QP SHA Felsenau

Plan d'affectation spécial · Schaffhausen

Document

Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Schaffhausen
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. BD
Adopté
3 janv. 2012
En vigueur depuis
3 janv. 2012

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Schaffhausen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

SHA_014_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen, Änderung Quartier­ plan «Felsenau»; Genehmigung

Schaffhausen, 3.Januar 2012

Verfügung

1. Das Quartierplangebiet «Felsenau» überschneidet sich mit dem Quartierplangebiet «Felsen­ stieg». Die Firma GENU Partner AG, «Haus zum Thiergarten», Schönmaiengässchen, 8200 Schaffhausen, hat mit Schreiben vom 24. September 2010 beim Stadtrat ein Gesuch um die Ent­ lassung des ihr gehörenden Grundstücks GB Nr. 1816 aus dem Quartierplangebiet eingereicht. Gleichzeitig soll dieses Grundstücks dem neuen Quartierplan «Felsenstieg» zugeordnet werden. Die ursprüngliche Parzellierung aus dem Jahr 1992 wurde inzwischen geändert; das Grundstück GB Nr. 1816 umfasst nur noch die Liegenschaften VS Nr. 4624, 4624A und 4625 (Lochstrasse Nr. 52 und 54). Im Quartierplan «Felsenau» bestehen für den Bereich der heutigen Parzelle GB Nr. 1816 lediglich grundsätzliche Vorschriften und Überlegungen (Ausnützung, Nutzweise, Fest­ legung des Schlittelbereichs). Diese werden in den Quartierplan «Felsenstieg» übernommen und dort verbindlich festgelegt. Mit der Entlassung und Neuzurodnung des Grundstücks GB Nr. 1816 enstehen somit keine Konflikte, sondern die Möglichkeit, die Entwicklung dieser Parzelle im Rahmen des Quartierplans Felsenstieg voranzutreiben. Gleichzeitig wird die inzwischen voll­ ständig ausgebaute Felsenaustrasse, welche sich in der Zone Verkehrs- und übrige Fläche be­ findet, aus dem Quartierplanperimeter entlassen. Auf Grund des Vorgenannten hat der Stadtrat Schaffhausen am 30. August 2011 die Änderung des Quartiersplanes «Felsenau» beschlossen. Die Änderung umfasst den Quartierplanperimeter und die Bauvorschriften.

Die Anpassung des Quartierplans «Felsenau» beinhaltet für die im Quartierplan verbleibenden Grundstücke keine materiellen Änderungen. Die Quartierplanvorschriften wurden einzig auf den neuen Perimeter angepasst, gleichzeitig werden die Vorschriften auf die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen angepasst und redaktionell bereinigt. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 9. September bis 29. September 2011. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 6. September 2011 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 9. November 2011 ersucht der Stadtrat um Genehmigung der Änderung des Quartierplanes «Felsenau».

II. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfah­ ren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prü­ fung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Quartierplanes «Felsenau» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde die Änderung öf­ fentlich aufgelegt und die Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrich­ tigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände zur Änderung des Quartierplanes vorgebracht. Die Genehmigung kann somit erteilt werden.

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111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1.

Die vom Stadtrat am 30. August 2011 beschlossene Änderung des Quartierplanes «Felsen­ au», umfassend die Änderung der Vorschriften und die neue Perimeterfläche (Parzelle GB Nr. 1816 wird aus dem Quartierplanperimeter «Felsenau» entlassen), wird genehmigt.

2.

Gleichzeitig werden die bestehenden Vorschriften, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss vom 13. Juli 1993, aufgehoben und durch die geänderten Vorschriften ersetzt. 2

3.

Mitteilung an: - Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs-und Naturschutzamt (unter Beilagen der genehmigten Akten ) - Grundbuchamt - EWS, Mühlenstrasse 19, 8200 Schaffhausen - Rechtsdienst des Baudepartements - Vermessungsamt - Bauinspektorat - Tiefbauamt - Amt für Grundstückschätzung - Interkantonales Labor

DER DEPARTEME

Dr. Reto Dubach, Regierungsrat

Änderung Quartierplan «Felsenau» (4-fach)

3

Quartierplanvorschriften

STADT � SCHAFFHAUSEN

Quartierplan 'Felsenau'

Quartierplan 'Felsenau' Änderung 2011 Stand: August 2011

JO 4ct9uJf Zöf/

Vom Stadtrat beschlossen am: Namens des Stadtrates:

Der Stadtpräsident:

�/if. \ I

Der Stadtschreiber:

�� (

Öffentliche Auflage vom

�

0

09 .09. bis 1.'J. 09. 201{

Einschreiben an Betroffene vom:

06.09. 10//

Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom: - 3. JAN. 2012

Dr. R.

