Nutzungsplanung (2007) Ausscheidung Gewässerraum

Espace réservé aux eaux · Stein am Rhein

Document

Numéro
2/26
Type
Espace réservé aux eaux
Commune
Stein am Rhein
Canton
Schaffhouse
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Kt. RR
Adopté
12 janv. 2021
En vigueur depuis
12 janv. 2021

Carte

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Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 12. Januar 2021 Stadt Stein am Rhein, Ausscheidung der Gewässerräume; Genehmigung und Abschreiber Rekurs Stein am Rhein gegen Einwohnergemeinde Stein am Rhein betreffend Ausscheidung Gewässerräume

Protokoll-Nr. 2/26

I. Mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung werden die Gewässerräume auf dem Gebiet der Stadt Stein am Rhein grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Die Teilrevision der Nutzungsplanung setzt sich zusammen aus der Änderung von Artikel 74 der Bau- und Nutzungsordnung, den Detailplänen 213270/1-9, dem Plan über das ganze Gemeindegebiet 213270/10 sowie der geringfügigen Zonenplanänderung auf Plan 213270/ZÄ. Die Teilrevision der Nutzungsplanung wurde vom Einwohnerrat Stein am Rhein am 6. September 2019 beschlossen und vom 25. Oktober bis 14. November 2019 öffentlich aufgelegt. Gegen die Definition der Gewässerräume wurde auf dem Abschnitt F2 Rekurs durch die

Stein am

Rhein erhoben (Verfahren RR.4281/2019). In der Folge wurde im Rahmen einer einvernehmlichen Einigung eine alternative Variante erarbeitet, woraufhin der Rückzug des Rekurses in Aussicht gestellt wurde, wenn die Genehmigung dieser Variante erfolge (Eingabe der Rekurrentin vom 19. Mai 2020). Mit Schreiben vom 2. April 2020 ersucht die Stadt Stein am Rhein um Genehmigung der Ausscheidung der Gewässerräume. Im Rahmen der Bearbeitung des Genehmigungsantrages wurde festgestellt, dass für den Abschnitt F2 zwei unterschiedliche Varianten zur Genehmigung eingereicht wurden. Der Abschnitt F2 ist sowohl auf dem Detailplan 7 als auch auf dem Plan 10 über das ganze Gemeindegebiet sowie deren Varianten 7V und 10V ersichtlich. Mit Mail vom 19. Mai 2020 wurde der Bauverwaltung mitgeteilt, dass die Richtigkeit bzw. die Gültigkeit von Plänen nur auf Basis eines formal richtigen Verfahrens festgestellt werden könne. Der Entscheid, für welche Variante eine Genehmigung beantragt werde, sei Sache der Gemeinde. Ausserdem sei der geänderte Abschnitt F2 trotz entsprechender Angaben auf dem Titelblatt nicht vom Einwohnerrat beschlossen und wurde entgegen den Angaben nicht öffentlich aufgelegt. Weiter wurde der Gemeinde nahegelegt, die Widersprüche mit einer geringfügigen Zonenplanänderung zu bereinigen.

Mit Schreiben vom 25. September 2020 wurde die Genehmigung der geringfügigen Zonenplanänderung «Raabewis» beantragt. Die geringfügige Zonenplanänderung lag vom 26. Juni bis 9. Juli 2020 öffentlich auf und wurde am 29. Juli 2020 durch den Stadtrat beschlossen. Innert der öffentlichen Auflagefrist sind keine Einwendungen eingegangen. Nachdem festgestellt wurde, dass sich der Änderungsplan auf den Abschnitt F2 beschränkt und der Übersichtsplan über das ganze Gemeindegebiet nicht angepasst wurde, wurde mit Mail vom 24. November 2020 das Gespräch mit der Gemeinde gesucht. In der Folge wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 ein neuer Übersichtsplan über das ganze Gemeindegebiet eingereicht auf welchem der Gewässerraum korrekt dargestellt ist und die Beschlussdaten beider Behörden richtig aufgeführt werden. II. 1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Teilrevisionen der Nutzungsplanung der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.

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2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung der Nutzungsplanung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss des Einwohnerrates bzw. des Stadtrates wurde die Ausscheidung der Gewässerräume öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

3.

Die technische Begründung bezüglich dem Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes am Nägelisee ist nachvollziehbar. Da die bestehende Naturschutzzone nur sehr knapp bemessen ist, muss die Notwendigkeit einer Vergrösserung der Naturschutzzone bei der nächsten Gesamtrevision der Nutzungsplanung fachgerecht geprüft werden. Das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung muss zwingend von Nährstoffeinträgen geschützt werden und die Pufferung zum Acker sowohl qualitativ als auch quantitativ gewährleistet sein (Amphibienlaichgebietsverordnung).

2

4.

Der nordöstliche Teil des Abschnittes B1 kommt in die zur Ausscheidung vorgesehene Grundwasserschutzzone zu liegen. Bei allfälligen Massnahmen am Gewässer ist das Schutzzonenreglement bzw. der Entwurf dazu zu beachten.

5.

Auf dem mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 nachgereichten und angepassten Übersichtsplan über das ganze Gemeindegebiet wird von der Stadt das Datum fälschlicherweise mit 10. Dezember 2019 angegeben.

6.

Im Hinblick auf den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen muss sichergestellt sein, dass eine Bau- und Nutzungsordnung vorliegt, in der die Änderungen seit dem Erlass mit Fussnoten klar dem entsprechenden Beschluss zugeordnet werden.

7.

Weil mit der vorliegenden Genehmigung der Rekurs gegen die Gewässerraumausscheidung gegenstandslos wird, kann das Rekursverfahren RR.4281/2019 abgeschrieben werden. Grundsätzlich sind auch in einem solchen Fall Kosten aufzuerlegen. Da jedoch vorliegend die Erfolgsaussichten des Rekurses als hoch beurteilt werden, sind der Rekurrentin keine Kosten aufzuerlegen. Einer Behörde können Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (Art. 27 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz). In konstanter Praxis ist die Annahme von offensichtlicher Unbegründetheit von Rechtsbegehren oder Anordnungen restriktiv. Vorliegend liegt keine offensichtlich unbegründete Anordnung vor, zumal die Ausscheidung von Gewässerräumen nicht als Routinegeschäft bezeichnet werden kann, in welchem die Einwohnergemeinde Stein am Rhein über eine lange Praxis verfügt.

III. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n : 1.

Die vom Einwohnerrat Stein am Rhein am 6. September 2019 beschlossene Ausscheidung der Gewässerräume sowie die vom Stadtrat am 29. Juli 2020 beschlossene geringfügige Zonenplanänderung des Beschlusses des Einwohnerrates werden genehmigt. Die Genehmigung umfasst somit die Änderung von Artikel 74 der Bau- und Nutzungsordnung, die Detailpläne 213270/01-9, den Plan über das ganze Gemeindegebiet 213270/10 sowie die geringfügige Zonenplanänderung «Raabewis» auf Plan 3

213270/ZÄ. In Berücksichtigung der geringfügigen Zonenplanänderung wird der Abschnitt F2 auf dem Plan 213270/7 von der Genehmigung ausgenommen, weil er durch die geringfügige Zonenplanänderung ersetzt wurde. 2.

Die Stadt Stein am Rhein wird eingeladen, innert zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Genehmigung ein aktuelles Gesamtwerk der Bau- und Nutzugsordnung zu erstellen, in welchem die jeweiligen Änderungen mit einer Fussnote klar dem entsprechenden Beschluss zugeordnet werden können. Die Bau- und Nutzungsordnung ist dem Planungs- und Naturschutzamt sowie dem Amt für Geoinformation zuzustellen.

3.

Der Rekurs der

Stein am Rhein vom 13. November 2019 (Verfahren

RR.4281/2019) wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 4.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

5.

Die Finanzverwaltung wird angewiesen, der

Stein am Rhein den von ihr geleiste-

ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten (Konto Nr. 2003.23). 6.

Mitteilung an: –

Stadtrat Stein am Rhein (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)

–

Stein am Rhein, (Einschreiben)

–

Baudepartement ([email protected])

–

Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected])

–

Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected])

–

Tiefbau Schaffhausen ([email protected])

–

Interkantonales Labor ([email protected])

–

Amt für Geoinformation ([email protected])

–

Ressort Naturschutz ([email protected])

–

Finanzverwaltung ([email protected])

–

Finanzkontrolle ([email protected])

4

Der Staatsschreiber: Dr. Stefan Bilger

5

Pläne

Ausscheidung Gewässerräume innerorts / ausserorts Rhein 1 Situation 1:1000 Genehmigung

magma ag Winzeler

Bühl

Raumplanung und Regionalentwicklung Rheinweg 21

8200 Schaffhausen

Bürgin Winzeler Partner AG Bauingenieure und Planer

8200 Schaffhausen | www.bwpag.ch

Der neue Bestand der Gewässerabstandslinien wurde am 18.12.2019 gemäss Datenmodell der Nutzungsplanung (V2.1) beim Amt für Geoinformation abgegeben. Diese wurden als projektierte Objekte erfasst. Sobald sie rechtsgültig geworden sind, werden sie in den rechtsgültigen Datensatz der Nutzungsplanung integriert.

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Ausscheidung Gewässerräume innerorts / ausserorts Rhein 2 / Eschenzerbach / Fortebach / Mülibach Situation 1:1000 Genehmigung

magma ag Winzeler

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Raumplanung und Regionalentwicklung Rheinweg 21

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Bürgin Winzeler Partner AG Bauingenieure und Planer

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Der neue Bestand der Gewässerabstandslinien wurde am 18.12.2019 gemäss Datenmodell der Nutzungsplanung (V2.1) beim Amt für Geoinformation abgegeben. Diese wurden als projektierte Objekte erfasst. Sobald sie rechtsgültig geworden sind, werden sie in den rechtsgültigen Datensatz der Nutzungsplanung integriert.

