Alte Mühle
Plan d'affectation spécial · Erlen
Document
- Numéro
- 75
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement de site
- Commune
- Erlen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- RRB
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 21 janv. 1991
- En vigueur depuis
- 21 janv. 1991
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
2654-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
2654-E-1.pdf
Ei<EMPLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
2 1. Jan. 1991
Nr.;~
Arealüberbauungsplan ''Alte Mlihle"/OG Riedt/Genehmigung
1. Mit Schreiben vom 24. August 1990 ersucht die Ortsvorsteherschaft Riedt um Genehmigung des im Titel erwähnten Arealüberbauungsplans. Den Akten der Gemeinde kann entnommen werden, dass das Planauflage- und Beschlussesverfahren korrekt nach den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes durchgeführt wurde. Einsprachen gegen die Planung wurden während der öffentlichen Auflage vom 4. Juni bis 3. Juli 1989 keine eingereicht. Auch wurde eine Gemeindeabstimmung nicht verlangt. Beim Departement für Bau und Umwelt ist die Vorlage nicht angefochten. In formeller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen. 2. Der Arealüberbauungsplan "Alte Mühle" wurde vom Amt für Raumplanung vorgeprüft. Wesentliche Vorbehalte machte bei diesem Verfahren das Amt für Denkmalpflege, das die Erhaltung der alten Mühle forderte. Die Bauherrschaft war zum Schluss gekommen, dass diese Baute nicht erhaltungswürdig sei, obschon sie keine Fachinstanz zur Beurteilung beigezogen hatte. Nach gemeinsamem Augenschein kamen der verantwortliche Architekt und die Denkmalpflege jedoch zum Schluss, das Gebäude zu erhalten und einer zeitgernässen Nutzung zuzuführen. Die weiteren Hinweise im Vorprüfungsbericht galten vor allem formellen Aspekten; insbesondere wurden Ergänzungen der Planunterlagen, eine AusnUtzungsberechnung und die Zusammenfassung der wesentlichen Gestaltungselemente in einem Katalog "Besondere Bestimmungen" verlangt. Der nun zur Genehmigung vorliegende Plan berücksichtigt alle wesentlichen Vorbehalte. 3. Die Sonderbauordnung besteht aus drei Plänen im Massstab 1:500 und sechs im Massstab 1:200 sowie den Sonderbauvorschriften. Beigelegt sind ferner eine detaillierte AusnUtzungsberechnung und ein Planungsbericht. 4. Vorerst ist zu prüfen, ob der Arealliberbauungsplan den formellen Anforderungen des kantonalen Baugesetzes entspricht. Das Planungsgebiet gehört zur Dorfzone (teils definitive Bauzone, teils Reservebauzone); es gilt eine maximal zulässige Regelausnützung von 0,50
511.04/10 000/173589
-
2 -
Afficher tout le texte
und dreigeschossige Bauweise, wobei das dritte Geschoss als Dachgeschoss auszubilden ist. Durch den Arealüberbauungsplan wird die Nutzungsart nicht geändert; die vorgesehenen Nutzungen entsprechen den Bestimmungen des Baureglements. Die Ausnützung über das ganze Areal beträgt 0,58. Den Plänen 1:500 kann schliesslich auch entnommen werden, dass die Erschliessung gewährleistet ist. Durch die Etappierung ist im weiteren gesichert, dass vorerst im definitiv eingezonten Teil des Areals realisiert wird. Für die zweite und dritte Etappe ist die Umwandlung der Reservebauzone in die definitive Bauzone durch die Ortsvorsteherschaft und die Genehmigung des Regierungsrates erforderlich. Die Zustimmung der beteiligten Grundeigentümer zum Arealüberbauungsplan liegt vor. 5. Zu prüfen ist ferner, ob durch die Planung eine bessere architektonische und städtebauliche Gestaltung erzielt wird, ob den Benützern der Gesamtüberbauung erhebliche Vorteile erwachsen und ob ein öffentliches Interesse an der Planung besteht. Für das Orts- und Landschaftsbild ermöglicht der Arealüberbauungsplan eine ansprechende Überbauung. Der nach Nordwesten geneigte Hang grenzt im unteren Teil an die alte Dorfüberbauung; im Osten, etwas überhöht, schliesst sich eine zweigeschossige Wohnzone mit den Einfamilienhäusern an der Hohenrainstrasse an. Die Planung sieht vor, parallel zu diesen Einfamilienhäusern längs einer neuen Erschliessungsstrasse zwei Reihen mit Doppeleinfamilienhäusern zu erstellen. Die am Ostrand