Baureglement; Genehmigung vom 20. August 2019
Plan d'affectation · Altendorf
Document
- Numéro
- 522/2019
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Altendorf
- Canton
- Schwyz
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 20 août 2019
- En vigueur depuis
- 20 août 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Schwyz
Carte
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Fichiers
BaureglementOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
GEMEINDE ALTENDORF
Baureglement 1996
30 Tage offentlich aufgelegt vom 12. Oktober 2018 bis 12. November 2018. Von der Gemeindeversammlung an die Urnenabstimmung uberwiesen am 20. Februar2019.
An der Urnenabstimmung vom 19. Mai 2019 angenommen.
Der Gemeindeprasident
Der Gemeindeschreiber
V.
Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 522 genehmigt am 20. August 2019.
Der Landammann
Der Staatsschreiber
f— .
Baureglement der Gemeinde Altendorf Die Gemeindeversammlung von Altendorf, gestutzt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz, beschliesst:
I. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Das Baureglement und die ubrigen Planungsmittel bezwecken: a) eine haushalterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schutzenswerter Gebiete, b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde, c) die Wahrung und Forderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes, d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen.
1. Zweck
Art. 2
1 Das Baureglement und die Planungsmittel gelten fur das ganze 2. Geltungsbereich Gebiet der Gemeinde Altendorf. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ubrigen kommunalen, kantonalen und eidgenossischen Rechts.
II. Planungsmittel
Art. 3
1 Der gultige Zonenplan im Massstab von 1:2000 ist Bestandteil die- 1-Nutzungspiane ses Baureglements. ?> rSXT 2 Der Gemeinderat kann nach § 13 PBG Richtplane erlassen. Die Richtplanentwurfe sind wahrend 30 Tagen offentlich aufzulegen, bevor der Gemeinderat daruber beschliesst. Wahrend der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Gemeinderat aussern. Der Ge meinderat hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. Nach der Festsetzung durch den Gemeinderat sind die Richtplane durch den Regierungsrat zu genehmigen. 2
3 Der Erschliessungsplan gemass § 22 PBG wird von der Gemein- c) Erschiiessungsdeversammlung erlassen. plan 4 Der Gemeinderat kann auf Antrag samtlicher Grundeigentumer fur d) Gestaitungspian eine zusammenhangende Baulandflache von mindestens 3000 m2, in der Dorfkernzone von mindestens 1500 m2, Gestaltungsplane nach
Art. 54
ff. BR und § 24 PBG erlassen. 5 Fur die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete, Bauten und e) GestaitungspianAnlagen, die eine Baulandflache von mehr als 10 000 m2 beanspru- pfllcht chen, oder die eine zusatzliche, erhebliche Verkehrsbelastung erwarten lassen, Oder wo andere, uberwiegende offentliche Interessen dies verlangen, muss ein Gestaitungspian vorgelegt werden. 6 Fur die Industriezone besteht keine Gestaltungsplanpflicht.
III. Allgemeine Bauvorschriften A. Erschliessung
Art. 4
Fur die Erschliessung gelten die Bestimmungen von §§ 37 ff. PBG.
1. Erschliessung
B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 5 1 Bauten, bauliche Anlagen und Massnahmen werden nur dann be- 1-Gestaltung
willigt, wenn sie sich durch die Bau-, Fassaden-, Terrain- und Dach- Emordnun9 gestaltung, Farbgebung usw. so in die bauliche Umgebung, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einfugen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfugen oder Projektanderungen verlangen. Das Ortsbildinventar dient bei der Beurteilung als Richtlinie. 3 An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umge bung werden erhohte Anforderungen gestellt. a) in der Kernzone; b) an exponierten Flanglagen; c) im Sichtbereich von kunstlerisch und geschichtlich wertvollen Statten, Bauten und Anlagen sowie in besonders schonen Landschaften fur die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete; d) bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild beeinflussen.
3
2. Erhohte Anforderung
Art. 6 1
1 Dachaufbauten durfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der 3. Dachgestaitung betreffenden Fassadenlange sein. Zusatzlich erlaubt sind Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technische Aufbauten. 2 Reklamen aller Art, Firmenschilder, Leuchtschriften, Antennen und 4- Rekiamen, Antennen ahnliche technische Anlagen sind nur soweit gestattet, als sie durch Grosse, Form, Farbe, Aufmachung und Platzierung die bauliche Umgebung, das Strassen-, Orts-, und Landschaftsbild nicht beeintrachtigen. C. Umgebungsgestaltung, Konstruktions- und Hygienevorschriften
Art. 7 Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in Wohnzo- geg^t®k“ngs'
nen, sollen genugend Grunbereiche, einheimische Baume, Straucher und Hecken enthalten. Auf die vorhandenen Baume und Hecken ist bei Uberbauungen besonders Rucksicht zu nehmen.
Art. 8 1 Wohn- und Schlafraume mussen eine Bodenflache von wenigs- 2. Raumgrosse
tens 10 m2 und eine lichte Raumhohe von mindestens 2.25 m aufweisen. Im Dachgeschoss muss diese Raumhohe uber mindestens 5 m2 Raumbodenflache vorhanden sein. 2 Alle Wohnungen mussen besonnt werden. Alle Wohn- und Schlaf- 3.Besonnung, raume mussen durch Fenster belichtet sein und ausreichend beluftet Beluftung werden konnen. 3 Alle Raume sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung und dem ^isolation Stand der Technik ausreichend gegen Schall, Warmeverlust und Feuchtigkeit zu isolieren.
