Revision der Quartierpläne (ganze Gemeinde)
Plan d'affectation spécial · Löhningen
Document
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Löhningen
- Canton
- Schaffhouse
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde
- Approuvé par
- Kt. BD
- Adopté
- 28 sept. 2023
- En vigueur depuis
- 28 sept. 2023
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Fichiers
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Texte
LOE_022_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen
Baudepartement
Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67
Fax 052 632 70 46
Verfügung vom 28. September 2023
Gemeinde Löhningen; Revision der Quartierpläne
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l.
In Löhningen existieren insgesamt fünf rechtskräftige Quartierpläne unterschiedlichen Alters sowie zwei Gebiete mit besonderen Bauvorschriften inklusive dazugehöriger Baulinienpläne. Die Quartierplangebiete sind grösstenteils überbaut, teilweise bereits vollständig. Seit deren Festsetzung haben sich die übergeordneten Gesetzgebungen verändert (Baugesetz und Einführung Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe IVHB). Daher hat die Gemeinde den Auftrag diese zu überprüfen und wo notwendig an die gesetzlichen Grundlagen anzupassen. Mit RRB vom 13. Dezember 2022 hat der Regierungsrat bereits die Anpassungen aufgrund der IVHB genehmigt.
Zwei der fünf Quartierpläne («überwiesen» und «Kleintal») sowie die beiden Gebiete mit besonderen Bauvorschriften, «Lange Halden» und «Bachtel - überwiesen - Latten», sollen aufgehoben werden. Die Regelungen entsprechen der heute gültigen Regelbauweise und die Erschliessungen und Landumlegungen, die Anlass für die Quartierpläne waren, sind umgesetzt. Daher werden diese Planungen nicht länger benötigt. Die darin enthaltenen Baulinien werden in der Revision der Baulinienpläne überprüft und nach Bedarf darin neu festgesetzt. Die Verfahren zur Überprüfung und Genehmigung der Baulinienrevision und die Quartierpläne wurde koordiniert durchgeführt.
Die Quartierpläne «Am Poort», «Winkel» und «Unterdorf» sollen erhalten bleiben und werden auf die geltenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere die Bestimmungen zur IVHB, angepasst. Der zum Quartierplan «An Poort» zugehörige Baulinienplan wird ebenfalls angepasst.
Der Gemeinderat Löhningen hat am 24. Mai 2022 die Aufhebung und Änderung der Quartierplane beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 17. Juni bis 6. Juli 2022. Es gingen keine Einsprachen ein.
Die Unterlagen wurden am 3. Februar 2023 beim Planungs- und Naturschutzamt eingereicht. Gegen den Beschluss des Gemeinderats gingen beim Regierungsrat keine Rekurse ein.
1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.
2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Revision der Quartierpläne rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurden die Änderungen öffentlich aufgelegt. Es gingen keine Einsprachen gegen den Beschluss zu den Quartierplänen ein.
3. Allfällige Baulinien die über untergehende Planungen beschlossen wurden aber weiterhin benötigt werden sind in der parallel laufenden Revision der Baulinienpläne behandelt worden.
Demgemäss wird
verfügt: Die vom Gemeinderat Löhningen beschlossene Revision der Quartierpläne wird genehmigt. Die folgenden Quartierpläne und besonderen Bauvorschriften werden aufgehoben: Besondere Bauvorschriften «Lange Halden» vom 31.10.1978 mit den Ergänzungen am Baulinienplan vom 19.11.1985 Besondere Bauvorschriften und Baulinienplan «Bachtel - überwiesen - Latten» vom 28.10.1980
- Quartierplan mit Landumlegung «überwiesen» vom 22.12.1992 - Quartierplan «Kleintal» vom 31 .03.1998
Die Revision der folgenden Quartierpläne wird genehmigt: - Quartierplan «Am Poort» vom 29.11.2007 mit den Ergänzungen vom 30.03.2009 o Änderung der Sonderbauvorschriften: Art. 9.1 und Art. 10.4 o Baulinienplan Änderungen Plan 206271/90, Mst. 1:1'000 - Quartierplan mit Landumlegung «Winkel» vom 29.04.2008 o Änderung der Sonderbauvorschriften: Art. 4.1, Art. 5.1, Art. 7.1, Art. 8.1 und Art. 9.5
- Quartierplan «Unterdoorf» vom 16.02.2010 o Änderung der Sonderbauvorschriften: Art. 8.1 und Art. 9.3
4. Die Gemeinde Löhningen wird eingeladen, innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung des Entscheides ein aktuelles Gesamtwerk der drei revidierten Sonderbauvorschriften inklusive der erforderlichen Fussnoten zu den Änderungen dem Planungs- und Naturschutzamt sowie dem Amt für Geoinformation zuzustellen.
