Gestaltungsplan "Im Fällmis"; Genehmigung vom 3. Juli 2007

Plan d'aménagement détaillé · Freienbach

Document

Numéro
937/2007
Type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Freienbach
Canton
Schwyz
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
3 juil. 2007
En vigueur depuis
3 juil. 2007

Carte

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Fichiers

1322_GP-Im-Faellmis_2007-0937_V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton Schwyz Gemeinde Freienbach Gestaltungsplan KTN 151 Oberbauung ,lm Fallmis" 8832 Wilen- Wollerau

Sonderbauvorschriften

GrundeigentOmer und Bauherrschaft : Frau Irma Gassmann, Hauptstrasse 14, 8832 Wollerau

Offentlich aufgelegt vom : .........

J..~: ..9.~~·.}~~-~.............bis :

Vom Gemeinderat genehmigt am

13. Nov. 2006

19. rit 2007

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Der Gemeindeprosident

..............$~· · · ·

Der Gemeindeschreiber

Vom Regierungsrat des Kt. Schwyz genehmigt am Der Landammann Der Staatsschreiber

8832 Wollerau, 08. September 2006 Revision vom 12. Februar 2007

spani architektur gmbh

Niederwiesstrasse 11 I Postfach 361

8832 Wollerau

Art. 1 Rechtsgrundlage

Der Gestaltungsplan ,lm Fallmis" stOtzt sich auf das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) und das Baureglement (BR) der Gemeinde Freienbach. Wo der Gestaltungsplan keine besonderen Bestimmungen enthalt, gilt die kommunale Bau- und Zonenordnung.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Sonderbauvorschriften gelten fOr das im Gestaltungsplan dick rot umrandete Gebiet (KTN 151) mit eingezeichneten Grenzen gemass Mutation Nr. 3506

Art. 3 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt : - Eine zeitgemasse Ueberbauung mit einheitlicher Gesamtwirkung und hohem Wohnwert - Die verbindliche Festlegung der maximal zulassigen Bauvolumen - Eine rationelle und zweckmassige Fussganger- und Verkehrserschliessung mit mehrheitlich unterirdischer Parkierung - Die Ausscheidung grosszOgiger Ruhe- und Spielflachen - Durch verdichtete Ausnutzung haushalterische Nutzung der Landflache - Ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept

Art. 4 Planinhalt. Verbindlichkeit

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Unterlagen:

verbindlich: - Gestaltungsplan Plan Nr. 114-Q 1

Dat. 08. 09. 2006

- Sonderbauvorschriften

Dat. 08.09. 2006

Rev. 12.02.2007 Rev. 12.02.2007 orientierend : - Erlauterungsbericht

Dat. 08.09. 2006

Rev. 12.02.2007 Soweit nicht anders geregelt, wird eindeutig unterschieden zwischen , verbindlichen" (Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften) und ,orientierenden" Planungsmitteln (Erlauterungsbericht). lm Gestaltungsplan wird zudem unterschieden zwischen ,verbindlichen" (Festlegungen) und ,orientierenden" (Hinweise) Planteilen. Die Bestandteile des Erlauterungsberichtes sind wegleitend. lm Bauprojekt darf davon abgewichen werden. Dies gilt ebenfalls tor den orientierenden Planinhalt des Gestaltungsplanes.

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Art. 5 Baubereiche I

Abmessung der Baukorper

Die Mantellinien begrenzen die Baubereiche und bezeichnen die maximale horizontale und vertikale Ausdehnung der moglichen Baubereiche ohne Vordacher. Balkone und Vordacher dOrfen die Mantellinie bei den Vollgeschossen um max. 1.50 m Oberragen. Transparente Gelander dOrfen die Mantellinie der Attikageschosse Oberragen. Ebenso sind Treppenhauser, Lift- und sonstige technische Aufbauten ausserhalb der Mantellinie im Attikageschoss gestattet. Nebenbauten, Stotzmauem und unterirdische Bauten sind ausserhalb der Baubereiche zulassig. Die Abmessungen von Nebenbauten wie gedeckte Sitzplatze, Unterstande, Gartenpavillons und dergleichen, welche gegenOber den Nachbarparzellen zum Gestaltungsplan-Areal die Abstande gemass BR einhalten, werden im Baubewilligungsverfahren definiert. Die maximalen Gebaudehohen dOrfen beansprucht werden. Die verbindlichen Gebaudehohen werden in der Baueingabe ausgewiesen. Sie bewegen sich innerhalb der Mantellinien.

Art. 6 Erschliessung I Parkierung

Die Parzelle wird von SOdwesten her mit dem geplanten Ausbau des Korporationsweges gem. bewilligtem Strassenprojekt vom 31. 08.06 erschlossen. Ueber 50 % der erforderlichen Abstellplatze werden unterirdisch oder Oberdeckt realisiert. Es werden 10 % der erforderlichen Parkplatze als Besucherparkplatze ausgewiesen und bezeichnet.

Art. 7 Gestaltung

Die Neubauten haben sich zonenkonform in das Orts- und Landschaftsbild einzufOgen. Die gesamte Ueberbauung wird in einer einheitlichen Materialisierung ausgefOhrt. Diese wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens genau definiert und zur Bewilligung vorgelegt.

Art. 8 Containerplatz

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Der Standort ist im Gestaltungsplan definiert. Es sind genOgend Kehricht- und GrOncontainer bereitzustellen.

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Art. 9 Umgebung

Freiflachen sind aile unbebauten Flachen. die weder der Erschliessung. noch der Parkierung dienen und auch nicht direkt den Wohnungen zugehoren. Diese sind zu modellieren. zu begnJnen und zu bepflanzen. Bauten und Anlagen wie Stotzmauem, Sitzplatze. Gartenpavillons, Pergolen, Fusswege, Aussentreppenanlagen etc. sowie Kinderspielflachen und Entsorgungseinrichtungen sind darin zulassig. Die Sitzplatze und Privaten Erholungsflachen bezeichnen diejenigen Flachen. welche direkt den Wohnungen zugehoren. Die Kinderspielflache betragt mehr als mind. 25 % der Bruttogeschossflache. Die bezeichneten Flachen sind gut besonnt und vom Verkehr abgelegen. Das Fussgangemetz und die darin enthaltenen Platze sind auch Spielflache. Die Rahmenbepflanzung hat mit einheimischen Strauchem und Baumen zu erfolgen.

Art. 10 Abweichungen vom BR

Erhohung der AusnOtzungsziffer um 10 % Reduktion der intemen Gebaudeabstande durch Aufhebung des Mehrlangenzuschlages zwischen den Gebauden. innerhalb der Ueberbauung Erhohung der talseitigen (sOdlichen) Gebaudehohe bei Haus C um max. 2.00 m auf 12.00 m. und der stimseitigen Gebaudehohen um max. 1.20 m auf 11.20 m. unter Einhaltung der erforderlichen Grenzabstanden. Erhohung der Zahl der Vollgeschosse tor Haus Cum 1 Geschoss.

Art. 11 lnkrafttreten

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Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat in Kraft.

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