Fassuna vom: 17.08.2011

Quartierplan 'Felsenau'

Stand August 20 l l

Inhalt A. A. Allgemeines

3

B. Nutzungsvorschriften

4

C. Bauvorschriften

5

D. Gestaltungsvorschriften

7

E. Erschliessung, Ver- und Entsorgung

8

Art. l

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Quartierplangebiet

Bestandteile Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung Planungsziel

Art. 5

Art. 6 Nutzweise

Mass der Nutzung

Art. 7

Art. 8

Art. 9 Art. l O

Art. 11

Art. 12 Baubereiche

Baulinien Baubereiche Geb. Abstände innerhalb der Baubereiche Gebäudelänge Gebäudehöhe, Geschosszahl Lärmschutz Lochstrasse

Art. 13 Gesamtwirkung

,<\rt. 14 Bau•,•,reise

Art. 15 Dachform

44 autres articles

Art. 16 Grundsatz

Art. 17 Felsenaustrasse

Art. l 8 Fusswege

Art. 19 Parkierung

Art. 20 Kanalisation und Werkleitungen

Art. 21 Trafostation

Art. 22 Wärmeversorgung

Art. 23 Antenne aufgehoben

Art. 24 Kehricht

Art. 25 Etappierung

F. Bepflanzung / Umgebungsgestaltung

Art. 26 Bepflanzung

Art. 27 Kinderspielplätze

3 3 3 4 4 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7

8 8 8 8 9 9 9 9 9 10

10

10 11

G. Kostenregelung, Bauträger aufgehoben11

Art. 28 Erschliessungsbeiträge / Bauträger

H. Schlussbestimmungen

Art. 29 Anmerkungen im Grundbuch

Art. 30 Inkrafttreten

11

11

11 11

,A.nhang l Berechnung der Bruttogeschossflächen lO Anhang 2 Berechnung des Parkplatzbedarfes

lO

Die Anhänge wurden in den Erläuterungsbericht integriert

2

Stadt Schaffhausen

Quartierplan 'Felsenau'

Stand August 2011

Gestützt auf Art. 17 und des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 01.12.1997 (BauG) und Art. 64 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 10.05.2005 (Stand O1.06.2010) (BauO) beschliesst der Stadtrat den privaten Quartierplan 'Felsenau' mit den folgenden besonderen Bauvorschriften.

A. Allgemeines Art. 1 Quartierplangebiet

Das Quartierplangebiet umfasst die Parzellen GB Nr. 1870, 9647, 9648, 9721, 9994, 10002, 10003, 10004, 10005, 10006, 10007, 10008, 10009, 10010, 10011 und 10012. Es ist erschlossen und umfasst eine Fläche von 22' 118 m2. 2 aufgehoben 3 aufaehoben

Art. 2 Bestandteile

Der Quartierplan 'Felsenau' besteht aus: Rechtsverbindliche Dokumente: - Quartierplanvorschriften - Überbauungsplan M. 1 : 500 - Erschliessungsplan mit Werkleitungen M. 1 : 500 - Gestaltungsplan mit Geländeschnitten M. 1 : 500 2 Erläuternden Unterlagen: - Lärmschutzgutachten - Geländemodell zum Gestaltungsplan M. 1 : 500

Art. 3 Verhältnis zur Bau- und

Zonenordnung

3

Wo der Quartierplan nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der Bauordnung der Stadt Schaffhausen (BauO) sowie die weiteren massgebenden kommunalen und übergeordneten Vorschriften.

Stadt Schaffhausen

Quartierplan 'Felsenau'

Art. 4 Planungsziel

Stand August 2011

Ziel des Überbauungsplanes ist es: - Entwicklung einer Siedlung mit überdurchschnittlicher Qualität - Die Siedlung soll sich insbesondere durch folgende Kriterien auszeichnen: Wohnbauten verschiedenen Zuschnitts, den jeweiligen Lagequalitäten entsprechend - Voraussetzungen schaffen für preisgünstigen Wohnungsbau - sparsame und rationelle technische Erschliessung - hoher Wohnwert -

Erhaltung des bestehenden Fussweges vom Mühlental zur Lochstrasse und als Ergänzung Richtung Felsentäli

-

Ausrüsten mit gemeinsamen Anlagen soweit sinnvoll Auslegen der Siedlung für eine zweckmässige Etappierung

