Gestaltungsplan "Rüteli-West"; Genehmigung vom 24. Juni 1986

Plan d'aménagement détaillé · Gersau

Document

Numéro
1105/1986
Type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Gersau
Canton
Schwyz
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
24 juin 1986
En vigueur depuis
24 juin 1986

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Gersau avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

1311_GP-Rueteli-West_1986-1105_V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Bezi rk Gersau

ffi OUARTIERGESTALTUNGSPLAN RUETELI I4IEST BESOI{DERE VORSCHRi FTEN

Zustimmunqserklärunq der Grundei gentümer

Mjt dem Quartiergesta'ltungsplan und den dazugehörenden Besonderen Vorschriften

ei nverstanden:

Grundeigentümer: Kat. Nr. 390

Genehmi

Kat. Nr. 608

s vermerke

0effentl ch aufgelegt vom Vom Bezi

Nr. 39.|

.l5.

rat genehmigt am:

Der Bezir

n

November

- .l5. Dezember l9B5

27 .9 .85 und 20.2.86

Der Landschre

vom Regierungsrat des Kantons schwyz genehmigt amt

Der Landammann:

24, Juri

,oe$

Der Staatsschreiber:

*:.M

I

Art.

1

Der Bezirksrat erlässt, gestützt auf $ 4l kantonales Baugesetz und Art. B und 50 ff Baureglement (BauR) folgende Vorschriften zum Quartiergestaltungsplan,,Rüteli West".

Rechtsgrundl agen

Art. 2 lDi. Vorrchriften gelten für das im

Quartiergestaltungsplan "Rüteli l,lest" rot umrandete Gebiet, welches d.ie Grunditücke

Gel tungsberei ch

Kat.-Nrn. 390, 39.l und 608 umfasst.

2soweit nachstehend und im Quartiergesta'ltungsplan nichts anderes bestimmt wird, sind die vorschriften des rechtsgültigen BauR des Bezirkes Gersau einzuhalten.

Art. 3 Zweck

Der Zweck des Quartiergestaltungsplanes

mit den Besonderen

vorschriften besteht darin, eine Gesamtüberbauung mit guter gestal teri scher Qual i tät und überdurchschni ttl i chem l,Johnwert zu erzielen und die Verkehrserschliessung zu regeln.

Art. 4 Gestal tung, Gl iederung und Standorte

der Bauten

lDj. Furraden- und Dachgestaltung der Bauten

hat jm ganzen

Quartiergestaltungsplangebiet nach e'inheiil ichen Gesialtungsgrundsätzen und unter bestmöglicher Berücksichtigung der ortstiblichen Bauweise und Eigenart der umgebung zu erfolgen. Dje Gesamtüberbauung muss sich gut jn das 0rts- und Landschaftsbild einfügen. 2

-Die endgü1tige Material- und Farbgebung bedarf der Zustimmung des Bezirksrates. Auf verlangen der Baubehörde sind Material-, Farb- und Oberflächenstrukturmuster am Bau anzubringen. Grelle Farben s i nd n'icht zul äss i g. a

'Die verwendung von Holzkonstruktionen und das teirweise verschalen der aussen sichtbaren Fassadenbauteile mit naturbehandel tem Hol z 'ist erwünscht.

4oi. in den Plandossiers Nrn. 53 und

74 dargestellten vorpro-

jekte von Architekt Hanspeter Rüber, 8196 l^Jil ZH, ge]ten für die Häuser A - E und das Vorprojekt im plandossier Nr. 86 von Architekt llrL Meinrad camenzind, 6442 Gersau, für das Haus F als Richtlinie, für alle Häuser ebenso das Modell M. l:200.

2

Abweichungen von den genannten Vorprojekten und von den jm Quartiergestaltungsplan enthaltenen Baukörpern sind im Rahmen der Baubewilligungsverfahren nur zuläss'ig, wenn dadurch die Gesamtwirkung und der Wohnwert verbessert werden.

Art. 5 1

Dachgeschos sa us ba u

und Dächer

'Das Dachgeschoss darf voll ausgebaut werden, Kniestöcke sind zulässig, vorbehalten die Best'immung von Art. 8 Abs. l. t

'Für die Hauptbauten A - E sind nur Schrägdächer mit gleicher Dachneigung zu1ässig, erlaubter Neigungsbereich 30 - 35o a.T.

a

"Für d'ie Hauptbaute F sind auch Pultdächer zugelassen, Dachne'igung gleich wie Schrägdächer gemäss Abs. 2. r.

