QP SHA Felsenau
Plan d'affectation spécial · Schaffhausen
Document
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Schaffhausen
- Canton
- Schaffhouse
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde
- Approuvé par
- Kt. BD
- Adopté
- 3 janv. 2012
- En vigueur depuis
- 3 janv. 2012
Carte
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Fichiers
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Texte
SHA_014_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Schaffhausen, Änderung Quartier plan «Felsenau»; Genehmigung
Schaffhausen, 3.Januar 2012
Verfügung
1. Das Quartierplangebiet «Felsenau» überschneidet sich mit dem Quartierplangebiet «Felsen stieg». Die Firma GENU Partner AG, «Haus zum Thiergarten», Schönmaiengässchen, 8200 Schaffhausen, hat mit Schreiben vom 24. September 2010 beim Stadtrat ein Gesuch um die Ent lassung des ihr gehörenden Grundstücks GB Nr. 1816 aus dem Quartierplangebiet eingereicht. Gleichzeitig soll dieses Grundstücks dem neuen Quartierplan «Felsenstieg» zugeordnet werden. Die ursprüngliche Parzellierung aus dem Jahr 1992 wurde inzwischen geändert; das Grundstück GB Nr. 1816 umfasst nur noch die Liegenschaften VS Nr. 4624, 4624A und 4625 (Lochstrasse Nr. 52 und 54). Im Quartierplan «Felsenau» bestehen für den Bereich der heutigen Parzelle GB Nr. 1816 lediglich grundsätzliche Vorschriften und Überlegungen (Ausnützung, Nutzweise, Fest legung des Schlittelbereichs). Diese werden in den Quartierplan «Felsenstieg» übernommen und dort verbindlich festgelegt. Mit der Entlassung und Neuzurodnung des Grundstücks GB Nr. 1816 enstehen somit keine Konflikte, sondern die Möglichkeit, die Entwicklung dieser Parzelle im Rahmen des Quartierplans Felsenstieg voranzutreiben. Gleichzeitig wird die inzwischen voll ständig ausgebaute Felsenaustrasse, welche sich in der Zone Verkehrs- und übrige Fläche be findet, aus dem Quartierplanperimeter entlassen. Auf Grund des Vorgenannten hat der Stadtrat Schaffhausen am 30. August 2011 die Änderung des Quartiersplanes «Felsenau» beschlossen. Die Änderung umfasst den Quartierplanperimeter und die Bauvorschriften.
Die Anpassung des Quartierplans «Felsenau» beinhaltet für die im Quartierplan verbleibenden Grundstücke keine materiellen Änderungen. Die Quartierplanvorschriften wurden einzig auf den neuen Perimeter angepasst, gleichzeitig werden die Vorschriften auf die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen angepasst und redaktionell bereinigt. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 9. September bis 29. September 2011. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 6. September 2011 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 9. November 2011 ersucht der Stadtrat um Genehmigung der Änderung des Quartierplanes «Felsenau».
II. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfah ren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prü fung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Quartierplanes «Felsenau» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde die Änderung öf fentlich aufgelegt und die Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrich tigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände zur Änderung des Quartierplanes vorgebracht. Die Genehmigung kann somit erteilt werden.
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111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1.
Die vom Stadtrat am 30. August 2011 beschlossene Änderung des Quartierplanes «Felsen au», umfassend die Änderung der Vorschriften und die neue Perimeterfläche (Parzelle GB Nr. 1816 wird aus dem Quartierplanperimeter «Felsenau» entlassen), wird genehmigt.
2.
Gleichzeitig werden die bestehenden Vorschriften, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss vom 13. Juli 1993, aufgehoben und durch die geänderten Vorschriften ersetzt. 2
3.
Mitteilung an: - Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs-und Naturschutzamt (unter Beilagen der genehmigten Akten ) - Grundbuchamt - EWS, Mühlenstrasse 19, 8200 Schaffhausen - Rechtsdienst des Baudepartements - Vermessungsamt - Bauinspektorat - Tiefbauamt - Amt für Grundstückschätzung - Interkantonales Labor
DER DEPARTEME
Dr. Reto Dubach, Regierungsrat
Änderung Quartierplan «Felsenau» (4-fach)
3
Quartierplanvorschriften
STADT � SCHAFFHAUSEN
Quartierplan 'Felsenau'
Quartierplan 'Felsenau' Änderung 2011 Stand: August 2011
JO 4ct9uJf Zöf/
Vom Stadtrat beschlossen am: Namens des Stadtrates:
Der Stadtpräsident:
�/if. \ I
Der Stadtschreiber:
�� (
Öffentliche Auflage vom
�
0
09 .09. bis 1.'J. 09. 201{
Einschreiben an Betroffene vom:
06.09. 10//
Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom: - 3. JAN. 2012
Dr. R.