-

Rechtliche Sicherstellung der qualitativen Ziele

B. Nutzungsvorschriften

Art. 5 Nutzweise

Die Nutzweise innerhalb der einzelnen Baubereiche richtet sich nach den Angaben des Überbauungsplans. 2 Im Baubereich W/ A/G sind nichtstörende Betriebe im Sinne von Art. 37, Abs. 2 Bauü zugelassen (z.B. Dienstleis­ tungen, Ateliers, Kleinhandwerk). 3 In den im Überbauungsplan festgelegten Tiefgaragen mit möglicher Gewerbenutzung der Baubereiche MFH und MFH L sind nichtstörende Betriebe im Sinne von

Art. 37 Abs. 2 BauO zugelassen (im Rahmen der zulässigen

Ausnützung). 4 aufgehoben 5 aufgehoben

4

Stadt Schaffhausen

Quartierplan 'Felsenau'

Stand August 2011

Nach zonengemässen Ausnützungsziffern (Art. 38 Abs. 5b BauO) sind folgende Bruttogeschossflächen zulässig:

Art. 6 Mass der Nutzung

- BGF Wohnen:

l 6'544 m2

Total zulässige BGF

l 6'544 m2

Die Berechnungen sind Bestandteil des Erläuterungs­ berichts 2 Die Aufteilung der anrechenbaren BGF für Wohnen pro Baubereich ist im Überbauungsplan verbindlich festgehal­ ten. Ausnützungsverschiebungen von max. 1O % zwischen den Baubereichen sind zulässig.

C. Bauvorschriften Die im Überbauungsplan festgelegten Baubereiche bestimmen die überbaubaren Grundstücksflächen und den Mindestabstand gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Wald.

Art. 7 Baubereiche

2 Die Baubereiche für mehrgeschossige An- /Vorbauten sind für Balkone/Veranden/Wintergärten sowie für Erschliessungsbauten vorgesehen. Dazu können sie bis zu max. 25 % den Hauptbau­ nutzungen zugeschlagen werden. 3 Innerhalb der Baubereiche für 1-geschossige Neben­ bauten sind Pergolas, Gartenhäuser, Geräteschuppen usw. zulässig. 4 Ausserhalb der überbaubaren Grundstückflächen sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Ausgenommen sind standortgebundene Nebenbauten und Anlagen wie Bushaltestelle, Containerunterstände, Veloständer, Kinderwagenräume etc.

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Stadt Schaffhausen

Quartierplan 'Felsenau'

Art. 8 Baulinien Baubereiche

Stand August 2011

Zur Wahrung eines städtebaulichen Ordnungsprinzips sind folgende Bestimmungen verbindlich: - Die Hauptbauten der einzelnen Baubereiche müssen senkrecht oder parallel zueinander stehen. Die Richtung wird durch den Baubereich MFH L (parallel zur Loch­ strasse) bestimmt. - Auf die im Überbauungsplan festgelegten, verbindlichen Fluchten muss gebaut werden. 2 Die Masse der Baubereiche (Hauptbauten, Anbauten) sind im Überbauungsplan festgelegt. Es gilt ein Projektie­ rungsspielraum von ± 0.50 m. Bei den Baubereichen MFH L und W/ A/G beträgt dieser stirnseitig ± 5.00 m. Vorbehalten bleiben Mindestabstände gegenüber Strassen, Nach-bargrundstücken und Wald. Innerhalb der verbindlichen Aussenmasse Baubereiche sind die Abmessungen frei.

Art. 9 Gebäudeabstände

innerhalb der Bau­ bereiche

Werden innerhalb der Baubereiche Hauptbauten nicht zusammengebaut, so gilt unter Vorbehalt wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Anforderungen ein Gebäudeabstand von 2.50 m (gern. Art. 38 Abs.2 BauO).

Art. 10 Gebäudelänge

Die Länge von Hauptbauten und zulässigen Nebenbauten ergibt sich durch die Angaben im Überbauungsplan.

Art. 11 Gebäudehöhe,

Geschosszahl

Die Gebäudehöhe richtet sich nach der Zahl der Vollgeschosse gemäss den Vorschriften von Art. 21 BauO. 2 Die Geschosszahl der einzelnen Bauten ergibt sich durch die Angaben im Überbauungsplan sowie aus den Gelän­ deschnitten (Bestandteil des Gestaltungsplanes) . 3 Beim MFH L ist anstelle des Attikageschosses ein reduzier­ tes Vollgeschoss (gern. Gestaltungsplan) möglich. Damit wird von der Möglichkeit nach Art. 38 BauO Gebrauch gemacht, die Vollgeschosszahl von 4 auf 5 zu erhöhen. In allen anderen Baubereichen wird auf die Erstellung eines Attikageschosses verzichtet.

