QP SHA Gugerhalde (Änderung)
Plan d'affectation spécial · Schaffhausen
Document
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Schaffhausen
- Canton
- Schaffhouse
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde
- Approuvé par
- Kt. BD
- Adopté
- 2 nov. 2007
- En vigueur depuis
- 2 nov. 2007
Carte
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Fichiers
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Texte
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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Schaffhausen, Änderung Quartierplan "Gugerhalde" (Quartierplanvorschriften); Genehmigung Schaffhausen, 2. November2007
Verfügung 1. Der Stadtrat Schaffhausen hat am 11. September 2007 die Änderung des Quartierpla nes "Gugerhalde", umfassend die Änderung der Quartierplanvorschriften, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 14. September bis 4. Oktober2007. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 13. September2007 benach richtigt. Es sind keine Einsprachen betreffend die Änderung der Quartierplanvorschriften eingegangen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um Genehmigung der Änderung des Quartierplanes "Gugerhalde".
11.
1. Quartierpläne und deren Änderung bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Pla nung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirk samen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.
2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Quartierplanes (Quartierplanvor schriften) rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde die Änderung öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentü mer wurden mit eingeschriebenen Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Änderung der Quartierplanvorschriften vorge bracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.
111. Demgemäss wird verfügt: 1. Die vom Stadtrat Schaffhausen am 11. September 2007 beschlossene Änderung des Quartierplanes "Gugerhalde", umfassend die Änderung der Quartierplanvorschriften, wird genehmigt. Gleichzeitig werden die bisherigen Quartierplanvorschriften (genehmigt mit Regierungsratbeschluss vom 13. September 1977) aufgehoben.
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2. Mitteilung an:
- Stadtrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - Hochbauamt - Rechtsdienst des Baudepartementes - Tiefbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung
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Regierungsrat
- Änderung Quartierplan "Gugerhalde" (Quartierplanvorschriften) (5-fach)
2
Quartierplanvorschriften
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Quartierplan Gugerhalde Änderung 2007 Stand: 07.09 .2007 Vom Stadtrat beschlossen am: �,1 Namens des Stadtrates
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Öffentliche Auflage vom N.09. Oi bis öl{. IO O] Einschreiben an Betroffene vom: 13 .09. o::J
Vom Baudepartery?ent des Kantons Schaffhausen ge.{ Verfügung vom: 2 -11. b -l nehmi A
H:1111\Planungsbüro\Quartierpläne\AO?_Gugerhalde\QPV Revision 070906.doc
Fassung vom:
Quartierplan Gugerhalde Änderung 2007
Inhalt A. Geltungsbereich Art. l
Umgrenzung
B. Allgemeine Vorschriften
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5 aufgehoben
aufgehoben
Dachform und Bedachungsmaterial
3
Grundsatz, Überbauungsrichtplan Ausnützung Geschosszahl
2
4 4 4
4 4 4 4 4
Abfallbeseitigung Kostenbeiträge Fahrrecht Öffentliche Einrichtungen
5 5 5 5
aufgehoben
Grundsatz Parzellenabgrenzung
F. Verschiedene Bestimmungen
Art. 20
Art. 21
Art. 22 4
Strassen Autoabstellplätze Kanalisation Werkleitungen
E. Bepflanzung
Art. 18
Art. 19 3
3
D. Erschliessung
Art. 9 Art. l O
Art. 11
Art. 12
29 autres articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17 3
Grundsatz
C. Nutzungsordnung
Art. 6
Art. 7
Art. 8 3
weitere Vorschriften Anmerkung im Grundbuch Inkrafttreten
Stadt Schaffhausen
6 6 6
6 6 6 6
Quartierplan Gugerhalde Änderung 2007
Quartierplan Gugerhalde Gestützt auf Art. 9 bis 15 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 und Art. 57 der Bau ordnung der Stadt Schaffhausen vom 1. Juni 1982 erlässt der Stadtrat von Schaffhausen folgende Quartierplanvor schriften:
A.
Geltungsbereich
Der Quartierplan "Gugerhalde" umfasst die Grundstücke GB Nr. 20555, 21072, 21073, 21103, 21177, 21313, 21218, 21276, 21180, 21742, 21168, 21741, 21740, 21739, 21182, 21183, 20545, 20546, 21215, 21706, 21761, 21705, 21184, 21186, 21294, 21293, 21185, 21189, 21192, 21181, 21190 (teilweise), 21217 (teilweise) und 21191
Art. 1 Umgrenzung
Die genaue Umgrenzung ist im Quartierplan, welcher in tegrierender Bestandteil dieser Vorschriften ist, bandiert eingetragen.
B.