Fassuna vom: 17.08.2011
Quartierplan 'Felsenau'
Stand August 20 l l
Inhalt A. A. Allgemeines
3
B. Nutzungsvorschriften
4
C. Bauvorschriften
5
D. Gestaltungsvorschriften
7
E. Erschliessung, Ver- und Entsorgung
8
Art. l
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Quartierplangebiet
Bestandteile Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung Planungsziel
Art. 5
Art. 6 Nutzweise
Mass der Nutzung
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Art. l O
Art. 11
Art. 12 Baubereiche
Baulinien Baubereiche Geb. Abstände innerhalb der Baubereiche Gebäudelänge Gebäudehöhe, Geschosszahl Lärmschutz Lochstrasse
Art. 13 Gesamtwirkung
,<\rt. 14 Bau•,•,reise
Art. 15 Dachform
44 autres articles
Art. 16 Grundsatz
Art. 17 Felsenaustrasse
Art. l 8 Fusswege
Art. 19 Parkierung
Art. 20 Kanalisation und Werkleitungen
Art. 21 Trafostation
Art. 22 Wärmeversorgung
Art. 23 Antenne aufgehoben
Art. 24 Kehricht
Art. 25 Etappierung
F. Bepflanzung / Umgebungsgestaltung
Art. 26 Bepflanzung
Art. 27 Kinderspielplätze
3 3 3 4 4 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7
8 8 8 8 9 9 9 9 9 10
10
10 11
G. Kostenregelung, Bauträger aufgehoben11
Art. 28 Erschliessungsbeiträge / Bauträger
H. Schlussbestimmungen
Art. 29 Anmerkungen im Grundbuch
Art. 30 Inkrafttreten
11
11
11 11
,A.nhang l Berechnung der Bruttogeschossflächen lO Anhang 2 Berechnung des Parkplatzbedarfes
lO
Die Anhänge wurden in den Erläuterungsbericht integriert
2
Stadt Schaffhausen
Quartierplan 'Felsenau'
Stand August 2011
Gestützt auf Art. 17 und des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 01.12.1997 (BauG) und Art. 64 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 10.05.2005 (Stand O1.06.2010) (BauO) beschliesst der Stadtrat den privaten Quartierplan 'Felsenau' mit den folgenden besonderen Bauvorschriften.
A. Allgemeines Art. 1 Quartierplangebiet
Das Quartierplangebiet umfasst die Parzellen GB Nr. 1870, 9647, 9648, 9721, 9994, 10002, 10003, 10004, 10005, 10006, 10007, 10008, 10009, 10010, 10011 und 10012. Es ist erschlossen und umfasst eine Fläche von 22' 118 m2. 2 aufgehoben 3 aufaehoben
Art. 2 Bestandteile
Der Quartierplan 'Felsenau' besteht aus: Rechtsverbindliche Dokumente: - Quartierplanvorschriften - Überbauungsplan M. 1 : 500 - Erschliessungsplan mit Werkleitungen M. 1 : 500 - Gestaltungsplan mit Geländeschnitten M. 1 : 500 2 Erläuternden Unterlagen: - Lärmschutzgutachten - Geländemodell zum Gestaltungsplan M. 1 : 500
Art. 3 Verhältnis zur Bau- und
Zonenordnung
3
Wo der Quartierplan nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der Bauordnung der Stadt Schaffhausen (BauO) sowie die weiteren massgebenden kommunalen und übergeordneten Vorschriften.
