Baureglement; Genehmigung vom 09. Juni 2026

Plan d'affectation · Reichenburg

Document

Numéro
431/2026
Type
Plan d'affectation
Commune
Reichenburg
Canton
Schwyz
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
9 juin 2026
En vigueur depuis
1 sept. 2026

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Reichenburg avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

Gemeinde Reichenburg

BAUREGLEMENT

Von der Gemeindeversammlung an die Urnenabstimmung überwiesen am 28. November 2025

An der Urnenabstimmung vom 08. März 2026 angenommen. -/^

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Stand SO.März 2026

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Öffentliche Auflage: Vom 01.09.2000 bis 02.10.2000 Vom 17.10.2014 bis 17.11.2014 und vom 08.01.2016 bis 08.02.2016 Vom 17.02.2023 bis 20.03.2023 und vom 01.09.2023 bis 30.09.2023 Vom 09.05.2025 bis 10.06.2025 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 18.04.2001 20.04.2016 01.12.2023 28.11.2025 An der Urnenabstimmung angenommen am: 10.06.2001 05.06.2016 03.03.2024 08.03.2026 Vom Regierungsrat genehmigt mit: Beschluss Nr. 1565/2001 vom 11.12.2001 Beschluss Nr. 793/2016 vom 20.09.2016 Beschluss Nr. 509/2024 vom 26.06.2024 Beschluss Nr. ...…./……... vom …….………..

2

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

Baureglement der Gemeinde Reichenburg Die Gemeindeversammlung von Reichenburg erlässt, gestützt auf § 15 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG, SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987, folgendes Baureglement:

I.

Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken: a)

eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswerter Gebiete,

b)

eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde,

c)

die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes,

d)

die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen.

1. Zweck

Art. 2 1

Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Reichenburg.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts.

II.

Planungsmittel

Art. 3 2. Geltungsbereich

1. Nutzungspläne a) Zonenplan, Landwirtschafts- und Schutzzonenplan

1

Der gültige Zonenplan im Massstab von 1 : 2500 sowie der Landwirtschafts- und Schutzzonenplan im Massstab von 1: 5000 sind Bestandteil dieses Baureglements.

2

Der Gemeinderat kann nach § 13 PBG Richtpläne erlassen.

b) Richtplan

3

Die Festsetzung und Genehmigung der Erschliessungs-planung richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100).

c) Erschliessungsplan

d) Gestaltungsplan

4

Der Gemeinderat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3000 m2, in der Dorfkernzone von mindestens 1500 m2, Gestal-tungspläne nach § 24 PBG erlassen.

e) Gestaltungsplanpflicht, Richtlinien Gemeinderat

5

Für die im Zonenplan besonders gekennzeichneten Flächen muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. Wo eine solche Verpflichtung besteht, kann der Gemeinderat dazu die nötigen Richtlinien erlassen.

6 f

Besteht Gestaltungsplanpflicht für mehrere Grundeigentümer ) und können sich diese nicht auf einen Gestaltungsplan einigen, G genügt der Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, so e denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebietes gehört. s

III.

1. Erschliessung

1. Gestaltung, Einordnung

2. Erhöhte Anforderung

4

t a l t Allgemeine Bauvorschriften u n g s A. Erschliessung p l

Art. 4 a

n 1 Für die Erschliessung gelten die Bestimmungen von §§ 37 ff p PBG. f l i c h B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes t ,

Art. 5 A

n t 1 Bauten, bauliche Anlagen und Massnahmen werden nur dann r bewilligt, wenn sie sich durch die Bau-, Fassaden-, Terrain- und a Dachgestaltung, Farbgebung usw. so in die bauliche Umgeg G bung, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen, dass r eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. u n 2 Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Ged meinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Aufe i lagen verfügen oder Projektänderungen verlangen. g e 3 An n die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt. t ü m in der Kernzone a) e r

b)

an exponierten Hanglagen

c)

im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen sowie besonders schönen Landschaften.

d)

bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild beeinflussen. Baureglement der Gemeinde Reichenburg

4

Der Gemeinderat kann zur Beurteilung von Baugesuchen externe Fachexperten beiziehen zur unabhängigen und vertieften Bearbeitung von rechtlichen, gestalterischen, verkehrs- oder lärmtechnischen, energetischen oder sonstigen technischen Fragen unter Kostenfolge zu Lasten der Bauherrschaft.

3. Externe Beratung

1

Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Treppenhaus- und Lift-aufbauten sind höchstens im Ausmass von einem Drittel der Fassadenlänge gestattet. Sie sind, so wie jegliche andere technisch bedingten Dachaufbauten, gut zu gestalten.

4. Dachgestaltung

2

Die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Aussenantennen ist nicht gestattet, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangs-möglichkeiten gewährleistet sind oder ein Anschluss an Gemeinschaftsanlagen zumutbar ist.

5. Antennen

3

Das Anbringen von Parabolspiegeln/Parabolantennen ist bewilligungspflichtig. Die Farben von Parabolspiegeln/Para-bolantennen sind dem Hintergrund anzupassen.

4

Reklamen aller Art, Firmenschilder, Leuchtschriften und ähnliche technische Anlagen sind nur soweit gestattet, als sie durch Grösse, Form, Farbe, Aufmachung und Platzierung die bauliche Umgebung, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Zudem sind die kantonalen Bestim-mungen (u.a. Art. 46 Strassenverordnung) sowie anerkannte Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtverschmutzung (Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt oder Merkblatt «Lichtverschmutzung» der Zentralschweizer Umwelt-direktionen) einzuhalten.

Art. 6 6. Reklamen

C.

Umgebungsgestaltung, Konstruktions- und Hygienevorschriften

Art. 7 1. Umgebungs-gestaltung, Bepflanzung

1

Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in Wohnzonen, sollen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Auf die vorhandenen Bäume und Hecken ist bei Überbauungen besonders Rücksicht zu nehmen.

2. Einheimische Pflanzenarten, nicht zugelassene Pfanzenarten

2

Die Umgebungsgestaltung hat haupsächlich aus einheimischen Pflanzenarten zu bestehen. Die Pflanzung, Saat sowie das Ausbringen von Pflanzenteilen und Pflanzen, die als invasive Neophyten auf der schwarzen Liste stehen, ist im gesamten Gemeindegebiet nicht gestattet.

Art. 8 3. Raumgrösse

1

Wohn- und Schlafräume müssen eine Bodenfläche von wenigstens 10 m2 und eine lichte Raumhöhe von mindestens 2.25 m aufweisen. Im bewohnbaren Dachgeschoss muss diese Raumhöhe über mindestens 5 m2 Raumbodenfläche vorhanden sein.

4. Besonnung, Fenster

2

Alle Wohnungen müssen besonnt werden. Alle Wohn-, Schlafund Arbeitsräume müssen belüftet und durch Fenster hinreichend belichtet sein. Die Fensterfläche eines jeden solchen Raumes muss mindestens 10% der Bodenfläche betragen.

5. Dämmung

3

Alle Räume sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung und dem Stand der Technik ausreichend gegen Schall, Wärme-verlust und Feuchtigkeit zu dämmen.

Art. 9 6. Erholungsflächen,

Kinderspielplätze

6

1

Beim Neubau von Wohnhäusern mit drei oder mehr Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen.

2

Erholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprech-ender Bepflanzung auszugestalten.