'Di e T j ef garage und ei ngeschoss'ige K'l e j nbauten nach Art. 37 BauR

dürfen Flachdächer aufweisen. Diese sind weitmöglichst zu begrünen. q

"Als Dachdeckungsmaterial für Schrägdächer sind dunkel engobierte Ton- und Betonziegel sowie dunkler Eternit-Dachschiefer zugel assen.

Art. 6 't

Umgebungsgestal tung Umgebungspl an

'Die Gestaltung der Aussenräume, namentlich die Terra'ingestaltung und die Rahmenbepflanzung, jst so auszuführen, dass dadurch keine Beeinträchtigung des 0rts- und Landschaftsbildes entsteht c

'Abgrabungen und Auffüllungen sjnd nur soweit zulässig, a1s dadurch das 0rts- und Landschaftsbild nicht beeinträcht'igt wird. Die Böschungsneigung darf jn der Regel nicht steiler als 2:3 sein. Stützmauern sind nur in begründeten Fällen gestattet, ihre sichtbare Höhe darf 3 m nicht überste'igen und sje

müssen bepflanzt werden.

3fü, die Rahmenbepflanzung sind einheim'ische Gehö1ze zu verwenden.

4Mit d., Baubewilligungsgesuch jst ein Umgebungsplan einzure'ichen, bestehend aus - Situationsplan M. l:.l00 enthaltend bestehende und projekt'ierte Höhenkurven, Mauern und Böschungss'icherungen sow'ie Hauszugänge und Aussentreppenanl agen;

3

- Längs- und Querschnitte M. l:.l00 durch das Baugrundstück,

enthaltend das gewachsene und das gestaltete Terra'in sowie die geschnittenen Bauten und Anlagen.

Ar

Gebäude- und Grenzabstände

t. 7

lDie Bauten sind innerhalb der Baubegrenzungsf inien zu verwirkI ichen. Diese sind verbindl ich. 2Ei

n. Ueberschrei tung der Baubegrenzungsl i n'ien 'ist nur für

Kleinbauten gemäss Art. 37 BauR zulässig.

Art

B

'l

Gebäude- und Fi rsthöhen

'Die Häusergruppen A - F dürfen die im Quartiergestaltungsplan enthaltenen Höhenbegrenzungs'l'inien nicht überschrejten.

2fü, die Gebäude- und F'irsthöhen der Kleinbauten gelten d'ie

ejnschläg'igen Vorschriften des BauR.

3Ein.

Ueberschre'itung der Höhenbegrenzungslinien ist nur aus-

nahmswe'ise zulässig für technisch notwendige Dachaufbauten.

Solche Dachaufbauten s'ind bewilligungspflichtig.

Art. 9 Verkehrserschl i essung

Parki erungsordnung

lDer Ausbau

der Rütelistrasse hat gemäss dem vom Bez'irksrat

genehmigten Strassenbauprojekt zu erfolgen.

2Di. St"ussenführung der internen Erschl'iessungsstrasse (Stichstrasse) sowie die Parkierungsordnung und die Standorte der 'l Ei n- und Abstel pl ätze si nd 'im Quart'iergestal tungspl an wegl ei -

tend enthalten. 3zwischen

den Richtungspunkten sjnd Fusswegverbindungen zu er-

stellen. Deren Breite muss min. 1,2 m betragen. 4Abweichungen

von der Verkehrserschliessung und von der Parkierungsordnung sowie von den Fusswegen und Treppenanlagen sind bewi I 1 igungspfl ichti g.

Art. l0 Bes tockung

Dje im Quartiergestaltungsplan bezeichnete Bestockung (ke'in Waldl) ist in ihrem Bestand zu erhalten. Deren Bewirtschaftung ist zulässig, die Beseitigung ist bewilligungspflichtig.

I l

l

4

Art. ll Abstel 1 p1 ätze für Container

An geeigneten Zufahrtsstellen sind Containerplätze einzurjchten. Lage und Grösse dieser Containerplätze sind in den Plänen der Baubewi'lf igungsgesuche darzustel1en (Umgebungsplan gemäss Art. 6 Abs. 4 dieser Best'immungen).

Art. 12 UKW- und TVAussenantennen

Die Gesamtüberbauung'ist an eine Gemeinschaftsantennenan:lage anzuschl iessen. Ejnzelantennen sind nicht zulässig.

Art. I 3

,aJ I nkrafttreten

Djese Vorschriften treten mit der Genehmigung des Quantiergestaltungsplanes durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

*********