QP SHA Bleiche

Plan d'affectation spécial · Schaffhausen

Document

Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Schaffhausen
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. BD
Adopté
18 févr. 2009
En vigueur depuis
18 févr. 2009

Carte

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Fichiers

Texte

SHA_031_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen

Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

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Schaffhausen, Ouartierplan «Blei-

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Schaffhausen, 18. Februar2009

Verfügung 1. Der Stadtrat Schaffhausen hat am 14. Oktober 2008 den Quartierplan «Bleiche», umfassend die Quartierplanvorschriften und den zugehörigen Quartierplan (Situation, Grundriss, Längs­ und Querschnitte), beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 31. Oktober bis 30. No­ vember 2008 (auf eine Benachrichtigung der betroffenen Grundeigentümer mit eingeschrie­ benem Brief wurde verzichtet, da sich diese Grundstücke alle im Besitze der Einwohnerge­ meinde Schaffhausen befinden). Es sind keine Einspr�chen eingegangen. Mit Schreiben vom 27. Januar2009 ersucht der Stadtrat um Genehmigung des Quartierpla­ nes «Bleiche».

II. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1 . Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmi­ gungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen.Aufgaben betrauten kantonalen Amts­ stellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Bleiche» rechtmässig zustande ge­ kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände zum Quartierplan vorge­ bracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

3. Es wird empfohlen, dass sich die Bauherrschaft zwecks Abklärung über zu treffende Massnahmen gegen Naturgefahren (Überschwemmung) so schnell als möglich mit der Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen in Verbindung setzt. III ..

Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Der vom Stadtrat Schaffhausen am 14. Oktober 2008 beschlossene Quartierplan «Blei­ che», umfassend die Quartierplanvorschriften und den zugehörigen Quartierplan (Situati­ on, Grundriss, Längs- und Querschnitte} wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- u. Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten} - Grundbuchamt - EWS, Mühlenstrasse 19, 8200 Schaffhausen - Hochbauamt - Rechtsdienst des Baudepartements - Vermessungsamt - Bauinspektorat - Tiefbauamt - Amt für Grundstückschätzung - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Amt für Denkmalpflege

DER DEPA

Quartierplan «Bleiche» (5-fach)

2

Quartierplan Bleiche Beschluss Stadtrat: 14.10.2008 Genehmigung Baudepartement: 18.02.2009

Verteiler (4 Exemplare): - 1x Baupolizei - 1x Stadtplanung - 1x Bausekretariat - 1x Stadtgärtnerei

Quartierplanvorschriften

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Bleiche Von den Eigentümern beschlossen am: .............................

A.7. .

Namens der Eigentümerin

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Einwohnergemeinde Schaffhausen:........... Kaufpartei

Karl s,�""

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Vom Stadtrat beschlossen am: Namens des Stadtrat

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Öffentliche Auflage vom .11.:!0:.�ß...... bis...��:.{..�.�.... Einschreiben an Betroffene vom:...:::.................................. Vom Baudepartement des Kantons Sch

im Sinne der Verfügung vom:.J.t.F.�� ..?

ausen genehmigt

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Quartierplan Bleiche

Inhalt A.

Einleitung

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

B.

6 6 6 6 7 7

Grundsatz, Strassenhoheit Autoabstellplätze Kehricht Entwässerung Trafostation Werkleitungen, Beleuchtung Gefahrenkarte Lufthygiene

8 8 8 8 8 9 9 9

Umgebungsgestaltung, Grundsätze Bepflanzungsvorschriften

10 10

Weitere Bestimmungen

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26 2

Gesamtwirkung Stellung der Bauten, Baulinien Geschosse Gebäudeabstände Dachform, Dachneigung Materialwahl und Farbgebung

Umgebungsgestaltung

Art. 21

Art. 22

F.

5 5

Erschliessung

Art. 13

Art. 14

40 autres articles

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

E.

Teilgebiete und Baudichte Nutzweise

Bau- und Gestaltungsvorschriften

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

D.

3 3 3 4

Nutzungsvorschriften

Art. 5

Art. 6

C.

