QP SHA Wagenareal, privater QP
Plan d'affectation spécial · Schaffhausen
Document
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Schaffhausen
- Canton
- Schaffhouse
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde
- Approuvé par
- Kt. BD
- Adopté
- 27 mai 2020
- En vigueur depuis
- 27 mai 2020
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Fichiers
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Texte
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Kanton Schaffhausen Baudepartement.
Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen ·www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 [email protected]
Verfügung vom 27. Mai 2020
Stadt Schaffhausen; privater Quartierplan «Wagenareal»
1. Der private Quartierplan «Wagenareal» umfasst das Grundstück, GB Nr. 2744. Das Grundstück liegt im Nordwesten des Schaffhaus·er Stadtquartiers «Emmersberg» und befindet sich in der Wohnzone mit 3 Vollgeschossen. Der private Quartierplan basiert aufdem Referenzprojekt «s'WAGI» welches als Siegerprojekt aus dem Studienauftra9 «Wagenareal - Landvergabe im Baurecht» hervorging und vom Beur teilungsgremium einstimmig zur Weiterbearbeitung empfohlen wurd�. Die . Erarbeitung des Quartierplanes wurde in mehreren Phasen durch �ie Stadtplanung begleitet und durch die städtischen Fachstellen geprüft. Der private Quartierplan «Wagenareal» besteht aus Vorschriften, Situationsplan mit Schnitten 1:500, dem Planungsbericht nach Art. 47 R_PV sowie dem erläu ternden Referenzprojekt «s'WAGI» Der private :Ouartierplan «Wagenareal» wurde am 19. November 2019 vom Stadtrat Schaffhau sen beschlossen und vom 29. Novem.ber bis 19. Dezember 2019 ·öffentlich aufgelegt. Es sind .
.
keine Einspracheneingegangen._Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 ersuchte die Stadtpl.anung .
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.
· s·chaffhausen um Genehmigung des privaten Quartierplans «Wagenareal».
11. 1.
Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 bzw. Art. 18 Abs. 5.i.V.m Art. 14 Abs: 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaff hausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das BaLideparte . ment. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht-
und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben be trauten Amtsstellen befasst. 2.
•
_ Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan rechtmässig zustande gekommen ist. N_ach dem Beschluss durch den Stadtrat wurd�- der Quartierplan öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurderi keine Einwendungen vorgebracht. Somit kann der . Quartierplan genehmigt werden .
. 3.
Aufgrund der Lage im städtischen Siedlungsgebiet t,tnd de _ rNutzung als Familiengarten · ist davon auszugehen, dass der Oberboden der betroffenen Parzelle mit Schwermetal len belastet ist. Die Verwertung des Bodens im Rahmen künftiger Bauprojekte wird da her mit entsprechenden Auflagen verbunden sein.
4.
Gegenüber dem Stand der Vorprüfung wird im Planungsberichf der Einsatz einer fle xiblen_ Erdsondenhülle in Erwägung gezogen. Diese lokale Innovation sei vor _ der .
'
Markteinführung und noch nicht publiziert. Grundsätzlich sind herkömmliche Erdwärmesonden im Bereich des Quartierplans <�Wagenareal» nicht zulässig. Ob die neu ent wickelten Erdwärmesonden zulässig wären, kann anhand der.Unterlagen nicht beurteilt werden und ist auch nicht Bestandteil des Quartierplanverfahrens.
. . 111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1.
Der vom Stadtrat Schaffhausen am 19. Npvember 2019 beschlossene private Quartier.:. plan «Wagenareal», umfassend Vorschriften sowie Situationsplan mit Schnitten 1:500, wird genehmigt.
2. _ .
�itteilung an: - Stad�rat Schaffhausen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) · - Rechtsdienst des Baudepartements (rechtsdienstbd@ktsh."ch) - Amt für Geoinformation ([email protected]) 2
- Planungs- und Naturschutzamt, ([email protected]; [email protected]), unter Beilage der genehm_igten Akten - Tiefbau Schaffhausen (dino:[email protected]) - Bauinspektorat (roman.flü[email protected])
Schaffhausen, 27. Mai 2020
Martin Kessler,
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Quartierplanvorschriften
Bearbeitung: ARGEWA Arbeitsgemeinschaft Wagenareal c/o Atelier Roland Hofer GmbH I Stofflerstrasse 18 1 8240 Thayngen I [email protected]
STADT----• SCHAFFHAUSEN
Quartierplan «Wagenareal» Schaffhausen Grundstück GB Nr. 2744
Vorschriften Vom Stadtrat Schaffhausen beschlossen am
.j.9..pv..5bJ9........
Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident:
Die Stadtschreiberin:
Peter Neu komm
Öffentliche Auflage vom 1.�...N9.'f!!mP.�.<.. 29.��- bis .\'i„Q�.1.��.'P.�C„4R.\.'j Einschreiben an Betroffene vom .2?.. hl.c;,x�m�.i: ..2..9.\S Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom ..
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RR Martin Kess!
Quartierplan «Wagenareal» Schaffhausen I Vorschriften I Fassung vom 10.0ktober 2019
Bearbeitung: ARGEWA Arbeitsgemeinschaft Wagenareal c/o Atelier Roland Hafer GmbH I Stofflerstrasse 18 1 8240 Thayngen I [email protected]
Einleitung Gestützt auf Art. 17 f. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG; SHR 700.100) und Art. 64 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005 (BauO 2005; RSS 700.1) beschliesst der Stadtrat Schaffhausen den privaten Quartierplan «Wagenareal» mit folgenden Vorschriften.
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Quartierplan bezweckt eine ortsbildverträgliche Verdichtung durch eine architektonisch hochstehende Bebauung, die autoarmes Mehrgenerationenwohnen sowie eine innovative und effiziente Energienutzung ermöglicht und sich harmonisch in das durchgrünte und heterogen bebaute Wohnquartier einfügt.
Art. 2 Bestandteile
Der Quartierplan besteht aus a) dem allgemeinverbindlichen Teil mit - Vorschriften - Situationsplan 1:500, Schnitte 1:500 b) dem erläuternden Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1), basierend auf dem Referenzprojekt s'WAGI, welches in dem ausgelobten Studienauftrag zur Weiterbearbeitung empfohlen wurde.
Art. 3 Geltungsbereich
Der Quartierplan gilt für das im Situationsplan orange umrandete Gebiet. Er umfasst das Grundstücke GB Schaffhausen Nr. 2744 mit einer Fläche von insgesamt 5'111 m2.
Quartierplan «Wagenareal» Schaffhausen I Vorschriften I Fassung vom 10.Oktober 2019
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Art. 4 Teilgebiete
Das Quartierplangebiet wird zum Erlass spezifischer Vorschriften in die Teilgebiete A (Wagi Haus, Kopfbau Bestand), B (Dachgarten-Haus) und C (Lauben-Haus) aufgeteilt.
B. Erschliessung, Parkierung, Mobilitätskonzept
Art. 5 Grundsatz
Das Quartierplangebiet ist im Sinne von§ 4 der Verordnung zum Baugesetz (SHR 700.101) erschlossen.
Art. 6 Mobilitätskonzept, Verkehrserschliessung und Parkierung
1 Im Rahmen des Quartierplanverfahrens wird von der städtischen Parkplatzverordnung (RSS 400.4) abgewichen, die Anzahl Pflichtparkplätze wird reduziert. Es stehen keine Parkplätze für Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung. Das Wagenareal ist zentrumsnah und unmittelbar mit ÖV erschlossen. Die Überbauung s'WAGI ist als autoarme Wohnüberbauung konzipiert. Der Verzicht auf Bewohnerparkplätze darf nicht dazu führen, dass der öffentliche Grund im Umkreis des Quartierplanperimeters im Übermass durch Autos von Bewohnerinnen und Bewohnern und Nutzerinnen und Nutzer belegt wird. Um dies zu vermeiden, muss der reduzierte Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt werden. Das Controlling muss gegenüber der Stadt jederzeit offengelegt werden können. Mit den Bewohnerinnen sowie den Dienstleistungs- und Gewerbemieterinnen ist vertraglich zu vereinbaren, dass diese auf ein Privatfahrzeug verzichten. Ausnahmen und die zugehörigen Rahmenbedingungen sind im Mobilitätskonzept festzulegen. Die Dienstleistungs- und Gewerbeflächen dürfen nicht an vorwiegend autokundenorientierte Gewerbetreibende vermietet werden. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. Das Mobilitätskonzept ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen. 2 Die Stadt kann die Grundeigentümerschaft verpflichten, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts die gemäss städtischer Parkplatzverordnung minimal erforderlichen Abstellplätze auf dem Grundstück nachträglich zu schaffen. Falls dies nachgewiesenermassen nicht möglich sein sollte, hat sich die Grundeigentümerschaft im
