Neuhausen am Rheinfall; GB-Nr. 1820

Délimitation forêt et zone à bâtir · Schaffhouse

Document

Type
Délimitation forêt et zone à bâtir
Canton
Schaffhouse
Niveau
Canton
Approuvé par
Kt. BD
Adopté
21 janv. 2003
En vigueur depuis
21 janv. 2003

Carte

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Fichiers

Texte

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen,21.Januar 2003 Gesuchstellerin:

Gemeinschaftsstiftung für berufliche Vorsorge der SIG, Industrieplatz, 8212 Neuhausen am Rheinfall

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung

Grundeigentümerin:

Gemeinschaftsstiftung für berufliche Vorsorge der SIG (GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1820) 1.

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1. Mit Schreiben vom 30. August 2002 stellte das Architekturbüro Oechsli & Partner Archi­ tekten im Auftrag der Grundeigentümerin, der Gemeinschaftsstiftung für berufliche Vorsor­ ge der SIG, das Gesuch um Waldfeststellung, damit die Frage der Waldgrenze auf dem Grundstück GB Neuhausen geklärt wird. Dem Gesuch beigefügt wurde ein Situationsplan 1 : 500. 2. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel­ lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV).

II. 1. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der dem Gesuch beigefügte Situati­ onsplan.

Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt vom 27. September 2002 ausge­ schrieben und mitsamt den Unterlagen vom 27. September bis 17. Oktober 2002 öffentlich aufgelegt. Zudem wurde die Eigentümerin von Grundstück GB Neuhausen Nr. 1820 durch die Gemeinde mit Brief vom 26. September 2002 über die Auflage benachrichtigt. 2. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald­ feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. Innert der Aufla­ gefrist wurden weder Einwendungen erhoben noch die Zustellung des Waldfeststellungs­ entscheides verlangt. III. 1. In diesem Verfahren gilt es, die Waldqualität der Bestockung auf dem Grundstück GB Neuhausen Nr. 1820 zu klären. 2. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (:NaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, be­ stockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (:NaV) wie folgt fest: 2 a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m ;

b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10- 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsf/ächen: 10 - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend,bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche,ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV).

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Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die not­ wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockun­ gen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Ein­ wuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA). 3. Das Grundstück GB Neuhausen Nr. 1820 grenzt im Süden an das Grundstück GB Neu­ hausen Nr. 142. Das Grundstück GB Neuhausen Nr. 142 ist Wald im Sinne der Gesetzge­ bung und umfasst eine Fläche von 126'500 m2 . 4. Zu prüfen ist nunmehr einzig die Frage der Waldgrenze entlang der Parzelle GB Neuhau­ sen Nr. 1820. Im Waldfeststellungsgesuch ist die Waldgrenze identisch mit der Parzellengrenze. In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 ist die Waldgrenze definiert. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äusser­ sten Bäume oder Wurzelstöcke. In einem Rekursentscheid vom 6. Februar 2001 hat der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen zudem festgestellt, dass Pläne und Eigentums­ grenzen kein massgebliches Kriterium zur Abgrenzung von Wald sind und vielmehr bei der Festlegung der Waldgrenze alle Waldbäume, die über 20 Jahre alt sind, berücksichtigt werden müssen. Zur Abklärung des Sachverhaltes wurde die Bestockung entlang der Grenze zwischen den Parzellen GB Neuhausen Nr. 142 und 1820 durch das Kantonsforstamt aufgenommen und im Bestockungsplan vom 9. Oktober 2002 festgehalten. Im Bereich der Grenze stocken insgesamt 35 Bäume und ein grosser Strauch (Holunder). Bei den Bäumen handelt es sich mit Ausnahme eines Kirsch- und Wildobstbaumes um Waldbäume im Sinne der Gesetzge­ bung (Buche, Hagebuche, Feldahorn, Eiche und Ulme). Die Bäume sind mit Ausnahme von zwei Hagebuchen älter als 20 Jahre. Für die Waldgrenze massgebend sind die Wald­ bäume im Sinne der Gesetzgebung, die älter als 20 Jahre sind. Im vorliegenden Fall sind das 31 Bäume. 13 Bäume stocken auf der Waldparzelle GB Nr. 142 und 18 Bäume stehen auf der Parzelle GB Nr. 1820. Der Verlauf der Waldgrenze wird im vorliegenden Fall durch die vorhandenen Bäume und nicht durch die Eigentumsgrenze definiert. Auf der Parzelle GB Nr. 1820 wird die Wald-

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grenze durch die folgenden Bäume gemäss Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 9. Oktober 2002 bestimmt: Nrn. 8 - 10,12 - 14,16,17,19,26 - 28,30,31,35 und 36. Die Waldgrenze verläuft damit 2 m ausserhalb der vorstehend erwähnten Bäume. 5. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen. 6. Gemäss § 12 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1973 ist für Entschei­ de eines Departements eine Gebühr zwischen Fr. 100.-- und Fr. 3'000.-- zu entrichten. IV. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt,dass es sich bei den Bäumen Nrn. 8 - 10,12 - 14,16,17,19,26 - 32, 35 und 36 auf GB Neuhausen Nr. 1820 gemäss Plan des Kantonsforstamtes vom 9. Okto­ ber 2002 um über 20 Jahre alte Waldbäume handelt. Das Waldareal wird begrenzt durch die Eigentumsgrenze zwischen den Parzellen GB Nr. 142 und 1820 in den Bereichen der Bäume Nrn. 1 - 7 sowie 20 - 25. In den Bereichen der Bäume Nrn. 8 , 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17, 19 sowie 26, 27, 28, 30, 31, 35 und 36 begrenzen diese samt einem 2 m breiten Saum das Waldareal. 2. Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nach­ führung der Waldgrenze zu veranlassen. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­ rat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971).

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Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 5. Mitteilung an: - Gemeinschaftsstiftung für berufliche Vorsorge der SIG Schweizerische Industrie Gesellschaft, Industrieplatz, 8212 Neuhausen (einschreiben) - Oechsli & Partner, Architekturbüro AG, Rheinstrasse 17, 8201 Schaffhausen (einschreiben) -

Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall, 8212 Neuhausen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern Baudepartement Kantonsforstamt Finanzverwaltung

Baudepartement Der Vorsteher:

Dr. Hans- Peter Lenherr Regierungsrat

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