Quartierplangebiet Inhalt des Quartierplans Planungsziel Lärmschutz und Luftreinhaltung

Stadt Schaffhausen

Energiekonzept, Grundsatz Lichtemissionen Anmerkung im Grundbuch Inkrafttreten

11 11 11 11

Quartierplan Bleiche

Quartierplan Bleiche Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 und Art. 63 bis 65 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005 erlässt der Stadtrat von Schaffhausen folgende Quartierplanvorschriften:

Art. 1 Quartierplangebiet

A.

Einleitung

1

Der Quartierplanperimeter ist begrenzt durch die Mühlentalstrasse, die Spitalstrasse, die Hintersteig und die Grundstücksgrenze zur westlichen Nachbarparzelle (Gewerbeschule). Das Gebiet umfasst die Parzelle -

Kat. Nr.

1659

und ergibt eine Gesamtfläche von 2

Art. 2 Inhalt des Quartierplans

10'244 m2

Die nachfolgenden Vorschriften gelten für das gesamte Quartierplangebiet. Soweit keine abweichenden Regelungen festgelegt sind, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt Schaffhausen sowie die weiteren massgebenden kommunalen und übergeordneten Vorschriften

Der Quartierplan Bleiche besteht aus: a) zu genehmigende Dokumente -

Quartierplanvorschriften

-

Quartierplan, Situation und Schnitte M. 1:500

b) erläuternde Unterlagen

Art. 3 Planungsziel

-

Erläuterungsbericht

-

UVB 1. Stufe

Der Quartierplan bezweckt, -

das mit Juryentscheid vom 04. April 2007 gewählte Projektkonzept "Bilateral" des Investorenwettbewerbs Bleiche baurechtlich zu sichern und dessen Umsetzung zu gewährleisten,

-

die öffentlichen Fussgängerverbindungen und Anschlüsse an die Personenunterführung sicherzustellen,

3

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Bleiche

-

gute Voraussetzungen für eine passive Energienutzung und einen insgesamt geringen Energiebedarf zu schaffen.

Art. 4 Lärmschutz und Luftreinhaltung

4

1

Aufgrund der Lärmsituation gelten erhöhte Anforderungen an den Schallschutz der Gebäudehülle.

2

Für die projektierten Bauten wird eine kontrollierte Wohnungslüftung gemäss MINERGIE-Standard vorgeschrieben (vgl. auch Art. 23).

3

Das Bauvorhaben befindet sich in einem lufthygienisch vorbelasteten Gebiet. Es gelten bezüglich Emissionen von gebäudetechnischen Anlagen erhöhte Anforderungen.

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Bleiche

Art. 5 Teilgebiete und Baudichte

B.

Nutzungsvorschriften

1

Das Quartierplangebiet umfasst eine Fläche von 10'244 m2 und wird in verschiedene Teilgebiete unterteilt:

2

-

Baufeld A1+A2:

Bereich Mühlentalstrasse

-

Baufeld A3:

Bereich Mitte

-

Baufeld A4+A5:

Bereich Hintersteig

-

Teilgebiet C:

Grünbereich

-

Teilgebiet D:

eingeschossiger Sockelbereich

-

Teilgebiet E:

Überdachungsbereich

Die zulässigen maximalen Nutzflächen (anrechenbare Bruttogeschossfläche gem. Art. 24 BauO) gelten für das ganze Quartierplangebiet und betragen: -

Oberirdische Nutzung BGF max.

-

-

20'000 m2

Unterirdische Nutzungen (Basement) Gesamt

BGF

2'450 m2

BGF max.

22'450 m2

Oberirdische Geschossflächen, die nicht ausgeschöpft werden, können in das Basement bis zu einer max. BGF von insgesamt 3'000 m2 verlegt werden. Dabei darf die Gesamtbruttogeschossfläche jedoch nicht überschritten werden. 3

Art. 6 Nutzweise

Zwecks haushälterischen Umgangs mit dem Boden dürfen die zulässigen Bruttogeschossflächen in der oberirdischen Nutzung um höchstens 20 % unterschritten werden. Die Nutzungen können frei angeordnet werden und betragen für das ganze Quartierplangebiet:

5

-

Dienstleistung (inkl. Hotel- Kongressnutzung)

min. 30%

-

Wohnnutzung

min. 20%

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Bleiche

C.