5. Mitteilung an: - Gemeinderat Löhningen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt ([email protected]; [email protected]), unter Beilage der genehmigten Akten - Bauinspektorat ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]) - Tiefbau Schaffhausen ([email protected]) Landwirtschaftsamt ([email protected])
Schaffhausen, 28. September 2023 Der Dejy^rtepT^ntsvorsteher
lartin Kessler/Regierungsrat
3
Quartierplanvorschriften "Underdoorf"
Kanton Schaffhausen Gemeinde Löhningen
Quartierplan «Underdoorf» Bauvorschriften
Vom Gemeinderat beschlossen am 22. Dezember 2009
Genehmigt im Sinne der Verfügung vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen vom 16. Februar 2010
Geändert im Sinne der Verfügung vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen vom 28. September 2023
2
Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) erlässt der Gemeinderat den nachfolgenden Quartierplan.
1.
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Zweck Der Quartierplan bezweckt eine dem Quartier und den Bedürfnissen der Einwohnergemeinde Löhningen angepasste, sinnvolle, geordnete Bebauung unter Berücksichtigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Energienutzung.
2.
Bestandteile Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen: Bauvorschriften Plan 1: Situation 1:1’000 Erschliessung Plan 2: Situation 1:1’000 Bebauung und Umgebung Plan 3: Situation 1:1’000 Gestaltungskonzept
3.
Geltungsbereich Quartierplan
3.1
Der Quartierplan gilt für das in Plan 2 umgrenzte Gebiet.
3.2
Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten diejenigen der jeweils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde Löhningen.
4.
Parzellierung
4.1
Die Grundstücke können weiter parzelliert werden. Die Verkehrserschliessung, gemäss Plan 1 ist als eigene Parzelle auszuscheiden. Diese geht nach Vollendung der Parzellierung an die jeweiligen Grundeigentümer über.
4.2
Die Parzellierung hat im Sinne von Plan 3 so zu erfolgen, dass eine sinnvolle Bebauung erreicht werden kann und keine unüberbaubaren Restflächen entstehen.
5.
Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen
5.1
Die private Erschliessungsstrasse geht mit dem Vollzug der Erschliessung als Miteigentum, gemäss Plan 3, an die späteren Eigentümer der Grundstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 über.
5.2
Die generelle Linienführung der Werk- und Kanalisationsleitungen richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungsprojekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig. Diese sind vom Gemeinderat zu bewilligen.
5.3
Die Wärmeerzeugung erfolgt im ganzen Quartierplangebiet durch den Wärmeverbund Hallauer.
5.4
Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, Vorplatzwasser, sowie Wasser aus Sickerleitungen darf nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Dieses unverschmutzte Abwasser ist zu versickern oder in die Meteorwasserleitung abzuleiten. Wo dies nicht im freien Gefälle möglich ist, kann es, ausgenommen des Wassers aus Sickerleitungen, mit Bewilligung des Gemeinderates in die Schmutzwasserleitung abgeleitet werden.
3
6.
Hauszufahrten
6.1
Die Hauszufahrten richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungsprojekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig, sofern dem Gestaltungsplankonzept gemäss Plan 3 nicht widersprochen wird.
6.2
Im Bereich der neuen privaten Erschliessungsstrassen haben die Hauszufahrten und Hauszugänge grundsätzlich ab diesen zu erfolgen.
7.
Bauweisen für die Baubereiche A und B
7.1
Im Baubereich sind in der Regel freistehende Einfamilienhäuser, Doppelfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser zulässig.
8.