Ausscheidung Gewässerräume innerorts / ausserorts Rhein 3 Situation 1:1000 Genehmigung

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Der neue Bestand der Gewässerabstandslinien wurde am 18.12.2019 gemäss Datenmodell der Nutzungsplanung (V2.1) beim Amt für Geoinformation abgegeben. Diese wurden als projektierte Objekte erfasst. Sobald sie rechtsgültig geworden sind, werden sie in den rechtsgültigen Datensatz der Nutzungsplanung integriert.

Ausscheidung Gewässerräume innerorts / ausserorts Rhein 4 Situation 1:1000 Genehmigung

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Der neue Bestand der Gewässerabstandslinien wurde am 18.12.2019 gemäss Datenmodell der Nutzungsplanung (V2.1) beim Amt für Geoinformation abgegeben. Diese wurden als projektierte Objekte erfasst. Sobald sie rechtsgültig geworden sind, werden sie in den rechtsgültigen Datensatz der Nutzungsplanung integriert.

Ausscheidung Gewässerräume innerorts / ausserorts Rhein 5 Situation 1:1000 Genehmigung

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Der neue Bestand der Gewässerabstandslinien wurde am 18.12.2019 gemäss Datenmodell der Nutzungsplanung (V2.1) beim Amt für Geoinformation abgegeben. Diese wurden als projektierte Objekte erfasst. Sobald sie rechtsgültig geworden sind, werden sie in den rechtsgültigen Datensatz der Nutzungsplanung integriert.

Ausscheidung Gewässerräume innerorts / ausserorts Rhein 6 Situation 1:1000 Genehmigung

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Der neue Bestand der Gewässerabstandslinien wurde am 18.12.2019 gemäss Datenmodell der Nutzungsplanung (V2.1) beim Amt für Geoinformation abgegeben. Diese wurden als projektierte Objekte erfasst. Sobald sie rechtsgültig geworden sind, werden sie in den rechtsgültigen Datensatz der Nutzungsplanung integriert.

Ausscheidung Gewässerräume innerorts / ausserorts Variante

Fortebach 1 / Mülibach / Bleikibach / Ödlingerbach Situation 1:1000 Genehmigung

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Der neue Bestand der Gewässerabstandslinien wurde am 18.12.2019 gemäss Datenmodell der Nutzungsplanung (V2.1) beim Amt für Geoinformation abgegeben. Diese wurden als projektierte Objekte erfasst. Sobald sie rechtsgültig geworden sind, werden sie in den rechtsgültigen Datensatz der Nutzungsplanung integriert.

Ausscheidung Gewässerräume innerorts / ausserorts Mülibach / Fortebach 2 / Fortebachnebenlauf Situation 1:1000 Genehmigung

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Raumplanung und Regionalentwicklung Rheinweg 21

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Der neue Bestand der Gewässerabstandslinien wurde am 18.12.2019 gemäss Datenmodell der Nutzungsplanung (V2.1) beim Amt für Geoinformation abgegeben. Diese wurden als projektierte Objekte erfasst. Sobald sie rechtsgültig geworden sind, werden sie in den rechtsgültigen Datensatz der Nutzungsplanung integriert.

Ausscheidung Gewässerräume innerorts / ausserorts Schwemmegrabe Situation 1:1000 Genehmigung

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Raumplanung und Regionalentwicklung Rheinweg 21

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Der neue Bestand der Gewässerabstandslinien wurde am 18.12.2019 gemäss Datenmodell der Nutzungsplanung (V2.1) beim Amt für Geoinformation abgegeben. Diese wurden als projektierte Objekte erfasst. Sobald sie rechtsgültig geworden sind, werden sie in den rechtsgültigen Datensatz der Nutzungsplanung integriert.

Planungsbericht

Kanton Schaffhausen Stadt Stein am Rhein

Ausscheidung Gewässerräume Innerorts / Ausserorts

Planungsbericht Genehmigung

213270

Stand 10.12.2019

Seite 2

INHALTSVERZEICHNIS 1.

Einleitung................................................................................................................................4

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2.

Ausgangslage.........................................................................................................................4

3.

Auftrag....................................................................................................................................5 3.1 Gewässerräume innerorts 5 3.2 Gewässerräume ausserorts 5

4.

Zielsetzungen .........................................................................................................................6 4.1 Grundsätzliche Zielsetzung zur Sicherung der Gewässerräume 6 4.2 Zielsetzungen innerorts 6 4.3 Zielsetzungen ausserorts 6

5.

Gesetzliche Grundlagen .........................................................................................................6

6.

Spezielle Vorgaben ................................................................................................................7 6.1 Bearbeitete Gewässer (siehe Anhang 3) 7 6.2 Bestimmung der natürlichen Gewässerbreite 7 6.3 Umgang mit Naturgefahren (siehe Anhang 4) 7 6.4 Umgang mit eingedolten Gewässern 8 6.5 Umgang mit Bächen im Wald 8 6.6 Berücksichtigung der kantonalen Revitalisierungsplanung (siehe Anhang 5) 8 6.7 Berücksichtigung allfälliger geplanter Gewässernutzungen und Hochwasserschutzmassnahmen 8 6.8 Berücksichtigung der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt 8 6.9 Fruchtfolgeflächen 9 6.10 Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Wege und Durchfahrten 9

7.

Festlegung der theoretischen Gewässerräume.....................................................................10

8.

Zonenplanerische Umsetzung ..............................................................................................12 8.1 Planinhalte 12 8.2 Verfahren / Mitwirkung 12 8.3 Interessenabwägung 13 8.4 Berücksichtigung Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) 13 8.5 Auswirkungen auf die Landwirtschaft 13 8.6 Erläuterungen zu den Abgrenzungen der Gewässerräume und deren Begründung 14

9.

Änderung der Bau- und Nutzungsordnung............................................................................20

10. Änderungen aufgrund des Planungsverfahrens ....................................................................20 10.1 Vorprüfung durch Tiefbauamt 20 10.2 Öffentliche Planauflage des Einwendungsverfahrens 20 10.3 Vorprüfung durch Planungs- und Naturschutzamt 20 10.4 Öffentliche Planauflage nach Einwohnerratsbeschluss 24 10.5 Genehmigungsantrag 24 11. Schlussbetrachtung ..............................................................................................................24 Anhang 1: Quellenverzeichnis .....................................................................................................25 Anhang 2: Berechnung der theoretischen Gewässerräume.........................................................26 Anhang 3: Gewässernetzkarte Kanton Schaffhausen ..................................................................28 Anhang 4: Gefahrenkarte ............................................................................................................29 Anhang 5: Kantonale Revitalisierungsplanung.............................................................................30 Anhang 6: Gewässerraum in Gebieten gem. Art. 41a, Abs 1 GschV ...........................................31 Seite 3

1. Einleitung Bei der Ausscheidung der Gewässerräume innerorts und ausserorts handelt es sich um eine Zonenplanfestlegung gemäss Art. 11 BauG. Dies bedeutet, dass darin festgesetzte Inhalte wie die Gewässerabstandslinien eine grundeigentümerverbindliche Wirkung entfalten. Die Gewässerabstandslinien sind im Zonenplan 1:5000 als grundeigentümerverbindlicher Inhalt sowie die offenen und eingedolten Bachläufe als Hinweise über das gesamte Gemeindegebiet dargestellt. Für diejenigen Bereiche, für welche Gewässerabstandslinien festgelegt wurden, sind detaillierte Pläne im Massstab 1:1000 mit den genauen, grundeigentümerverbindlichen Abgrenzungen erstellt worden. Die Inhalte der Pläne werden im Kapitel 8.5 «Erläuterungen zu den Abgrenzungen der Gewässerräume und deren Begründung» erläutert.

2. Ausgangslage Zurzeit bestehen bei allen Gewässern (unabhängig ob innerorts oder ausserorts, eingedolt oder offen) Gewässerräume gemäss Übergangsbestimmung der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung. Diese Räume sind relativ grosszügig festgelegt. Eine definitive Ausscheidung der Gewässerräume muss gemäss eidgenössischen Vorgaben bis spätestens 2018 erfolgen. Im Kanton Schaffhausen liegt die Zuständigkeit für die definitive Ausscheidung der Gewässerräume (sämtliche Gewässer auf dem Gemeindegebiet, unabhängig von der Gewässerklasse) bei den Gemeinden. Eine rasche definitive Ausscheidung der Gewässerräume bringt etliche Vorteile gegenüber der heutigen Übergangsregelung: - die Gewässerräume haben meist eine geringere Ausdehnung; - die Gewässerräume können im Siedlungsgebiet den baulichen Gegebenheiten angepasst werden; - die Gewässerräume können asymmetrisch den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden; - das Baubewilligungsverfahren wird einfacher und es entfallen Ausnahmebewilligungen; - etliche Gewässer können von einem Gewässerraum «befreit» werden (in der Übergangsbestimmung haben alle Gewässer einen Gewässerraum). Andererseits ergibt sich nach der Ausscheidung der Gewässerräume ein Nachteil für die Landwirtschaft, da ab diesem Zeitpunkt die Bewirtschaftung eingeschränkt wird. Die landwirtschaftliche Nutzung darf ab der Festlegung der definitiven Gewässerräume nur noch extensiv erfolgen [nur bei grösseren Gewässern ein wesentlicher Nachteil, da die Abstände für das Verbot für den Einsatz von Pflanzenschutzmittel (6 m) der Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung (ChemRRV) in der Regel grösser sind]. Die Stadt Stein am Rhein ist davon im Bereich Rhigüetli betroffen. Der Gewässerraum überlagert räumlich die bisher geltenden landwirtschaftlichen Abstandsvorschriften entlang der Gewässer. Nach Ausscheidung der Gewässerräume gelten entlang der offenen Gewässerläufe folgende Bewirtschaftungseinschränkungen: - Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. - Es ist nur eine extensive landwirtschaftliche Nutzung ohne Bodenumbruch zulässig. - Ist der Gewässerraum kleiner als die bisherigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsabstände, ergeben sich durch den Gewässerraum keine zusätzlichen Einschränkungen bezüglich. dem Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln. - Ist der Gewässerraum hingegen grösser als die bisherigen Bewirtschaftungsabstände, ergeben sich auf der Breite des Gewässerraums zusätzliche Einschränkungen.