3

Ihre Fläche hat wenigstens 20% der für Wohnzwecke verwendeten anrechenbaren Bruttogeschossfläche zuzüglich der Bruttogeschossfläche im Attika- und Dachgeschoss zu entsprechen.

4

Erholungsflächen und Kinderspielplätze dürfen nicht zweck-entfremdet werden. Das Zweckentfremdungsverbot ist bei Bedarf im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbe-schränkung anzumerken.

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

Art. 10 1

Bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohnungen ist pro Wohnung im Dach- oder Kellergeschoss ein genügend grosser Abstellraum vorzusehen.

2

Zudem sind in der Nähe des Haus- oder Nebeneinganges genügend grosse, wettergeschützte Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Spielgeräte sowie Kehrichtbehälter zu erstellen.

D.

Emissionen und Immissionen

7. Abstellflächen

Art. 11 1

Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonen-vorschriften Empfindlichkeitsstufen gemäss den Lärmschutz-vorschriften zugeordnet. Im übrigen vollzieht der Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen die Lärmschutz-Verordnung und das kantonale Ausführungsrecht.

2

Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe.

3

Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

4

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.

5

Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung und des kantonalen Ausführungsrechts.

1. Emissionen, Immissionen Luft

E.

Verkehrssicherheit

Art. 12 1. Strassennetz

1

Die Gemeinde führt die Aufsicht über das öffentliche Strassennetz.

2

Für die Strassenbreiten gelten die folgenden Richtwerte:

3

-

Verbindungsstrassen: 5.50 m Fahrbahn + 1.80 m Trottoir

-

Erschliessungsstrassen: 5.00 m Fahrbahn + 1.80 m Trottoir

-

Quartierstrassen: 4.50 m Fahrbahn ohne Trottoir

Für die Zufahrt zu einzelnen Gebäuden kann der Gemeinderat geringere Ausbaubreiten festlegen.

116 autres articles

Art. 13 2. Strassen- und Garagenausfahrten

8

1

Strassenausfahrten sind übersichtlich zu gestalten. Die den Verkehrsverhältnissen angemessene Sicht darf weder durch Bauten, Mauern, Einfriedungen oder andere Anlagen oder Pflanzen behindert werden. Für die Beurteilung der Sicht-verhältnisse sind die Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) anzuwenden.

2

Garagenausfahrten dürfen höchstens ein Gefälle von 15 % aufweisen, welches 3 m vor der Strassenlinie auf 3 % herab-zusetzen ist. Beheizte Rampen sind nicht gestattet.

3

Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von wenigstens 5.50 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu bean-spruchen.

4

Ein- und Ausfahrten bedürfen einer Bewilligung der zustän-digen Aufsichtsbehörde.

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

Art. 14 1

Bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Abstellplätze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfs zu errichten.

2

Die Mindestanzahl an Abstellplätzen ist unter Berück-sichtigung folgender Richtlinien festzusetzen.

3

a)

bei Wohnbauten mit bis zu drei Wohnungen je Wohnung bzw. je 100 m2 anrechenbarer Bruttogeschossfläche zuzüglich der Bruttogeschossfläche in Attika- und Dachgeschossen 1.75 Abstellplätze. Garagenvorplätze werden nicht als Abstellplätze angerechnet. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

b)

bei Wohnbauten mit vier oder mehr Wohnungen je Wohnung bzw. je 100 m2 anrechenbarer Bruttogeschossfläche zuzüglich der Bruttogeschossfläche in Attika- und Dachgeschossen 1.5 Abstellplätze. Garagenvorplätze werden nicht als Abstellplätze angerechnet. Zusätzlich sind 20 % der erforderlichen Abstellplätze für Besucher vorzusehen und als Besucherparkplätze zu erhalten. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

c)

bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplätze entsprechend den Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) fest.

3. Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder

Für Fahrräder sind bei Mehrfamilienhäusern sowie in der Regel bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten mindestens gleichviel wettergeschützte Abstellplätze vorzusehen, wie der Normbedarf für Motorfahrzeuge verlangt. Sie sind in der Nähe des Haus- oder Nebeneingangs vorzusehen. Für die Anordnung und Geometrie ist auf die Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) abzustützen.

Art. 15 1

Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.

2

Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 10‘000.− und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Diese Abgabe ist indexiert. Sie basiert auf einem Stand des Landesindexes für

4. Ersatzabgabe für Motorfahrzeug-abstellplätze

Konsumentenpreise des BIGA von 100 Punkten (Basis Dezember 2010). Erhöht sich der Landesindex, so erhöht sich die geschuldete Gebühr. Durch diese einmalige Abgabe erwächst kein Anspruch auf einen von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Abstellplatz.

Art. 16 5. Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger

1

Bauten im Bereiche von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Auf Schräg-dächern sind überdies Schneefänger anzubringen.

Art. 17 6. Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden

1

Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hy-dranten usw. anbringen. Berechtigte Wünsche der Grund-eigentümer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

F.

Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten

Art. 18 1. Offene und geschlossene Bauweise

1

Die offene Bauweise ist die Regel.

2

Die geschlossene Bauweise ist erlaubt, wo die Bau- und Zonenvorschriften sie zulassen.

3

Wo bereits Strassen und Plätze mit zusammenhängenden Häuserreihen bestehen oder wo es die Zonenvorschriften oder Gestaltungspläne vorschreiben, muss wieder an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden.

Art. 19 Aufgehoben

Art. 20 2. Ausnützungsziffer

1

a) Begriff

Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche: AZ =

b) Anrechenbare Bruttogeschossfläche

10

2

anrechenbare Bruttogeschossfläche anrechenbare Landfläche

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Baureglement der Gemeinde Reichenburg

3

Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht: a)

zu Wohnungen gehörende Keller-, Wasch-, Trocken- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind;

b)

eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst;

c)

die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift- und Klimaanlagen;

d)

allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelräume in Wohnhäusern und Siedlungen mit drei oder mehr Wohnungen;

e)

Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält;

f)

einfach verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische Installationen und ohne geschlossene Gebäudehülle gegen aussen;

g)

offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschoss-hallen und offene, überdeckte Dachterrassen;

h)

unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;

i)

Aussendämmungen an bestehenden Bauten (Baujahr vor 1989);

k)

das über dem obersten Vollgeschoss liegende Dach- oder Attikageschoss, sofern die Kniestockhöhe bis max. 1 m beträgt, gemessen ab Oberkant fertig Dachgeschoss-boden bis zur Schnittlinie der Fassadenwand (innen) mit Unterkant der Dachkonstruktion;

l)

in den übrigen Räumen mit Dachschräge (in Geschossen, die als Vollgeschosse zählen) die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 1.80 m beträgt.

c) anrechenbare Landfläche

4

Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt.

5

Nicht angerechnet werden: a)

rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald;

b)

die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt;

c)

projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

Art. 21 3. Ausnützungs-übertragung

1

Durch entsprechende Anmerkung im Grundbuch ist eine Ausnützungsübertragung bis 10 % der erforderlichen Landfläche möglich, sofern die Grundstücke aneinander grenzen und in angemessener Beziehung zueinander stehen.

Art. 22 4. Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken

1

Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen, beziehungsweise neuen Parzellen nicht überschritten werden.

2

Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke.

3

Diese Beschränkungen sind bei Bedarf im Grundbuch anzumerken.

4

Abparzellierungen sind meldepflichtig.