Stadt Schaffhausen
Quartierplan 'Felsenau'
Art. 4 Planungsziel
Stand August 2011
Ziel des Überbauungsplanes ist es: - Entwicklung einer Siedlung mit überdurchschnittlicher Qualität - Die Siedlung soll sich insbesondere durch folgende Kriterien auszeichnen: Wohnbauten verschiedenen Zuschnitts, den jeweiligen Lagequalitäten entsprechend - Voraussetzungen schaffen für preisgünstigen Wohnungsbau - sparsame und rationelle technische Erschliessung - hoher Wohnwert -
Erhaltung des bestehenden Fussweges vom Mühlental zur Lochstrasse und als Ergänzung Richtung Felsentäli
-
Ausrüsten mit gemeinsamen Anlagen soweit sinnvoll Auslegen der Siedlung für eine zweckmässige Etappierung
-
Rechtliche Sicherstellung der qualitativen Ziele
B. Nutzungsvorschriften
Art. 5 Nutzweise
Die Nutzweise innerhalb der einzelnen Baubereiche richtet sich nach den Angaben des Überbauungsplans. 2 Im Baubereich W/ A/G sind nichtstörende Betriebe im Sinne von Art. 37, Abs. 2 Bauü zugelassen (z.B. Dienstleis tungen, Ateliers, Kleinhandwerk). 3 In den im Überbauungsplan festgelegten Tiefgaragen mit möglicher Gewerbenutzung der Baubereiche MFH und MFH L sind nichtstörende Betriebe im Sinne von
Art. 37 Abs. 2 BauO zugelassen (im Rahmen der zulässigen
Ausnützung). 4 aufgehoben 5 aufgehoben
4
Stadt Schaffhausen
Quartierplan 'Felsenau'
Stand August 2011
Nach zonengemässen Ausnützungsziffern (Art. 38 Abs. 5b BauO) sind folgende Bruttogeschossflächen zulässig:
Art. 6 Mass der Nutzung
- BGF Wohnen:
l 6'544 m2
Total zulässige BGF
l 6'544 m2
Die Berechnungen sind Bestandteil des Erläuterungs berichts 2 Die Aufteilung der anrechenbaren BGF für Wohnen pro Baubereich ist im Überbauungsplan verbindlich festgehal ten. Ausnützungsverschiebungen von max. 1O % zwischen den Baubereichen sind zulässig.
C. Bauvorschriften Die im Überbauungsplan festgelegten Baubereiche bestimmen die überbaubaren Grundstücksflächen und den Mindestabstand gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Wald.
Art. 7 Baubereiche
2 Die Baubereiche für mehrgeschossige An- /Vorbauten sind für Balkone/Veranden/Wintergärten sowie für Erschliessungsbauten vorgesehen. Dazu können sie bis zu max. 25 % den Hauptbau nutzungen zugeschlagen werden. 3 Innerhalb der Baubereiche für 1-geschossige Neben bauten sind Pergolas, Gartenhäuser, Geräteschuppen usw. zulässig. 4 Ausserhalb der überbaubaren Grundstückflächen sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Ausgenommen sind standortgebundene Nebenbauten und Anlagen wie Bushaltestelle, Containerunterstände, Veloständer, Kinderwagenräume etc.
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Stadt Schaffhausen
Quartierplan 'Felsenau'
Art. 8 Baulinien Baubereiche
Stand August 2011
Zur Wahrung eines städtebaulichen Ordnungsprinzips sind folgende Bestimmungen verbindlich: - Die Hauptbauten der einzelnen Baubereiche müssen senkrecht oder parallel zueinander stehen. Die Richtung wird durch den Baubereich MFH L (parallel zur Loch strasse) bestimmt. - Auf die im Überbauungsplan festgelegten, verbindlichen Fluchten muss gebaut werden. 2 Die Masse der Baubereiche (Hauptbauten, Anbauten) sind im Überbauungsplan festgelegt. Es gilt ein Projektie rungsspielraum von ± 0.50 m. Bei den Baubereichen MFH L und W/ A/G beträgt dieser stirnseitig ± 5.00 m. Vorbehalten bleiben Mindestabstände gegenüber Strassen, Nach-bargrundstücken und Wald. Innerhalb der verbindlichen Aussenmasse Baubereiche sind die Abmessungen frei.
Art. 9 Gebäudeabstände
innerhalb der Bau bereiche
Werden innerhalb der Baubereiche Hauptbauten nicht zusammengebaut, so gilt unter Vorbehalt wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Anforderungen ein Gebäudeabstand von 2.50 m (gern. Art. 38 Abs.2 BauO).
Art. 10 Gebäudelänge
Die Länge von Hauptbauten und zulässigen Nebenbauten ergibt sich durch die Angaben im Überbauungsplan.
Art. 11 Gebäudehöhe,
Geschosszahl
Die Gebäudehöhe richtet sich nach der Zahl der Vollgeschosse gemäss den Vorschriften von Art. 21 BauO. 2 Die Geschosszahl der einzelnen Bauten ergibt sich durch die Angaben im Überbauungsplan sowie aus den Gelän deschnitten (Bestandteil des Gestaltungsplanes) . 3 Beim MFH L ist anstelle des Attikageschosses ein reduzier tes Vollgeschoss (gern. Gestaltungsplan) möglich. Damit wird von der Möglichkeit nach Art. 38 BauO Gebrauch gemacht, die Vollgeschosszahl von 4 auf 5 zu erhöhen. In allen anderen Baubereichen wird auf die Erstellung eines Attikageschosses verzichtet.