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Abb. 1: Beispiel Messweise vor und nach der Ausscheidung der Gewässerräume

3. Auftrag 3.1 Gewässerräume innerorts Grundsätzlich stellt der Gewässerraum eine Grundnutzungszone dar, in der eine bauliche Nutzung nicht zulässig ist. Mit der Zuweisung des Gewässerraums zu einer Grundnutzungszone wird dieser also der Bauzone entzogen und schafft klare Verhältnisse. Damit verbunden sind jedoch zahlreiche Abklärungen bezüglich Ausnützungsziffertransfer, Bauzonendimensionierung usw., die nur im Rahmen einer Gesamtrevision der Nutzungsplanung zu lösen sind. Die mit lnkrafttreten des revidierten Raumplanungsgesetzes verbundenen Vorgaben zur Dimensionierung des Siedlungsgebietes sind jedoch auf kantonaler Ebene noch nicht umgesetzt. Eine Ausscheidung einer Grundnutzung «Gewässerraum» ist daher derzeit nicht sinnvoll. Aufgrund der vom Bund zur Ausscheidung der Gewässerräume knapp gesetzten Frist und den Vorteilen, welche diese gegenüber den Übergangsbestimmungen bieten, werden diese daher nun vorerst mittels Gewässerabstandslinien festgelegt. Die entsprechenden Bestimmungen müssen in der Bau- und Nutzungsordnung erlassen werden. 3.2 Gewässerräume ausserorts Für die Gewässerräume ausserhalb des Baugebietes gilt sinngemäss dasselbe wie innerhalb des Baugebietes. Gemäss der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 36a Abs. 3; Art. 41c GSchG) muss der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen gelten gemäss Art. 68 Abs. 5 GSchG als Biodiversitätsförderfläche. Zudem soll sich das Gewässer im Gewässerraum dynamisch entwickeln können. Langfristig werden sich diese Flächen grundsätzlich von den übrigen Landwirtschaftsflächen abheben. Aus diesen Gründen ist eine Grundnutzungszone angebracht. Allerdings sind auch hier noch Unsicherheiten bezüglich der effektiven Breite und Nutzung vorhanden, sodass vorerst auch ausserorts der Gewässerraum mittels Gewässerabstandslinie festgelegt wird. Seite 5

4. Zielsetzungen 4.1 Grundsätzliche Zielsetzung zur Sicherung der Gewässerräume Die Gewässerräume dienen der langfristigen Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung. 4.2 Zielsetzungen innerorts Die Gewässerräume werden innerorts so ausgeschieden, dass eine gute Siedlungsentwicklung nicht eingeengt oder gar verhindert wird. Der vorhandene Spielraum wird ausgenützt. Revitalisierungen im Sinne einer ökologischen Verbesserung sind innerorts ohnehin grösstenteils nicht voll umsetzbar. Hingegen kann ein gesteigerter Erholungsnutzen zu einer lokal grosszügigeren Gewässerraumausscheidung führen. Die Belange des Hochwasserschutzes sind aber in jedem Fall zu berücksichtigen. In der Stadt Stein am Rhein werden die Gewässerräume im Innerortsbereich insbesondere für den Hochwasserschutz ausgeschieden. 4.3 Zielsetzungen ausserorts Die Gewässerräume werden so ausgeschieden, dass insbesondere der erforderliche Raum für Revitalisierungen gesichert werden kann. Im Weiteren sollen bestehende natürliche oder naturnahe Gewässer ihre natürliche Funktion möglichst behalten und entfalten können und der Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten gesichert werden. Bei der Ausscheidung wird zudem darauf geachtet, dass möglichst wenige Fruchtfolgeflächen tangiert werden. Die Belange des Hochwasserschutzes sind aber auch hier in jedem Fall zu berücksichtigen.

5. Gesetzliche Grundlagen Insbesondere folgende gesetzlichen Grundlagen wurden bei der Ausscheidung der Gewässerräume berücksichtigt: - eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung (GSchG und GSchV) - Erläuternder Bericht vom 20.4.2011 "Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung" - kantonales Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) - Merkblatt "Gewässerraum im Siedlungsgebiet" vom 18. Januar 2013 zur Anwendung des Begriffs "dicht überbaut" - Merkblatt "Gewässerraum und Landwirtschaft" - Revitalisierungsplanung Kanton Schaffhausen - Naturgefahrenkarte Kanton Schaffhausen - Gewässernetz Fliessgewässer Kt. Schaffhausen inkl. Übersicht stehende Gewässer > 5000m2 - Kantonaler Richtplan insbesondere folgende Themen: - Sachplan "Fruchtfolgeflächen im Kt. Schaffhausen" - Kommunale Naturschutzinventare - BLN-Gebiete mit gewässerbezogenen Schutzzielen - Kantonale Landschaftsschutzgebiete mit gewässerbezogenen Schutzzielen - Kantonale Naturschutzgebiete - Moorlandschaften von nationaler Bedeutung - Internationale und nationale Wasser- und Zugvogelreservate Seite 6

- Ökomorphologie Fliessgewässer Kanton Schaffhausen - Karten „Gewässerraum in Gebieten gemäss Art. 41a, Abs. 1 (GschV)“ - Direktzahlungsverordnung (DZV) - Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

6. Spezielle Vorgaben 6.1 Bearbeitete Gewässer (siehe Anhang 3) Grundlage für die Bearbeitung ist das kantonale Gewässernetz. [Dafür massgebend ist die Karte «Gewässernetz Fliessgewässer Kt. Schaffhausen inkl. Übersicht stehende Gewässer > 5000 m2».] Für sämtliche in dieser Karte verzeichneten offenen und eingedolten Gewässer wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung entschieden, ob ein Gewässerraum ausgeschieden werden muss. 6.2 Bestimmung der natürlichen Gewässerbreite Basis für die Bestimmung des Raumbedarfs bildet die natürliche Breite des Fliessgewässers. Ein naturnahes Fliessgewässer weist eine ausgeprägte Breitenvariabilität der Gerinnesohle auf, verbaute Fliessgewässer weisen hingegen eine eingeschränkte oder fehlende Breitenvariabilität auf (diese Angaben finden sich in der Kartierung «Ökomorphologie»). Für die Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite eines Fliessgewässers ist daher bei eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität ein Korrekturfaktor anzuwenden. Dieser beträgt bei eingeschränkter Breitenvariabilität Faktor 1.5, bei fehlender Breitenvariabilität Faktor 2.0 (vgl. Wegleitung «Hochwasserschutz an Fliessgewässern»). Der notwendige Gewässerraum eines Fliessgewässers, basierend auf der natürlichen Breite, kann somit erst bestimmt werden, wenn die effektive Breite der Gerinnesohle des Gewässers mit diesen Korrekturfaktoren multipliziert worden ist (siehe dazu auch Kapitel 7). 6.3 Umgang mit Naturgefahren (siehe Anhang 4) Die Abwendung von Naturgefahren stellt ein übergeordnetes Interesse dar. Insbesondere die Hochwassersituation muss berücksichtigt und durch die Ausscheidung genügend breiter Gewässerräume zweckmässig umgesetzt werden, damit Hochwasser ohne Schaden zu verursachen, abgeleitet werden können. Jedes einzelne Gewässer ist diesbezüglich gesondert zu beurteilen. Dazu folgende Beispiele: - Bestehen bei einem Gewässer im Innerortsbereich (dicht überbaut) Hochwasserprobleme, ist eine Anpassung an die baulichen Gegebenheiten, bei welcher der Hochwasserschutz nicht mehr gewährleistet wäre, nicht erlaubt. - Verursacht ein eingedoltes Gewässer im Ausserortsbereich Hochwasserprobleme für den lnnerortsbereich, darf auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes nicht verzichtet werden. Aufgrund der Hochwassergefahr beim Rhein im Bereich Schiffländi und Stadtgarten kann der Gewässerraum nicht an die baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Durch die mobile Hochwasserschutzmassnahme bei der Schiffländi kann der Gewässerräum dort jedoch an den Standort der Hochwasserschutzmassnahme angepasst werden. Aufgrund der Hochwassergefahr beim Fortebach ist auch im eingedolten Bereich zwischen Müliweiher und Rhein ein Gewässerraum auszuscheiden.