Art. 23 5. Geschosszahl

12

1

Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für die Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend.

2

Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 50% der Fassadenabwicklung um mehr als 1.70 m, bis Oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. Baureglement der Gemeinde Reichenburg

3

4

Bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet werden: a)

Dachgeschosse, wenn sie eine Dachneigung von max. 45 Grad und eine Kniestockhöhe von weniger als 1 m aufweisen, sowie allfällige Dachaufbauten, die bis max. 1/3 der zugeordneten Fassadenlänge betragen. Der Kniestock wird gemessen ab Oberhaut fertig Dachgeschossboden bis zur Schnittlinie der Fassaden-wand (innen) mit Unterkant der Dachkonstruktion.

b)

Attikageschosse und Dachbrüstungen, sofern ihre Fassaden auf der Schmalseite innerhalb eines Giebeld-reiecks von 45 Grad liegen sowie auf der Längsseite mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlänge um das Mass ihrer Höhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt sind.

Die Geschosshöhe der Vollgeschosse, gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, darf im Mittel aller Geschosse drei Meter nicht übersteigen.

Art. 24 1

Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen.

2

Der grosse Grenzabstand ist in der Regel gegenüber der am meisten nach Süden gerichteten Längsfassade, der kleine gegenüber allen anderen einzuhalten. Der Gemeinderat kann die für den grossen Grenzabstand massgebende Fassade anders bestimmen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder der Beschaffenheit der Baute erforderlich ist.

3

Kommt die Fassade an eine Baulinie zu liegen, so bildet diese den Grenzabstand.

4

In den Wohnzonen und in den Wohn- und Gewerbezonen beträgt der kleine Grenzabstand 50 % der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 4 m, und der grosse Grenzabstand beträgt 70 % der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 6 m. Bei den in der Höhe gestaffelten Bauten wird der Grenzabstand der einzelnen Gebäudeteile aus der entsprechenden zugehörigen Gebäudehöhe berechnet.

5

Vorbauten, wie Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone usw. dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um höchstens 1.50 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten und nicht abgestützt sind.

6. Grenzabstand a) Begriff und Messweise

b) Vorbauten

c) Mehrlängenzuschlag

6

In den Wohnzonen und in den Wohn- und Gewerbezonen erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 20 m lang sind, auf den betreffenden Längsseiten um ein Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Die Zuschläge werden senkrecht zu den Fassaden und nicht über die Gebäudeecken gemessen. Nebenbauten im Sinne von Art. 28 werden für den Mehrlängenzuschlag nicht gerechnet.

d) Staffelung

7

Bei in der Länge gestaffelten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge für jeden Fas-sadenteil für sich bestimmt.

e) Flächenausgleich

8

Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstückfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht.

Art. 25 7. Gebäudehöhe

14

1

Die erlaubte Gebäudehöhe wird durch die Zonenordnung festgelegt.

2

Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnitt-punkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.

3

Nicht berücksichtigt werden: a)

die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden;

b)

Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen;

c)

Attikageschosse und Dachbrüstungen, sofern ihre Fassaden auf der Schmalseite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45 Grad liegen sowie auf der Längsseite mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlänge um das Mass ihrer Höhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt sind.

4

Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich gegenüber einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe dazugerechnet.

5

Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

6

Bei Bauten an Hanglagen mit mehr als 20% Neigung darf die zonengemässe Gebäudehöhe auf der talseitigen Fassade um 10% überschritten werden.

7

Wenn das gute Erscheinungsbild gewährleistet ist, dürfen transparente Geländer die zulässige Gebäudehöhe überschreiten.

Art. 26 1

Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände. Bei mehreren Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischenläge.

8. Gebäudeabstand a) Begriff und Messweise

2

Nebenbauten gemäss Art. 28 dürfen unter sich und zu anderen Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten.

3

Steht bei Inkrafttreten des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 14. Mai 1987 auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze als dieses Baureglement oder das Planungs- und Baugesetzes (PBG) vorschreibt, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.

4

Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände unter Errichtung eines Dienstbarkeitsvertrages und der Genehmigung des Gemeinderates ungleich über die Grenzen verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.

b) Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes

1

Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade.

9. Gebäudelänge

2

Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten gemäss Art. 28 werden nicht berücksichtigt. Bei zwischengeschalteten Nebenbauten ist die maximale Gebäudelänge, bezogen auf die äussersten Fassaden der Hauptgebäude, einzuhalten.

Art. 27

Art. 28 1

Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.

10. Nebenbauten, unterirdische Bauten

2

Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen.

3

Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten.

4

Vorbehalten bleiben die Schutzabstände gemäss feuerpolizeilichen Vorschriften.

Art. 29 11. Zusammenbauen

von Bauten

1

Das Zusammenbauen von ein- und mehrgeschossigen Bauten über die Grenze bis zur baureglementsgemässen Höchstlänge ist zulässig, wenn das Grenz- oder Überbaurecht durch die Nachbarn durch Grundbucheintrag sichergestellt ist und sofern die auf die Grenze gestellte Fassade entsprechend gestaltet ist.

2

Zwischen den Bauten der einzelnen Grundstücke sind Brandmauern zu erstellen, die den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen müssen.

Art. 30 12. Strassenabstand

1

Neubauten haben gegenüber öffentlichen Strassen den Strassenabstand gemäss den kantonalen Vorschriften einzuhalten.

Art. 31 Aufgehoben

Art. 31a 13. Gewässerraum-baulinien

16

1

Die Gewässerraumbaulinien sichern den Gewässerraum nach

Art. 36a

Gewässerschutzgesetz (GSchG). Dieser ist erfor-derlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässer-nutzung.

2

Innerhalb der „Gewässerraumbaulinie I“ dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

3

Innerhalb der „Gewässerraumbaulinie II“ dürfen keine Hauptbauten erstellt werden.

4

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen innerhalb der Gewässerraumbaulinien sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Baureglement der Gemeinde Reichenburg

5

Für die weitergehende Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die Vorgaben gemäss Art. 41c Abs. 3 ff. Gewässerschutzverordnung.

Art. 31b 1

Gegenüber eingedolten Gewässern ist ein Gewässerabstand von 3 m gegenüber der Mittelachse, mindestens jedoch 1.0 m ab Bauwerk der Eindolung einzuhalten.

14. Gewässerabstand Eindolung

1

Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Abstand von mindestens 15 m ab Waldgrenze einzuhalten, wobei die Waldgrenze 2 m ausserhalb der in den Grund-buchplänen enthaltenen Stockgrenze verläuft.

15. Waldabstand

2

Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche Güter- und Forststrassen sind im Abstandsbereich zulässig.

Art. 32

Art. 33 1

Baulinien gehen den Abstandsvorschriften vor.

2

Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den grössten Abstand vorsieht. Gegenüber vermarkten Privatstrassen, welche nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, gilt für die Bemessung des Grenzabstandes nur das kantonale Recht. Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand gemäss Art. 30 anwendbar.

16. Andere Abstandsvorschriften

Art. 34 1

Die erlaubte Firsthöhe wird durch die Zonenordnung festg-elegt.

2

Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses.

3

Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.

4

Bei Bauten an Hanglagen mit mehr als 20 % Neigung darf die zonengemässe Gebäude- und Firsthöhe auf der talseitigen Fassade um 10 % überschritten werden.

17. Firsthöhe

IV.

