Thayngen; GB-Nr. 1399, 3543

Délimitation forêt et zone à bâtir · Schaffhouse

Document

Type
Délimitation forêt et zone à bâtir
Canton
Schaffhouse
Niveau
Canton
Approuvé par
Kt. BD
Adopté
8 avr. 2003
En vigueur depuis
8 avr. 2003

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Fichiers

Texte

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen, 8. April 2003 Gesuchstellerin:

FREI Gartenbau - Erdbau AG, Thayngen

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung

Grundeigentümer:

Kalkfabrik Thayngen AG (GB Nr. 1399) Frei Gartenbau - Erdbau AG (GB Nr. 3543)

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1. 1. Mit Schreiben vom 25. Februar 2003 stellte die FREI Gartenbau - Erdbau AG, Thayngen, das Gesuch um Waldfeststellung in der Chalchi Thayngen. Dem Gesuch beigefügt wurde ein Situationsplan 1 : 500 mit Koordinatenliste der Bestockung sowie ein Beschrieb. 2. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel­ lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV).

II. 1. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der dem Gesuch beigefügte Situati­ onsplan. Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt vom 7. März 2003 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen vom 7. bis 26. März 2003 öffentlich aufgelegt. Zudem wurde die Eigentümer von Grundstück GB Thayngen Nrn. 1399 und 3543 durch die Gemeinde mit Brief vom 3. März 2003 über die Auflage benachrichtigt.

2. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald­ feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. Innert der Aufla­ gefrist wurden keine Einwendungen erhoben. Mit Schreiben vom 11. März 2003 verlangte die Kalkfabrik Thayngen AG die Zustellung des Waldfeststellungsentscheides. III. 1. In diesem Verfahren gilt es, die Waldqualität der Bestockungen auf den Grundstücken GB Thayngen Nrn. 1399 und 3543 zu klären. Da sich das Grundstück GB Thayngen Nr. 1399 in der Grünzone befindet, beschränkt sich die Waldfeststellung auf diesem Grundstück auf die an den Schenenbüelweg angrenzende Bestockung. 2. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, be­ stockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV) wie folgt fest:

a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 - 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10 - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die not­ wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockun-

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gen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Ein­ wuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA). 3. Die beiden zu beurteilenden Bestockungen liegen im Osten bzw. Nordwesten des ehema­ ligen Steinbruches. Bei der im Osten gelegenen Bestockung A handelt es sich um eine isolierte Kleinbestockung. Die im Nordwesten gelegene Bestockung B ist Teil eines grösse­ ren Bestockung, deren Waldqualität unbestritten ist. Zu prüfen ist somit die Frage der Waldqualität der Bestockung A sowie der Verlauf der Waldgrenze der Bestockung B. 4. Die Bestockung A besteht vorwiegend aus Weiden, Aspen, Ahornen, Hagebuchen und einzelnen Fichten. Bei den Baumarten handelt es sich um Waldbäume im Sinne der Ge­ setzgebung. Das Alter der Bäume beträgt 30 bis 40 Jahre. Die Fläche der Bestockung be­ trägt 18 Aren. Die Bestockung A erfüllt somit alle Kriterien für Wald. 5. Die Bestockung B besteht aus Föhren, Lärchen, Fichten, Linden und weiteren Laub­ baumarten. Das Alter der Bäume beträgt zwischen 25 und 50 Jahren. Da die Bestockung B Teil eines grösseren Waldkomplexes ist, wird das Flächenkriterium für Wald erfüllt. Die Be­ stockung B erfüllt aber auch bezüglich Baumarten und Alter die Kriterien für Wald. Die Waldgrenze schliesslich ist im Sinne der Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 definiert worden. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. 6. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen. 7. Gemäss § 12 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1973 ist für Entschei­ de eines Departements eine Gebühr zwischen Fr. 100.-- und Fr. 3'000.-- zu entrichten.

IV. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t:

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1. Es wird festgestellt, dass die Bestockungen auf den Grundstücken GB Thayngen Nrn. 1399 und 3543 gemäss dem Plan 1 : 500, Auflage vom 7. bis 26. März 2003, Wald im Sin­ ne der Gesetzgebung sind. 2. Der Gemeinderat Thayngen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgren­ ze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­ rat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 5. Mitteilung an: - FREI Gartenbau - Erdbau AG, Dörflingerstrasse 1, 8240 Thayngen (einschreiben) - Kalkfabrik Thayngen AG, 8240 Thayngen (einschreiben) -

Gemeinderat Thayngen, 8240 Thayngen

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Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern

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Baudepartement

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Kantonsforstamt Finanzverwaltung

Baudepartement Der Vorsteher:

Dr. Hans-Peter Lenherr Regierungsrat

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