Allgemeine Vorschriften
Art. 2 Grundsatz
Das Quartierplangebiet soll so überbaut werden, dass ei ne einheitliche Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 3 aufgehoben
Art. 4 aufgehoben
Art. 5 Dachform und
Bedachungsmaterial
Im Interesse einer einheitlichen architektonischen Ge samtwirkung sind Steildächer vorzusehen. Die Dachneigung der einzelnen Dächer müssen einheitlich sein und sollen maximal 50 ° betragen. Auf den Grundstücken GB Nr. 20555, 21072, 21073, 21103, 21177, 21313, 21218, 21276, 21180 und 21185 entlang der oberen Gugerhalde (GB Nr. 21190) sind auch Flachdächer zulässig. liegende Dachflächenfenster sind verboten.
3
Stadt Schaffhausen
Quartierplan Gugerhalde Änderung 2007
Dacheinschnitte und andere Dachelemente wie zum Bei spiel Sonnenkollektoren sind nicht ausgeschlossen, wenn sie die Dachfläche nicht in unzumutbarer Weise unterbre chen und architektonisch gut gestaltet sind.
C.
Nutzungsordnung
Art. 6 Grundsatz,
Auf allen Parzellen dürfen nur freistehende oder zu Grup pen zusammengefügte Einfamilienhäuser erstellt werden.
Art. 7 Ausnützung
Die Ausnützung richtet sich nach den Vorschriften der Bauordnung.
Art. 8 Geschosszahl
Sämtliche Bauten dürfen auch talseitig nicht mehr als zweigeschossig in Erscheinung treten.
D.
Erschliessung
Das Quartierplangebiet wird durch die bestehende Düt zebüelstrasse und die Gugerhalde erschlossen.
Art. 9 Strassen
Die übrigen Zufahrten und Wege sind privat. Die projektierten Baulinien sind im Quartierplan eingetra gen.
Art. 10 Autoabstellplätze
Für die Erstellung der privaten Autoabstellplätzen wie Ga ragen, Einstellhallen, Parkplätze und dergleichen ist die Parkplatzverordnung massgebend
Art. 11 Kanalisation
Die Ableitung der Abwässer aus dem Quartierplangebiet hat grundsätzlich im Mischsystem zu erfolgen.
Art. 12 Werkleitungen
Die Werkleitungen sind im Quartierplan mit den üblichen Signaturen eingetragen.
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Stadt Schaffhausen
Quartierplan Gugerhalde Änderung 2007
aufgehoben
Art. 13 Für die Abfallbeseitigung ist die im Zeitpunkt der Ueber
bauung gültige Verordnung über die Abfuhr und Beseiti gung von Kehricht und Sperrgut massgebend.
Art. 14 Abfallbeseitigung
Art. 15 Kostenbeiträge
Die Grundeigentümer haben an die Erstellungskosten der öffentlichen Verkehrsanlagen, Kanalisationen und Wasser leitungen Beiträge im Rahmen der Beitragsverordnung zu leisten.
Art. 16 Fahrrecht
Oeffentliche Dienstleistungsfahrzeuge sind zur Benützung der privaten Zufahrten berechtigt.
Art. 17 Öffentliche
Einrichtungen
Die Stadt ist berechtigt, auf Privatgrund kleinere öffentli che Einrichtungen wie zum Beispiel Beleuchtungsmasten, Verteilkasten, Hydranten oder Wegweiser aufzustellen und Mauerhaken in private Gebäude einzulassen.
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Stadt Schaffhausen
Quartierplan Gugerhalde Änderung 2007
E.
Bepflanzung
Die Neuanlage der Bepflanzung in der Bauzone obliegt den Bauherrschaften.
Art. 18 Grundsatz
Der Stadtrat kann Vorschriften im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren oder in Form eines Be pflanzungsplanes machen. Als Parzellenabgrenzungen dürfen nur lebende Hecken aus standortgerechten Gehölzen oder reine Holzzäune verwendet werden.
Art. 1 9
Parzellenabgrenzung
Drahtzäune mit Holz- oder dünnen Metallpfosten bis zu einer Höhe von maximal 1.20 m sind nur in Verbindung mit Grünbepflanzung und Grünbewachsung gestattet.
F.
Verschiedene Bestimmungen
Art. 20 weitere Vorschriften
Der Stadtrat ist berechtigt, im Rahmen der Rechtsordnung weitere Vorschriften konstruktiver, architektonischer oder hygienischer Art zu erlassen oder mit der Erteilung der Baubewilligung zu verknüpfen
Art. 21 Anmerkung im Grund
buch
Der Quartierplan und die besonderen Vorschriften sind für die Grundstücke, für die sie Anwendung finden, im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 22 Inkrafttreten
Der geänderte Quartierplan und die besonderen Vor schriften treten mit der Genehmigung durch das Baude partement in Kraft. Gleichzeitig werden die Bestimmungen des Quartierplans Gugerhalde vom 13. September 1977 aufgehoben.
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Stadt Schaffhausen