Zonenvorschriften

Art. 35 1. Zoneneinteilung

Das Gebiet der Gemeinde Reichenburg wird in folgende Zonen eingeteilt: A.

Bauzonzen

a) b) c) d) e) f) g) h) i)

Wohnzone Wohnzone Wohnzone Wohn- und Gewerbezone Wohn- und Gewerbezone Kernzonen A und B Gewerbezone Industriezone Zone für intensive gewerbliche Tierhaltung Intensiverholungszone Grünzone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für Lager-, Umschlagund Abstellplätze

k) I) m) n)

18

2 Geschosse 3 Geschosse 4 Geschosse 3 Geschosse 4 Geschosse

W2 W3 W4 WG3 WG4 KA/KB G I T IN GR OE L

B.

Nichtbauzonen

o) oI)

Landwirtschaftszone Speziallandwirtschaftszone Gemüseanbau

C.

Schutzzonen/Überlagernde Zonen

p) q) r) s) t)

Naturschutzgebiete, Schutzobjekte, Schutzzonen Grundwasserschutzzonen Gefahrenzonen Gewässerraumzone Spezialzone Rietwis

D.

Übrige Gebiete

u) v)

Übriges Gemeindegebiet Reservegebiet

LW SLWG

GsZ ZRW

UE RS

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

A.

Bauzonen

Art. 36 1

Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.

2

Dem Zonencharakter entsprechende, nicht störende, kleine Gewerbebetriebe sind gestattet.

3

Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen (namentlich Sexshops, Bordelle und Dienstleistungen des erotischen Gewerbes).

4

In der Zone W2 sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser gestattet; die Wohnzonen W3 und W4 sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt.

1. Wohnzonen

Art. 37 1

In den Wohn- und Gewerbezonen sind neben mässig störenden Gewerbebetrieben auch Wohnbauten gestattet.

2

Der Wohnanteil darf bis 70% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen.

2. Wohn- und Gewerbezonen

Art. 38 1

Die Kernzonen bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Förderung eines attraktiven Dorfkerns.

2

Sie sind für Wohnbauten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Verwaltungsbauten und kulturelle Einrichtungen mit mässig störenden Emissionen bestimmt.

3

Neubauten und Umbauten sowie Fassadenrenovationen haben sich bezüglich Stellung, Bauvolumen, Bauhöhen, Baumaterialien, Massstäblichkeit und Gestaltung dem bestehenden Ortsbild anzupassen. Grössere bauliche Massnahmen sind durch einen Fachberater zu begutachten.

4

Zulässig ist die offene und die geschlossene Bauweise.

5

Bei der offenen Bauweise kann der Gemeinderat in begründeten Fällen die Grenzabstände bis auf 1.0 m reduzieren, unter Berücksichtigung der bisherigen Überbauung auf dem Baugrundstück, der projektierten Überbauung auf dem Nachbargrundstück sowie der Stellung, Lage und des Volumens des zu realisierenden Gebäudes für das Ortsbild.

6

Das oberste Vollgeschoss muss als Dachgeschoss gemäss

Art. 23

Abs. 3 ausgebildet werden.

3. Kernzonen A und B

Art. 39 4. Gewerbezone

1

Die Gewerbezone ist für mässig störende Betriebe bestimmt.

2

Pro Baute ist maximal eine Wohnung für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal zulässig.

Art. 40 5. Industriezone

1

Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Bauten aller Art bestimmt.

2

Pro Baute ist maximal eine Wohnung für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal zulässig.

3

In der Industriezone ist es untersagt, einen Holzverlade-stützpunkt zu errichten. Der Holzverlad von der Strasse auf die Schiene ist nicht zulässig. Bauten und Anlagen, die diesem Zweck dienen, dürfen nicht erstellt werden.

Art. 41 6. Zone für intensive gewerbliche Tierhaltung

1

Die Zone für intensive gewerbliche Tierhaltung ist für Zuchtund Mastbetriebe bestimmt, deren Futterbasis nicht auf eigener landwirtschaftlicher Produktion beruht. Es sind nur standortgebundene Wohnbauten zulässig.

Art. 41 a

7. Intensiverholungszone

1

Die Intensiverholungszone ist für Bauten und Anlagen zu Erholungs- und Sportzwecken bestimmt.

2

In der Intensiverholungszone Schandeln ist das Erstellen von Anlagen und Bauten, die dem Bewegen, Pflegen, Halten und Unterbringen von Zucht- und Pensionspferden dienen, gestattet. Eine über die Pferdehaltung hinausgehende landwirtschaftsfremde Nutzung ist untersagt. Es sind ausschliesslich für das Betriebspersonal notwendige Wohnbauten zulässig.

3

Bezüglich Grundmasse gelten die Bestimmungen der Gewerbezone.

Art. 41 b

8. Grünzone

20

1

Die Grünzone bezweckt a)

die Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen innerhalb oder zwischen Siedlungen

b)

die Freihaltung von wichtigen Landschaftselementen wie Aussichtspunkte, Bachläufe etc.

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

2

Sie ist von allen nicht dem Zweck der Zone entsprechenden Bauten und Anlagen freizuhalten. Nebenbauten und Einrichtungen, die der Erholungs- und Freizeitnutzung dienen, sind zulässig. Die zur Erschliessung angrenzender Bauzonen notwendigen Anlagen sind gestattet.

Art. 42 1

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche und öffentlichen Zwecken dienenden Bauten und Anlagen bestimmt wie Kirchen, Friedhöfe, Schulhäuser, Spitäler, Anlagen öffentlicher Dienste, Gemeindezentren, Mehrzweck-hallen, Sport- und Freizeitanlagen.

2

Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsbestimmungen anzuwenden.

9. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 43 1

Die Zone für Lager-, Umschlag- und Abstellplätze ist für die zeitlich begrenzte Lagerung und Aufbereitung von festen Stoffen (z.B. Steine, Holz, Stahl) und für das Abstellen von Fahrzeugen und Baumaschinen bestimmt.

2

Zulässig sind betriebsnotwendige, unbewohnte Bauten (z.B. Lagerhallen, Büros) mit einer Gebäudehöhe von höchstens 15 m und Einrichtungen zur Behandlung von festen Stoffen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

3

Das Errichten und der Betrieb von Bauten und Anlagen bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates und der zuständigen kantonalen Instanzen. Namentlich die Zwischen-lagerung und Behandlung von Bauabfällen bedarf einer Bewilligung des kantonalen Amtes für Umweltschutz gemäss der technischen Verordnung über Abfälle.