6

Stadt Schafthausen

Quartierplan 'Felsenau'

Art. 12 Lärmschutz Lochstrasse

Stand August 2011

Im Quartierplangebiet sind die Planungswerte der Empfindlickeitsstufe II einzuhalten. 2 aufgehoben 3 aufgehoben 4 aufgehoben 5 Die genaue Festlegung der Massnahmen erfolgt im Rahmen des Baugesuchs in Zusammenarbeit mit einem Akustiker (Nachweis zum Baugesuch).

D. Gestaltungsvorschriften Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und land­ schaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine sehr gute Gesamtwirkung erreicht wird. Insbesondere die einzelnen Baubereiche sind ganzheitlich zu gestalten.

Art. 1 3

Gesamtwirkung

2 Für die Beurteilung der Gesamtwirkung ist der Gestal­ tungsplan verbindlich und das Geländemodell zum Gestaltungsplan wegleitend.

Art. 14 Bauweise

aufgehoben

Art. 15 Dachform

Bei den Hauptgebäuden sind nur flach geneigte Pultdächer mit einer Neigung bis max. 12 ° (alte Teilung) zulässig. Im Baubereich RH sind flach geneigte Pult- oder Giebel­ dächer zulässig, der ganze Baubereich ist einheitlich zu gestalten.

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Stadt Schaffhausen

Quartierplan 'Felsenau'

Stand August 201 1

E. Erschliessung, Ver- und Entsorgung

Art. 16 Grundsatz

Die Erschliessung, Ver- und Entsorgung ist im Überbauungsplan und im 'Erschliessungsplan mit Werkleitungen' festgehalten. Sie legen folgende Sachverhalte verbindlich fest: Lage und Breite der Notzufahrten Ungefähre Lage der Bushaltestelle Lochstrasse Bereiche für die Anordnung von Tiefgaragenzufahrten Ungefähre Lage von Tiefgaragen -

Ungefähre Lage von offenen Parkplätzen Generelle Linienführung der öffentlichen und halbprivaten Fusswege, welche im Rahmen der Umgebungsgestaltung den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden kann. Generelles Werkleitungsnetz

2 Die Pflicht zur Erhaltung der öffentlichen Fusswege resp. deren Ergänzung in den Bereich Bushaltestelle Lochstrasse sowie das entsprechende Wegrecht zugunsten der Ein­ wohnergemeinde Schaffhausen sind mit Dienstbarkeiten sicherzustellen. Unterhalt und Haftung gehen anteilsmässig zu Lasten der Berechtigten.

Art. 17 Felsenaustrasse

Die genaue Gestaltung der Felsenaustrasse, insbesondere die Übergänge Felsenaustrasse - Vorplätze werden im definitiven Projekt im Umgebungsgestaltungs- und Bepflan­ zungsplan festgelegt. Das Gleiche gilt für die Notzufahrten.

Art. 18 Fusswege

Mit den jeweiligen Baugesuchen sind folgende Punkte fest-zulegen: Ausbaustandard, Materialwahl, genaue Linienführung.

Art. 19 Parkierung

Der Parkplatzbedarf ermittelt sich aus der Parkplatz­ verordnung vom 5. Juni 1990. 2 Die nicht für Besucher vorgesehenen Pflichtparkplätze sind entsprechend den Angaben im Überbauungsplan mehr­ heitlich unterirdisch anzuordnen. Die Zufahrten zu den Tiefgaragen müssen dabei innerhalb der festgelegten Bereiche liegen.

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Stadt Schaffhausen

Quartierplan 'Felsenau'

Stand August 2011

3 Die offenen Parkplätze sind im engeren Bereich der im Gestaltungsplan festgelegten Standorte zu erstellen. 4 Die genaue Lage und die Anzahl der Parkplätze innerhalb einer Bauetappe sind mit dem Baugesuch gesamthaft festzulegen. 5 Für die Überbauung Felsenaustrasse (GB Nr. 1872) sind 20 Parkplätze bereitzustellen. 6 Bei den zum Baubereich MFH gehörenden offenen Parkplätzen sind Hochstammbäume gemäss Überbau­ ungsplan anzupflanzen.