Art. 9 1 Beim Neubau von Wohnhausern mit mindestens fiinf Wohnungen s.Erhoiungsfiachen,
Oder bei entsprechenden Zweckanderungen von Bauten sind gut be- KmdersP|e|P|atze sonnte Erholungsflachen abseits vom Verkehr anzulegen. 2 Erholungsflachen sind grundsatzlich als zusammenhangende Grunflachen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. 3 Ihre Flache hat wenigstens 20% der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Wohnungen zu entsprechen. Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 522 vom 20. August 2019 genehmigt. 4
4 Erholungsflachen und Kinderspielplatze durfen nicht zweckentfremdet werden. Das Zweckentfremdungsverbot ist bei Bedarf im Grundbuch als offentlichrechtliche Eigentumsbeschrankung anzumerken.
Art. 10
1 Bei Mehrfamilienhausern ist pro Wohnung im Dach- Oder Kellergeschoss ein genugend grosser Abstellraum vorzusehen. 2 Zudem sind in der Nahe des Haus- Oder Nebeneinganges genu gend grosse, wettergeschutzte Abstellflachen Oder Einstellraume fur Kinderwagen, Fahrrader und Spielgerate sowie Kehrichtbehalter zu erstellen.
6. Abstellflachen
D. Emissionen und Immissionen
Art. 11
1 Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenvorschriften 1-Emissionen, imEmpfindlichkeitsstufen gemass den Larmschutzvorschriften zugeord- misslonen>Luft net. Im Ubrigen vollzieht der Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen die Larmschutz-Verordnung und das kantonale Ausfuhrungsrecht. 2 Es werden unterschieden: nicht storende, massig storende und stark storende Betriebe. 3 Als nicht storend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grdsseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 4 Als massig storend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rah men herkommlicher Flandwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die ublichen Arbeitszeiten wahrend des Tages beschrankt sind und nur vorubergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Aus wirkungen gelten als stark storend. 5 Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung und des kantonalen Ausfuhrungsrechts.
E. Verkehrssicherheit
113 autres articles
Art. 12
1 Die Gemeinde fuhrt die Aufsicht uber das offentliche Strassennetz. 2 Fur die Strassenbreiten gelten die folgenden Richtwerte - Verbindungsstrassen: 5.50 m Fahrbahn + 1.80 m Trottoir
5
1. Strassennetz
- Erschliessungsstrassen: 4.50 m Fahrbahn + 1.80 m Trottoir - Quartierstrassen: 4.50 m Fahrbahn ohne Trottoir 3 Fur die Zufahrt zu einzelnen Gebauden/Gebaudegruppen kann der Gemeinderat geringere Ausbaubreiten festlegen.
Art. 13
1 Strassenausfahrten sind ubersichtlich zu gestalten. Die den Verkehrsverhaltnissen angemessene Sicht darf weder durch Bauten, Mauern, Einfriedungen Oder andere Anlagen Oder Pflanzen behindert werden. 2 Garagenausfahrten durfen hochstens ein Gefalle von 15% aufweisen, welches 3 m vor der Strassenlinie auf 3% herabzusetzen ist. 3 Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von wenigstens 5.50 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- Oder Fahrbahnflache zu beanspruchen. 4 Ein- und Ausfahrten bedurfen einer Bewilligung der zustandigen Aufsichtsbehorde.
2. Strassen- und Garagenausfahrten
Art. 14
1 Bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind in angemessener Nahe ausserhalb des Strassenbereiches genugend Abstellfla chen fur Motorfahrzeuge und Fahrrader auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen Oder Zweckanderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Abstellplatze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfs zu errichten. 2 Die Zahl der Abstellplatze ist unter Berucksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen: a) bei Wohnbauten je Wohnung bzw. 100 m2 Bruttogeschossflache 1.50 Abstellplatze, wobei Garagenvorplatze nicht als Abstellplatze angerechnet werden. Ab 5 Wohnungen sind zusatzlich 20% der erforderlichen Abstellplatze fur Besucher vorzusehen und als Besucherparkplatze zu erhalten. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden. b) bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ahnlichen Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplatze entsprechend den Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) fest. 3 Fur Fahrrader sind bei Mehrfamilienhausern sowie in der Regel bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ahnlichen Bauten mindestens gleichviel Abstellplatze vorzusehen, wie der Normbedarf fur Mo torfahrzeuge verlangt.
6
3. Abstellflachen fiir Motorfahrzeuge und Fahrrader
Art. 15
1 1st die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplatze fur Motor- 4. Ersatzabgabe fur fahrzeuge auf privatem Grund nicht moglich Oder nicht zumutbar, so ^ten^i^tze261193b hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden fur den Bau und Betrieb offentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. 2 Die Ersatzabgabe je Abstellplatz betragt Fr. 5000, - und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung zur Zahlung fallig. Die Hohe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zurcher Baukostenindex vom 1. Oktober 1989 und wird jeweils auf den 1. Januar angepasst.
Art. 16 Bauten im Bereich von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dach
rinnen und Ablaufrohren zu versehen. Auf Schragdachern sind uberdies Schneefanger anzubringen.
5. Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefanger
Art. 17 Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder,
Einrichtungen fur die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen. Berechtigte Wunsche der Grundeigentumer sind nach Moglichkeit zu berucksichtigen.
6. Offentliche Einrichtungen auf Privatboden
F. Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten
Art. 18
1 Die offene Bauweise ist die Regel. 2 Die geschlossene und verdichtete Bauweise ist erlaubt, wo die Bau- und Zonenvorschriften sie zulassen. 3 Wo bereits Strassen und Platze mit zusammenhangenden Hauserreihen bestehen, Oder wo es die Zonenvorschriften Oder Gestaltungsplane vorschreiben, muss wieder an die Seitenmauer des Nachbargebaudes angebaut werden.