10. Zone für Lager-, Umschlag- und Abstellplätze

Art. 44 11. Tabelle der Grundmasse

1

In den einzelnen Zonen gelten folgende Überbauungsmasse:

W2

W3

W4

WG3 WG4 KA

KB

G

I

T

IN

GR

OE

L

Einzelbauweise

2

3

4

3

4

4*1

3*1

--

--

--

--

--

--

--

Gestaltungsplan

2

4

5

4

5

5*1

4*1

--

--

--

--

--

--

--

Einzelbauweise

0.45

0.65

0.80

0.80

1.00

--

--

--

--

--

--

--

--

--

Gestaltungsplan

0.50

0.70

0.85

0.90

1.10

--

--

--

--

--

--

--

--

--

Einzelbauweise

7

10

13

10

13

10

7

15

--

--

--

--

--

15

Gestaltungsplan

7

13

16

13

16

13

10

--

--

--

--

--

--

--

offen

x

x

x

x

x

x

x

x

--

--

--

--

--

x

geschlossen

--

--

--

--

--

x

x

--

--

--

--

--

--

--

Zone

Vollgeschosszahl

Ausnützungsziffer

Gebäudehöhe

Bauweise

Grenzabstand kleiner

50 % der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 4 m

min. min. 50 % der Gebäude1 m*2 1 m*2 höhe, jedoch mindestens 3 m min. min. 1 m*2 1 m*2

grosser

70 % der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 6 m

Gebäudelänge

30

40

40

50

50

--

--

--

--

--

--

--

--

40

Einzelüberbauung

11

14

17

14

18

14

11

Gestaltungsplan

11

17

20

17

21

17

14

18 --

---

---

---

---

---

18 --

Mehrlängenzuschlag

x

x

x

x

x

--

--

--

--

--

--

--

--

--

Firsthöhe

*1 Das oberste Vollgeschoss muss innerhalb der Dachschräge liegen.(vgl. Art. 38 Abs. 6) *2 Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen einen Grenzabstand von min. 1 m bewilligen (vgl. Art. 38

Abs. 5)

B.

Nichtbauzonen

Art. 45 1. Landwirtschaftszone

22

1

In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert. Für einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt ein Stöckli oder eine zusätzliche Wohnung zur Erleichterung des Generationenwechsels als zonenkonform.

2

Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen.

3

Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. Der Gemeinderat Baureglement der Gemeinde Reichenburg

beurteilt dieses Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. 4

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.

Art. 45a 1

Die Speziallandwirtschaftszone Gemüseanbau ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen, welche über die innere Aufstockung hinausgehen. Bei der bodenunabhängigen Produktion bildet der natürliche Boden die Produktionsgrundlage der Pflanzen, welche jedoch unter künstlichen Bedingungen in Gewächshäusern wachsen.

2

In der Speziallandwirtschaftszone Gemüseanbau sind Bauten und Anlagen zur Produktion pflanzenbaulicher Erzeugnisse zulässig. Verkaufsflächen sind ausschliesslich für vor Ort produzierte Erzeugnisse zulässig. Die Erstellung von Wohnraum ist gestattet, soweit dieser betriebsnotwendig und standortgebunden ist. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.

3

Die Gewächshäuser dürfen die Gebäudehöhe von 8 m und Firsthöhe von 10 m nicht überschreiten. Betriebs- und Ökonomiegebäude dürfen die Gebäudehöhe von 15 m und Firsthöhe von 18 m nicht überschreiten.

4

Gewächshäuser sind in der gesamten Speziallandwirtschaftszone Gemüseanbau erlaubt. Betriebs- und Ökonomiegebäude sind nur im bezeichneten Bereich zulässig.

5

Für den Vogelschutz sind im Baubewilligungsverfahren Massnahmen festzulegen und umzusetzen.

6

Für den ökologischen Ausgleich sind im Baubewilligungs-verfahren qualitativ und quantitativ ausreichende Massnahmen festzulegen und umzusetzen. Diese können auch ausserhalb der Speziallandwirtschaftszone Gemüseanbau realisiert werden. Sie haben innerhalb der Speziallandwirtschaftszone Gemüsebau mindestens 5 % der mit Gewächshäusern bebauten Fläche zu umfassen.

7

Die unter künstlichen Bedingungen erfolgende pflanzen-bauliche Produktion und die dazu erforderlichen Bauten oder Anlagen dürfen weder die Quantität noch die Qualität der betroffenen Fruchtfolgefläche (FFF) schmälern.

8

Wird die Produktion von landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugnissen in Gewächshäusern aufgegeben, fällt die Speziallandwirtschaftszone Gemüseanbau wieder in die ordentliche Landwirtschaftszone zurück. Die da-nach nicht mehr zonenkonformen Bauten und Anlagen sind zu entfernen und die überbauten Flächen in FFF-Qualität zu rekultivieren.

2. Speziallandwirtschaftszone Gemüseanbau

C.

Schutzzonen / Überlagernde Zonen

Art. 46 1. Naturschutzgebiete,

Schutzobjekte

1

Die Vorschriften zur Erhaltung des Orts- und Landschafts-bildes und der Schutz von Objekten und Gebieten gemäss § 21 Abs. 2 lit. b PBG sind in der Schutzverordnung bzw. im dazugehörenden Landwirtschafts- und Schutzzonenplan der Gemeinde Reichenburg enthalten.

2

Innerhalb der Bauzonen, besonders innerhalb des Gestaltungsplanes, sind Landschaftselemente und Lebensräume der Tierwelt mit naturnaher und standortgemässer Vegetation zu erhalten oder als ökologische Ausgleichsfläche artgerecht anzulegen.

Art. 47 2. Grundwasser-schutzzonen

1

Die nach §§ 22 ff. der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen zu bezeichnenden Schutzzonen sind in einem speziellen Grundwasserschutzzonenplan festgelegt und werden im Landwirtschaftszonenplan als Hinweis aufge-führt. Sie überlagern andere Nutzungen.

2

Die Bestimmungen der entsprechenden Nutzungszonen sind eingeschränkt und gelten nur soweit, wie die rechtsgültigen Grundwasserschutzzonen-Reglemente dies zulassen.

Art. 47a 3. Gefahrenzonen allgemein

24

1

Die Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch Naturgefahren, insbesondere Hochwasser, Rutschungen, Murgänge, Steinschlag und Lawinen eine Gefährdung aufweisen. Es wird unterschieden zwischen der Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung), der Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung) und der Gefahrenzone gelb (geringe Gefähr-dung). Die Gefahrenzonen sind den anderen Zonen überlagert. Die Bezeichnung der Gefahrenprozesse (z. B. U für Überschwemmung) ist im Zonenplan eingetragen. Genaue Angaben über die zu berücksichtigenden Prozesse geben die auf der Gemeinde einsehbaren Gefahrenkarten.

2

Ausserhalb der Gefahrenzonen besteht ein Restrisiko, das die Eigentümer und Bauherrschaften in Eigenverantwortung angemessen zu beachten haben.

3

Die Bestimmungen der Gefahrenzonen beziehen sich auf alle Neubauten, Ersatzbauten und Umbauten von Gebäuden und Anlagen sowie auf die Umgebungsgestaltung. Innerhalb aller Gefahrenzonen sind Veränderungen der Umgebungsge-staltung, welche die Gefährdung beeinflussen, insbesondere Geländeveränderungen und der Bau oder Abbruch von Mauern Baureglement der Gemeinde Reichenburg

bewilligungspflichtig. Kleinere, nicht schadenpotenzialrelevante Umbauten bei Gebäuden können ohne Schutz des gesamten Gebäudes realisiert werden, sofern das Schadenausmass und der Kreis der gefährdeten Personen nicht erhöht wird. Die Umbauten sind so zu gestalten, dass sie später ohne Anpassungen in den Gesamtobjektschutz integriert werden können. 4

Die Dimensionierung, die Anordnung und die Umgebungs-gestaltung von Bauten haben auf die Gefährdung Rücksicht zu nehmen. Insbesondere darf in allen Gefahrenzonen die Gefährdung von Nachbargrundstücken nicht wesentlich erhöht oder das Überbauen derselben verhindert werden. Der entsprechende Nachweis ist im Rahmen des Baugesuchs zu erbringen.

