Planungszone; Erlass vom 29. März 2021
Zone réservée · Galgenen
Document
- Type
- Zone réservée
- Commune
- Galgenen
- Canton
- Schwyz
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde
- Approuvé par
- Gemeinderat
- Adopté
- 29 mars 2021
- En vigueur depuis
- 9 avr. 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Schwyz
Carte
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Fichiers
1342_Planungszone-Mosenstrasse–Hornbach-Kreisel_2021-14_Amtsblatt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SRSZ 442.111) das Bauprojekt für die Lärmschutzwand Klosterstrasse 2, KTN 1452, Ingenbohl, während 20 Tagen auf der Gemeinde Ingenbohl, Bauamt, Parkstrasse 1, 6440 Brunnen, öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist kann gegen das Bauprojekt beim Baudepartement des Kantons Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 1250, 6431 Schwyz, schriftlich und mit Begründung Einsprache erhoben werden. Der Regierungsrat entscheidet über Einsprachen betreffend Bauprojekt im Rahmen der Projektgenehmigung. Brunnen, 9. April 2021
Baudepartement
Gemeinde Galgenen / Erlass Planungszone Gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und § 14 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) hat der Gemeinderat am 29. März 2021 beschlossen: 1. Die Planungszone Mosenstrasse–Hornbach-Kreisel wird erlassen. 2. Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich. Mit der Planungszone wird sichergestellt, dass nichts unternommen werden darf, was die Nutzungsplanung für die «Spange Ost», Ortsteil Galgenen, gemäss Gesamtverkehrskonzept erschweren könnte. Die Planungszone gilt bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Nutzungsplanung, jedoch längstens drei Jahre. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Wer durch die Planungszone in seinen Interessen berührt ist, kann während der Auflagefirst von 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erheben. Einsprachen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Einsprachefrist dauert vom 9. April 2021 bis und mit 10. Mai 2021. Galgenen, 6. April 2021
Der Gemeinderat
Gemeinde Wollerau / Auflage Teilrevision «Nutzungsplanung Fritschweg» In Anwendung von § 25 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) werden folgende Unterlagen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt: – Zonenplan Fritschweg; – Änderungen im Baureglement; – Orientierende Beilage: Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV. Die Unterlagen können während der üblichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung (Abteilung Hochbau), eingesehen werden. Zur Einsprache ist gemäss § 25 Abs. 3 PBG jedermann berechtigt. Allfällige Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat Wollerau zu richten. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Auflage- und Einsprachefrist dauert vom 9. April bis und mit 10. Mai 2021. Wollerau, 9. April 2021
Nr. 14 / 9. April 2021
Der Gemeinderat
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