6
Stadt Schafthausen
Quartierplan 'Felsenau'
Art. 12 Lärmschutz Lochstrasse
Stand August 2011
Im Quartierplangebiet sind die Planungswerte der Empfindlickeitsstufe II einzuhalten. 2 aufgehoben 3 aufgehoben 4 aufgehoben 5 Die genaue Festlegung der Massnahmen erfolgt im Rahmen des Baugesuchs in Zusammenarbeit mit einem Akustiker (Nachweis zum Baugesuch).
D. Gestaltungsvorschriften Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und land schaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine sehr gute Gesamtwirkung erreicht wird. Insbesondere die einzelnen Baubereiche sind ganzheitlich zu gestalten.
Art. 1 3
Gesamtwirkung
2 Für die Beurteilung der Gesamtwirkung ist der Gestal tungsplan verbindlich und das Geländemodell zum Gestaltungsplan wegleitend.
Art. 14 Bauweise
aufgehoben
Art. 15 Dachform
Bei den Hauptgebäuden sind nur flach geneigte Pultdächer mit einer Neigung bis max. 12 ° (alte Teilung) zulässig. Im Baubereich RH sind flach geneigte Pult- oder Giebel dächer zulässig, der ganze Baubereich ist einheitlich zu gestalten.
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Stadt Schaffhausen
Quartierplan 'Felsenau'
Stand August 201 1
E. Erschliessung, Ver- und Entsorgung
Art. 16 Grundsatz
Die Erschliessung, Ver- und Entsorgung ist im Überbauungsplan und im 'Erschliessungsplan mit Werkleitungen' festgehalten. Sie legen folgende Sachverhalte verbindlich fest: Lage und Breite der Notzufahrten Ungefähre Lage der Bushaltestelle Lochstrasse Bereiche für die Anordnung von Tiefgaragenzufahrten Ungefähre Lage von Tiefgaragen -
Ungefähre Lage von offenen Parkplätzen Generelle Linienführung der öffentlichen und halbprivaten Fusswege, welche im Rahmen der Umgebungsgestaltung den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden kann. Generelles Werkleitungsnetz
2 Die Pflicht zur Erhaltung der öffentlichen Fusswege resp. deren Ergänzung in den Bereich Bushaltestelle Lochstrasse sowie das entsprechende Wegrecht zugunsten der Ein wohnergemeinde Schaffhausen sind mit Dienstbarkeiten sicherzustellen. Unterhalt und Haftung gehen anteilsmässig zu Lasten der Berechtigten.
Art. 17 Felsenaustrasse
Die genaue Gestaltung der Felsenaustrasse, insbesondere die Übergänge Felsenaustrasse - Vorplätze werden im definitiven Projekt im Umgebungsgestaltungs- und Bepflan zungsplan festgelegt. Das Gleiche gilt für die Notzufahrten.
Art. 18 Fusswege
Mit den jeweiligen Baugesuchen sind folgende Punkte fest-zulegen: Ausbaustandard, Materialwahl, genaue Linienführung.
Art. 19 Parkierung
Der Parkplatzbedarf ermittelt sich aus der Parkplatz verordnung vom 5. Juni 1990. 2 Die nicht für Besucher vorgesehenen Pflichtparkplätze sind entsprechend den Angaben im Überbauungsplan mehr heitlich unterirdisch anzuordnen. Die Zufahrten zu den Tiefgaragen müssen dabei innerhalb der festgelegten Bereiche liegen.
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Stadt Schaffhausen
Quartierplan 'Felsenau'
Stand August 2011
3 Die offenen Parkplätze sind im engeren Bereich der im Gestaltungsplan festgelegten Standorte zu erstellen. 4 Die genaue Lage und die Anzahl der Parkplätze innerhalb einer Bauetappe sind mit dem Baugesuch gesamthaft festzulegen. 5 Für die Überbauung Felsenaustrasse (GB Nr. 1872) sind 20 Parkplätze bereitzustellen. 6 Bei den zum Baubereich MFH gehörenden offenen Parkplätzen sind Hochstammbäume gemäss Überbau ungsplan anzupflanzen.