1. Offene und geschlossene Bauweise
Art. 19
1 In den Wohnzonen W2 und W3 ist die individuelle verdichtete 2. verdichtete Bau weise Bauweise ohne Gestaltungsplan zulassig. 2 Sie bezweckt die haushalterische Nutzung des Bodens mit wohnlichen Siedlungen. Dies soil erreicht werden durch die Moglichkeit des individuellen Gestaltens in Haus und Garten, durch das Schaffen von gemeinschaftlichen Bereichen und Versorgungs- und Entsorgungsein-
7
richtungen sowie durch eine sparsame Erschliessung fur den motorisierten Privatverkehr. 3 Die Gebaudegruppen in verdichteter Bauweise haben mindestens zu umfassen: - in der Wohnzone W2 4 Wohneinheiten - in der Wohnzone W3 6 Wohneinheiten Als Wohneinheiten gelten Wohnungen mit wenigstens vier Zimmern. 4 Liegen die Voraussetzungen der Absatze 1 bis 3 vor, so kann der Gemeinderat die Ausnutzungsziffer erhohen (siehe Tabelle der Grundmasse Art. 48). Die tibrigen Uberbauungsmasse richten sich nach der Tabelle der Grundmasse in Art. 48. 5 Es gilt keine Gebaudelangenbeschrankung, gegenuber Nachbargrundstucken kommtjedoch der Mehrlangenzuschlag zur Anwendung. Die Gebaude- und Grenzabstande innerhalb einer verdichteten Uberbauung konnen herabgesetzt werden, wenn keine offentlichen Oder wohnhygienischen Interessen entgegenstehen.
Art. 20 1
1 Die Ausnutzungsziffer (AZ) ist die Verhaltniszahl zwischen der an- 3.Ausnutzungsziffer rechenbaren Bruttogeschossflache der Gebaude und der anrechenba- a) Begriff ren Landflache: anrechenbare Bruttogeschossflache AZ = anrechenbare Landflache 2 Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe aller ober- b) Anrechenbare und unterirdischen Geschossflachen, einschliesslich der Mauer- und Brutt°9eschossf,aWandquerschnitte. 3 Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht: a) zu Wohnungen gehorende Keller-, Wasch-, Trocken- und Estrichraume, sofern sie nicht als Wohn- Oder Arbeitsraume verwendbar sind; b) eine zu einem Wohnraum gehorende Galerie im Dachraum, so fern sie keine anrechenbaren Raume erschliesst; c) die fur die Haustechnik bestimmten Raumlichkeiten, wie namentlich fur Heizungen, Lift- und Klimaanlagen; d) alien Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Einoder Abstellraume fur Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie Raume, die sich nicht fur Wohnzwecke eignen; e) Verkehrsflachen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen, ferner bei Hauseingangen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit 1 Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 522 vom 20. August 2019 genehmigt. 8
che
Treppe zum daruber liegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsraume enthalt; f) verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische Installationen; g) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengange dienen sowie offene Erdgeschosshallen und offe ne, uberdeckte Dachterrassen. h) unterirdische gewerbliche Lagerraume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplatzen belegt sind; i) die uber den obersten Vollgeschossen liegenden Dach- Oder Attikageschosse: - Dachgeschosse, wenn die Kniestockhohe nicht mehr als 1 m betragt, gemessen ab Oberkant fertig Dachgeschossboden bis zur Schnittline der Fassadenwand (innen) mit Unterkant der Dachkonstruktion. - Attikageschosse, sofern ihre Fassaden auf der Schmalseite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen sowie auf der Langsseite mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlange urn das Mass ihrer Hohe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zuruckversetzt sind. j) Aussenisolationen an bestehenden Bauten (Baujahrvor 1989); k) offentliche Verkehrsflachen wie Treppenhauser und Eingangszonen in Mehrfamilienhausern. 4 Die anrechenbare Landflache ist die von der Baueingabe erfasste c) anrechenbare zusammenhangende Flache, soweit sie in bezug auf die Ausnutzung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 5 Nicht angerechnet werden: a) rechtskraftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewasser und Wald; b) die fur die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflachen, soweit es sich nicht urn eigentliche Hauszufahrten handelt; c) projektierte Verkehrsanlagen, fur deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet Oder durchgefuhrt ist.
Art. 21
Durch entsprechende Anmerkung im Grundbuch ist eine Ausnut- 4.Ausnutzungsuberzungsubertragung bis 10% der erforderlichen Landflache moglich, so- tragung fern die Grundstucke aneinander grenzen und in angemessener Beziehung zueinander stehen.
Art. 22
1 Bei nachtraglicher Unterteilung eines Grundstuckes Oder bei Ver- 5. unterteiiung und einigung mehrerer Grundstucke darf die hochstzulassige Ausnutzung Grundswcken°n der ursprunglichen beziehungsweise neuen Parzellen nicht uberschritten werden.
9
2 Bei Reihenhausuberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtuberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnutzungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstucke. 3 Diese Beschrankungen sind bei Bedarf im Grundbuch anzumerken. 4 Abparzellierungen sind meldepflichtig.
Art. 23 1
1 Die zulassige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Fur ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. 2 Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 50% der Fassadenabwicklung um mehr als 1.70 m, bis Oberkant Geschossdecke gemessen, uber das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt mehr als die Halfte der Fassadenabwicklung des gestalteten Terrains tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. 3 Bei der Ermittlung der Vollgeschosse nicht angerechnet werden: - Dachgeschosse, wenn die Kniestockhohe nicht mehr als 1 m betragt, gemessen ab Oberkant fertig Dachgeschossboden bis zur Schnittline der Fassadenwand (innen) mit Unterkant der Dachkonstruktion. - Attikageschosse, sofern ihre Fassaden auf der Schmalseite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen sowie auf der Langsseite mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlange um das Mass ihrer Hohe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zuruckversetzt sind. 4 Die Geschosshohe der Vollgeschosse, gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, darf im Mittel aller Geschosse drei Meter nicht ubersteigen.
