Gestaltungsplan "Harmettlen"; Genehmigung vom 9. März 2010

Plan d'aménagement détaillé · Arth

Document

Numéro
229/2010
Type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Arth
Canton
Schwyz
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
9 mars 2010
En vigueur depuis
9 mars 2010

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Arth avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

1362_GP-Harmettlen_2010-0229_V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

GESTALTUNGSPLAN HARMETTLEN, 6410 Goldau

VERBINDLICHE PLANUNGSMITTEL lnhaltsverzeichnis: - 001 GP (47x67cm) - 002 Verkehrserschliessung (47x67cm) - 003 Mantellinien Ouerschnitte 01-06 (47x67cm) - 004 Mantellinien Uingsschnitte L 1-L6 (47x67cm) - Sonderbauvorschriften

Grundeigentumer Parz. Nr. 1111 Gemeinde Arth

Grundeigentumer Parz. Nr. 2640, 2641, 3352, 3353, 3354 Karl Burgi Gotthardstrasse 4 6415 Arth

Architekt

CURIGER AG ARCHITEKTURBURO

~·-

6410Gold-. ww. OJI1ger-.g dl

.. 041~0009 ., 041 8!90900 lfllo(DCIJngw;og ttl

6410 Goldau, 23.September 2008 Rev. 17.August 2009 Offentliche Auflage vom 2l .o'J .2co8 bis

Vom Gemeinderat genehmigt mit GRB-Nr. 6415 Arth, Der Gemeinderat/Gemeindeprasident Der Gemeindeschreiber Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB-Nr. 6430 Schwyz, Der Landammann Der Staatsschreiber

\b. \o .2ccS

GESTALTUNGSPLAN HARMETTLEN, 6410 GOLDAU

SONDERBAUVORSCHRIFTEN

Grundeigentumer Parz. Nr. 1111 Gemeinde Arth

Grundeigentlimer Parz. Nr. 2640, 2641, 3352, 3353, 3354 Karl Burgi Gotthardstrasse 4 6410 Goldau

Architekt

CURIGER AG ARCHITEKTURBURD Sonneggstra~e :'<Ia

6410 Goldau

Tel 041 859 09 09 Fax 041 859 09 00

www wnger-ug dl

6410 Goldau, 23. September 2008/ Rev. 17.August 2009 Offentliche Auflage vom

-------- bis ----------

Vom Gemeinderat genehmigt mit GRB-Nr. 6415 Arth, Der Gemeinderat!Gemeindeprasident

--------

vom -----------

·-----·- ---------·-------

Der Gemeindeschreiber Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB-Nr. - - - - - - - - vom ------------6430 Schwyz, Der Landammann Der Staatsschreiber

-----·-----------·--------

------

----------

-------·-----

Das Gestaltungsplanareal Harmettlen umfasst die gesamten Parzelle Nr. 2640, 3352, 3353, 3354, und die Teilparzellen 2641 und 1111 Harmettlen, Goldau. Die Totalflache

der Parzellen inkl. des Anteils der Teilparzellen 2641 und 1111 betragt 26'814 m2 . Die Liegenschaften liegen in zwei verschiedenen Zonen. Entlang der Gotthardstrasse handelt es sich um die Zone W4 im Umfang von 15'319 m2 , der dahinterliegende Teil liegt in der Zone W3 und weist eine Flache von 10'671 m2 auf.

FUichenzusammenstellung Grundstuckflache

abz. Erschliessung

2

Teilparzelle 1111 Parzelle 2640 Teilparzelle 2641 (ohne Wald) Parzelle 3352 Parzelle 3353 Parzelle 3354

300m 2 1'744m 12'105 m 2 1'723 m2 3'459 m2 7'483 m2

Total

26'814 m2

2

0m 0 m2 2 0m 824m 2 2 0m 2 0m

W4

W3

0 m2 1'458 m2 9'859 m2 543m 2 3'459 m2 2 0m

300m 2 286m 2 2'246 m2 356m 2 0 m2 2 ?'483m

15'319 m2

10'671 m2

2

= 8'323 m2

W4

Ausnutzungsziffer (ohne 20% Gewerbenutzung): Gestaltungsplanbonus von 20 %

0.75 0.15

Zulassige AusnOtzungsziffer

0.90

Zulassige Bruttogeschossflache: W3

0.90 *

AusnOtzungsziffer: Gestaltungsplanbonus von 20 %

0.65 0.13

Zulassige AusnOtzungsziffer

0.78

Zulassige Bruttogeschossflache:

0.78 *

Total zulassige Bruttogeschossflache:

10'671 m

22'110 m

2

Rechtsgrundlage

Art. 1 Der Gemeinderat Arth erlasst, gestutzt auf § 24, 30 und 31

des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und auf Art. 44 46 des Baureglementes folgende Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan (GP) Harmettlen, Goldau.