Massvorschriften
8.1
Im Quartierplangebiet gelten folgende Masse: Traufseitige Fassadenhöhe1 Gebäudelänge max. kleiner Grenzabstand min. grosser Grenzabstand min. Gebäudeabstand
7.00 m 35.00 m 4.00 m 7.00 m min. Brandschutzabstand nach Süden grosser + kleiner Grenzabstand
Empfindlichkeitsstufe LSV
II
9.
Gestaltungsvorschriften
9.1
Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Materialien, sowie die Dach-, Umgebungs- und Terraingestaltung. Das Vorprojekt ist der Bauverwaltung rechtzeitig vor der Einreichung des Baugesuchs zur Stellungnahme zuzustellen.
9.2
Gebäudeformen und -typen, welche für die Region atypisch sind, oder sich nicht in die bauliche Umgebung einfügen sind untersagt.
9.3
Gebäude und Umgebung haben sich dem massgebenden Terrain anzupassen. Allfällige Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst gering zu halten und, soweit möglich, sinnvoll zu verteilen. Stützmauern und Böschungen ab einer Höhe von 1.20 m sind zu gliedern.1
9.7
Für die Bepflanzung sind vorzugsweise standortgerechte, einheimische Pflanzen gemäss Auswahlliste im Anhang zu verwenden. Mit der Baueingabe sind die zu deren Beurteilung notwendigen Planeintragungen einzureichen. Entgegen den Abstandsvorschriften nach Art. 93a des EG zum ZGB, gestatten die Grundeigentümer und die Gemeinde für Halbstammobstbäume innerhalb des Quartierplanperimeters einen verminderten Grenzabstand von 2.5 m.
10.
Strassenraum und Platzbereiche
10.1
Der Strassenraum dienen der Verkehrserschliessung und als Ort der Begegnung.
4
11.
Schlussbestimmungen Der Quartierplan «Underdoorf» tritt nach der Genehmigung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen, durch Beschluss des Gemeinderates in Kraft.
1 Geändert im Sinne der Verfügung vom Baudepartement des Kanton Schaffhausen vom 28. September 2023
Quartierplanvorschriften "Am Poort"
Einwohnergemeinde Löhningen
Quartierplan «Am Poort» Bauvorschriften
Vom Gemeinderat beschlossen am 25. September 2007
Genehmigt im Sinne der Verfügung vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen vom 29. November 2007
Geändert im Sinne der Verfügung vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen vom 28. September 2023
-2-
Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) erlässt der Gemeinderat den nachfolgenden Quartierplan.
1.
Afficher tout le texte
Zweck Der Quartierplan bezweckt eine dem Quartier und den Bedürfnissen der Einwohnergemeinde Löhningen angepasste, sinnvolle, geordnete Bebauung unter Berücksichtigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Energienutzung.
2.
Bestandteile Der Quartierplan mit Landumlegung besteht aus folgenden Teilen: Bauvorschriften Plan 1: Situation 1:1’000 Erschliessung Plan 2: Situation 1:1’000 Bebauung, Umgebung und Baulinien Plan 3: Situation 1:1’000 Gestaltungskonzept mit Parzellierungsvorschlägen
3.
Geltungsbereich Quartierplan
3.1
Der Quartierplan gilt für das in Plan 1 umgrenzte Gebiet.
3.2
Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten diejenigen der jeweils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde Löhningen.
3.3
Zur Festlegung spezieller Bestimmungen werden die bebaubaren Flächen in Plan 2 in die Baubereiche A und B eingeteilt.
4.
Parzellierung
4.1
Nach dem Vollzug der Landumlegung können die Grundstücke weiter parzelliert werden. Die Parzellen für die Verkehrserschliessung, inkl. Fusswege, gemäss Plan 1 sind als eigene Parzellen auszuscheiden. Diese gehen mit dem Vollzug der Landumlegung in den Besitz der Gemeinde über.
4.2
Die Parzellierung hat so zu erfolgen, dass eine sinnvolle Bebauung erreicht werden kann und keine unüberbaubaren Restflächen entstehen. Im Plan 3 sind Parzellierungsmöglichkeiten aufgezeigt.
5.
Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen
5.1
Die generelle Linienführung der Werk- und Kanalisationsleitungen richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungsprojekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig. Diese sind vom Gemeinderat zu bewilligen.
5.2
Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, Vorplatzwasser, sowie Wasser aus Sickerleitungen darf nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Dieses unverschmutzte Abwasser ist zu versickern oder in die Meteorwasserleitung abzuleiten. Wo dies nicht im freien Gefälle möglich ist, kann es mit Bewilligung des Gemeinderates in die Schmutzwasserleitung abgeleitet werden.
-3-
6.
Hauszufahrten
6.1
Die Hauszufahrten richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungsprojekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig.
6.2
Grundsätzlich haben die Hauszufahrten und Hauszugänge ab den neuen Quartierstrassen zu erfolgen. Zugänge für Fussgänger und den Zweiradverkehr können auch ab dem Töpferweg und ab dem Hämingblickweg erstellt werden.
7.
Baulinien für Hauptbauten
7.1
Wo Baulinien ausgeschieden sind, dürfen Hauptbauten bis an diese gestellt werden.
7.2
Garagen mit direkter rechtwinkliger Ausfahrt auf die Strasse haben im gesamten Quartierplangebiet von der Strassengrenze eine Entfernung von 6.00 m aufzuweisen.
8.
Bauweisen für die Baubereiche A und B
8.1
Im Baubereich A sind in der Regel freistehende Einfamilienhäuser, im Baubereich B Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser zulässig.
9.
Massvorschriften
9.1
Im Quartierplan gelten folgende Masse: Baubereich
A 1
Traufseitige Fassadenhöhe Gebäudelänge max. kleiner Grenzabstand min. grosser Grenzabstand min. Gebäudeabstand
B
4.50 m 25.00 m 4.00 m 6.00 m Regelbauweise
6.00 m 30.00 m 3.50 m 6.00 m min. Brandschutzabstand nach Süden grosser + kleiner Grenzabstand
Empfindlichkeitsstufe LSV
II
II
10.
Gestaltungsvorschriften
10.1
Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Materialien, sowie die Dach-, Umgebungs- und Terraingestaltung. Das Vorprojekt ist der Bauverwaltung rechtzeitig vor der Einreichung des Baugesuchs zur Stellungnahme zuzustellen.
10.2
Gebäudeformen und -typen, welche für die Region atypisch sind, oder sich nicht in die bauliche Umgebung einfügen sind untersagt.
10.3
Für Hauptbauten gilt, dass die Hauptrichtung der Fassaden parallel zum Hang verlaufen muss. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Abweichungen zulassen.
10.4
Gebäude und Umgebung haben sich dem massgebenden Terrain anzupassen. Allfällige Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst gering zu halten und, soweit möglich, sinnvoll zu verteilen. Stützmauern und Böschungen ab einer Höhe von 1.20 m sind zu gliedern.1
-4-
10.5
Mit der Erschliessung sind die im Plan 2 eingezeichneten Hochstamm-Bäume zu pflanzen. Die Gemeinde und die Grundeigentümer verzichten gegenseitig auf das Einhalten der Abstandsvorschriften nach Art. 93a des EG zum ZGB, sowie auf das Kapprecht nach Art. 687 ZGB. Mit Inkrafttreten des Quartierplanes hat ein entsprechender Grundbucheintrag zu erfolgen. Der Unterhalt dieser Bepflanzung (Bäume) ist Sache der Gemeinde, ausgenommen davon ist der Abraum des Fallgutes wie Blätter, Blüten, Früchte im privatem Bereich.
10.6
Für die Bepflanzung sind vorzugsweise standortgerechte, einheimische Pflanzen zu verwenden. Mit der Baueingabe sind die zu deren Beurteilung notwendigen Planeintragungen einzureichen. Entgegen den Abstandsvorschriften nach Art. 93a des EG zum ZGB, gestatten die Grundeigentümer und die Gemeinde für Halbstammobstbäume innerhalb des Quartierplanperimeters einen verminderten Grenzabstand von 2.5 m.
11.
Strassenraum und Platzbereiche
11.1
Der Strassenraum und die Platzbereiche dienen der Verkehrserschliessung, als Ort der Begegnung und als Spielflächen. Auf den Platzbereichen ist das Parkieren verboten. Dies ist entsprechend zu signalisieren.