6. Geschosszahl
Art. 24 1 Der Grenzabstand ist die kurzeste Verbindung zwischen Grenze und
Fassade. Er wird senkrecht zu den Fassaden und uber die Gebaudeecken im Ausmass des kleinen Grenzabstandes radial gemes sen. 2 Der grosse Grenzabstand ist in der Regel gegenuber der am meisten nach Suden gerichteten Langsfassade, der kleine gegenuber alien andern Fassaden einzuhalten. Der Gemeinderat kann die fur den grossen Grenzabstand massgebende Fassade anders bestimmen, wenn dies aufgrund der ortlichen Verhaltnisse Oder der Beschaffenheit der Baute erforderlich ist. 3 Kommt die Fassade an eine Baulinie zu liegen, so bildet diese den Grenzabstand. Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 522 vom 20. August 2019 genehmigt.
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7. Grenzabstand a) Begriff und Messweise
4 In den Wohnzonen und in der Wohn- und Gewerbezone betragt der kleine Grenzabstand 50% der Gebaudehohe, mindestens jedoch 4 m, und der grosse Grenzabstand betragt 70% der Gebaudehohe, mindestens jedoch 6 m. Bei den in der Hohe zuruckgestaffelten Bauten wird der Grenzabstand der einzelnen Gebaudeteile aus der entsprechenden zugehorigen Gebaudehohe berechnet. 5 Vorbauten wie Dachvorsprunge, Erker, Balkone, Wintergarten usw. durfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um hochstens 1.50 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprunge, einen Drittel der Fassadenlange nicht uberschreiten. 6 In den Wohnzonen und in der Wohn- und Gewerbezone erhohen sich die Grenzabstande fur Gebaude, die liber 20 m lang sind, auf den betreffenden Langsseiten um ein Viertel der Mehrlange, jedoch hochstens um 4 m. Die Zuschlage werden senkrecht zu den Fassaden und nicht uber die Gebaudeecken gemessen. Nebenbauten im Sinne von
Art. 28
werden fur den Mehrlangenzuschlag nicht gerechnet. 7 Bei in der Lange gestaffelten Fassaden wird die fur den Mehrlangenzuschlag massgebende Lange fur jeden Fassadenteil fur sich bestimmt. 8 Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Fiachenausgieich erfolgen. Dabei darf der Mehr langenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Ge baude senkrecht vorgelagerte Grundstucksflache der sich aus dem Mehrlangenzuschlag ergebenden Freiflache entspricht.
b) Vorbauten
c) Mehriangenzu-
schlag
djstaffeiung
e) Fiachenausgieich
Art. 25 1
Die erlaubte Gebaudehohe wird durch die Zonenordnung festgelegt.
8. Gebaudehohe
Art. 26 2
Art. 27
1 Als Gebaudelange gilt das Mass der langsten Fassade. Bei abge- 10. Gebaudelange setzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. 2 Die zonengemasse Gebaudelange gilt auch fur zusammengebaute Gebaude. Nebenbauten gemass Art. 28 werden nicht berucksichtigt
1 Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 522 vom 20. August 2019 genehmigt. 2 Aufhebung Art. 26 vom Regierungsrat mit RBB Nr. 522 vom 20. August 2019 genehmigt. 11
Art. 28 1 Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie 11. Nebenbauten,
unterirdische Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebaudehohe, Bauten 4.50 m Firsthohe und 60 m2 Grundflache aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten. 2 Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht Oder nicht mehr als 1 m uberragen, durfen bis 1 m an die Grenze heranreichen. 3 Fur Nebenbauten und unterirdische Bauten kann derGemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten. 4 Vorbehalten bleiben die Schutzabstande gemass feuerpolizeilichen Vorschriften.
Art. 29 1 Das Zusammenbauen von ein- und mehrgeschossigen Bauten i2.zusammenbauen
uber die Grenze bis zur baureglementsgemassen Hochstlange ist zu- von au en lassig, wenn das Grenz- Oder Uberbaurecht durch die Nachbarn durch Grundbucheintrag sichergestellt ist, und sofern die auf die Grenze gestellte Fassade entsprechend gestaltet ist. 2 Zwischen den Bauten der einzelnen Grundstucke sind Brandmauern zu erstellen, die den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen mussen.
Art. 30
1 An Verbindungs- und Erschliessungsstrassen gilt bei Neubauten ab i3.strassenabstand Fahrbahn- bzw. Trottoirrand ein Abstand von mindestens 5 m. 2 Bei Quartierstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von min destens 3 m einzuhalten. Art. 30a1 1 Zur Sicherung der Kernentlastungsstrasse und ihrer Anschlusse 13a- Bauiinien werden im Nutzungsplanverfahren Bauiinien festgesetzt. ass™ Lache^"988^ 2 Innerhalb der Bauiinien durfen grundsatzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Bauiinien nicht widersprechen. 3 Bestehende, baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinienbereich durfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten und modernisiert werden.
1 Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 618 vom 16. Mai 2006 genehmigt.
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Art. 31
1 Gegenuber nicht eingedeckten fliessenden Gewassern ist von der i4.GewasserabFassade ein Abstand von 5 m einzuhalten. Der Abstand wird von der s an oberen Boschungskante des Gewassers aus gemessen.
Art. 32
1 Bauten und Anlagen haben gegenuber Waldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten. 2 Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche Giiter- und Forststrassen sind im Abstandsbereich zulassig.
15. Waldabstand
Art. 33
1 Baulinien gehen den Abstandsvorschriften vor. 2 Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den grossten Abstand vorsieht. Gegenuber offentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar.