Zweck

Art. 2 Der Zweck des GP besteht darin, 13 Gebaudekomplexe mit

Familienwohnungen zu erstellen, die sich durch folgende Punkte auszeichnen: - geringer Landverbrauch dank verdichtetem Bauen - gute Eintogung in die Umgebung - gutes Gesamtbild mit vorzuglicher architektonischer Gestaltung - komfortable und behindertengerechte Familienwohnungen - grosszugige Anlage der Frei- und Begegnungsflachen - sichere und verkehrsberuhigte Erschliessung - grosstenteils unterirdische Parkierung

Geltungsbereich

Art. 3 Die Sonderbauvorschriften gelten tor den Gestaltungsplan

perimeter gemass Situationsplan 1:500 Nr. 0807-001 vom 23.September.2008/ Rev. 17.August 2009

Planungsmittel

Art. 4

Der Gestaltungsplan umfasst folgende Planungsmittel: Verb indliche Planungsmittel:

- Gestaltungsplan - Verkehrserschliessung - Mantellinien Ouerschnitte 01-06 - Mantellinien Lilngsschnitte L1-L6 - Sonderbauvorschriften

1:500 1:500 1:500 1:500

47x67 47x67 47x67 47x67

PI.-Nr. 0807-001 PI.-Nr. 0807-002 PI.-Nr. 0807-003 PI.-Nr. 0807-004

Rev. 17.08.2009 Rev. 17.08.2009 Rev. 17.08.2009 Rev. 17.08.2009 Rev. 17.08.2009

Richtungsweisende Planungsmittel : - Situation - Richtprojekt Haus 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 - Richtprojekt Haus 2, 4, 6 - Richtprojekt Haus 8, 10, 12

1:500 1:500 1:500 1:500

47x67 A3 A3 A3

PI.-Nr. 0807-005 PI.-Nr. 0807-006 PI.-Nr. 0807-007 PI.-Nr. 0807-008

Rev. 17.08.2009 Rev. 17.08.2009 Rev. 17.08.2009 Rev. 17.08.2009

- Einfahrt

1:200

A3

PI.-Nr. 0807-009

Rev. 17.08.2009

-

Schema A3 1:200 A3 1:200 A3 1:200 A3 1:200 A3

PI.-Nr. 0807-010 PI.-Nr. 0807-011 PI.-Nr. 0807-012 PI.-Nr. 0807-013 PI.-Nr. 0807-014

Rev. 17.08.2009 Rev. 17.08.2009 Rev. 17.08.2009 Rev. 17.08.2009 Rev. 17.08.2009

Kinderspielflilche Kleinkinderspielplatz Haus 1 ,3,5,7,9, 11 ,13 Spielftilche Haus 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 Kleinkinderspielplatz Haus 2, 4, 6 Kleinkinderspielplatz Haus 8, 10, 12

VERBINDLICHE PLANINHALTE GESTALTUNGSPLAN-PERIMETER

RICHTUNGSWEISENDE PLANINHALTE

pj/~~~

BAUFELD NEUE HAUPTBAUTEN

E---"3 BAUFELD EINSTELLGARAGE IM WALDABSTAN06M KEINE TERRAINVERANDERUNGEN VERKEHRSFl.ACHE AUSSENPARKPLATZE SPIELFLACHE ALLGEMEIN FREIFLACHEN FREIFIACHE NOTZUFAHRT

:::1

I>

.......A.

ZUFAHRT PARZ. 602, HARMEITLEN UNO HINTERE HARMEITLEN EINFAHRTTIEFGARAGE

BAUKORPER HAUPTBAUTE FUSSGANGER INTERN VERSORGUNG ENTSORGUNG FAHRRADER

Verkehrserschliessung Art. 5 Die Erschliessung fUr Motorfahrzeuge hat von der Gotthardstrasse Uber die Harmettlenstrasse zu erfolgen. FUr den Fussgangerverkehr ist ein Trottoir entlang der Harmettlenstrasse zur VerfUgung zu stellen. Der Grossteil der Abstellplatze ist unterirdisch zu erstellen. Unterirdisch sind behindertenkonforme Abstellplatze vorzusehen.

Bauzone

Art. 6

Das Planungsgebiet ist der Wohnzone W4, bzw. der Wohnzone W3 zugeordnet.

Ausnahmen

Art. 7

Folgende Abweichungen von den Bauvorschriften sind zulassig: - Erhiihung der AZ um 20 % (Art. 46, Abs. a BauR); - ErhOhung der Geschosszahl um ein Geschoss und der Ge baude- und Firsthohe um maximal 2.70 m (Art. 46, Abs. b BauR); - Erhohung der Gebaudelange um max. 30 Prozent (Art. 46, Abs. c BauR).

Definition der Bauten

Art. 8 Es sind 13 Mehrfamilienhauser zu erstellen (gemass Art. 32,

Absatz 4 des BR Arth). Die im Plan, richtungsweisende Baukorper 1:500, Nr.0807003/004/005 vom 23.09.2008/ Rev. 17.08.2009 dargestellten Bauten sind richtungweisend. Hauptbauten sind Wohnbauten gemass Art. 32 BR, wobei nicht storendes Gewerbe zulassig is!. Vorbauten sind Uber die Fassade von Hauptbauten vorspringende Bauteile. Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Kleinbauten gemass § 61 PBG, die nicht mit den Hauptbauten verbunden sind. Unterirdische Bauten richten sich nach § 61 PBG.