5

Der Gemeinderat hat den Nachweis zur Schadenabwehr im Bewilligungsverfahren zu prüfen und sofern notwendig ergänzende Auflagen zu machen. Er kann aufgrund der lokalen Gefahrensituation oder Risiken weitergehende Massnahmen verlangen. Er kann Ausnahmen von Bestim-mungen bewilligen, wenn aufgrund von Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder hinreichend reduziert werden konnte, oder wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen getroffen werden, welche eine Gefährdung des Gebietes aufheben.

6

Von den Bauten und Anlagen darf keine Gefährdung der Umwelt ausgehen. Umweltgefährdende Materialien dürfen nur in gesicherten Behältern und Räumen gelagert werden. Dabei sind Tankanlagen und dergleichen gegen Aufschwimmen und Verschieben sowie gegen das Bersten der Zu- und Ableitungen zu schützen. Insbesondere die Gebäudehülle, die Lüftung und Einfüllstutzen sind baulich ausreichend vor aussergewöhnlichen Ereignissen zu schützen.

7

Bei Überschwemmungsgefahr sind Geländeveränderungen so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann und dass kein unerwünschter Aufstau oder Ablenkung des Abflusses erfolgt.

Art. 47b 1

Die Gefahrenzone rot bezeichnet die Gebiete mit erheblicher Gefährdung. Neubauten und der Wiederaufbau von Bauten sind grundsätzlich verboten.

2

Wesentliche Umbauten von bestehenden Gebäuden können nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig mit baulichen Massnahmen das Schadenrisiko auf ein Minimum reduziert wird und die Anzahl der gefährdeten Personen nicht erhöht wird.

3

Standortgebundene Bauten können als Ausnahme bewilligt werden, wenn sie mit sichernden Massnahmen vor Zerstörung und Schaden geschützt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau.

4. Gefahrenzone rot

Art. 47c 5. Gefahrenzone blau

1

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass die Wahrscheinlichkeit und das Ausmass eines Schadens verhindert oder wenigstens minimiert werden kann. Dies soll durch eine optimale Standortwahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit erreicht werden.

2

Der Nachweis, dass dem Schutz vor Naturgefahren hinreichend Rechnung getragen wird, ist jedem Gesuch beizulegen. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Nachweis ist von einem durch die Gemeinde anerkannten Fachexperten beizubringen.

3

Die Bauten sind so zu dimensionieren, dass sie den Belastungen aus den Naturgefahren schadlos standhalten (insbesondere statischer und dynamischer Druck, Auftrieb durch Einstau oder Grundwasseranstieg, Auflast durch flüssige und feste Stoffe, Anprall von Einzelkomponenten, Unterkolkung, rutschen des gesamten Geländes, partielle oder differentiale Rutschung).

4

Bei wasserhaltigen Prozessen sind die Aussenwände bis zur seltenen Überschwemmungshöhe in dichter Bauweise auszuführen. Die Gebäudehülle ist so zu realisieren, dass sie durch den Wassereinstau keinen Schaden nimmt. Sämtliche Gebäudedurchdringungen sind bis auf die Überschwem-mungshöhe von seltenen Ereignissen dicht auszuführen.

Art. 47d 6. Gefahrenzone gelb

1

Die Gefahrenzone gelb bezeichnet die Gebiete mit verschiedenen Gefährdungen als Hinweis. Der Schutz des eigenen Gebäudes liegt in der Eigenverantwortung. Da der Schutz meist mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Bauherrn empfohlen, die Gefährdung mit den Auflagen analog der Gefahrenzone blau zu eliminieren. Ein Nachweis ist nur bei einer möglichen Gefährdung Dritter und bezüglich umweltgefährdenden Materialien zu erbringen. Bei Sonderrisiken, insbesondere wichtigen Versorgungseinrich-tungen oder grossen Warenlagern, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau.

Art. 47e 7. Gewässerraumzone

26

1

Die Gewässerraumzone sichert den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG). Die Gewässerraumzone kann als Grundnutzung oder als überlagernde Zone ausgeschieden werden.

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

Art. 47f 1

Die Spezialzone Rietwis ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der gewerblichen Produktion landwirtschaftlicher Fleischerzeugnisse dient, welche über die Grenze von Art. 34 Abs. 2 RPV hinausgeht.

2

In der Spezialzone Rietwis sind Bauten und Anlagen zur Produktion von Fleischerzeugnissen zulässig. Verkaufsflächen sind ausschliesslich für vor Ort produzierte Erzeugnisse zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.

3

Neu- und Ausbauten des Metzgereibetriebes sind innerhalb der Spezialzone im betriebsnotwendigen Mass zulässig. Erweiterungen sind möglich, soweit diese für die Erhaltung und Anpassung des bestehenden Betriebes an übergeordnete Vorgaben notwendig sind.

4

Betriebs- und Ökonomiegebäude dürfen die bestehende Gebäudehöhe, -breite und -länge nicht überschreiten. Ausnahmen sind dann möglich, wenn dies aufgrund übergeordneter Vorgaben (Tierschutzgesetz, Tierschutzverordnung, gesetzliche Grundlagen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Hygienevorschriften etc.) notwendig ist.

5

Wird der Metzgerei- oder der angegliederte Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben, fällt die Spezialzone Rietwis in die ordentliche Landwirtschaftszone zurück. Die danach nicht mehr zonenkonformen Bauten und Anlagen sind zu entfernen.

8. Spezialzone Rietwis

D.

Übrige Gebiete

Art. 48 1. Übriges Gemeindegebiet

1

Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das übrige Gemeindegebiet.

2

Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

3

Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.

4

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.

Art. 49 2. Reservegebiete

V.

1

Reservegebiete haben Richtplancharakter und unterstehen den Bestimmungen des übrigen Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservegebiet begründet keinen Rechts-anspruch auf eine spätere Einzonung.

2

Die Reservegebiete sind für eine zukünftige Entwicklung des Siedlungsgebietes bestimmt. Spätere Neueinzonungen sind bei ausgewiesenem Bedarf und anhaltender Eignung in erster Linie in diesen Gebieten vorzunehmen.

Gestaltungsplan

Art. 50 1. Voraussetzungen

28

1

Soweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Mindestfläche nach § 24 PBG erreicht wird.

2

Gestaltungspläne haben eine besonders gute Gestaltung und Überbauung zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn a)

sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen;

b)

eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist;

c)

Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden; Baureglement der Gemeinde Reichenburg

3

d)

die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrslagen freigehalten werden,

e)

preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird;

f)

durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird;

g)

ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist, welches bei Wohnbauten über den Minergiestandard hinausgeht;

h)

andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden.

In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern.

Art. 51 1

Sofern der Gestaltungsplan respektive die Vorschriften zum Gestaltungsplan mindestens die Einhaltung des Minergiestandards für Wohnbauten vorschreiben sowie mehrere, wesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise bewirken, kann im Gestaltungsplan von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.

2

Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 50 erfüllt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen:

3

a)

Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Tabelle der Grundmasse in Art. 44 und der Geschosszahl um ein Geschoss. In der Zone W2 darf die Geschosszahl nicht erhöht werden;

b)

Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Gebäudelängen;

c)

Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände;

d)

Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäuden innerhalb der Überbauung.