16. Andere Abstandsvorschriften
Art. 34
1 Die erlaubte Firsthohe wird durch die Zonenordnung festgelegt. 2 Als Firsthohe gilt das Mass vom ausgemittelten, gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum hochsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses. 3 Bei in der Hohe gestaffelten Bauten wird die Firsthohe jedes Baukorpers gesondert bestimmt. 4 Bei Bauten in Hanglagen mit mehr als 20% Neigung darf, mit Ausnahme der Landhauszone 2, Hohgaden, die zonengemasse Gebaude- und Firsthohe auf der talseitigen Fassade um 10% uberschritten werden.
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17. Firsthohe
IV. Zonenvorschriften
Art. 35 1
Das Gebiet der Gemeinde Altendorf wird in folgende Zonen eingeteilt:
A. Bauzonen a) Landhauszone 1 b) Landhauszone 2 c) Wohnzone 2 Geschosse d) Wohnzone 3 Geschosse e) Wohnzone 4 Geschosse f) Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse g) Wohn- und Gewerbezone 4 Geschosse h) i) k) I) m) n) P) q) r) s)
Seestattzone Kernzone Gewerbezone 1 Gewerbezone 2 Zone Etzelwerk Industriezone Gartenbauzone Hafenzone 1a, 1b und 2 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Intensiverholungszone Park am See
1- zoneneinteiiung
L1 L2 W2 W3 W4 WG3 WG4
s
K G1 G2 E I GB H1a, H1b, H2 OE IPS
B. Nichtbauzonen t) Landwirtschaftszone u) Rebbauzone
LW RB
C. Schutzzonen und Schutzobjekte v) Gemass Schutzzonenplan D. Ubrige Gebiete w) Obriges Gemeindegebiet x) Reservegebiet
UE R
Die verschiedenen Zonen sind in den folgenden Planen dargestellt: A
Bauzonen
Zonenplan M. 1:2000
B C D
Nichtbauzonen Schutzzonen und Schutzobjekte Ubrige Gebiete
Landwirtschafts- und Schutzzonenplan M. 1:5000
1 Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 791 vom 9. August 2011 genehmigt.
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2. Zonendarstellung
A. Bauzonen
Art. 36
1 Die Landhauszonen bezwecken eine zuruckhaltende, landschaftsschonende Uberbauung. Es sind nur Wohnbauten zulassig. 2 In den Landhauszonen L2 Lidwil und Hohgaden haben die Grundeigentumer die Groberschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten Planen selbst und auf eigene Kosten durchzufuhren.
1.Landhauszone L1, L2
Art. 37
1 Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhaltnisse gewahrleisten. 2 Dem Zonencharakter entsprechende, nicht storende Gewerbebetriebe (Laden usw.) sind gestattet. 3 In den Zonen W2, W3 und W4 sind alleinstehende und zusammengebaute Einfamilienhausersowie Mehrfamilienhauserzugelassen.
2. Wohnzonen W2, W3. W4
Art. 38 1 In den Wohn- und Gewerbezonen sind neben massig storenden
Gewerbebetrieben auch Wohnbauten gestattet. 2 Der anrechenbare Wohnanteil darf bis zu 70% der jeweiligen Ausnutzungsziffer betragen.
3. Wohn- und Gewerbezone WG3, WG4
Art. 39 1 Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Forderung eines attrak- £ Kemzone
tiven Gemeindezentrums. 2 Sie ist fur Wohnbauten, massig storende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie fur Verwaltungen und kulturelle Einrichtungen bestimmt.
Art. 40 1 In der Seestattzone sind Wohnhauser und den ortlichen Verhalt- 5. Seestattzone
nissen entsprechende, nicht storende Gewerbebetriebe gestattet. 2 In dieser Zone sind die bauliche Einheit und die Eigenart zu erhalten. Neu- und Umbauten haben sich dem Landschafts- und Ortsbild einzufugen; insbesondere sind die Giebeldacher zu erhalten und bei Neubauten wieder zu erstellen. Vorbehalten bleibt fur bauliche Anderungen innerhalb des Seeabstandes von 20 m die Genehmigung des zustandigen kantonalen Departementes. 3 Der historische Kern ist als besonders wertvolles Ortsbild von nationaler Bedeutung ausgeschieden (ISOS). Innerhalb dieses Kerns gilt
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die Schutzverordnung zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes der Gemeinde Altendorf.
Art. 41
1 Die Gewerbezonen sind fur massig storende Betriebe bestimmt. 2 Der Wohnanteil darf bis zu 20% der gewerblichen Bruttogeschossflache betragen, Wo dieser nicht ausreicht, ist eine Wohnung bis 150 m2 BGF gestattet.
6. Gewerbezonen G1, G2
Art. 42
1 Die Zone Etzelwerk ist fur betriebseigene Anlagen bestimmt. Es 7. Etzeiwerkzone gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes. Es sind nur standortgebundene Wohnungen zulassig.
Art. 43
1 Die Industriezone ist fur industrielle und gewerbliche Bauten aller 8. industriezone Art bestimmt. 2 Wohnungen sind nur zulassig fur betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal.
Art. 45
Die Gartenbauzone ist fur intensiv gewerblichen Gartenbau bestimmt. Wohnungen sind nur zulassig fur betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal.
10. Gartenbauzone
Art. 46 1 In der Hafenzone 1a (H1a; Seestatt-West) ist die Errichtung Oder 11-Hafenzonen
H1 f H2 Anderung von Anlagen, die ausschliesslich dem Betrieb des Bootshafens dienen, gestattet. Die Errichtung von Bauten ist untersagt. 2 In der Hafenzone 1b (H1b; Seestatt-Ost) sind die Errichtung von Bauten mit einer maximalen Gebaudehohe von 3 m ab gewachsenem Terrain und von Anlagen sowie die Anderung von Bauten und Anlagen gestattet, sofern sie ausschliesslich dem Betrieb des Bootshafens die nen. 3 Die Hafenzone 2 ist fur Bauten und Anlagen sowie den Betrieb der Schiffswerft bestimmt. 4 Fur die Hafenzonen 1 und 2 sind im Ubrigen die kantonalen Vor schriften einzuhalten.