11.2
Die Zufahrtsbereiche in das Quartier, sowie Anfang und Ende der Platzbereiche sind mit Belagswechseln zu kennzeichnen.
12.
Schlussbestimmungen Der Quartierplan «Am Poort» tritt nach der Genehmigung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen, durch Beschluss des Gemeinderates in Kraft.
1 Geändert im Sinne der Verfügung vom Baudepartement des Kanton Schaffhausen vom 28. September 2023
Quartierplanvorschriften "Winkel"
Kanton Schaffhausen Gemeinde Löhningen
Quartierplan «Winkel» Bauvorschriften
Vom Gemeinderat beschlossen am 22. Januar 2008
Genehmigt im Sinne der Verfügung vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen vom 29. April 2008
Geändert im Sinne der Verfügung vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen vom 28. September 2023
2
Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) erlässt der Gemeinderat den nachfolgenden Quartierplan.
1.
Afficher tout le texte
Zweck Der Quartierplan bezweckt eine dem Quartier und den Bedürfnissen der Einwohnergemeinde Löhningen angepasste, sinnvolle, geordnete Bebauung unter Berücksichtigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Energienutzung.
2.
Bestandteile Der Quartierplan mit Landumlegung besteht aus folgenden Teilen: Bauvorschriften Plan 1: Erschliessung 1:1’000 Plan 2: Bebauung, Umgebung und Baulinien 1:1’000 Plan 3: Gestaltungskonzept
3.
Geltungsbereich Quartierplan
3.1
Der Quartierplan gilt für das in Plan 1 umgrenzte Gebiet.
3.2
Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten diejenigen der jeweils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde Löhningen.
3.3
Zur Festlegung spezieller Bestimmungen werden die bebaubaren Flächen in Plan 2 in die Baubereiche A, B und C eingeteilt.
4.
Parzellierung
4.1
Nach dem Vollzug der Landumlegung können die Grundstücke weiter parzelliert werden. Für die Verkehrserschliessung gemäss Plan 1, inkl. Fusswege ist mit Ausnahme der Stichstrasse Süd-Ost, als eigene Parzellen auszuscheiden.1
4.2
Die Parzellierung der Baubereiche A, B und C hat im Sinne von Plan 3 so zu erfolgen, dass eine sinnvolle Bebauung erreicht werden kann und keine unüberbaubaren Restflächen entstehen.
5.
Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen
5.1
Die Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen gemäss Plan 1 gehen bei privater, vorzeitiger Erstellung, nach der Bauabnahme durch den Gemeinderat, in den Besitz der Gemeinde, inkl. der Strassenparzellen (Ausnahme Stichstrasse Süd-Ost).1
5.2
Die generelle Linienführung der Werk- und Kanalisationsleitungen richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungsprojekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig, sofern dem Gestaltungsplankonzept gemäss Plan 3 nicht widersprochen wird. Diese sind vom Gemeinderat zu bewilligen.
3 5.3
Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, Vorplatzwasser, sowie Wasser aus Sickerleitungen darf nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Dieses unverschmutzte Abwasser ist zu versickern oder in die Meteorwasserleitung abzuleiten. Wo dies nicht im freien Gefälle möglich ist, kann es, ausgenommen des Wassers aus Sickerleitungen, mit Bewilligung des Gemeinderates in die Schmutzwasserleitung abgeleitet werden.
6.
Hauszufahrten
6.1
Die Hauszufahrten richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungsprojekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig, sofern dem Gestaltungsplankonzept gemäss Plan 3 nicht widersprochen wird. Diese sind vom Gemeinderat zu bewilligen.
6.2
Im Bereich der neuen Quartierstrassen haben die Hauszufahrten und Hauszugänge grundsätzlich ab diesen zu erfolgen. Zugänge für Fussgänger und den Zweiradverkehr können auch ab der Fabrikstrasse erstellt werden.
6.3
Garagen mit direkter rechtwinkliger Ausfahrt auf die Strasse haben im gesamten Quartierplangebiet von der Strassengrenze eine Entfernung von 6.00 m aufzuweisen.