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Umkreis von rund 300 m des Quartierplanperimeters an einer öffentlichen oder privaten Parkierungsanlage zu beteiligen. 3 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr hat an den im Situationsplan schematisch dargestellten Orten zu erfolgen. Der Zu- bzw. Wegfahrtsbereich von der Wagenstrasse auf den Stadt-Platz ist mit gestalterischen Mitteln auf max. 7 m zu begrenzen. 4 Im Quartierplanperimeter sind zu erstellen: 4 Autoabstellplätze für Carsharing und mindestens 3 Abstellplätze für Elektrovelosharing 90 gedeckte Veloabstellplätze und zusätzliche Abstellplätze für Veloanhänger, Cargovelos und leichte Zweiräder im Baubereich C mindestens 30 oberirdische Veloabstellplätze 5 Autobesucherparkplätze auf dem Stadt-Platz, davon hat mindestens ein Besucherparkplatz der Norm SIA 500 zu entsprechen
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C.Bebauung
Art. 7 Mantelbaulinien, Baubereiche, Masse
1 Die Mantelbaulinien für Hauptbauten gemäss Situationsplan bezeichnen die Baubereiche, in welchen oberirdische Hauptbauten zulässig sind. 2 Es gelten zusätzlich folgende Maximalmasse: Bruttogeschossfläche max. Baubereich A
340 m2
Baubereich B
1'716 m2
Gesamthöhe max. Firsthöhe bestehend, ca. 441.10 m.ü. M. 438.90 m.ü. M. 440.90 m.ü.M. Baubereich Cl
Baubereich C
1
1 010 m2
438.90 m.ü.M. Baubereich C2 437.90 m.ü.M. Baubereich C3 431.50 m.ü.M. Baubereich C4
Total Quartierplan
1
3 066 m2
3 Im Rahmen des Bauprojekts ist jeweils zwischen den Baubereichen ein Transfer von max. 50 m2 Bruttogeschossfläche gestattet. Die Gesamthöhen dürfen nur für technisch bedingte Aufbauten wie Treppen, Liftüberfahrten, Kamine, Aufbauten und Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und dergleichen überschritten werden. Vordächer und Fluchttreppen dürfen über die Mantelbaulinie hinauskragen. Die vier vorgesehenen Aufbauten im Baubereich B (Fassade Süd-Ost) sind innerhalb der Mantelbaulinie zu realisieren. 4 Der minimale Grenzabstand zur Wagenstrasse beträgt 5 Meter. 5 Unterirdische Gebäudeteile dürfen auch ausserhalb der oberirdischen Baufelder und Mantelbaulinien erstellt werden. Unterirdische Bauten sind nur in begrenztem Masse zulässig. Kommen unterirdische Bauten in naturnahen Flächen zu liegen, haben sie eine minimale Überdeckung mit Humus von 30 cm aufzuweisen. 6 Der Kopfbau der Wagenfabrik im Baubereich A ist zu erhalten. Er muss saniert und kann
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umgenutzt werden.
Art. 8 Nutzungsdurchmischung
1 Die Nutzungsdurchmischung wird mit Minimal- und Maximalwerten wie folgt festgelegt:
Wohnen Gemeinschaftsflächen Wohnen Gewerbe
Bruttogeschossfläche
Bruttogeschossfläche
maximal 2'766 m2
minimal 2'366 m2
minimal 70 m2
maximal 170 m2
minimal 230 m2
maximal 590 m2
3'066 m2
3'066 m2
Total Quartierplan
2 Gemeinschaftsflächen sind Flächen, die den Bewohnerinnen der Überbauung zur Verfügung stehen. Gewerbeflächen sind vermietbare Flächen, die Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzungen beinhalten.
Art. 9 Wohnungsmix
Die geplante Überbauung soll dem generationenübergreifenden Mietwohnen dienen. Das im Referenzprojekt vorgeschlagene breite Wohnungsangebot ist mit der Baueingabe nachzuweisen.