Art. 20 Kanalisation und Werk
leitungen
Mit Ausnahme des Baubereichs RH gilt für das ganze Quartierplangebiet das Trennsystem. 2 Das Meteorwasser ist zentral in den im Überbauungsplan festgelegten Teich oder als Alternative in eine Versicke rungsanlage zu leiten. Es kann als Gestaltungselement zum Teil oberirdisch geführt werden. Bei der Ausführung ist ein Hydrogeologe zuzuziehen. 3 Die für die Feinerschliessung des Quartierplangebietes notwendigen Kanalisationen und Werkleitungen sind im Erschliessungsplan mit Werkleitungen' konzeptionell fest gelegt. Die genaue Lage, die technische Ausführung sowie die Verlegung bestehender Leitungen sind im Rahmen der Detailplanung in enger Zusammenarbeit mit der Stadt vorzunehmen. Die für die Energieversorgung notwendige Trafostation ist in den Zufahrtsbereich einer Tiefgarage zu integrieren.
Art. 21 Trafostation
Die Heizungsversorgung für das ganze Quartierplangebiet erfolgt ab gemeinsamer Zentrale.
Art. 22 Wärmeversorgung
2 Aufgrund von Art. 70 Abs. 2 BauO werden die Zielwerte der Empfehlung SIA 380/1 Energie im Hochbau, für die Ausführung von Bauten und Anlagen als verbindlich erklärt.
Art. 23 Antenne
aufgehoben.
Art. 24 Kehricht
Für die Kehrichtabfuhr sind im engeren Bereich der im Überbauungsplan bezeichneten Standorte Sammelcontainer, in Kontakt mit dem Tiefbauamt, bereitzustellen.
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Stadt Schaffhausen
Quartierplan 'Felsenau'
Art. 25 Etappierung
Stand August 201 1
Das im Überbauungsplan festgelegte Bebauungskonzept erlaubt die verschiedenen Baubereiche unabhängig voneinander zu erstellen.
F. Bepflanzung/ Umgebungs gestaltung
Art. 26 Bepflanzung
Für die Bepflanzung der den Wohnbauten zugeteilten Gärten ist der Bauherr, resp. Mieter zuständig. 2 Der Steilhang zwischen den Baubereichen MFH L und W/ A/G ist als naturnahe Wiese zu belassen. 3 Die übrigen gemeinschaftlichen Grünbereiche entlang der Lochstrasse sowie jener im Bereich Wendeplatz / Teich sind angemessen mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. 4 Die Zugänge zum Baubereich MFH L sind, wie im Über bauungsplan festgelegt, mit Säulenbäumen zu bepflanzen. 5 Die Sockelbauten mit vorgelagerten Parkplätzen der Bau bereiche MFH sind, wie im Überbauungsplan festgelegt, mit Baumreihen zu gestalten. 6 Sockelbauten und Stützmauern sind zu begrünen. 7 Der Bereich zwischen Teich und Baubereich RH ist mit einer Baumreihe zu bepflanzen. 8 Die genaue Gestaltung der Umgebung wird mit der jeweiligen Bauetappe in einem Umgebungsgestaltungs und Bepflanzungsplan festgelegt und ist im Rahmen des Baugesuches vom Stadtrat zu genehmigen.
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Stadt Schaffhausen
Quartierplan 'Felsenau'
Art. 27 Kinderspielplätze
Stand August 2011
Die Spiel- und Gemeinschaftsflächen haben nach Art. 28 Abs. 1 BauO mindestens 15% der Bruttowohnfläche zu betragen. (Nachweis mit der Bauetappe im Umgebungs gestaltungs- und Bepflanzungsplan). 2 Die Zwischenbereiche der halbprivaten Erschliessungs wege, der Zentrumsbereich mit Teich sowie Teile der Vorplätze vor den Sockelbauten können angerechnet werden. 3 Die Spielplätze sowie die Ballspielwiese sind im engeren Bereich der im Überbauungsplan bezeichneten Standorte zu erstellen.
G. Kostenregelung, Bauträger aufgehoben
Art. 28 ErschliessYngsbeitröge
/ Bcrntröger
aufgehoben
H. Schlussbestimmungen
Art. 29 Anmerkungen im
Grundbuch
Der Quartierplan ist für die Grundstücke, auf die er Anwendung findet, im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 30 Inkrafttreten
Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
Anhang 1 Ynd Anhang 2
Im Erläuterungsbericht integriert. Inhalt: Berechnung der zulässigen Bruttogeschossfläche Berechnung der Anzahl Pflichtparkplätze
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Stadt Schaffhausen