Zonenplan <2002> Eschikofen Parzelle Nr. 3154

Plan de zones · Huettlingen · Abrogé le 14 févr. 2020

Document

Numéro
32
Type
Plan de zones
Commune
Huettlingen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
21 mai 2013
En vigueur depuis
21 mai 2013
Abrogé
14 févr. 2020

Carte

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Fichiers

Texte

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 21. Mai 2013

Entscheid Nr. 32 004 7/20 13/DBU/ARP

Politische Gemeinde Hüttlingen Zonenplanänderung Eschikofen Parzelle Nr. 3154

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat am 4. Dezember 2012 beschlossene Zonenplanänderung Eschikofen Parzelle Nr. 3154 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Hüttlingen, Hauptstrasse 52, 8553 Hüttlingen, unter Beilage von einem Exemplar Zonenplanänderung Eschikofen Parzelle Nr. 3154 mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Felben-Wellhausen, Haus Lerchensang, Lerchensangstrasse 13, 8552 Felben-Wellhausen - Amt für Umwelt - Amt für Raumplanung, unter Beilage von zwei Exemplaren Zonenplanänderung Eschikofen Parzelle Nr. 3154 mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 ersucht die Politische Gemeinde Hüttlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Der Gemeinderat hat die Zonenplanänderung als geringfügige Änderung gemäss § 4 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Zonenplanänderung umfasst eine Fläche von rund 800 m2, welche von der Freihaltezone im Baugebiet Fh in die Wohnzone W umgezonte werden soll. Auf der betroffenen Parzelle Nr. 3154 befindet sich die ehemalige Grundwasserfassung für Eschikofen. Wegen Veränderungen im Grundwasserstrom musste die Pumpstation auf der besagten Parzelle stillgelegt werden. Die Parzelle Nr. 3154 befindet sich inmitten der Bauzone und soll nun entsprechend den umliegenden Parzellen in die Wohnzone W umgezont werden.

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Thurgau~~ 2/2

Die Zonenplanänderung entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege.

Dr. Jakob Stark

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Dies~ hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

2 1. . Mai· 2013