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6.4 Umgang mit eingedolten Gewässern Gemäss GSchV Art 41a Abs. 5, lit. b kann bei eingedolten Gewässern (innerorts wie ausserorts) nicht generell auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden, sondern nur, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Überwiegende Interessen, die eine Ausscheidung des Gewässerraums erfordern, sind insbesondere Interessen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gewässernutzung oder die Sicherung der Funktionen des Gewässerraums, wenn dort verbotene Anlagen und Nutzungen bestehen oder geplant sind (z.B. Bauten, Strassen, Hochwasserschutz- oder Wasserbauprojekte, Wasserkraftnutzung, andere landwirtschaftliche Nutzungen als diejenigen, die gemäss Art. 41c Abs. 4 GSchV erlaubt sind, etc.). Ein Verzicht ist deshalb nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Dies bedeutet, dass sämtliche eingedolten Gewässer hinsichtlich allfälliger überwiegender Interessen zu prüfen sind. Erst gestützt darauf kann bestimmt werden, wo bei welchen eingedolten Gewässern die Vorgaben für einen Verzicht der GewässerraumAusscheidung gegeben sind. Bei den übrigen eingedolten Gewässern muss ein Gewässerraum ausgeschieden werden (siehe dazu auch Abschnitt 6.3). 6.5 Umgang mit Bächen im Wald Im Wald kann auf die Ausscheidung von Gewässerräumen verzichtet werden. Der Zustand dieser Gewässer ist ohnehin bereits in den meisten Fällen natürlich bis naturnah. Zudem bestehen im Wald keine eigentlichen Hochwasserprobleme, die Massnahmen unmittelbar im Wald erfordern. In einzelnen Gemeinden kann es jedoch gewisse Ausnahmen geben. 6.6 Berücksichtigung der kantonalen Revitalisierungsplanung (siehe Anhang 5) Bei Gewässern, die in der kantonalen Revitalisierungsplanung einen mittleren oder hohen Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand haben (grüne und blaue Gewässerstrecken in der Revitalisierungsplanung), sollte ein Gewässerraum ausgeschieden werden. Bei gewissen Gewässerstrecken ist sogar abzuwägen, inwieweit allenfalls sogar eine grössere Ausdehnung des Gewässerraums notwendig ist. Die Angaben zur Breite des Gewässerraums gemäss GSchV Art. 41a Abs. 1 und 2 bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die nicht unterschritten werden darf. Die Breite des Gewässerraums sollte erhöht werden, wenn dies zur Sicherung des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumbedarfs oder anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (z.B. Schutz der Ufervegetation) erforderlich ist (Art. 41a Abs. 3 GSchV). 6.7 Berücksichtigung allfälliger geplanter Gewässernutzungen und Hochwasserschutzmassnahmen Die Breite des Gewässerraums ist zu erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes oder der Gewässernutzung erforderlich ist. Unter Raumbedarf zur Gewährleistung der Gewässernutzung ist insbesondere der Gewässerraum gemeint, der für die Realisierung von Massnahmen zur Minderung negativer Auswirkungen von Wassernutzungen erforderlich ist (z.B. für die Schaffung von Umgehungsgerinnen bei Kraftwerken oder Wehren). 6.8 Berücksichtigung der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tierund Pflanzenwelt Die Ziele der Gewässerschutzgesetzgebung, insbesondere von Art. 1 lit. c GSchG werden mit der Ausscheidung der Gewässerräume berücksichtigt. In der Stadt Stein am Rhein werden die Gewässerräume in Abstimmung mit dem Vorschlag des Baudepartementes im Normalfall gemäss den minimalen Anforderungen ausgeschieden. Damit wird auf eine Abstimmung auf die Landwirtschaftsgesetzgebung verzichtet. Im Bereich des priorisierten Abschnitts der Revitalisierungsplanung des Kantons Schaffhausen wird der Gewässerraum Seite 8

grösser als die Minimalanforderungen ausgeschieden. Insbesondere wird die Naturschutzzone z’Hose im priorisierten Revitalisierungsabschnitt entlang des Rheins vollständig in den Gewässerraum integriert (siehe Rhein, Abschnitt R4, R5). 6.9 Fruchtfolgeflächen Der Gewässerraum gilt gemäss Artikel 36a Absatz 3 GSchG nicht als Fruchtfolgefläche (FFF), und für einen Verlust an FFF ist nach den Vorgaben des Bundes zum Sachplan FFF Ersatz zu leisten. Wie diese Anforderungen von Artikel 36a GSchG umgesetzt werden, wird nicht auf Stufe der Gewässerschutzverordnung, sondern auf Ebene der Vollzugshilfe zum Sachplan FFF 2006 geregelt. Dies, weil die Einzelheiten zum Umgang mit FFF schon heute nicht in der Raumplanungsverordnung, sondern auf Ebene des Berichts 1992 zum Sachplan bzw. der Vollzugshilfe geregelt sind. Fruchtfolgeflächen, die im Gewässerraum gemäss Artikel 41a und Artikel 41b GSchV liegen, werden wie folgt behandelt: -

Die Gewässerräume werden gemäss Gesetzgebung ausgeschieden. Die Flächen im Gewässerraum dürfen nur extensiv bewirtschaftet werden (siehe Erläuterungen zu Artikel 41c GSchV); die ackerfähigen Böden können somit nicht mehr intensiv als Fruchtfolge bewirtschaftet werden (Anbau in Rotation).

-

Es sind nur die effektiven Verluste von Böden mit FFF Qualität (gemäss Sachplan FFF und der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV, SR 700.1) – d.h. Verlust der Bodenfruchtbarkeit, zerstörter Boden durch Erosion oder konkrete Revitalisierungsprojekte – grundsätzlich losgelöst vom Projektverfahren zu kompensieren.

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Die Kantone weisen diejenigen Böden, die sich im Gewässerraum befinden und die (gemäss Sachplan FFF und RPV) weiterhin FFF-Qualität haben, separat aus. Diese Böden können – als Potenzial – weiterhin zum Kontingent gezählt werden, erhalten aber einen besonderen Status.

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Im Krisenfall sind gemäss dem jeweiligen Notfallbeschluss die Böden im Gewässerraum mit FFF-Qualität als letzte und nur im äussersten Notfall zur (vorübergehenden) intensiven Bewirtschaftung beizuziehen; dies macht Sinn, da der Gewässerraum insbesondere auch dem Schutz der Gewässer vor einem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen aus der Landwirtschaft dient.

6.10

Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Wege und Durchfahrten

Laut dem Merkblatt vom 20. Mai 2014 betreffend Gewässerraum und Landwirtschaft, erarbeitet von den Bundesämtern für Umwelt (BAFU), Landwirtschaft (BLW) und Raumentwicklung (ARE) in Zusammenarbeit mit den Kantonen sind für den Erhalt der Funktionstüchtigkeit von bestehenden Anlagen im Gewässerraum folgende Massnahmen notwendig und im Sinne der Bestandesgarantie erlaubt: - Der laufende Unterhalt - Die periodische Wiederinstandstellung - Der Ersatz im gleichen Umfang und Standard (Erneuerung des Wegekörpers) Die hohe Mechanisierung und Motorisierung der landwirtschaftlichen Betriebe stellt an die Abmessungen der Wege und Durchfahrten (innerbetriebliche Fahrten) spezielle Anforderungen. In Ackerbaugebieten sollten Nebenwege eine Fahrbahnbreite von 3 Meter aufweisen. Nicht bewilligungsfähig wäre eine Verbreiterung der Fahrspur. In Stein am Rhein bestehen entlang von praktisch keinem Gewässer Flurwege. Seite 9

7. Festlegung der theoretischen Gewässerräume Das Vorgehen zur Ermittlung des theoretischen Gewässerraums nach Art. 41 Abs. 1 und 2 GSchV ist in Abbildung 2 als Ablaufdiagramm dargestellt und wird im Folgenden beschrieben. Als Ausgangsdaten wurde der räumliche Datensatz der Ökomorphologie verwendet, wobei die Attribute zur aktuellen Sohlbreite (Attribut «GSBREITE», Angaben in m), zum Status einer Eindolung (Attribut «EINDOL», 0: offenes Gerinne, 1: eingedoltes Gewässer) und zur Breitenvariabilität (Attribut «BVAR», 1: ausgeprägt, 2: eingeschränkt, 3: nicht vorhanden) benutzt wurden. Die Ökomorphologie-Daten wurden mit den räumlichen Daten der folgenden Schutzgebiete, Inventare und Biotope verknüpft und das Vorhandensein eines solchen Schutzgebiets als Attribut den Gewässerabschnitten hinzugefügt (Attribut «SchutzKaBu», 0: keine Schutzgebiete; 1: Lage in Schutzgebieten). Siehe dazu auch Anhang 6. - Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN); - Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, Hoch- und Flachmoore; - Aueninventar; - Wasser- und Zugvogelreservate; - Kantonale Naturschutzgebiete gemäss Richtplan; - Kantonale Landschaftsschutzgebiete gemäss Richtplan. Die Berechnung der theoretischen Gewässerräume verwendet die Breite der natürlichen Gerinnesohle, die bei verbauten und eingedolten Gewässern a priori nicht oder nicht mehr bekannt ist. Die Breite der natürlichen Gerinnesohle wurde daher stellvertretend als Produkt der aktuellen Sohlbreite und einem Korrekturfaktor bestimmt. Bei nicht vorhandener Breitenvariabilität (Attribut BVAR = 3) beträgt der Korrekturfaktor 2, bei eingeschränkter Breitenvariabilität (Attribut BVAR = 2) ist dieser 1.5. Die theoretischen Gewässerräume nach Art. 41a Abs. 1 (Schutzgebiete, Attribut «GewRSchutz») und Abs. 2 GSchV (übrige Gebiete, Attribut «GewRUebr») wurden für alle Abschnitte gemäss den durch die GSchV vorgegebenen Vorschriften zur Fallunterscheidung unter Verwendung der korrigierten Sohlbreite durchgeführt. Für jeden Abschnitt sind beide Breitenangaben im Datensatz vorhanden. Für den definitiven theoretischen Gewässerraum (Attribut «GewR») wurde schliesslich der richtige Wert entsprechend der Lage in einem Schutzgebiet/Biotop ausgewählt. Die Berechnungen der theoretischen Gewässerräume sind in Anhang 2 ersichtlich.