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Art. 47
1 Die Zone fur offentliche Bauten und Anlagen ist fur offentliche und 12- zone fur offentiioffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen bestimmt wie che Bauten und An_ lagen
Friedhofe, Schulhauser, Spitaler, Wohnungsbau fur Kirchen uberwiegend soziale Zwecke, Anlagen offentlicher Dienste, Gemeindezentren, Mehrzweckhallen, Sport- und Freizeitanlagen.
oe
Art. 47a 1
13.lntensiverhol11n der Intensiverholungszone Park am See sind zulassig: ungszone Park am a) im Bereich 1: die Umgestaltung des Seeuferbereiches zugunsten See einer vergrosserten Flachwasserzone (Seeeinlass) und einer ips Steganlage; b) im Bereich 2: die Realisierung von Anlagen fur Spiel und Freizeit; c) im Bereich 3: die Ausgestaltung und Ausstattung von Bereichen fur Familien, Kinder und Senioren; d) im Bereich 4: die Realisierung von Ruhebereichen. 2 Hochbauten sind grundsatzlich nicht zugelassen. Vorbehalten bleibt die Errichtung einer offentlichen Toilettenanlage als Nebenbaute gemass § 61 Abs. 1 PBG.
Art. 48 Tabelle der Grundmasse (siehe hinten)
B. Ubrige Zonen
Art. 49
11n der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulassig, soweit die landwirtschaftliche Oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert. Fur einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt ein Stockli Oder eine zusatzliche Wohnung zur Erleichterung des Generationenwechsels als zonenkonform. (Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.) 2 Immissionen aus der ublichen landwirtschaftlichen Oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen. 3 Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedurfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.
Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 791 vom 9. August 2011 genehmigt.
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1. Landwirtschaftszone LW
Art. 50 1 In der Rebbauzone sind Kleinbauten und Anlagen zulassig, soweit 2. Rebbauzone
RB die rebbauliche Nutzung sie erfordert. 2 Alle Bauten und Anlagen in der Rebbauzone bedurfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung.
C. Schutzzonen und Schutzobjekte
Art. 51
Die Vorschriften zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes und i schutzverordnung der Schutz von Objekten und Gebieten gemass § 21 Abs. 2 lit. b PBG {fsuws °inenplan sind in der Schutzverordnung bzw. im dazugehorenden Schutzzonenplan der Gemeinde Altendorf enthalten.
D. Ubrige Gebiete
Art. 52 1 Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das ub
rige Gemeindegebiet. 2 Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenossischen und kantonalen Rechts. 3 Bauten und Anlagen bedurfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.
1. Ubriges Gemeindegebiet UE
Art. 53 1 Reservegebiete haben Richtplancharakter und unterstehen den 2. Reservegebiete
Bestimmungen des Ubrigen Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservegebiet begrundet keinen Rechtsanspruch auf eine spatere Einzonung. 2 Reservegebiete sind fur eine zukunftige Entwicklung des Siedlungsgebietes bestimmt. Spatere Neueinzonungen sind bei ausgewiesenem Bedarf und anhaltender Eignung in erster Linie in diesen Ge bieten vorzunehmen.
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V. Gestaltungsplan
Art. 54
1 Soweit nicht, gestutzt auf dieses Reglement Oder den Zonenplan, 1-voraussetzungen eine Gestaltungsplanpflicht besteht, konnen in alien Bauzonen Gestal tungsplane erlassen werden, wenn die Mindestflache nach Art. 3 Abs. 4 BR / § 54 PBG Abs. 1 erreicht wird. 2 Gestaltungsplane haben eine bessere Gestaltung und Uberbauung als die Normalbauweise zu gewahrleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfugen; b) eine besonders grosszugige und zweckmassige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflachen vorgesehen ist; c) Fussganger- und Fahrverkehr getrennt Oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden; d) die Garagen moglichst unter Terrain Oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden; e) preisgunstiger Wohnraum fur Familien geschaffen wird; f) durch eine verdichtete Bauweise eine haushalterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird; g) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist Oder andere im offentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden; h) der okologische Ausgleich gefordert und weitgehend erreicht wird. 3 In bereits uberbauten Gebieten haben Gestaltungsplane eine bes sere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise uberbauten Grundstucke zu gewahrleisten. Die Wohnqualitat ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrunung zu fordern.
Art. 55 1 Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons 2. Abweichungen
und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nut- Irundordnung zung ist zulassig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsatzlich gewahrt bleiben. 2 Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 54 erfullt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen: a) Erhohung der Ausnutzungsziffer gemass der Tabelle der Grundmasse in Art. 48 und der Geschosszahl urn ein Geschoss. In den Zonen L1, L2 und W2 darf die Geschosszahl nicht erhoht werden;
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b) Vergrosserung der Gebaude- und Firsthohen sowie der Gebaudelangen; c) Reduktion der internen Grenz- und Gebaudeabstande; d) Aufhebung Oder Reduktion des Mehrlangenzuschlages zwischen Gebauden innerhalb der Uberbauung. 3 Die Ausnutzungsziffer kann um weitere 5% erhoht werden bei einem Gestaltungsplan, der alle Kriterien von Art. 54 erfullt und a) der aus einem Wettbewerb hervorging, bei dessen Durchfuhrung der Gemeinderat beteiligt war, Oder b) der im Rahmen des Wohnbau- und Eigentumsforderungsgesetzes realisiert werden soil.