Art. 10 Behindertengerechtes Bauen
1 Für die Bauten bzw. Bauten und Anlagen, welche Teil des Quartierplan sind, gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BeHiG) sowie das Baugesetz des Kantons Schaffhausen, insbesondere Art 38. Für die Umsetzung sind die aktuelle Fassung der SIA Norm 500 sowie der VSS-Norm 640075 samt normativem Anhang verbindlich. 2 Mindestens 20% der Wohnungen sind behindertengerecht zu erstellen. Die weiteren 80% der Wohnungen müssen bis zu den Wohnungstüren ebenfalls hindernisfrei erschlossen sein. Alle Wohnungen sind so zu konzipieren, dass sie mit verhältnismässigem Aufwand als hindernisfreie Wohnungen nachgerüstet werden können. Alle Gemeinschafts- und Gewerberäume müssen hindernisfrei zugänglich sein. 3 Die Beläge der Hauptpfade sind so zu wählen, dass sie bei Bedarf im Sinn der
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Hindernisfreiheit mit verhältnismässigem Aufwand gemäss SIA Norm 500 angepasst werden können und eine hindernisfreie Durchwegung der öffentlichen Räume sichergestellt werden kann. Die Verbindung zwischen der Ebene Stadt-Platz und der Ebene Wagi-Hof ist hindernisfrei zu gestalten.
Art. 11 Architektonischer Ausdruck, Gestaltung
Bauten, Anlagen und Aussenraum sind im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BauO für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen besonders sorgfältig zu gestalten und es ist alles vorzunehmen, um eine einwandfreie städtebauliche Wirkung zu erzielen.
Art. 12 Flachdächer
1 Für Neubauten sind im Quartierplangebiet nur Flachdächer zulässig. 2 Die Dachflächen sind gern. Art. 12 BauO zu begrünen und als Retentionsflächen auszuführen, soweit sie nicht als Terrasse oder für technische Aufbauten genutzt werden. Allfällige Anlagen zur Nutzung von Solarenergie wie Sonnenkollektoren oder Photovoltaik Anlagen sind so zu konstruieren, dass auch eine extensive Dachbegrünung möglich ist. Für die Ausführung gilt die Gründachrichtlinie für Extensivbegrünungen SFG als verbindlich.
D. Aussenraumgestaltung
8 autres articles
Art. 13 Grundsatz
1 In Absprache mit der zuständigen Behörde wird ein Umgebungsgestaltungsplan ausgearbeitet und eingereicht. Im Umgebungsgestaltungsplan ist auch aufzuzeigen, welche Bereiche der ausschliesslichen Nutzung einzelner Wohnungen dienen und welche gemeinsam nutzbar sind. Naturnahe Flächen dürfen nicht einzelnen Wohnungen zugeschlagen werden. Es dürfen keine baulichen Abtrennungen wie Gartenzäune, Sichtschutzwände und dergleichen zwischen den privaten und den allgemein nutzbaren Aussenbereichen erstellt werden. 2 Im Umgebungsgestaltungsplan ist auszuweisen, dass die Spiel- und Gemeinschaftsbereiche mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen. Der Umgebungsgestaltungsplan bildet einen Bestandteil der zu genehmigenden Baueingabe. 3 Für die Bepflanzung sind standortgemässe, einheimische Arten zu verwenden. lnvasive Arten sind gemäss Negativliste der Stadt Schaffhausen und gemäss Freisetzungsverordnung,
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in Absprache mit Grün Schaffhausen, regelmässig zu entfernen. 4 Platz- und Hofflächen sind so auszubilden, dass das Meteorwasser versickern kann. Das Meteorwasser muss innerhalb des Grundstücks versickert werden, sofern es nicht anderweitig genutzt wird.
Art. 14 Spezielle Bestimmungen
1 Aussenbeleuchtungen sind so zu konzipieren, dass sie kein Licht nach oben abstrahlen. Die Lichtimmissionen sind soweit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so, dass sie für Mensch, Tier und Umwelt weder schädlich noch lästig werden. Die Aussenbeleuchtungen sind mit einer automatischen Abschaltung auszustatten. Ab 22 Uhr dürfen die Aussenbeleuchtungen nur im Bedarfsfall brennen. Es sind ausschliesslich Aussenleuchten mit einer Lichtfarbe von maximal 3000 K (warmweiss) zulässig. 2 Ein Beleuchtungskonzept ist als Bestandteil des Umgebungsgestaltungsplanes mit der Baueingabe einzureichen. 3 Für Vernetzung von Naturlebensräumen ist mindestens ein Vernetzungskorridor vorzusehen, der die Durchlässigkeit für Lebewesen durch das Quartierplangebiet gewährleistet und so zu einer guten ökologischen Vernetzung im Siedlungsraum beiträgt. Der Vernetzungskorridor ist naturnah auszugestalten, so dass er Lebensraum für möglichst viele einheimische Tier- und Pflanzenarten bietet und er ist als Dunkelkorridor auszugestalten, damit die Durchlässigkeit für nachtaktive Tiere (insbesondere Fledermäuse) gewährleistet bleibt.