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Abb. 2: Ablaufdiagramm zur Bestimmung des theoretischen Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV.

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8. Zonenplanerische Umsetzung 8.1 Planinhalte Für die Ausscheidung der Gewässerräume wurden sämtliche relevanten Grundlagen in den Plänen abgebildet. Als Grundlage dient der Zonenplan. Zusätzlich wurden in den landwirtschaftlich genutzten Bereichen die Fruchtfolgeflächen (FFF) dargestellt. Damit wird ersichtlich, in welchen Bereichen FFF durch die Gewässerräume tangiert sind. Die Bachverläufe offen und eingedolt wurden als Hinweise und Informationen im Zonenplan dargestellt. Grundlage für die Bachverläufe ist die amtliche Vermessung LV03, Stand März 2019 sowie das überarbeitete Gewässernetz (Ökomorphologie-Daten) vom Tiefbau des Kantons Schaffhausen, Stand Januar 2019. Aufgrund des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstand des Projektes waren die «alten» Ökomorphologie-Daten mit den aktuellen zu vergleichen. Die Prüfung hat ergeben, dass die ursprünglich ausgeschiedenen Gewässerabstandslinien auch die Kriterien der neuen Daten erfüllen. Damit waren keine Änderungen an der Gewässerachse und den Abstandslinien nötig. Die Gewässerabstandslinien orientieren sich am heutigen Stand der Bachverläufe. Zukünftige Änderungen an den Bachverläufen haben keine Auswirkungen auf die Lage der Gewässerabstandslinien als Abgrenzung der Gewässerräume. Damit die im Plan dargestellten Gewässerraumbreiten etc. nachvollziehbar sind, wurden im Plan zudem noch die Abschnittsnummern gemäss den «alten» Ökomorphologie-Daten angegeben. Diese Daten sind im Anhang 2 zum Planungsbericht aufgeführt. Darin können wichtige Informationen zu den einzelnen Gewässerabschnitten (z.B. ob der Bach offen oder eingedolt geführt wird, ob eine Hochwassergefahr besteht, ob der betreffende Abschnitt sich im Wald befindet etc.) herausgelesen werden. Unter dem Kapitel «Erläuterungen zu den Abgrenzungen der Gewässerräume und deren Begründung» wird zu jedem Bachabschnitt dargelegt, wie der Gewässerraum festgelegt wurde und begründet. 8.2 Verfahren / Mitwirkung Die Ausscheidung der Gewässerräume wurde als eigenständiges Projekt durchgeführt. Vorgängig waren die Grundlagen und Voraussetzungen sowie die Anliegen der Stadt an einer Startsitzung zusammen mit Bernhard Neddermann, Bauverwalter der Stadt Stein am Rhein, Jürg Schulthess, Abteilungsleiter Gewässer des Tiefbauamtes des Kantons Schaffhausen, sowie Pascal Häberli, Planer im November 2014 diskutiert worden. Im August 2015 wurde dem Bauverwalter sowie Jürg Schulthess ein erster Entwurf vorgestellt. Die bereinigten Unterlagen wurden dem Bauverwalter im Februar 2016 zugestellt. Im April 2016 wurden die Unterlagen dem Stadtrat vorgestellt. Jürg Schulthess war an dieser Präsentation ebenfalls anwesend. Am 27. September 2016 wurde anlässlich einer Tagung in Hemishofen über Revitalisierungen, Gewässerräume und Umsetzungsbeispiele informiert und debattiert. Aufgrund von Abklärungen bezüglich des Gewässerraumes im Gebiet «Hose» und im Bereich Mülibach sowie aufgrund der Abklärungen mit dem Kanton bezüglich der Anforderungen an die Gewässerraumausscheidung konnten die Unterlagen erst im Oktober 2017 der Bauverwaltung zur Prüfung vorgelegt werden. Anfangs 2018 wurden die Unterlagen erneut mit der Bauverwaltung besprochen, kleinere Änderungen vorgenommen und im Februar 2018 dem Stadtrat zur Verabschiedung zur Vorprüfung und zum Einwendungsverfahren vorgelegt. An der Informationsveranstaltung am 21. August 2018 wurde anlässlich des Einwendungsverfahrens über die Ausscheidung der Gewässerräume sowie der zeitgleich stattfindenden Teilrevision der Nutzungsplanung (Umsetzung IVHB und Revision Zonenplan) informiert. Der überarbeitete Zonenplan mit den integrierten Gewässerabstandslinien wird koordiniert mit dem Planungsbüro Suter, von Känel und Wild, welches die Teilrevision der Nutzungsplanung begleitet, zur Genehmigung eingereicht. Seite 12

Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der Gefahrenkarte erfolgt nach der momentan laufenden Anpassung der Gefahrenkarte in einem separaten Verfahren. 8.3 Interessenabwägung Zwischen den einzelnen Interessengruppen wie der Stadt, dem Kanton, der Landwirtschaft, dem Naturschutz, den Grundeigentümern etc. wurde jeweils in Einzelfällen eine Interessenabwägung durchgeführt. Diese Interessenabwägung wurde vor allem dort notwendig, wo nicht beidseitig des Gewässers die gleichen Grundeigentümer vorhanden waren. Die Interessenabwägung ist jeweils in den einzelnen Gewässerabschnitten beschrieben. 8.4 Berücksichtigung Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) Der gesamte Rheinabschnitt sowie Teile der Zuflüsse des Rheins befinden sich innerhalb des Perimeters des BLN-Gebietes Untersee-Hochrhein. Insbesondere auch wertvolle Uferpartien wie das Naturschutzgebiet Uferried z’Hose zwischen Stein am Rhein und Hemishofen. Das BLN-Gebiet umfasst folgende gewässerbezogenen Schutzziele, welche die Stadt Stein am Rhein betreffen: 3.1 Die naturnahe See- und Flusslandschaft mit ihrer Vielzahl an landschafts- und kulturgeschichtlichen Zeugen erhalten. 3.3 Die Gewässer und ihre Ökosysteme in einem natürlichen und naturnahen Zustand erhalten. 3.4 Die Dynamik der frei fliessenden Rheinstrecken sowie der Unterläufe von Thur und Töss erhalten und zulassen. 3.5 Die Lebensraumqualitäten für die gefährdeten Fischarten erhalten. 3.6 Die Lebensraumqualitäten als Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Wasser- und Zugvögel erhalten. 3.7 Die Auengebiete und Flachmoore in ihrer Ausdehnung und mit ihren charakteristischen und artenreichen Lebensräumen erhalten. 3.11 Die ökologische Vernetzung, insbesondere der Uferfeuchtgebiete, Trockenstandorte und Wälder erhalten. 3.12 Die Substanz und die Lesbarkeit der geomorphologischen Strukturen wie Wallmoränen, Schotterterrassen, Talmäander, Altläufe und Deltas erhalten. Entlang des Rheins wird, in Absprache mit dem Tiefbauamt des Kantons Schaffhausen sowie der angrenzenden Kantone Thurgau und Zürich, ein Gewässerraum von 15.0 m ab Uferlinie je Uferseite ausgeschieden. Beim Naturschutzgebiet z’Hose wird der Gewässerraum auf das gesamte Naturschutzgebiet ausgedehnt. Damit wird den Schutzzielen des BLN-Gebietes ausreichend Rechnung getragen. 8.5 Auswirkungen auf die Landwirtschaft Nach dem Inkrafttreten der im Zonenplan ausgeschiedenen Gewässerräume ist darin, mit Ausnahme bei den eingedolten Gewässerabschnitten, eine intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht mehr gestattet. Neu werden dann die Abstände entlang der Gewässer, auf denen gemäss ChemRRV und DZV keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen, ab Uferlinie (siehe Pläne «Bewirtschaftungseinschränkungen gemäss den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsabständen») und nicht mehr ab Böschungsoberkante gemessen (siehe auch Kapitel «Ausgangslage»). Für die Bewirtschaftung gelten jeweils die strengeren Vorschiften gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung oder der ChemRRV oder DZV. Seite 13

