Neuhausen am Rheinfall; GB-Nr. 744

Délimitation forêt et zone à bâtir · Schaffhouse

Document

Type
Délimitation forêt et zone à bâtir
Canton
Schaffhouse
Niveau
Canton
Approuvé par
Kt. BD
Adopté
22 juin 2002
En vigueur depuis
22 juin 2002

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Schaffhouse avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

/XJ

Kanton Schaffhausen Baudepartement

�,,

Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

sr

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 hanspeter. lenherr@ktsh .eh

Schaffhausen, 22. Juni 2002 Gesuchstellerin:

SIG Schweizerische Industrie-Gesellschaft Immobilien und Dienste, 8212 Neuhausen

Afficher tout le texte

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung

Grundeigentümerin:

SIG Schweizerische Industrie-Gesellschaft (GB Neuhausen Nr. 744)

1. 1. Die SIG Schweizerische Industrie-Gesellschaft hat für das SIG-Areal Neuhausen die Aus­ arbeitung eines Masterplanes in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 4. Juni 2002 stellte die SIG Schweizerische Industrie-Gesellschaft, Immobilien und Dienste, das Gesuch um Waldfeststellung, damit die exakte Waldgrenze definiert wird. Dem Gesuch beigefügt wur­ de ein Plan „Gesamtplanung SIG-Areal Neuhausen, Waldfeststellung GB 744 Neuhausen, Situation Waldgrenzen 1 : 1000". 2. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel­ lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV). II. 1. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der Plan 1 : 1000 der SIG Schweize­ rische Industrie-Gesellschaft.

Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen vom 14. Juni bis 3. Juli 2002 öffentlich aufgelegt. Zudem wurden die Eigentü­ mer der betroffenen Grundstücke GB Neuhausen Nrn. 739, 744, 1507, 1704, 1977, 2091 und 2506 durch die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall mit Brief vom 14. Juni 2002 auf die Auflage hingewiesen. 2. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald­ feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. Innert der Aufla­ gefrist wurden weder Einwendungen erhoben noch die Zustellung des Waldfeststellungs­ entscheides verlangt. III. 1. In diesem Verfahren gilt es, die Waldqualität der Bestockung auf der westlichen Teilfläche der Parzelle GB Neuhausen Nr. 744 zu klären. 2. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, be­ stockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf of­ fenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV) wie folgt fest:

a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10- 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 1O - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). 2

Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die not­ wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockun­ gen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Ein­ wuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA). 3. Die als Wald ausgeschiedene Bestockung auf dem westlichen Teil des Grundstückes GB Nr. 744 umfasst eine Fläche von rund 10'000 m2 . Bei der Bestockung handelt es sich fast ausschliesslich um Laubbäume (Eschen, Ahorne, Robinien, Ulmen, Eichen, Buchen und einigen Platanen) und um ca. ein Dutzend grosse Fichten. Mit Ausnahme der Platanen handelt es sich um einheimische Baumarten. Die Bäume sind unterschiedlich alt. Die ältes­ ten sind 80 bis 100 jährig. Eine grössere Zahl ist 30- bis 60-jährig. Der Kronenschluss der Oberschicht ist unterschiedlich, er ist geschlossen bis aufgelöst. In einem knapp 20 m brei­ ten Streifen entlang der SBB-Linie sind heute einzig Wurzelstöcke vorhanden. Auf dieser Fläche wurden die Bäume vor einigen Jahren aus Sicherheitsgründen gefällt. In der Strauchschicht, die auf der Teilfläche gegen den Rhein sehr dicht ist, finden wir einheimi­ sche Pflanzen. Auch die Bodenvegetation ist natürlich. Einzig auf der Teilfläche oberhalb der Kläranlage Röti entspricht die Pflanzenzusammensetzung als Folge der Beweidung nicht einer Waldvegetation. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestockung alle Kriterien für Wald erfüllt. 4. Zu prüfen ist nunmehr noch die Frage der Waldgrenze. Gemäss den Richtlinien des Kan­ tonsforstamtes verläuft die Waldgrenze 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmit­ te zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. Die Grenze ist, soweit eine Beurteilung im Gelände möglich ist, bis auf eine Ausnahme kor­ rekt dargestellt. Die Grenze zum Rhein ist aufgrund der topographischen Verhältnisse nicht überprüft worden; sie ist aber beim vorliegenden Gesuch aber auch nicht von Bedeutung. Nicht korrekt ist die Waldgrenze einzig im Bereich der Abzweigung Brückenwegli - Laufen­ gasse. In diesem Bereich stocken zwischen dem Brückenwegli und den Industriebauten noch drei grosse Eschen und eine Robinie. Diese Bäume sind von der Bestockung zwi­ schen Brückenwegli und Laufengasse nur durch das knapp 2 m breite Brückenwegli ge­ trennt. Gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes sind bei Strassen und Wegen bis 3.5 m Fahrbahnbreite die beidseitigen Bestockungen zusammenhängend zu beurteilen. Für die Waldgrenze ist somit nicht der Weg massgebend, sondern die tatsächliche Besto3

ckung. Massgebend für den Verlauf der Waldgrenze sind die drei Eschen zwischen Brü­ ckenwegli und dem Gebäude Nr. 1536. Der Abstand der Waldgrenze beträgt 2 m von der Stockmitte der Eschen (vgl. Plan 1 : 1'000 des Kantonsforstamtes vom 22. Juli 2002). 5. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen. 6. Gemäss § 12 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1973 ist für Entschei­ de eines Departements eine Gebühr zwischen Fr. 100.-- und Fr. 3'000.-- zu entrichten. IV. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf dem Grundstück GB Neuhausen Nr. 744 ge­ mäss dem Plan 1 : 1000 der SIG Schweizerischen Industrie-Gesellschaft, Auflage vom 14. Juni bis 3. Juli 2002, Wald im Sinne der Waldgesetzgebung ist, wobei im Bereich Abzwei­ gung Brückenwegli - Laufengasse drei Eschen mit einem Saum von 2 m das Waldareal gegenüber dem Gebäude Nr. 1536 begrenzen. 2. Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nach­ führung der Waldgrenze zu veranlassen. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­ rat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

4

5. Mitteilung an: -

SIG Schweizerische Industrie-Gesellschaft, Immobilien und Dienste, Industrieplatz, 8212 Neuhausen (einschreiben)

-

Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall, 8212 Neuhausen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern

-

Baudepartement

-

Kantonsforstamt

-

Finanzverwaltung

eher r� t

Ba;;

.

i;;t'ement f9

f;)j_Peter Lenherr

�rungsrat

5