Gestaltungsplan "Rietliweg"; Genehmigung vom 2. August 1995

Plan d'aménagement détaillé · Galgenen

Document

Numéro
1319/1995
Type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Galgenen
Canton
Schwyz
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
2 août 1995
En vigueur depuis
2 août 1995

Carte

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Fichiers

1342_GP-Rietliweg_1995-1319_V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

VERBINDLICH Parzellen KTN 145 I 1087 Gemeinde Galgenen Bauherrschaft:Baugesellschaft Nordlingerhof A. & H. Imfeld Jostenstrasse 4 8854 Galgenen

Reglement mit

Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan , Rietliweg ,

modem architecture styling IG Weibel & Sager Glamerstrasse 7 8854 Siebnen

Rechtsgrundlagen 1.

Baureglement der Gemeinde Galgenen genehmigt mit RRB v. 07.08.90 - Art.3 Abs.4 - Art. 53 Abs.1 bis Abs. 3 - Art. 54 Abs. 1 bis Abs. 3

2.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 - § 24 - § 30

3.

Aile in obgenannten Artikeln aufgefuhrten Bedingungen und Auflagen werden mit Projektvorlage erfullt.

Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans ,Rietliweg" ist im zugehorigen Plan 1:500 (V.1) vom 0 l.Marz. 1995 festgehalten, welcher integrierender Bestand teil dieses Gestaltungsplanes ist.

Verhaltnis zum kommunalen Baureglement Wo der Gestaltungsplan keine besonderen Bestimmungen enthalt, gilt das kommunale Baureglement der Gemeinde Galgenen vom 07. August 1990.

Zweck Die im Artikel 53 erwahnten Kriterien zu einer besseren Gestaltung und Ueberbauung gegeniiber der Normalbauweise sind bei vorliegendem Projekt einzube ziehen und vordergriidig zu behandeln. Der Gestaltungsplan bezweckt : - eine sinnvolle und gutgeordnete Ueberbauung zu erstellen - preisgiinstigen Wohnraum fur Familien zu schaffen - durch verdichtete Bauweise eine haushalterische Nutzung des Planungsgebietes zu erreichen - eine gute Verbindung zu bestehenden Bauten herzustellen Planungsmittel Folgende Planungsmittel gelten als verbindlich, resp. als richtungsweisend :

verbindlich:

Gestplan

V.1 Situation 1:500 vom OJ. Mtirz. 1995. V.2 Terrainschnitt I 1:200 (rev. 28.11.94) V.3 Terrainschnitt 211:200 (rev. 28.12.94) V.5 Reglement mit Sondervorschriften vom 01.03.1995 V.6 Gnmdbuchanmeldung vom 13.12.94 I

richtungsweisend:

Art. 6 R. 1 Situationsplan1:200 vom 20. Sept.1993 letztma!s

revidiert 01.Marz.1995 (mit Eintrag Katen gewachsenes Terrain) R .2 G/'1/ndrissplan 1:200 vom 8. Sept.93 (rev. 01.03.95) Nr. 93-9-001/5 Nr. 93-9-001/6 R. 3 Grundrissplan 1:200 UG I Tiefgarage vom 4. 08.94 (revidiert 01.03.95) Nr. 94-002-001 A R. 4 Fassadenpltine 1:200 vom April 94 !etztmals rev. 01.03.1995 R. 5 Projektplan1:200 vom 18. Aug.1994 fiirdie Erschliessungsstrasse R. 6 Einmiindungsplan Riet!iweg mit Containerstandort R. 7 Bericht zum Gestaltungsplan vom 01.03.95 R. 8 Ausnutzungsberechnung 1:200 (rev.01.03.95) R. 9 Berechmmg Bruttogeschossflache vom 01.03.95 R.l 0 Schreiben Bezirk March betr. Mosenstrasse/ Einfahrt Rietliweg vom 08. 06.94 R.ll Protokoll-Auszug Nr. 7204.1.07 Bezirk March

Gestaltungsvorschriften I.

Hauptfirstrichtungen sind im Plan (VI) festgelegt. Die Hauptdiicher soli en klar erkenntlich sein, Dachaufbauten und Nebendiicher sind entsprechend zu gestal ten.

2.

Die Fassadengestaltung muss sich beziiglich Masstiiblichkeit und Materialwahl gut ins gewachsene Quartier einfugen, ohne ,anpasslerisch" zu sein.

Gliederung Die beiden Gebaudekomplexe sind so zu gliedern, dass sie in punkto Besonnung, Einsicht und Sicherheit ( Bach I Strasse ) optimal erscheinen.