Damit die Auswirkungen, insbesondere für die Landwirtschaft, besser ersichtlich sind, wurden Pläne mit hinterlegtem Orthofoto erstellt. Darin ist besonders gut zu erkennen, wie heute bewirtschaftet wird. Diese Pläne sind nur informativ, haben keinerlei Rechtsverbindlichkeit und sind nur digital verfügbar. 8.6 Erläuterungen zu den Abgrenzungen der Gewässerräume und deren Begründung Allgemeines Bei der Umsetzung der theoretischen Gewässerräume (minimale Breite der Gewässerräume gemäss Gewässerschutzgesetzgebung) zu den effektiv ausgeschiedenen Gewässerabstandslinien wurde darauf geachtet, dass die «Gesetzlichen Grundlagen» sowie auch die «Speziellen Vorgaben» erfüllt werden, für die Stadt und die Grundeigentümer jedoch gleichwohl so geringe Einschränkungen wie möglich entstehen. Die Stadt verzichtet dabei bewusst auf eine Abstimmung mit den landwirtschaftlichen Gesetzgebungen. Die Gewässerabstandslinien wurden dabei statisch festgelegt. Dies bedeutet, dass bei einer Änderung des Bachverlaufes der Gewässerraum wie ursprünglich festgelegt in seiner Lage verbleibt. Die Bemassung der Gewässerabstandslinien zu den offenen oder eingedolten Bachverläufen ist daher eine Momentaufnahme und kann sich allenfalls im Verlaufe der Zeit ändern. Das im Zonenplan eingezeichnete Gewässer beim Rhein entspricht nicht den wahren Gegebenheiten. Damit die Übersichtlichkeit gewahrt wird, wurde in den Plänen die Uferlinie gemäss der amtlichen Vermessung eingetragen. Dies ist auch massgebend für den Gewässerraum. Im folgenden Abschnitt sind zu den einzelnen Gewässern die Überlegungen und Begründungen für die Ausscheidung der Gewässerräume beschrieben: Rhein Abschnitt R1 Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gross eingestuft. Es besteht eine Hochwassergefahr. Der Gewässerraum wird 15.0 m breit ab der Uferlinie der amtlichen Vermessung gemäss interkantonaler Abstimmung mit den Kantonen Zürich und Thurgau ausgeschieden. Auf eine Vergrösserung des Gewässerraumes soll verzichtet werden, da sich die Hochwassergefahr vorwiegend innerhalb des vorgesehenen Gewässerraumes befindet und die vorgesehenen 15.0 m Gewässerraum für eine allfällige Revitalisierung ausreichend sind. Die landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen werden durch den Gewässerraum nur geringfügig beeinträchtigt. Eine Abstimmung des Gewässerraumes mit der Bundesrepublik Deutschland ist nicht erfolgt. Abschnitt R2 Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Es besteht teilweise eine Hochwassergefahr. Der Gewässerraum wird 15.0 m breit ab der Uferlinie der amtlichen Vermessung gemäss interkantonaler Abstimmung mit den Kantonen Zürich und Thurgau ausgeschieden. Auf eine Vergrösserung des Gewässerraumes soll verzichtet werden, da sich die Hochwassergefahr vorwiegend innerhalb des vorgesehenen Gewässerraumes befindet. Im Bereich der Altstadtzone (dicht bebautes Gebiet) wird die Gewässerabstandslinie bei Bauten, welche nicht oder nur marginal Hochwasser gefährdet sind, ausserhalb entlang der bestehenden Bausubstanz geführt. Im Bereich der Schiffländi wird die Gewässerabstandslinie an die mobile Hochwasserschutzmassnahme angepasst.

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Abschnitt R3 Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als mittel eingestuft. Es besteht eine Hochwassergefahr. Der Gewässerraum wird 15.0 m breit ab der Uferlinie der amtlichen Vermessung gemäss interkantonaler Abstimmung mit den Kantonen Zürich und Thurgau ausgeschieden. Auf eine Vergrösserung des Gewässerraumes soll verzichtet werden, da die Hochwassergefahr grösstenteils nur Rasenflächen und Anlagen wie Parkplätze oder unbefestigte Wege betrifft und das Schadenpotenzial damit gering ist. Die vorgesehenen 15.0 m Gewässerraum sind zudem für eine allfällige Revitalisierung ausreichend. Abschnitt R4 Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gross eingestuft. Zudem ist dieser Abschnitt in der Revitalisierungsplanung des Kantons als priorisierter Gewässerabschnitt eingetragen. Es besteht eine Hochwassergefahr. Der Gewässerraum soll das gesamte Naturschutzgebiet «Hose» umfassen. Damit liegt auch das Revitalisierungsprojekt im Gebiet «Hose» innerhalb des Gewässerraumes. Abschnitt R5 Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft (das Ufer ist bereits in einem natürlichen Zustand). Es besteht eine Hochwassergefahr. Der Gewässerraum soll das gesamte Naturschutzgebiet «Hose» umfassen. Abschnitt R6 Dieser Abschnitt befindet sich im Wald. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als mittel eingestuft. Zudem besteht eine Hochwassergefahr. Aufgrund der überwiegenden Interessen (Nutzen gemäss Revitalisierungsplanung sowie Hochwassergefahr) kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes im Wald nicht verzichtet werden. Der Gewässerraum wird 15.0 m breit ab der Uferlinie der amtlichen Vermessung gemäss interkantonaler Abstimmung mit den Kantonen Zürich und Thurgau ausgeschieden. Auf eine Vergrösserung des Gewässerraumes soll jedoch verzichtet werden, da sich die Hochwassergefahr innerhalb des vorgesehenen Gewässerraumes befindet und die vorgesehenen 15.0 m Gewässerraum für eine allfällige Revitalisierung ausreichend sind. Im Hang oberhalb des Uferbereichs besteht eine Rutschgefahr (siehe Gefahrenkarte im Anhang). Abschnitt R7 Dieser Abschnitt befindet sich im Wald. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gross eingestuft. Zudem besteht eine Hochwassergefahr. Aufgrund der überwiegenden Interessen (Nutzen gemäss Revitalisierungsplanung sowie Hochwassergefahr) kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes im Wald nicht verzichtet werden. Der Gewässerraum wird 15.0 m breit ab der Uferlinie der amtlichen Vermessung gemäss interkantonaler Abstimmung mit den Kantonen Zürich und Thurgau ausgeschieden. Auf eine Vergrösserung des Gewässerraumes soll jedoch verzichtet werden, da sich die Hochwassergefahr innerhalb des vorgesehenen Gewässerraumes befindet und die vorgesehenen 15.0 m Gewässerraum für eine allfällige Revitalisierung ausreichend sind. Im Hang oberhalb des Uferbereichs besteht eine Rutschgefahr (siehe Gefahrenkarte im Anhang). Der Gewässerraum wurde mit der angrenzenden Gemeinde Hemishofen koordiniert. Seite 15

Eschenzerbach Abschnitt E1 Der Bach ist teilweise eingedolt. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als mittel eingestuft. Aufgrund des Nutzens in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ ist auch im eingedolten Bereich ein Gewässerraum notwendig. Dieser wird aufgrund des kantonsübergreifenden Gewässers mittig ausgeschieden. Auf eine Vergrösserung des Gewässerraumes soll jedoch verzichtet werden, da der Gewässerraum für eine allfällige Revitalisierung ausreichend ist. Abschnitt E2 Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gross eingestuft. Zudem besteht eine Hochwassergefahr. Der Gewässerraum wird aufgrund des kantonsübergreifenden Gewässers mittig ausgeschieden. Auf eine Vergrösserung des Gewässerraumes soll jedoch verzichtet werden, da der Gewässerraum für eine allfällige Revitalisierung ausreichend ist. Fortebach Abschnitt F1 Dieser Abschnitt befindet sich vollständig im Wald (Wald = ca. Naturschutzzone). Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Da keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann im Bereich oberhalb des Oberen Müliweihers auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden. Im Bereich des Oberen Müliweihers besteht eine Hochwassergefahr. Zudem handelt es sich beim Oberen Müliweiher um ein stehendes Gewässer > 5'000 m2. Da der damit notwendige Gewässerraum von 15.0 m teilweise ausserhalb des Waldes zu liegen kommt, ist ein Gewässerraum auszuscheiden. Auf eine Vergrösserung des Gewässerraumes soll jedoch verzichtet werden, da sich die Hochwassergefahr innerhalb des vorgesehenen Gewässerraumes befindet. Auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes über die gesamte Naturschutzzone soll ebenfalls verzichtet werden, da sich das Gewässer bereits in einem natürlichen Zustand befindet und der Schutz durch die Naturschutzzone ausreichend gegeben ist. Abschnitt F2 Dieser Abschnitt ist vollständig eingedolt und er befindet sich im Wald (Wald = ca. Naturschutzzone). Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als mittel eingestuft. Zudem besteht eine Hochwassergefahr. Auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes kann nicht verzichtet werden, da ein übergeordnetes Interesse vorhanden ist (Mittlerer Nutzen gemäss der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ sowie Hochwassergefahr). Der Gewässerraum wird aufgrund der beidseitig gleichen Verhältnisse mittig ausgeschieden. Auf eine Vergrösserung des Gewässerraumes soll jedoch verzichtet werden, da sich die Hochwassergefahr grösstenteils innerhalb des vorgesehenen Gewässerraumes befindet. Auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes über die gesamte Naturschutzzone soll ebenfalls verzichtet werden, da sich das Gewässer bereits in einem natürlichen Zustand befindet und der Schutz durch die Naturschutzzone ausreichend gegeben ist. Abschnitt F3 Dieser Abschnitt befindet sich vollständig im Wald (Wald = ca. Naturschutzzone). Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Es besteht eine Hochwassergefahr. Da keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden (die Hochwassergefahr beschränkt sich auf den Waldbereich, welcher zudem noch ein Naturschutzgebiet ist). Seite 16

Auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes über die gesamte Naturschutzzone soll ebenfalls verzichtet werden, da sich das Gewässer bereits in einem natürlichen Zustand befindet und der Schutz durch die Naturschutzzone ausreichend gegeben ist. Abschnitt F4 Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ oberhalb des Müliweihers als mittel, der Müliweiher (stehendes Gewässer < 5'000 m2; künstliches Gewässer) selbst als gering eingestuft. Zudem besteht eine Hochwassergefahr. Da beidseitig die gleichen Bedingungen vorhanden sind, wird der Gewässerraum mittig ausgeschieden. Im Bereich des Müliweihers wird der Gewässerraum 5m ab Uferlinie ausgeschieden (kein Verzicht, da eine Hochwassergefahr besteht). Da der Müliweiher ein künstliches angelegtes Gewässer ist, wird auf die Ausscheidung eines 15 m breiten Gewässerraumes verzichtet. Abschnitt F5 Dieser Abschnitt ist vollständig eingedolt. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Es besteht eine Hochwassergefahr. Da ein überwiegendes Interesse entgegensteht, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes nicht verzichtet werden (Hochwassergefahr). Der Gewässerraum soll mittig ausgeschieden werden. Dieser Gewässerraum hat auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgrund der Eindolung keine negativen Auswirkungen (Intensivbewirtschaftung möglich). Abschnitt F6 Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Es besteht eine Hochwassergefahr. Da in diesem Abschnitt beidseitig die gleichen Bedingungen vorhanden sind, wird der Gewässerraum mittig ausgeschieden. Aufgrund der Hochwassergefahr ist auch in den eingedolten Bereichen ein Gewässerraum auszuscheiden. Der ausgewiesene Gewässerraum ist abhängig von der Gewässersohlenbreite (siehe Anhang 2 „GSBREITE“, weshalb die Breiten innerhalb des Bereiches variieren. Fortebachnebenlauf Abschnitt FN Der Fortebachnebenlauf ist vollständig eingedolt. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Es besteht eine Hochwassergefahr. Da ein überwiegendes Interesse entgegensteht, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes nicht verzichtet werden (Hochwassergefahr). Der Gewässerraum soll mittig ausgeschieden werden. Dieser Gewässerraum hat auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgrund der Eindolung keine negativen Auswirkungen (Intensivbewirtschaftung möglich). Bleikibach Abschnitt B1 Dieser Abschnitt ist vollständig eingedolt. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Da keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden. Abschnitt B2 Dieser Abschnitt befindet sich grösstenteils im Wald. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Ausserhalb des Waldes wird der Gewässerraum, da beidseitig die gleichen Bedingungen vorhanden sind, mittig ausgeSeite 17

schieden. Innerhalb des Waldes kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden, da keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Abschnitt B3 Dieser Abschnitt befindet sich teilweise im Wald. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Ausserhalb des Waldes wird der Gewässerraum, da beidseitig die gleichen Bedingungen vorhanden sind, mittig ausgeschieden. Innerhalb des Waldes wird ebenfalls ein Gewässerraum ausgeschieden, da der Gewässerraum teilweise nicht vollständig im Wald zu liegen kommt. Ödlingerbach Abschnitt Ö1 Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Da ostseitig des Baches die neue Zu- und Ableitung des Reservoirs erstellt wurde, wird der Gewässerraum westseitig ausgeschieden. Abschnitt Ö2 Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Da beide Bachseiten identisch gewichtet werden, wird der Gewässerraum mittig ausgeschieden. Abschnitt Ö3 Dieser Abschnitt ist vollständig eingedolt. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Da keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden. Mülibach Abschnitt M1 Dieser Abschnitt ist vollständig eingedolt. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Zudem handelt es sich beim Mülibach um ein künstliches Gewässer. Da keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden. Abschnitt M2 Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Zudem handelt es sich beim Mülibach um ein künstliches Gewässer. In einem kurzen Bereich besteht eine geringe Hochwassergefährdung. Da es sich um ein künstliches Gewässer handelt und die Hochwassergefährdung keine Gefährdung für das Baugebiet darstellt, soll auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden. Abschnitt M3 Dieser Abschnitt ist mit Ausnahme von drei kurzen Teilabschnitten vollständig eingedolt. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Zudem handelt es sich beim Mülibach um ein künstliches Gewässer. Da keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden.

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Schwemmgrabe Abschnitt SG1 Dieser Abschnitt ist vollständig eingedolt. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Es besteht teilweise eine Hochwassergefahr (Gefahrenhinweisfläche, welche noch nicht detailliert untersucht ist). Da keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden (der Gefahrenhinweis der Hochwassergefahr betrifft mutmasslich nicht das 100-jährliche Hochwasser). Abschnitt SG2 Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als mittel eingestuft. Da beidseitig die gleichen Bedingungen vorhanden sind, wird der Gewässerraum mittig ausgeschieden. Schienerbach Dieser Bach befindet sich vollständig im Wald. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Da keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden. Langenbach Dieser Bach befindet sich vollständig im Wald. Der Nutzen einer Revitalisierung wird in der „Kantonalen Revitalisierungsplanung“ als gering eingestuft. Da keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden. Stehende Gewässer Der Nägelisee misst gemäss amtlicher Vermessung ca. 5'600 m2. Die effektiv gemessene Wasserfläche inkl. Uferbereich misst jedoch lediglich ca. 4'700 m2. Da es sich um einen offensichtlichen Fehler in der amtlichen Vermessung handelt, wird auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet. Der Schutz des Nägelisees ist durch die bestehende Naturschutzzone als Grundnutzung vorhanden.

Ausschnitt amtliche Vermessung mit Orthofoto

Es gibt noch einige stehende Gewässer, welche im Zusammenhang mit einem Fliessgewässer einen Gewässerraum aufweisen. Eine Begründung dazu ist beim jeweiligen Fliessgewässer beschrieben. Seite 19

Übrige Gewässer Bei den übrigen Gewässern in der Stadt Stein am Rhein kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden, da sich diese entweder im Wald befinden oder sie nicht im kantonalen Gewässernetz enthalten sind und es sich damit um sehr kleine Gewässer handelt.

9. Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Art. 74 BNO wird mit Bestimmungen zu den Gewässerräumen angepasst und ergänzt. Der neue Artikel beinhaltet einen Absatz 1, welcher Aussagen zu den Grundsätzen der Gewässer und ihren Gewässerräumen macht. In Absatz 2 wird ein Hinweis auf die bestehende Richtlinie «Unser Rhein» gemacht. Absatz 3 macht einerseits Aussagen zur Funktion der Gewässerabstandslinie selbst sowie auch was zwischen den beiden Abstandslinien gilt. Ist nur eine Abstandslinie vorhanden ist dieser Absatz für das Gewässer selbst sowie zwischen Gewässer und der einen Abstandslinie anwendbar. Absatz 4 macht Aussagen zu den eingedolten Bachverläufen, welche keine Gewässerabstandslinien aufweisen. Dieser Absatz dient vor allem dazu sicherzustellen, dass die Leitungen nicht überbaut werden und dadurch im Schadenfall einer solchen Leitung keine hohen Kosten auf die Gemeinde zukommen. Absatz 5 soll insbesondere sicherstellen, dass die Uferbestockungen unterhalten und gepflegt werden. Absatz 6 behandelt die stehenden Gewässer unter 5'000 m2, da diese in der Gewässerschutzverordnung nicht geregelt sind.

10. Änderungen aufgrund des Planungsverfahrens 10.1

Vorprüfung durch Tiefbauamt

Mit Schreiben vom 21. März 2018 nimmt der Tiefbau Schaffhausen, Abteilung Gewässer Stellung zu den eingereichten Unterlagen. Die in der Vorprüfung durch den Tiefbau monierten Punkte wurden mit Ausnahme der Darstellung des Nägelisees allesamt umgesetzt. Die Darstellung des Nägelisees ist nicht möglich, da der See von einer Naturschutzzone als Grundnutzung gemäss Zonenplan überlagert wird. Würde der See als Gewässer dargestellt werden, wäre die Grundnutzungszone nicht mehr ersichtlich. 10.2

Öffentliche Planauflage des Einwendungsverfahrens

Die öffentliche Planauflage (Einwendungsverfahren) fand vom 10. August 2018 bis 17. September 2018 statt. Wer von der Ausscheidung der Gewässerräume berührt ist und ein schützwürdiges Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim Stadtrat Stein am Rhein Einwendung erheben. Während der Auflage gingen keine Einwendungen ein. 10.3

Vorprüfung durch Planungs- und Naturschutzamt

Die Einreichung zur Vorprüfung beim Planungs-, und Naturschutzamt Schaffhausen erfolgte im August 2018. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 nimmt das Planungs- und Naturschutzamt zu der Ausscheidung der Gewässerräume Stellung. Im Folgenden werden die Anträge sowie die Reaktion darauf aufgeführt: Seite 20

Antrag Planungsbericht Kontext laufende und ausstehende Teilrevisionen: Die vorliegende Teilrevision setzt sich mit der Ausscheidung der Gewässerräume auseinander. Aus dem Planungsbericht geht jedoch nicht hervor, wie sich diese zu den weiteren Teilrevisionen der Nutzungsplanung verhält (Umsetzung IVHB, Gefahrenkarte, Revision Zonenplan). Es ist ein kurzer Abschnitt zu verfassen, in dem zusammengefasst wird, wann welche Teilschritte vorgenommen werden und welche Arbeitsschritte zusammen ausgeführt werden. Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN): Es ist noch ein Absatz zu erstellen in welchem dargelegt wird, wie dem BLN-Gebiet Nr. 1411 «Untersee- Hochrhein» Rechnung getragen wurde. 8.4 Auswirkungen auf die Landwirtschaft: ln diesem Abschnitt wird im ersten Satz folgende Aussage gemacht: «Nach dem lnkrafttreten der im Zonenplan ausgeschiedenen Gewässerräume ist darin eine intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht mehr gestattet.» Im Kapitel 8.5 jedoch lautet der letzte Satz der Abschnitte F5 und FN jeweils: «Dieser Gewässerraum hat auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung keine negativen Auswirkungen (Intensivbewirtschaftung möglich).» Dieser Widerspruch ist zwingend zu begründen. Abschnitt Rhein R2: Vollständigkeitshalber sollte hier noch erwähnt werden, dass die Gewässerabstandslinie an mobile Hochwasserschutzmassnahme bei der Schiffländi angepasst wurde. Abschnitt Fortebach F6: Die Breite des Abschnittes variiert zwischen 11.00m, 14.00m und 17.00m. ln den Unterlagen ist noch darzulegen, wo genau und aus welchen Gründen die Breite ändert. Abschnitt Mülibach M2: Für den Abschnitt M2 des Mülibachs wird gemäss Planungsbericht auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet, da es sich um ein künstliches Gewässer handelt. Die Einschränkungen für Dünger und Pflanzenschutzmittel reduzieren sich somit auf die Vorgaben der ChemRRV (SR 814.81 Anhänge 2.5 und 2.6). Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Durch den Verzicht auf den Gewässerraum wird der Schutz des Gewässers vermindert. Es wird empfohlen den Gewässerraum für den Abschnitt M2 auszuscheiden.