Art. 7 Gesamtwirkung

Bau- und Gestaltungsvorschriften Alle Bauten und Anlagen mitsamt deren Umgebung sind, gemäss dem Planungsziel (Art. 2), in ihren Proportionen und Einzelheiten so zu gestalten, dass eine gute und harmonische Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 8 Stellung der Bauten, Baulinien

Art. 9 Geschosse

Art. 10 Gebäudeabstände

1

Bauten dürfen nur innerhalb der im Bebauungsplan festgelegten und durch Pflicht- und Mantelbaulinien begrenzten Baubereiche neu erstellt werden.

2

Pflichtbaulinien sind zwingend zu bebauen.

3

Vordächer, Erker, Gebäudevorsprünge sowie Balkone sind ausserhalb der Baufeldgrenzen bis zur Grundstücksgrenze oder einer Auskragung von max. 2,50 Meter zulässig. Entlang des Hintersteigs muss die Pflichtbaulinie eingehalten werden, es sind keinerlei Auskragungen zulässig; einzige Ausnahme bildet die Südostecke des Baufeldes A4, wo Auskragungen zulässig sind.

4

Unterirdische Bauten sind, ausser im Grünbereich C, bis an die Grundstücksgrenze zulässig.

5

Zusätzliche Neben- und Anbauten ausserhalb der Mantellinien sind im Rahmen der Gestaltungs- und Nutzweise des Quartierplanes zulässig.

6

Im Baufeld E sind auf einzelne Funktionen bezogene Überdachungen zulässig.

1

Zulässig sind maximal 7 Vollgeschosse. Die höchst zulässige vertikale Ausdehnung ist durch Höhenkoten und Anzahl Geschosse im Plan festgelegt. Das Gebäude A4 muss entlang der Hintersteig im 5. Geschoss auf der gesamten Fassadenlänge zurückspringen. Das Minimalmass ist im Quartierplan definiert.

2

Auf dem Baufeld A1 ist ein zusätzliches Attikageschoss nach Art. 21 Abs. 1 c) BauO zugelassen.

3

Ein das Attikageschoss umlaufender Rahmen bei Bau A1 darf fassadenbündig ausgeführt werden. Eine Verglasung, Einwandung und dergleichen inkl. Überdachung ist nicht zulässig.

4

Auf den Baufeldern A3 und A4 ist je ein zusätzliches Geschoss mit maximal 60% der Bruttogeschossfläche der darunterliegenden Vollgeschosse zugelassen. Die von der BauO abweichenden inneren Gebäudeabstände sind im Plan festgelegt.

6

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Bleiche

Art. 11 Dachform, Dachneigung

Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Für die Ausführung gilt die Gründachrichtlinie für Extensivbegrünungen der Schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung SFG als verbindlich. Nach Möglichkeit sind regionale Pflanzenmischungen zu verwenden (z.B. UFA-Mischung). Von der Pflicht zur Begrünung sind die Dächer in den Baufeldern D und E, sowie die Terrassenflächen der Attikawohnungen ausgenommen.

Art. 12 Materialwahl und

Farbgebung

7

1

Die Materialisierung der Fassaden und die äussere Farbgebung bedarf der Zustimmung des städtischen Hochbauamtes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

2

Sonnenkollektoren und Photovoltaikzellen auf den Flachdächern sind zulässig und soweit möglich in das Bauwerk zu integrieren.

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Bleiche

Art. 13 Grundsatz, Strassenhoheit

Art. 14 Abstellplätze

D.

Erschliessung

1

Das Quartierplangebiet wird durch die im Quartierplan ausgewiesenen Strassen, Zufahrten, Wege und Anpassungen an die Personenunterführung erschlossen.

2

Für die öffentlich begehbaren Fusswege (Servitutswege) werden die entsprechenden Wegrechte mit Dienstbarkeiten zu Gunsten der Einwohnergemeinde Schaffhausen sichergestellt. Sie sind im Grundbuch einzutragen.

3

Die übrigen Wege und Zufahrten sind private Anlagen.

1

Es gilt die Verordnung des Grossen Stadtrates über die Erstellung von privaten Autoabstellplätzen (Parkplatzverordnung PPVO) vom 5.6.1990.

2

Entlang der Mühlentalstrasse können max. vier Kurzzeitparkplätze (nicht öffentlich, gelb markiert) angeordnet werden. Die Zufahrt hat zentral zu erfolgen und der Fussgängerverkehr darf nicht beeinträchtigt werden.