Die Ausnützungsziffer kann um weitere 5 % erhöht werden bei einem Gestaltungsplan, der alle Kriterien von Art. 50 erfüllt und der aus einem Wettbewerb hervorging, bei dessen Durchführung der Gemeinderat beteiligt war.

2. Abweichungen gegenüber der Grundordnung

Art. 52 1

3. Inhalt

Vl.

Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projektes zu enthalten: a)

den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1:500 mit Einmeter-Höhenkurven;

b)

Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflächen und die Bepflanzung;

c)

einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten und ein Studienmodell;

d)

Angaben über die Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder;

e)

Angaben über die Versorgung und Entsorgung;

f)

Angaben über die anrechenbaren Geschossflächen, die anrechenbare Landfläche sowie die für das Projekt notwendige Ausnützungsziffer;

g)

Sonderbauvorschriften und ein Erläuterungsbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemäss Art. 50 nach gewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnung beanspruchten Ausnahmen aufgeführt werden.

2

Sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen.

3

Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken.

4

Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen durch Verfügung des Gemeinderates geändert werden.

Baubewilligungsverfahren

Art. 53 1. Bewilligungspflicht

30

1

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.

2

Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt. Für geringfügige Bauvorhaben innerhalb der Bauzone, genügt die Meldepflicht. Eine Ausnahme bilden die Kernzonen. Baureglement der Gemeinde Reichenburg

3

Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind: a)

Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen;

b)

Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Ände-rungen andere Erlasse ein besonderes Bewilligungs-verfahren vorsehen;

c)

gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;

d)

kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie z.B. ungedeckte Garten-sitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder;

e)

provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden;

f)

ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m;

g)

Fahrnisbauten, sofern sie nicht länger als drei Monate auf dem Grundstück stehen.

Art. 54 1

Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Änderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind, sowie auf Bauvorhaben zur Sanierung und dem Ersatz von bestehenden Leitungen innerhalb der Bauzone, vorbehältlich kantonaler Anforderungen.

2

Der Meldung an die Baubehörde sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen beizufügen; die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfällt. Die Baubehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an.

3

Der Gemeinderat oder die Baukommission teilt dem Gesuchsteller innert 20 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit, wie das Baugesuch beurteilt wird und ob mit einer Bewilligung in der gewünschten Form gerechnet werden kann.

4

Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes geringfügiges Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt.

2. Meldepflicht

Art. 55 3. Baugesuch

32

1

Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je neunfacher Ausfertigung bei der Bauverwaltung einzureichen: a)

ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt;

b)

Grundrisspläne aller Geschosse im Massstab 1:100 mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Masse und Angaben;

c)

Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massge-benden Gebäudehöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau;

d)

Kanalisations-, Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den Erholungsflächen und Kinder-spielplätzen;

e)

detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen Inhalts nach SIA-Norm 416. Die Berechnung der Flächen-masse muss in separaten Plänen übersichtlich dargestellt sein.

f)

schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Unterschreitung des Grenzabstandes bei Nebenbauten;

g)

die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung;

h)

besondere Gesuchsunterlagen für kommunale, kantonale und eidgenössische Amtstellen.

2

Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen.

3

Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellungen, Angaben über Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint.

4

Das Baugesuch und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format A4 einzureichen. Baureglement der Gemeinde Reichenburg

Art. 55a 1

Die Bewilligungsbehörde erhebt für die Behandlung von Bauund Vorentscheidsgesuchen, für die Baukontrolle sowie für den Entscheid über Einsprachen Gebühren.

2

Der Gemeinderat erlässt hierfür einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss.

4. Gebühren

VII. Schlussbestimmungen

Art. 56 1

Dieses Baureglement tritt nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung Reichenburg und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch den Gemeinderat festgelegt und im Amtsblatt publiziert.

2

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt.

1.Inkrafttreten

Art. 57 1

Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben: Das Baureglement der Gemeinde Reichenburg gemäss RRB Nr. 509/2024 vom 25. Juni 2024.

2. Aufhebung früheren Rechts

Inhaltsverzeichnis

Seite

I.

Zweck und Geltungsbereich

Art.

1

1. Zweck

3

Art.

2

2. Geltungsbereich

3

II.

Planungsmittel

Art.

3

1. Nutzungspläne

3

III. Allgemeine Bauvorschriften A. Erschliessung Art.

4

1. Erschliessung

4

B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Art.

Art.

5

6

1. Gestaltung, Einordnung

4

2. Erhöhte Anforderungen

4

3. Externe Beratung

5

4. Dachgestaltung

5

5. Antennen

5

6. Reklamen

5

C. Umgebungsgestaltung, Konstruktions- und Hygienevorschriften Art. Art.

Art.

7 8

9

Art. 10 34

1. Umgebungsgestaltung, Bepflanzung

6

2. Einheimische Pflanzenarten, nicht zugelassene Pflanzenarten

6

3. Raumgrösse

6

4. Besonnung, Fenster

6

5. Dämmung

6

6. Erholungsflächen, Kinderspielplätze

6

7. Abstellflächen

7

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

D. Emissionen und Immissionen

Art. 11 1. Emissionen, Immissionen, Luft

7

E. Verkehrssicherheit

Art. 12 1. Strassennetz

8

Art. 13 2. Strassen- und Garagenausfahrten

8

Art. 14 3. Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder

9

Art. 15 4. Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

9

Art. 16 5. Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger

10

Art. 17 6. Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden

10

9

F.

Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten

Art. 18

1.

Offene und geschlossene Bauweise

10

Art. 20

2.

Ausnützungsziffer

10

Art. 21

3.

Ausnützungsübertragung

12

Art. 22

4.

Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken

12

Art. 23

5.

Geschosszahl

12

Art. 24

6.

Grenzabstand

13

Art. 25

7.

Gebäudehöhe

14

Art. 26

8.

Gebäudeabstand

15

Art. 27

9.

Gebäudelänge

15

Art. 28 10. Nebenbauten, unterirdische Bauten

15

Art. 29 11. Zusammenbauen von Bauten

16

Art. 30 12. Strassenabstand

16

Art. 31a 13. Gewässerraumbaulinien

16

Art. 31b 14. Gewässerabstand Eindolungen

17

Art. 32 15. Waldabstand

17

Art. 33 16. Andere Abstandsvorschriften

17

Art. 34 17. Firsthöhe

17

6

IV. Zonenvorschriften

Art. 35 1. Zoneneinteilung

18

A. Bauzonen

Art. 36 1. Wohnzonen

19

Art. 37 2. Wohn- und Gewerbezonen

19

Art. 38 3. Kernzone A und B

19

Art. 39 4. Gewerbezone

20

Art. 40 5. Industriezone

20

Art. 41 6. Zone für intensive gewerbliche Tierhaltung

20

Art. 41a 7. Intensiverholungszone

20

Art. 41b 8. Grünzone

20

Art. 42 9. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

21

Art. 43 10. Zone für Lager-, Umschlag- und Abstellplätze

21

Art. 44 11. Tabelle der Grundmasse

22

.