Lage und Anordnung der Bauten und Anlagen I.

Der Verkehr ist von den unbebauten Flachen zu trennen.

2.

Die Lage der Gebaude ist in den Planen (Vl/Rl) festgelegt.

3.

Spielplatz und Spielwiese sind von den Gefahrenquellen (Bach I Strasse) zu trennen. Umgebungsgestaltung

I.

Die halboffentlichen Fussgangerbereiche mtissen bequem begehbar, hindernisfrei, gut beleuchtet und einheitlich gestaltet sein. 2

2.

Fiir Mauern, Gestaltungselemente und technische Anlagen sind otisiibliche Materialien zu verwenden. Fiir begehbare Flachen sind moglichst wasserdurchHissige Materialien zu verwenden und mit den jeweilig zugehorigen AbschiUssen zu versehen.

3.

Die Anordnung von Gestaltungselementen wie Baume, Griinbereiche, Banke und ahnlichem, hat der ortsiiblichen Situation zu entsprechen.

4.

Im Westen ist zudem im Parkplatzbereich eine Schallschutzvorkehrung gegenUber den Eigentumswohnungen KTN 144 vorzusehen.

5.

Die bestehende offene Sitzp1atzanlage bei der Grenze zu KTN 765 wird nicht abgebrochen und kann im Sonderrecht einer Wohnung im Haus 5 zugeordnet werden. Spielflachen

Art. tO 1.

Die Spielflachen sind im ,Hof' zwischen den Gebauden anzuordnen. Es ist darauf zu achten, dass ein Zugang zu den Gefahrenquellen wie ,Visibach" und Rietliweg" verhindert oder moglichst erschwert wird.

2.

Genaue Grosse und Lage kann dem Situationsplan I: 500 (VI) entnommen werden. AusnUtzungsziffer

Art.ll 1.

2.

3.

Die anrechenbare Grundstiickflache betragt : KTN 145 2'126.00 m2 KTN 1087 874.00 m2 3'000.00 m2 olo strassenflache --"4"'0-'-'.0"'0'-'m"-"'.2_ _ __,2,_'"'-96"'0"'.-"'-0"-0 Berechnung : 2'960.00 1112 X 0.65 (AZ Art.47/W3) = 1'924.00 m2 1'924.00 m2 x 10% (Art. 54.2a BauR) = 192.00 m2 1'924.00 m2 x 5% (Art. 54.3b BauR) = 96.20 m2 222.95 m2 Uebertrag von KTN 765 2'435.55 m2 Die Ausniitzung ist fur beide Hauser g1eich (Haus 5/6). Die genUtzte Flache betragt gemass Ausniitzungsberechnung vom 1. Marz 1995 2'297.93 m2

<A-stplan

4.

Wird die Ueberbauung im WEG realisiert verbleibt somit eine Reserve von 137.62 m2.

5.

Auch wenn auf eine Realisierung im WEG verzichtet wird, gelten die Parzellen KTN 14511087/765 als voll ausgenUtzt.

3

Gebaude und Firsthiihen

Art. 12 Fur die First- und Gebaudehiihen gilt Art.47 des Baureglements der Gemeinde

Galgenen vom 07. August 1990.

Gebaude- und Grenzabstande

Art. 13

1.

Haus 5

a) Aile internen und externen Grenzabstande sind gegenuber dem BauR und PBG eingehalten. b) Im Sinne von Art. 53.lit.c/d BauR ist der nordliche Grenzabstand urn 8.00 m auf 15.00 m zu erhohen. c) Der grosse Grenzabstand ist gegenuber der Sudwestfassade einzuhalten.

2.

Haus6

a) Der Grenzabstand der Sudwestfassade gegenuber der Nachbar-Parzelle GB Nr. 151 hat mindestens 6.00 m zu betragen. b) Ander Nordwestfassade sind die minimal en gesetzlichen und reglementarischen Abstandsvorschriften unter Einbezug des Mehrlangenzuschlages einzuhalten. Der Bachabstand von 5. 00 m ist einzuhalten. Im Sinne der Vorplatze und Abschirmung derer ist der Abstand der nordwestlichen Hauptfassade auf 7.40 m zu erhohen. c) Der Anbau an der Norwestfassade wird nach Kantonalem Bau- und Planungsgesetz § 60 Abs.S PBG beurteilt. Die Gebaudehohe betragt 8.75 m. (Abstand gemass Vorschrift 5.25 m) d) Die Sudostfassade als langster gegen SOden orientierter Bau teil, ist nebst dem grossen Grenzabstand gem. Art.47 BauR min. urn den Mehrlangenzuschlag zu erhiihen.