3

Innerhalb des Quartierplanperimeters werden gesamthaft maximal 553 unterirdische, private und öffentliche Abstellplätze für Personenwagen erstellt.

4

Innerhalb des Quartierplanperimeters sind genügend gedeckte Veloabstellplätze, sowie Abstellplätze für Mofas/Motorräder vorzusehen.

Art. 15 Kehricht

Es sind auf privatem Grund und nach Rücksprache mit dem städtischen Tiefbauamt geeignete Standplätze für Container vorzusehen. Die genauen Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Art. 16 Entwässerung

Art. 17 Trafostation

1

Das Quartierplangebiet ist im Trennsystem zu entwässern.

2

Die erforderlichen Durchleitungsrechte auf privatem Grund sind im Grundbuch einzutragen. Die Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall (StWSN) sind berechtigt auf dem Areal, im Untergeschoss der Gebäudekomplexe, eine Trafostation oder den Zugang zu einer Trafostation zu erstellen. Der Zugang zur Trafostation soll direkt ab der Unterführung Löwengässchen erfolgen können.

8

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Bleiche

Art. 18 Werkleitungen, Beleuchtung

Die Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall (StWSN) sind berechtigt die Werkleitungen und ihre Anlagenteile für Strom-, Erdgas-, und Wasser angrenzend oder innerhalb des Grünbereiches, zwischen Hintersteig und Mühlentalstrasse, zu verlegen, zu unterhalten und auszuwechseln. Das Durchleitungsrecht ist kostenlos zu gewähren und ist im Grundbuch einzutragen. Die Beleuchtung des öffentlichen Bereiches hat in Absprache mit den StWSN zu erfolgen.

Art. 19 Gefahrenkarte

Ein Teil des Areals liegt im gelben Gefahrenbereich (geringe Gefährdung) bzw. im gelb-weissen Gefahrenbereich (Restgefährdung) der Gefahrenkarte "Hochwasserschutz". Mit der Baueingabe sind entsprechende Massnahmen nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Fachstellen zu ergreifen.

Art. 20 Lufthygiene

Die Richtlinie "Luftreinhaltung auf Baustellen" (Baurichtlinie Luft) BUWAL, Bern 2002, muss eingehalten werden.

9

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Bleiche

E.

Art. 21 Umgebungsgestaltung,

Grundsätze

Umgebungsgestaltung Die Bepflanzung und Umgebungsgestaltung innerhalb des Quartierplangebietes hat öffentlich zugängliche Aussenräume mit hoher Gestaltungsqualität und urbanem Charakter sicherzustellen. Für die Bepflanzung und deren Pflege ist der jeweilige Grundeigentümer zuständig.

Art. 22 Bepflanzungsvorschriften

10

1

Der Umgebungsplan des Investorenwettbewerbes vom April 2007 im Erläuterungsbericht bildet die Grundlage für die wesentlichen Elemente der Oberflächengestaltung und der Bepflanzung.

2

Es sind in erster Linie einheimische und standortgemässe Pflanzen zu verwenden. Es ist eine umweltbewusste Pflege anzustreben.

3

Der öffentlich zugängliche Grünbereich C und der Baumbestand sind dauerhaft zu erhalten. Die versiegelte Fläche im Grünbereich C ist minimal zu halten um die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Wurzelwerks zu gewährleisten. Wasserundurchlässige Beläge sind einzig für die öffentliche Fusswegverbindung zulässig. Daneben sind für kleinere Flächen Chaussierungen zulässig.

Stadt Schaffhausen

Quartierplan Bleiche

Art. 23 Energiekonzept, Grundsatz

F.

Weitere Bestimmungen

1

Alle Gebäude sind nach MINERGIE-Standard zu erstellen.

2

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Energiekonzept samt Nachweis der Einhaltung des MINERGIEStandards beizubringen.

3

Der Einsatz von neu erneuerbaren Energien ist, soweit ökonomisch vertretbar, über die MINERGIE-Anforderungen hinaus, zu maximieren.

Art. 24 Lichtemissionen

Die Beleuchtung hat nach dem Beleuchtungskonzept der Stadt Schaffhausen zu erfolgen.

Art. 25 Anmerkung im Grundbuch

Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken.

Art. 26 Inkrafttreten

Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

11

Stadt Schaffhausen