Art. 20 Kanalisation und Werk­

leitungen

Mit Ausnahme des Baubereichs RH gilt für das ganze Quartierplangebiet das Trennsystem. 2 Das Meteorwasser ist zentral in den im Überbauungsplan festgelegten Teich oder als Alternative in eine Versicke­ rungsanlage zu leiten. Es kann als Gestaltungselement zum Teil oberirdisch geführt werden. Bei der Ausführung ist ein Hydrogeologe zuzuziehen. 3 Die für die Feinerschliessung des Quartierplangebietes notwendigen Kanalisationen und Werkleitungen sind im Erschliessungsplan mit Werkleitungen' konzeptionell fest­ gelegt. Die genaue Lage, die technische Ausführung sowie die Verlegung bestehender Leitungen sind im Rahmen der Detailplanung in enger Zusammenarbeit mit der Stadt vorzunehmen. Die für die Energieversorgung notwendige Trafostation ist in den Zufahrtsbereich einer Tiefgarage zu integrieren.

Art. 21 Trafostation

Die Heizungsversorgung für das ganze Quartierplangebiet erfolgt ab gemeinsamer Zentrale.

Art. 22 Wärmeversorgung

2 Aufgrund von Art. 70 Abs. 2 BauO werden die Zielwerte der Empfehlung SIA 380/1 Energie im Hochbau, für die Ausführung von Bauten und Anlagen als verbindlich erklärt.

Art. 23 Antenne

aufgehoben.

Art. 24 Kehricht

Für die Kehrichtabfuhr sind im engeren Bereich der im Überbauungsplan bezeichneten Standorte Sammelcontainer, in Kontakt mit dem Tiefbauamt, bereitzustellen.

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Stadt Schaffhausen

Quartierplan 'Felsenau'

Art. 25 Etappierung

Stand August 201 1

Das im Überbauungsplan festgelegte Bebauungskonzept erlaubt die verschiedenen Baubereiche unabhängig voneinander zu erstellen.

F. Bepflanzung/ Umgebungs­ gestaltung

Art. 26 Bepflanzung

Für die Bepflanzung der den Wohnbauten zugeteilten Gärten ist der Bauherr, resp. Mieter zuständig. 2 Der Steilhang zwischen den Baubereichen MFH L und W/ A/G ist als naturnahe Wiese zu belassen. 3 Die übrigen gemeinschaftlichen Grünbereiche entlang der Lochstrasse sowie jener im Bereich Wendeplatz / Teich sind angemessen mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. 4 Die Zugänge zum Baubereich MFH L sind, wie im Über­ bauungsplan festgelegt, mit Säulenbäumen zu bepflanzen. 5 Die Sockelbauten mit vorgelagerten Parkplätzen der Bau­ bereiche MFH sind, wie im Überbauungsplan festgelegt, mit Baumreihen zu gestalten. 6 Sockelbauten und Stützmauern sind zu begrünen. 7 Der Bereich zwischen Teich und Baubereich RH ist mit einer Baumreihe zu bepflanzen. 8 Die genaue Gestaltung der Umgebung wird mit der jeweiligen Bauetappe in einem Umgebungsgestaltungs­ und Bepflanzungsplan festgelegt und ist im Rahmen des Baugesuches vom Stadtrat zu genehmigen.

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Stadt Schaffhausen

Quartierplan 'Felsenau'

Art. 27 Kinderspielplätze

Stand August 2011

Die Spiel- und Gemeinschaftsflächen haben nach Art. 28 Abs. 1 BauO mindestens 15% der Bruttowohnfläche zu betragen. (Nachweis mit der Bauetappe im Umgebungs­ gestaltungs- und Bepflanzungsplan). 2 Die Zwischenbereiche der halbprivaten Erschliessungs­ wege, der Zentrumsbereich mit Teich sowie Teile der Vorplätze vor den Sockelbauten können angerechnet werden. 3 Die Spielplätze sowie die Ballspielwiese sind im engeren Bereich der im Überbauungsplan bezeichneten Standorte zu erstellen.

G. Kostenregelung, Bauträger aufgehoben

Art. 28 ErschliessYngsbeitröge

/ Bcrntröger

aufgehoben

H. Schlussbestimmungen

Art. 29 Anmerkungen im

Grundbuch

Der Quartierplan ist für die Grundstücke, auf die er Anwendung findet, im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 30 Inkrafttreten

Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

Anhang 1 Ynd Anhang 2

Im Erläuterungsbericht integriert. Inhalt: Berechnung der zulässigen Bruttogeschossfläche Berechnung der Anzahl Pflichtparkplätze

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Stadt Schaffhausen