Art. 15 Umgebungsflächen
1 Die Umgebungsfläche ist die nicht bebaute Fläche des Grundstücks. Sie umfasst: Naturnah zu gestaltende Flächen (Grünflächen) Zugangs- und Aufenthaltsflächen (befestigte Flächen, Platz- und Hofflächen) Erschliessungsflächen MIV (befestigte Flächen, Teilbereich Stadt-Platz) 2 Die im Situationsplan bezeichneten Zugangs- und Aufenthaltsflächen dienen vorab dem Langsamverkehr und dem Spiel. Sie sind vielfältig nutzbar und müssen für alle Mieterinnen und Besucherinnen hindernisfrei zugänglich sein. Sie dienen dem umliegenden Quartier als öffentliche Fusswegverbindung. 3 Der Gehölzgürtel gegen GB Nr. 2746 ist zu erhalten. 4 In den Zugangs- und Aufenthaltsflächen sind zwischen den Hauptgebäuden keine Bauten
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gestattet. Die Zufahrt zu den Hauptbauten in Notfällen und zum Transport von gebrechlichen Personen und schweren Lasten sowie zur Anlieferung der Gewerbeflächen sind gestattet. Das Parkieren von Motorfahrzeugen ist zu untersagen. 5 In den naturnah gestalteten Flächen (Grünflächen) sind Nebenauten ausschliesslich für gemeinschaftliche Nebennutzungen wie beispielsweise Gartenhäuschen, Pavillons und dergleichen zulässig. Sie sind als freistehende Gebäude zu konzipieren und dürfen auch ausserhalb der Baubereiche liegen. Sie sind nur im untergeordneten Mass und gut eingepasst zulässig und dürfen weder das architektonische Erscheinungsbild der Bauten noch die Gesamterscheinung des Aussenraumes beeinträchtigen. 6 Die Erschliessungsflächen MIV dienen vornehmlich dem motorisierten Individualverkehr.
E. Verschiedene Bestimmungen
Art. 16 Energie und Ökologie
1 Der SIA-Effizienzpfad Energie (SIA 2040) ist einzuhalten. 2 Die bauökologischen Richtlinien der Stadt Schaffhausen sind einzuhalten. 3 Mit der Baueingabe ist ein umfassendes Energiekonzept zur Genehmigung einzureichen.
Art. 17 Abfallentsorgung
Die beiden Standorte der Sammelplätze für Hauskehricht, Grünabfälle und Sperrgut sind im Situationsplan schematisch dargestellt. Der Sammelplatz beim Stadt-Platz ist als Unterflurcontainer auszuführen. Die Abfallentsorgung für den Baubereich A kann ebenfalls im Sammelplatz beim Stadt-Platz integriert werden.
Art. 18 Lärmschutz
1 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II. 2 Der Lärmschutz ist durch geeignete bauliche oder gestalterische Massnahmen sicherzustellen. 3 Mit dem Baugesuch ist ein Lärmgutachten zum Strassenlärm sowie ein Schallschutznachweis gemäss SIA Norm 181 (Schallschutz im Hochbau) einzureichen. 4 Falls ein Bistrobetrieb vorgesehen ist, muss die Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit (Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen) beachtet werden. Quartierplan «Wagenareal» Schaffhausen I Vorschriften I Fassung vom 10.Oktober 2019
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F. Schlussbestimmungen
Art. 19 Grundbucheintrag
Dieser Quartierplan ist innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten auf Kosten der Grundeigentümerin im Grundbuch anzumerken
Art. 20 Inkrafttreten
Der Quartierplan tritt mit seiner rechtskräftigen Genehmigung in Kraft.
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