Basiskoten

Art. 9 Die Basiskoten sind auf +/- 1.00 m festgelegt. Die definitive

Fixierung erfolgt mit der Baueingabe. Zulassige Gebaudehohe Zone W4: Zulassige Gebaudehohe Zone W2 :

14.00m +2.70 = 16.70 11.00m +2.70 = 13.70

Haus 1 Haus 2 Haus 3 Haus 4 Haus 5 Haus 6 Haus 7 Haus 8 Haus 9 Haus 10 Haus 11 Haus 12 Haus 13

Baulinien

+1-0.00 +1-0.00 +1-0.00 +1-0.00 +1-0.00 +1-0.00 +1-0.00 +/-0.00

+1-0.00 +1-0.00 +1-0.00 +1-0.00 +/-0.00

484.20 M.O.M. 483.25 M.O.M. 485.60 M.O.M. 483.25 M.O.M. 488.41 M.O.M. 483.25 M.O.M. 484.20 M.O.M. 483.85 M.O.M. 485.60 M.O.M. 483.85 M.O.M. 484.20 M.O.M. 483.85 M.O.M. 484.40 M.O.M.

Art. 10 Die im GP dargestellten Baulinien definieren den Baubereich

fOr Hauptbauten.

Die ordentlichen, externen Grenz- und Gebaudeabstande sind einzuhalten. Unter Einhaltung des Gebaudeabstandes ist es jedoch moglich, dass der Grenzabstand unterschritten werden dart, wenn das angrenzende Nachbargrundstock den fehlenden Abstand Obernimmt. Ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag ist mit dem ordentlichen Baugesuch einzureichen, wenn dies beansprucht wird. Den Nachweis der Einhaltung der internen Gebaudeabstande hat mit der Baueingabe zu erfolgen. Vordacher und Dachvorsprunge durfen die Baulinien urn max. 1.50 m Oberschreiten. Abgestotzte Balkone und Vorbauten durfen ausserhalb der Baulinien erstellt werden sofern sie keine ordentliche externen und internen Grenz- und Gebaudeabstande verletzen. Nebenbauten durfen ausserhalb der Baulinien erstellt werden. Sie haben einen Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten. Lichtschachte, Fluchtrohren und Fluchttreppen durfen die Baulinien Oberschreiten. Die Grenzabstande fOr neue Neben- und unterirdische Bauten richten sich nach § 61 Planungs- und Baugesetz Kanton Schwyz. Die Baufelder fOr die Keller- und Tiefgaragentrakte sind grosser als die zonenmassig zul. Gesamtlangen. Mit der Einreichung des ordentlichen Baugesuches sind Detailnachweise fOr die Einhaltung der Gebaudelange fOr Hochbauten (Art. 46, Abs. c BauR) und fOr die Unterirdischen Gebaudeteile (§ 61 PBG) zu erbringen. Technische Anlagen (Liftoberfahrten, Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen etc.) durfen die Baulinie in der Hohe Oberschreiten.

Kubische Gliederung

Art. 11

Die im GP dargestellte mehrheitliche Nordwest-SOdostOrientierung der Hauptbauten ist verbindlich.

Dacher von Hauptbauten sind als Flachdacher oder flachgeneigte Dacher bis max. 18oauszubilden. Die Dachformen von Vorbauten und Nebenbauten sind frei. Fassadengliederung

Art. 12

Die Fassadengliederung hat gemass einem klaren raumlichen und konstruktiven Konzept zu erfolgen.

Materialisierung

Art. 13 Murale Bauteile haben feinkornige bis glatte Oberflachen

aufzuweisen.

Bei Vorbauten sind Bauteile aus Beton, Eternit, Metall, Holz und Glas zulassig. Farbgebung

6 autres articles

Art. 14 Die Fassaden haben einen hellen Farbton aufzuweisen. FOr

Obrige Bauteile sind auch dunkle Farbtone zugelassen.

Terrainveranderungen

Art. 15

Terrainveranderungen haben sich weitgehend dem gewachsenen Terrainverlauf anzupassen. lm Bereich des Waldabstandes 6 m (8 m ab Stockgrenze) sind Terrainveranderungen nicht erlaubt.

Einfriedungen

Art. 16

Allfallige Einfriedungen sind mittels Bepflanzung in vorwiegend einheimischen Geholzen zu errichten.

Zaune sind zulassig, wo es die Sicherheit verlangt oder wo eine Abgrenzung zwischen verschiedenen Nutzungen erreicht werden will. Sie sind in ihrer Erscheinung moglichst zurOckhaltend auszubilden. GrOnflachen

Art. 17 Die GrOnflachen sind mittels Bepflanzung und Moblierung zu

gestalten.

Larmschutz

Art. 18

Der Nachweis Ober die Einhaltung der massgeblichen Larmgrenzwerte, ist mit dem Baueingabe Projekt einzureichen.

lnkrafttreten

Art. 19 Diese Sonderbauvorschriften treten mit der Genehmigung

des Gestaltungsplanes Harmettlen, Goldau durch den Regierungsrat in Kraft.