Geschosszahl

Art. 14 Unter Hinweis auf Art. 54 Abs.2lit. a BauR konnen die beiden Wohnhauser als

4-geschossige Bauten ausgefiihrt werden.

Mantelbaulinien I Hohenbegrenzungslinien

Art. 15

1.

<Jestpla1

Die Lage und die maximalen Grundrissabmessungen sind Gebaudeweise mit Mantellinien festgelegt. Diese sind mit den Gebaudehullen identisch (vergl. V1 ).Es werden folgende Mantellinienarten verwendet :

4

2.

a)

Mantellinien fur Vollgeschosse bezeichnen die maximale zulassigen Abmessungen fur Vollgeschosse.

b)

Mantellinien fur Untergeschosse bezeichnen die maximal zulassigen Abmessungen fur Untergeschosse.

AufHohenbegrenzungslinien wird angesichts der Einhaltung der First- und Gebaudehohen verzichtet. BezUglich der Gebaude- und Firsthohen ist Art. 47 des BauR Galgenen gUltig. Verkehrserschliessung. Fusswege und Parkierung

AI't.l6

1.

Die Verkehrserschliessung erfolgt ab Mosenstrasse durch eine 4.50 m breite Strasse.

2.

Im Einfahrtsbereich in die Mosenstrasse ist die bestehende Brucke gemass den Bestimmungen des Bezirks auszubauen und zu verbreitern.

3.

Der Verkehr ist ganzlich vom ,Innenhof" und den Freiflachen zu trennen. Die Realiesierung einer Fussgilngerbrucke Uber den Visibach ist anzustreben.

4.

Garagen- und Parkplatzanordnungen a) Nordwestlich ist eine Aussenparkplatzanlage mit 12 Parkplatzen angeordnet. ( 6 Besucherpliltze, davon 1 Behindertenparkplatz ) b) Die Einfahrt zur Tiefgarage liegt neben den Aussenpliltzen und erschliesst eine Tiefgarage mit 32 Parkplatzen. c) Parkplatznachweis : 28.72 Parkpliltze 2297.93 m2 BGF 80.00 = = 28.72 pp X 5.74 Parkplatze 0.20 % Besucher Total Erforderliche Parkpllitze Total nachgewiesene Parl<pliitze

35 Stk 44 Stk

Entsorgung

Art. 17

1.

FUr die Entsorgung sind im Bereich der Aussparkplatze Sammelcontainer fur den tilglichen Gebrauch vorzusehen.

2.

Urn die Entsorgung fur die Gemeinde zu erleichtern ist im Bruckenbereich (Einlenker Mosenstrasse) ein zusatzlicher Containerstandort fur die Entleerungstage vorzusehen. Die Einwilligung der Grundeigentiimer liegt vor (vergl. R 6/ 06.05.94). Im Bewilligungsverfahren der Gemeinde ist der genaue Standort festzulegen.

3.

Die Entsorgung des Schmutzwassers ist durch die bestehende Kanalisation gewahrleistet.

4.

Das Sickerwasser und soweit moglich auch das Meteorwasser, wird direkt dem Visibach zugeleitet. 5

Ausnahmen von der Regelbauweise

Art. 18

Im Sinne des Gestaltungsplanes wird in folgenden Punkten vom BauR der Gemeinde Galgenen abgewichen :

Art. 19

1.

Ausniltzungsziffer : Erhohung der Ausniltzung urn 15 %

2.

Geschosszahl Erhohung der zulassigen Geschosszahl von drei auf vier Vollgeschosse bei heiden Hausern unter Einhalt der Firsthohen gemass Art.47 I BauR Galgenen.

3.

Mehrlangenzuschlag I Grosser Grenzabstand Festlegung des grossen Grenzabstandes und des Mehrlangenzuschlages und deren Zuordnung zum langsten, sildorientierten Fassadenteil (Sildostfassade).

4.

Bachabstand Unterschreitung des Bachabstandes um·2.00 m ·im Berieich von Haus 6-unterden Voraussetzungen vom Art.? Abs.3 lit.l bis 3 des Berichts zum Gestaltungsplanes vom 01. Marz 1995. Inkrafttreten Die vorliegenden Sonderbauvorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

Galgenen, 01. Marz 1995

Gesl plan

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