Antwort / Begründung Wurde im Planungsbericht in Kapitel 8.2 ergänzt.

Dazu wurde ein neues Kapitel 8.4 «Berücksichtigung Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN)» erstellt.

Wird im Kapitel 8.5 «Auswirkungen auf die Landwirtschaft» präzisiert. Bei eingedolten Gewässern gilt dies nicht.

Wurde im Planungsbericht ergänzt.

Wurde im Planungsbericht ergänzt.

In Absprache mit Jürg Schulthess, Abteilungsleiter Gewässer des Tiefbauamtes des Kantons Schaffhausen, wird auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet. Der Schutz des Gewässers wird durch den Verzicht auf einen Gewässerraum nicht zwingend verringert.

Seite 21

Abschnitt Schwemmgrabe SG1: Dieser Abschnitt ist auf keinem Plan ganz ersichtlich.

Nägelisee: Die Darstellung des Nägelisees ist nicht möglich, da im rechtskräftig ausgeschiedenen Zonenplan über die ganze Fläche eine Grundnutzung als Naturschutzzone kommunal definiert wurde. Aufgrund dieser damals anderen Handhabung kann aus heutiger Sicht jedoch nicht grundsätzlich auf die Definition des Nägelisees als Gewässer verzichtet werden. Bei der nächsten Revision des Zonenplanes ist dieses Thema ebenfalls zu behandeln und der Nägelisee in der Grundnutzung als Gewässer zu definieren. Da auch noch weitere Gewässer angepasst werden müssen, erscheint eine punktuelle Anpassung im Rahmen der Ausscheidung der Gewässerräume nicht zweckmässig. Bauvorschriften Art. 74 Abs. 2 Innerhalb der Gewässerabstandslinien gelten die Gestaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften der Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 74 Abs.3). Innerhalb der Gewässerabstandslinien sind somit die Richtlinien gemäss dem Bericht «unser Rhein - seine Ufer» nicht relevant. Generell gilt, dass der Verweis auf Richtlinien problematisch ist. Das Gesetz soll so formuliert sein, dass aus dem Gesetzestext·selbst hervorgeht, was zulässig bzw. was nicht zulässig sein soll. Grundsätzlich können jedoch die wichtigsten Punkte in das Gesetz übernommen werden sofern dadurch kein Widerspruch mit übergeordneten Gesetzen entsteht. Des Weiteren verstösst der Verweis auf Richtlinien, die nicht vom Gesetzgeber selber erlassen werden, gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip. Bauvorschriften Art. 74 Abs. 5 Satz zwei ist wie folgt zu formulieren: «Bei revitalisierten Gewässerabschnitten dritter Klasse ist die Gemeinde .... ». Bauvorschriften Art. 74 Abs. 6 Gemäss dem letzten Satz sind von den Abstandsvorschriften Schwimmbäder und Kleingewässer wie Weiher und dergleichen ausgenommen. Was will man von den Abstandsvorschriften ausnehmen? Sind das künstlich angelegte private Weiher in Gartenanlagen und Schwimmteiche und dergleichen? Der Begriff Weiher ist zu unbestimmt. Als Weiher gilt sowohl ein öffentliches stehendes Gewässer als auch ein kleiner Teich in einem Privatgarten. Dieser Absatz ist klar zu definieren und kann in dieser Form nicht genehmigt werden. Seite 22

Der Abschnitt SG1 ist teilweise auf dem Plan 213270/09 ersichtlich. Das gesamte Gewässer ist im Übersichtsplan Nr. 10 abgebildet. Da in den übrigen Bereichen kein Gewässerraum ausgeschieden wurde, ist die Darstellung des gesamten Gewässers nicht notwendig.

Die Zonen bei den Gewässern sind mit der nächsten Revision der Nutzungsplanung zu prüfen und anzupassen. Die Abmessungen des Nägelisees in der amtlichen Vermessung sind ebenfalls zu prüfen. Es wurden keine Änderungen vorgenommen.

Der Verweis auf den Bericht «unser Rhein – seine Ufer» wurde im Rahmen der letzten Revision der Nutzungsplanung festgelegt. Demnach wurde es vom Gesetzgeber erlassen. Die Richtlinien sind auch innerhalb der Gewässerabstandslinien anwendbar, sofern kein Widerspruch zur übergeordneten Gesetzgebung besteht. Es handelt sich um Richtlinien, welche als Entscheidungshilfe beigezogen werden.

Wurde in den Bauvorschriften ergänzt.

Wurde in den Bauvorschriften präzisiert.

Erfassung der Gewässerabstandslinien Für die Integration in den bestehenden Datensatz ist sicherzustellen, dass die Definitionen des Gewässerraumes als geschlossene Gewässerabstandslinien in einem separaten INTERLISDatensatz dem Amt für Geoinformation geliefert werden. Die Gewässerabstandslinien sind als Linien erfasst, sollten aber im Hinblick auf das vom Bund vorgegebene minimale Geodatenmodell «Gewässerraum» topologisch eine Fläche ohne Kreisbögen ergeben. Das bedeutet, dass die Gewässerabstandslinien topologisch zusammenhängend und ohne Kreisbögen erfasst werden müssen. Die optionalen Attribute «bebaubar» resp. «Anfangspunkt» sind abzufüllen. Darstellung der Gewässerabstandslinien Der Gewässerraum des Rheins entspricht auf den Plänen der Parzellengrenze und nicht der Bodenbedeckung. Da die Parzellengrenze insbesondere beim «Rhigüetli» bis zu 7m von der Bodenbedeckung abweicht, kann die Linienführung der Gewässerabstandslinien nur schwer nachvollzogen werden. Eine zusätzliche Uferlinie könnte das Verständnis erleichtern. Zudem soll im Planungsbericht auf diesen Umstand verwiesen werden. Im Rahmen der nächsten Revision muss die Gemeinde Stein am Rhein zwingend den Zonenplan an die realen Gegebenheiten entlang der Gewässer anpassen. Des Weiteren sind die Gewässerabschnitte nicht auf allen Plänen angeschrieben. Auf dem Plan 213270/02 sind zum Beispiel der Fortbach und der Müllibach nicht angeschrieben. Da der Verweis auf den Beschrieb im Planungsbericht besonders im Mündungsbereich von Interesse ist, müssen sämtliche Abschnitte mit der Abschnittsnummer für den Beschrieb im Planungsbericht versehen werden. Beim Abschnitt F5 muss die Breite noch vermasst werden und die Wasserbecken sind von den Gewässern farblich stärker zu differenzieren.

Wurde im Datensatz berücksichtigt.

Die Uferlinie ist in den Plänen eingezeichnet. Im Planungsbericht wird in Kapitel 8.6 «Erläuterungen zu den Abgrenzungen der Gewässerräume und deren Begründung» darauf hingewiesen, dass der Gewässerraum beim Rhein ab Uferlinie ausgeschieden wird. Mit der folgenden Revision der Nutzungsplanung sollte der Zonenplan an die realen Gegebenheiten angepasst werden.

Wurde in den Plänen ergänzt.

Seite 23

10.4

Öffentliche Planauflage nach Einwohnerratsbeschluss

Der Einwohnerrat stimmte am 6. September 2019 der Ausscheidung der Gewässerräume zu. Die öffentliche Auflage fand vom 25. Oktober 2019 bis 14. November 2019 statt. Wer von der Ausscheidung der Gewässerräume berührt ist und ein schützwürdiges Interesse dartut, kann innert Auflagefrist schriftlich Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen erheben. Mit Schreiben vom 13. November 2019 reichte der Verein zur Förderung der Pfadi-Abteilung Stein am Rhein beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen fristgerecht Rekurs ein. 10.5

Genehmigungsantrag

Der Stadtrat der Stadt Stein am Rhein beantragt beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen die Genehmigung der vorliegenden Unterlagen.

11. Schlussbetrachtung Mit der Ausscheidung der Gewässerräume wird der Auftrag erfüllt, die Gewässerräume grundeigentümerverbindlich auszuscheiden. Die Ausscheidung bringt der Stadt etliche Vorteile, da mit der definitiven Ausscheidung der Gewässerräume gegenüber den Übergangsbestimmungen der Gewässerraum den örtlichen Gegebenheiten angepasst ausgeschieden oder in einigen Fällen sogar darauf verzichtet werden kann und die Gewässerräume in der Regel geringer ausfallen (siehe dazu auch «Ausgangslage»).

Schaffhausen, 10.12.2019

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magma ag Winzeler + Bühl Bürgin Winzeler Partner AG

Anhang 1: Quellenverzeichnis Abb. 1: Ausschnitt Merkblatt «Gewässerraum und Landwirtschaft» vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) Abb. 2: Ablaufdiagramm magma AG

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Anhang 2: Berechnung der theoretischen Gewässerräume

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Anhang 3: Gewässernetzkarte Kanton Schaffhausen

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Anhang 4: Gefahrenkarte

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Anhang 5: Kantonale Revitalisierungsplanung

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Anhang 6: Gewässerraum in Gebieten gem. Art. 41a, Abs 1 GschV

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