B. Nichtbauzonen

Art. 45 1. Landwirtschaftszone

23

C. Schutzzonen / Überlagernde Zonen

Art. 46 1. Naturschutzgebiete, Schutzobjekte

23

Art. 47 2. Grundwasserschutzzonen

23

Art. 47a 3. Gefahrenzone allgemein

24

Art. 47b 4. Gefahrenzone rot

25

Art. 47c 5. Gefahrenzone blau

25

Art. 47d 6. Gefahrenzone gelb

26

Art. 47e 7. Gewässerraumzone

26

Art. 47f 8. Spezialzone Rietwis

27

D. Übrige Gebiete

Art. 48 1. Übriges Gemeindegebiet

28

Art. 49 2. Reservegebiete

28

36

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

V.

Gestaltungsplan

Art. 50 1. Voraussetzungen

28

Art. 51 2. Abweichungen gegenüber der Grundordnung

29

Art. 52 3. Inhalt

30

Vl. Baubewilligungsverfahren

Art. 53 1. Bewilligungspflicht

30

Art. 54 2. Meldepflicht

31

Art. 55 3. Baugesuch

32

Art. 55a 4. Gebühren

33

VII. Schlussbestimmungen

Art. 56 1. Inkrafttreten

33

Art. 57 2. Aufhebung früheren Rechts

33

VIII. Anhang Technische Erläuterungen Kantonales Planungs- und Baugesetz (PBG) Sachregister

Erläuterungsskizzen Nachstehende Abbildungen sind nicht Bestandteil des Baureglements. Es kommt ihnen keine Rechtsverbindlichkeit zu. Dachgestaltung Art. 6 Abs. 1

Dachgestaltung bei Attikas gemäss § 60 PBG resp. Art. 23 Abs. 3 lit. b und Art. 25 Abs. 3 lit. c BauR

I darf maximal L/3 betragen 38

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

Ausnützungsziffer / aBGF / BGF (Beispiel) Art. 20

Die Bruttogeschossfläche (BGF) beinhaltet neben der aBGF auch die nicht anrechenbaren Flächen inklusiv Aussenwände (kommt zur Anwendung in Art. 9 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2).

Definition Dachgeschoss Art. 20 Abs. 3 I, Art. 23 Abs. 3 ➔ Geschosszahl, anrechenbare Bruttogeschossfläche

40

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

Anrechenbare Landfläche (Beispiel) Art. 20 Abs. 4 und 5

Berechnung der Geschosse Art. 23

Für die Berechnung bei Attikageschossen vgl. Skizze zu Dachgestaltung Attika Seite 37.

Grenzabstand Art. 24 Grenzabstand Art. 26

44

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

Mehrlängenzuschlag Art. 24 Abs. 6 und 7 Beispiel: Staffelung

Flächenausgleich Mehrlängenzuschlag Art. 24 Abs. 8

Gebäudehöhe Art. 25 Firsthöhe Art. 34

46

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

Gebäudehöhe bei in der Höhe gestaffelten Bauten Art. 25. Abs. 5

Gebäudehöhe bei Flachdächern Art. 25 Abs. 7

Richtlinien zu Gestaltungsplänen Allgemeines: Im Zonenplan der Gemeinde Reichenburg sind verschiedene Gebiete mit einer „Gestaltungsplanpflicht“ bezeichnet. Absicht für die einzelnen Gebiete

Die Überlegungen und Absichten, die mit der Gestaltungsplanpflicht zusammenhängen, sind in den nachfolgenden Richtlinien festgelegt. Dabei sind vor allem die Schwerpunkte aufgezeichnet, die durch den Gestaltungsplan zu lösen sind.

Grundlagen

Unabhängig von diesen Richtlinien gelten die einschlägigen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes und des Baureglements der Gemeinde Reichenburg, insbesondere die Artikel 50ff.

Wirkung

Die vorliegenden Richtlinien haben Richtplan-Charakter. Sie dienen der Baubehörde als Planungsinstrumente (Art. 3 Abs. 5 BauR). Richtlinien für das Gestaltungsplanpflichtgebiet Rorwis 1: •

Das Gebiet wird ab der Kantonsstrasse erschlossen.

•

Gegenüber der Kantonsstrasse ist die Einhaltung der massgebenden Lärmgrenzwerte nach Lärmschutzverordnung bereits auf Stufe Gestaltungsplan nachzuweisen.

•

Die Feinerschliessungsstrassen im Bereich der Wohnzonen sind als Spielund Aufenthaltsflächen auszugestalten.

•

Es ist ein attraktives Langsamverkehrswegnetz zu erstellen, mit Anschlussstellen der Fuss- und Velowegverbindungen mindestens an den gemäss Skizze dargestellten Richtungspunkten. Entlang der Kantonsstrasse ist ein Trottoir zu erstellen. Die betreffenden Benützungsrechte zugunsten der Allgemeinheit sind dienstbarkeitsvertraglich sicherzustellen.

•

In der Überbauung des GP Rorwis 1 ist ein Doppelkindergarten zu realisieren. Der Doppelkindergarten sowie der notwendige Aussenraum haben den geltenden gesetzlichen bzw. norm- und empfehlungsgerechten Anforderungen zu entsprechen. Die Räumlichkeiten sind im Erdgeschoss anzuordnen. Der Aussenraum hat auf der lärmabgewandten Seite der Kantonsstrasse zu erfolgen.

•

Der Siedlungsrand gegen Osten sowie der Bereich beim Hogglibach sind durch einen Grünraum mit einheimischen und standortgerechten Laubbäumen attraktiv zu gestalten (vgl. Skizze).

•

Es besteht die Möglichkeit, das Gestaltungsplangebiet im Rahmen mehrerer Gestaltungspläne zu behandeln, sofern die Mindestfläche für Gestaltungspläne gemäss § 24 Abs. 1 PBG (3'000 m2) gewährleistet ist und keine Restfläche entsteht, welche diese Mindestfläche unterschreitet.

•

Bei der Erstellung mehrerer Gestaltungspläne muss nachgewiesen werden, dass die Anschlüsse der Erschliessungsanlagen (motorisierter Verkehr und Langsamverkehr) funktionieren.

•

Im Bereich der ehemaligen Industriezone (KTN 659, 661, 662 und 663) ist als Grundlage für den Gestaltungsplan ein Siedlungsentwicklungskonzept anhand eines qualifizierten Verfahrens im Sinne von Art. 51 Abs. 3 BauR zu erarbeiten, wofür gegebenenfalls ein zusätzlicher Gestaltungsplanbonus (Erhöhung der Ausnützungsziffer um weitere 5%) beansprucht werden kann.

Richtlinien für das Gestaltungsplanpflichtgebiet Rorwis 2: 48

Baureglement der Gemeinde Reichenburg

•

Das Gebiet wird ab der Strasse Obere Allmeind erschlossen. Optional ist eine Erschliessung über die Kantonsstrasse möglich.

•

Die Feinerschliessungsstrassen im Bereich der Wohnzonen sind als Spielund Aufenthaltsflächen auszugestalten.

•

Es ist ein attraktives Langsamverkehrswegnetz zu erstellen, mit Anschlussstellen der Fuss- und Velowegverbindungen mindestens an den gemäss Skizze dargestellten Richtungspunkten. Die betreffenden Benützungsrechte zugunsten der Allgemeinheit sind dienstbarkeitsvertraglich sicherzustellen.

•

Der Siedlungsrand gegen Osten ist durch einen Grünraum mit einheimischen und standortgerechten Laubbäumen attraktiv zu gestalten (vgl. Skizze).

Skizze für die Gestaltungsplanpflichtgebiete Rorwis 1 und 2