Art. 56 1 Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grosse des Projektes
zu enthalten: a) Situationsplan im Massstab 1:500 auf Grundbuchplan mit 1mHohenkurven; b) Angaben uber die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflachen und die Bepflanzung; c) einen Plan mit den Mantel- und Hohenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten und ein Studienmodell; d) Angaben uber die genugende Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie uber die Abstellflachen fur Motorfahrzeuge und Fahrrader; e) Angaben uber die Versorgung und Entsorgung; f) Angaben uber die anrechenbaren Geschossflachen, die anrechenbare Landflache sowie die fur das Projekt notwendige Aus nutzungsziffer; g) ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und ein Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemass Art. 54 nachgewiesen sowie die fur die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgefuhrt werden. 2 Sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute fur die Begutachtung beiziehen. 3 Rechtskraftige Gestaltungsplane sind im Grundbuch anzumerken.
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3. inhalt
VI. Baubewilligungsverfahren
Art. 57
1 Bauten und Anlagen durfen nur mit behordlicher Bewilligung errich- 1-Bewiiiigungspflicht tet Oder geandert werden. 2 Die Bewilligung wird im ordentlichen Oder vereinfachten Verfahren erteilt. Fur geringfugige Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen genugt die Meldepflicht. 3 Weder melde- noch bewilligungspflichtig innerhalb der Bauzonen sind: a) Bauten und Anlagen, die nach der eidgenossischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen; b) Bauten und Anlagen, fur deren Erstellung und Anderungen andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen; c) gewohnliche Unterhaltsarbeiten an Gebauden; d) kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie z.B. ungedeckte Gartensitzplatze, Sandkasten und Planschbecken fur Kinder; e) provisorische Bauten und Anlagen, die wahrend der Ausfuhrung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benotigt werden; f) ortsubliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Hohe von 1.20 m.
Art. 58 1 Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfugige Bauvor- 2. Meldepflicht
haben und unbedeutende Anderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine offentlichen Oder privaten Interessen beruhrt werden und keine Nebenbestimmungen Oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind. 2 Der Meldung an die Baubehorde sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens notigen Unterlagen beizufugen; die Pflicht zur offentli chen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfallt. Die Baubehorde pruft die Unterlagen auf Vollstandigkeit und ordnet notigenfalls deren Erganzung an. 3 Der Gemeinderat erlasst innert nutzlicher Frist nach Eingang der vollstandigen Unterlagen die schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, dass das Bauvorhaben bewilligt Oder abgelehnt sei, Oder dass das Gesuch in das vereinfachte Oder ordentliche Bewilligungsverfahren verwiesen werde.
Art. 59 1 Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Bei- 3- Baugesuch
lagen in doppelter Ausfertigung bei der Bauverwaltung einzureichen:
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a) ein vom Geometer nachgefiihrter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukorpers samt Grenz- und Gebaudeabstanden und einem Hohenbezugspunkt; b) Grundrissplane aller Geschosse im Massstab 1:100 mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Raume sowie alien zur Prufung des Projektes notwendigen Masse und Angaben; c) Schnitt- und Fassadenplane im Massstab 1:100 mit Angaben des gewachsenen und des projektierten Terrains bis zu den Grenzen, den massgebenden Gebaude- und Firsthohen sowie den notwen digen, auf den Hohenbezugspunkt bezogenen Koten am Bau; d) Erschliessungs-, Werk- und Umgebungsplane mit Angabe der Abstellplatze fur Motorfahrzeuge und Fahrrader sowie den Erholungsflachen und Kinderspielplatzen; e) detaillierte Berechnung der Ausnutzungsziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen Inhalts nach Norm SIA. Die Berechnung der Flachenmasse muss in separaten Planen ubersichtlich dargestellt sein; f) schriftliches Einverstandnis des Nachbarn bei Unterschreitung des Grenzabstandes bei Nebenbauten; g) die notwendigen Angaben gemass der Larmschutz- und Luftreinhalteverordnung; h) besondere Gesuchsunterlagen fur kommunale, kantonale und eidgenossische Amtsstellen. 2 Bei Urn-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen. 3 Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches Oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellungen, Angaben uber Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen, wenn dies fur die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint. 4 Das Baugesuch und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigentumer und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format A4 einzureichen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 60
1 Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hangigen Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen.
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1. Inkrafttreten
Art. 61 Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Baureglement vom
,_ , . . , . . 12. Jum 1978 aufgehoben.