7.
Bauweisen für die Baubereiche A und B
7.1
Im Baubereich A sind Mehrfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser, im Baubereich B freistehende Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser und im Baubereich C Gewerbebauten gemäss Bauordnung zulässig.1
8.
Massvorschriften
8.1
Im Quartierplangebiet gelten folgende Masse: Baubereiche Traufseitige Fassadenhöhe1 Gesamthöhe1 Gebäudelänge max. kleiner Grenzabstand min. grosser Grenzabstand min. Gebäudeabstand Empfindlichkeitsstufe LSV
A 7.00 m
B 7.00 m
C 12.00 m 50.00 m 4.00 m 1) 4.00 m 1)
40.00 m 35.00 m 4.00 m 4.00 m 7.00 m 7.00 m min. Brandschutzabstand nach Süden grosser + kleiner Grenzabstand III II IV
1)
Angrenzend an die Wohnzone W2 beträgt der Grenzabstand 5.00 m für Bauten bis 7.00 m traufseitige Fassadenhöhe, für Bauten über 7.00 m traufseitige Fassadenhöhe beträgt der Grenzabstand 8.00 m.1
9.
Gestaltungsvorschriften
9.1
Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung, insbesondere in und angrenzend der Dorfkernzone so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Materialien, sowie die Dach-, Umgebungsund Terraingestaltung. Das Vorprojekt ist der Bauverwaltung rechtzeitig vor der Einreichung des Baugesuchs zur Stellungnahme zuzustellen.
9.2
Gebäudeformen und -typen, welche für die Region atypisch sind, oder sich nicht in die bauliche Umgebung einfügen, sind untersagt.
9.3
Für Hauptbauten gilt, dass die Hauptrichtung der Fassaden parallel zu den neuen Quartierstrassen verlaufen muss. In den Baubereichen B und C können sie auch senkrecht dazu verlaufen.
4 9.4
Bei Hauptbauten in den Baubereichen B und C sind Flachdächer zu begrünen. Im Baubereich A sind für Hauptbauten nur Satteldächer zulässig.
9.5
Gebäude und Umgebung haben sich dem massgebenden Terrain anzupassen. Allfällige Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst gering zu halten und, soweit möglich, sinnvoll zu verteilen. Stützmauern und Böschungen ab einer Höhe von 1.20 m sind zu gliedern.1
9.6
Mit der Erschliessung sind die im Plan 3 eingezeichneten Hochstamm-Bäume zu pflanzen. Die Gemeinde und die Grundeigentümer verzichten gegenseitig auf das Einhalten der Abstandsvorschriften nach Art. 93a des EG zum ZGB, sowie auf das Kapprecht nach Art. 687 ZGB. Mit Inkrafttreten des Quartierplanes hat ein entsprechender Grundbucheintrag zu erfolgen. Der Unterhalt dieser Bepflanzung (Bäume) ist Sache der Gemeinde, ausgenommen davon ist der Abraum des Fallgutes wie Blätter, Blüten, Früchte ausserhalb des Strassenbereiches.
9.7
Für die Bepflanzung sind vorzugsweise standortgerechte, einheimische Pflanzen gemäss Auswahlliste im Anhang zu verwenden. Mit der Baueingabe sind die zu deren Beurteilung notwendigen Planeintragungen einzureichen. Entgegen den Abstandsvorschriften nach Art. 93a des EG zum ZGB, gestatten die Grundeigentümer und die Gemeinde für Halbstammobstbäume innerhalb des Quartierplanperimeters einen verminderten Grenzabstand von 2.5 m.
10.
Strassenraum und Platzbereiche
10.1
Der Strassenraum dienen der Verkehrserschliessung und als Ort der Begegnung.
10.2
Die Zufahrtsbereiche in das Quartier, sowie Anfang und Ende der Platzbereiche sind mit Belagswechseln zu kennzeichnen.
11.
Schlussbestimmungen Der Quartierplan «Winkel» tritt nach der Genehmigung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen, durch Beschluss des Gemeinderates in Kraft.
1 Geändert im Sinne der Verfügung vom Baudepartement des Kanton Schaffhausen vom 28. September 2023