6 6

6 6 6 6

Quartierplan Gugerhalde Änderung 2007

Quartierplan Gugerhalde Gestützt auf Art. 9 bis 15 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 und Art. 57 der Bau­ ordnung der Stadt Schaffhausen vom 1. Juni 1982 erlässt der Stadtrat von Schaffhausen folgende Quartierplanvor­ schriften:

A.

Geltungsbereich

Der Quartierplan "Gugerhalde" umfasst die Grundstücke GB Nr. 20555, 21072, 21073, 21103, 21177, 21313, 21218, 21276, 21180, 21742, 21168, 21741, 21740, 21739, 21182, 21183, 20545, 20546, 21215, 21706, 21761, 21705, 21184, 21186, 21294, 21293, 21185, 21189, 21192, 21181, 21190 (teilweise), 21217 (teilweise) und 21191

Art. 1 Umgrenzung

Die genaue Umgrenzung ist im Quartierplan, welcher in­ tegrierender Bestandteil dieser Vorschriften ist, bandiert eingetragen.

B.

Allgemeine Vorschriften

Art. 2 Grundsatz

Das Quartierplangebiet soll so überbaut werden, dass ei­ ne einheitliche Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 3 aufgehoben

Art. 4 aufgehoben

Art. 5 Dachform und

Bedachungsmaterial

Im Interesse einer einheitlichen architektonischen Ge­ samtwirkung sind Steildächer vorzusehen. Die Dachneigung der einzelnen Dächer müssen einheitlich sein und sollen maximal 50 ° betragen. Auf den Grundstücken GB Nr. 20555, 21072, 21073, 21103, 21177, 21313, 21218, 21276, 21180 und 21185 entlang der oberen Gugerhalde (GB Nr. 21190) sind auch Flachdächer zulässig. liegende Dachflächenfenster sind verboten.

3

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Gugerhalde Änderung 2007

Dacheinschnitte und andere Dachelemente wie zum Bei­ spiel Sonnenkollektoren sind nicht ausgeschlossen, wenn sie die Dachfläche nicht in unzumutbarer Weise unterbre­ chen und architektonisch gut gestaltet sind.

C.

Nutzungsordnung

Art. 6 Grundsatz,

Auf allen Parzellen dürfen nur freistehende oder zu Grup­ pen zusammengefügte Einfamilienhäuser erstellt werden.

Art. 7 Ausnützung

Die Ausnützung richtet sich nach den Vorschriften der Bauordnung.

Art. 8 Geschosszahl

Sämtliche Bauten dürfen auch talseitig nicht mehr als zweigeschossig in Erscheinung treten.

D.

Erschliessung

Das Quartierplangebiet wird durch die bestehende Düt­ zebüelstrasse und die Gugerhalde erschlossen.

Art. 9 Strassen

Die übrigen Zufahrten und Wege sind privat. Die projektierten Baulinien sind im Quartierplan eingetra­ gen.

Art. 10 Autoabstellplätze

Für die Erstellung der privaten Autoabstellplätzen wie Ga­ ragen, Einstellhallen, Parkplätze und dergleichen ist die Parkplatzverordnung massgebend

Art. 11 Kanalisation

Die Ableitung der Abwässer aus dem Quartierplangebiet hat grundsätzlich im Mischsystem zu erfolgen.

Art. 12 Werkleitungen

Die Werkleitungen sind im Quartierplan mit den üblichen Signaturen eingetragen.

4

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Gugerhalde Änderung 2007

aufgehoben

Art. 13 Für die Abfallbeseitigung ist die im Zeitpunkt der Ueber­

bauung gültige Verordnung über die Abfuhr und Beseiti­ gung von Kehricht und Sperrgut massgebend.

Art. 14 Abfallbeseitigung

Art. 15 Kostenbeiträge

Die Grundeigentümer haben an die Erstellungskosten der öffentlichen Verkehrsanlagen, Kanalisationen und Wasser­ leitungen Beiträge im Rahmen der Beitragsverordnung zu leisten.

Art. 16 Fahrrecht

Oeffentliche Dienstleistungsfahrzeuge sind zur Benützung der privaten Zufahrten berechtigt.

Art. 17 Öffentliche

Einrichtungen

Die Stadt ist berechtigt, auf Privatgrund kleinere öffentli­ che Einrichtungen wie zum Beispiel Beleuchtungsmasten, Verteilkasten, Hydranten oder Wegweiser aufzustellen und Mauerhaken in private Gebäude einzulassen.

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Stadt Schaffhausen

Quartierplan Gugerhalde Änderung 2007

E.

Bepflanzung

Die Neuanlage der Bepflanzung in der Bauzone obliegt den Bauherrschaften.

Art. 18 Grundsatz

Der Stadtrat kann Vorschriften im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren oder in Form eines Be­ pflanzungsplanes machen. Als Parzellenabgrenzungen dürfen nur lebende Hecken aus standortgerechten Gehölzen oder reine Holzzäune verwendet werden.

Art. 1 9

Parzellenabgrenzung

Drahtzäune mit Holz- oder dünnen Metallpfosten bis zu einer Höhe von maximal 1.20 m sind nur in Verbindung mit Grünbepflanzung und Grünbewachsung gestattet.

F.

Verschiedene Bestimmungen

Art. 20 weitere Vorschriften

Der Stadtrat ist berechtigt, im Rahmen der Rechtsordnung weitere Vorschriften konstruktiver, architektonischer oder hygienischer Art zu erlassen oder mit der Erteilung der Baubewilligung zu verknüpfen

Art. 21 Anmerkung im Grund­

buch

Der Quartierplan und die besonderen Vorschriften sind für die Grundstücke, für die sie Anwendung finden, im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 22 Inkrafttreten

Der geänderte Quartierplan und die besonderen Vor­ schriften treten mit der Genehmigung durch das Baude­ partement in Kraft. Gleichzeitig werden die Bestimmungen des Quartierplans Gugerhalde vom 13. September 1977 aufgehoben.

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Stadt Schaffhausen