Art. 62 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird der Gestaltungsplan
«Sage» aufgehoben. Die ubrigen Gestaltungsplane bleiben in Kraft. Angenommen an den Urnenabstimmungen vom 2. Dezember 1990 und (Teilrevisionen) vom 9. Juni 1996, 12. Februar2006, 15. Mai 2011,19. Mai 2019. NAMENS DES GEMEINDERATES: Der Gemeindeprasident: Beat Keller Der Gemeindeschreiber: Roger Spieser
Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 545 Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1509 (Teilrevision) vom 26. Marz 1991 und 3. September 1996 (Teilrevision), Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 618 (Teilrevision) vom 16. Mai 2006, Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 791 (Teilrevision) vom 9. August 2011, Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 522 (Teilrevision) vom 20. August 2019 REGIERUNGSRAT DES KANTONS SCHWYZ Kaspar Michel Der Landammann: Der Staatsschreiber:
23
Dr. Mathias E. Brun
2.Aufhebungfruhe-
ren Rechts
Art. 48 13. Tabelle der Grundmasse
In den einzelnen Zonen gelten die folgenden Uberbauungsmasse Zone
S
K
4
3
5
4
3
5
L1
L2
W2
W3
W4
WG3
WG4
1 1
2
2
3
4
3
2
2
3
4
3
0.23
0.36
0.7
0.8
0.9
I G1
I G2 I
10
15
E
I
I GB I H1a I H1b
IV
IV
III
Vollgeschosszahl Einzelbauweise verdichtet Ausnutzungsziffer 0.43
0.6
verdichtet
Einzelbauweise
0.45
0.63
Gestaltungsplan
0.48
0.66
0.8
0.9
1.0
13
11
13
10
15
15
13
15
10
15
x
x
x
x
x
x
x
Gebaudehohe m Einzelbauweise
5.5
7
7
5.5
7
7
10 10 13
x
x
x
x
x
x
verdichtet Gestaltungsplan
7
Bauweise often verdichtet geschlossen Grenzabstand m kleiner
6
5
grosser
8
7
Gebaudelange
20
25
30
40
50
50
50
Firsthohe Einzeluberbauung verdichtet
8
10
11 11
13 13
16
14
16
x
x II
x
x
x III
Mehrlangenzuschlag Empfindlichkeitsstufe Legende:
50 % der Gebaudehohe jedoch mindestens 4 m
50 % der Gebaudehohe jedoch mindestens 3 m
70 % der Gebaudehohe jedoch mindestens 6 m
II - Keine Einschrankung
x
15
18
13
x kommt zur Anwendung 24
18
H2
OE
Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Art. 2 1. Zweck
2. Geltungsbereich, Planungsmittel II. Planungsmittel 1. Nutzungsplane, Zonenplan a) Zonenplan, c) Erschliessungsplan, e) Gestaltungsplanpflicht b) Richtplan, d) Gestaltungsplan III. Allgemeine Bauvorschriften A. Erschliessung 1. Erschliessung
Art. 3
Art. 4 B. Schutz- des Orts- und Landschaftsbildes
1. Gestaltung, Einordnung, Bau-, Fassaden-, Terrain-und Dachgestaltung 2. Erhohte Anforderungen 3. Dachgestaltung, Dachaufbauten 4. Reklamen, Sonnenkollektoren, Antennen
Art. 5
Art. 6 C. Umgebungsgestaltung, Konstruktions- und Hygienevorschriften
1. Umgebungsgestaltung 2. Raumgrosse, Wohn- und Schlafraume 3. Besonnung, Beluftung, Fenster 4. Isolation, Schall 5. Erholungsflachen, Kinderspielplatze 6. Abstellflachen
Art. 9
Art. 10 D. Emissionen und Immissionen
1. Emissionen, Immissionen, Luft, Larmschutzvorschriften
Art. 11 E. Verkehrssicherheit
1. Strassennetz 2. Strassen- und Garagenausfahrten, ubersichtlich 3. Abstellflachen fur Motorfahrzeuge und Fahrrader 4. Ersatzabgabe fur Motorfahrzeugabstellplatze, zweckgebunden 5. Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefanger 6. Offentliche Einrichtungen auf Privatboden, Verkehrszeichen
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17 F. Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten
1. Offene und geschlossene Bauweise 2. Verdichtete Bauweise 3. Ausnutzungsziffer a) Begriff, b) Anrechenbare Bruttogeschossflache, bare Landflache 4. Ausnutzungsubertragung 5. Unterteilung und Vereinigung von Grundstucken 25
Art. 7
Art. 8
Art. 18
Art. 19
Art. 20 c)
AnrechenArt. 21
Art. 22 6. Geschosszahl
7. Grenzabstand a) Begriff und Messweise, b) Vorbauten, d) Staffelung, Fassadenteil, e) Flachenausgleich 8. Gebaudehohe 10. Gebaudelange 11. Nebenbauten, unterirdische Bauten 12. Zusammenbauen von Bauten 13. Strassenabstand, Fahrbahnrand 13a. Baulinien Kernentlastungsstrasse Lachen 14. Gewasserabstand, fliessenden Gewasser 15. Waldabstand, Waldgrenze 16. Andere Abstandsvorschriften, Baulinien 17. Firsthohe
Art. 23
Art. 24 c)
Mehrlangenzuschlag
Art. 25
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 30a
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34 IV. Zonenvorschriften
1. Zoneneinteilung
Art. 35 A. Bauzonen
1. Landhauszonen, L1, L2 2. Wohnzonen, W2, W3, W4 3. Wohn- und Gewerbezone, WG3, WG 4 4. Kernzone, K 5. Seestattzone, S 6. Gewerbezonen, G1, G2 7. Etzelwerkzone, E 8. Industriezone, I 10. Gartenbauzone, GB 11. Hafenzonen, H1, H2 12. Zone fur offentliche Bauten und Anlagen, OE 13. Intensiverholungszone Park am See, IPS Tabelle der Grundmasse
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 47a
Art. 48 B. Ubrige Zonen
1. Landwirtschaftszone, LW 2. Rebbauzone, RB
Art. 49
Art. 50 C. Schutzzonen und Schutzobjekte
I.Schutzverordnung/Schutzzonenplan, NS I, NS II
Art. 51 D. Ubrige Gebiete
1. Ubriges Gemeindegebiet, UE 2. Reservegebiete, R
Art. 52
Art. 53 26
V. Gestaltungsplan 1. Voraussetzungen, Normalbauweise 2. Abweichungen gegenuber der Grundordnung, Durchmischung 3. Inhalt, Hohenkurven
Art. 54
Art. 55
Art. 56 VI. Baubewilligungsverfahren
1. Bewilligungspflicht 2. Meldepflicht, Meldeverfahren 3. Baugesuch
Art. 57
Art. 58
Art. 59 VII. Schlussbestimmungen
1. Inkrafttreten 2. Aufhebung fruheren Rechts