des Gebiets liegende Reihe ist untereinander mit einem durchgehenden Sockelgeschoss verbunden, in welchem die Einstellräume untergebracht sind. Gegen Westen tritt diese Reihe dreigeschossig in Erscheinung. Die Reihe der westlich an die Erschliessungsstrasse angrenzenden Doppeleinfamilienhäuser ist untereinander durch einen eingeschossigen, flach gedeckten Trakt verbunden, der unten der Garagierung der Fahrzeuge und oben als Terrasse dient. Im westlichen Teil, der von den Doppeleinfamilienhäusern durch einen neu zu schaffenden Weiher - er ersetzt den früheren Mühleweiher - getrennt ist, dominiert die alte Mühle, ein stattliches Fachwerkgebäude mit überdurchschnittlich reicher Ausfachung und qualitätvoller Ausstattung. Der Bau soll neu als Wohnhaus mit acht Wohneinheiten genutzt werden. Gleichfalls erhalten wird der daneben liegende ehemalige Speicher, ein Kleinbau aus dem 17. Jahrhundert. Er soll nach der Renovation für Dienstleistungen oder Gewerbe nutzbar gemacht werden; möglich sind auch Gemeinschaftsräume. Für beide Bauten legen die Sonderbauvorschriften fest, dass Restauration und Renovation im Einvernehmen mit dem Amt für Denkmalpflege erfolgen müssen. Ebenfalls für Dienstleistungen, Gewerbe oder Gemeinschaftsräume
-
3 -
vorgesehen ist ein kleineres Haus in der nordwestlichsten Ecke mit einem Zeltdach. Ergänzt wird diese historische Häusergruppe mit drei Reiheneinfamilienhäusern zu je fünf Wohneinheiten, deren grosse Satteldächer teils in Ost-West- teils in Nord-Süd-Richtung verlaufen. Für den ganzen westlichen Teil ist eine unterirdische Einstellhalle geplant, deren Zufahrt sich an der Götighoferstrasse befindet. Mit diesem Bebauungskonzept kann das Planungsziel, einen harmonischen Uebergang von den alten Bauten an der Götighoferstrasse zu den Einfamilienhäusern im Osten zu schaffen, erreicht werden. Die Baukuben können gut gegliedert und spannungsvoll in das Ganze eingepasst werden; es ergibt sich ein ansprechendes Gesamtbild. Im Bereich des neu anzulegenden Weihers sind Kinderspielplätze und Fussgängerwege vorgesehen; vom motorisierten Verkehr wird er nicht berührt. Für die neuen Doppeleinfamilienhäuser ist eine Stichstrasse mit Wendeplatz geplant, die in den Schmitteweg mündet; sie dient also nur als Zubringer. Längs Schmitteweg und Götighoferstrasse soll neu ein Trottoir erstellt werden. Insgesamt darf man festhalten, dass die Überbauung sowohl der Öffentlichkeit als auch den Benützern Vorteile bietet. Das architektonische Konzept ermöglicht eine gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild. In den Sonderbauvorschriften, die Bestandteil des allgemeinverbindlichen Arealüberbauungsplans sind, werden die generellen Dispositionen präzisiert. Insbesondere sind die drei Bauetappen umschrieben, was Gewähr bietet, dass neben den Wohn- und Gewerbebauten auch die der Öffentlichkeit dienenden Bauten (namentlich Trottoire und Fussgängerverbindungen, Schutzräume und Werkleitungen) erstellt werden. Unabdingbar ist es für die Bauherrschaft, dass die erste Etappe (in der definitiven Bauzone) zuerst erstellt wird. Möglich ist es, die zweite und dritte Etappe auf Gesuch hin gegeneinander auszutauschen. Lediglich das Haus A (mit Zeltdach) kann allenfalls in einer späteren Etappe realisiert werden. Die im Plan enthaltenen Mantelbaulinien ermöglichen für den Architekten noch eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Festgelegt sind in den Sonderbauvorschriften und Plänen jedoch die Art der baulichen Nutzung, die Geschosszahlen für die einzelnen Bauten, die Gebäudestellungen (mit Hauptfirstrichtungen), die Höhenlagen der Bauten und generelle Vorschriften über die äussere Gestaltung, namentlich die Dachform und die Dacheindeckung. Dachaufbauten müssen als Quergiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben ausgebildet werden, Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Für die Terraingestaltung sind die Ansichts- und Schnittpläne massgebend.
- 4 Insgesamt kann der Arealüberbauungsplan als zweckmässig bezeichnet werden; der Genehmigung steht, unter Vorbehalt der Erwägungen in Ziffer 6, in materieller Hinsicht nichts entgegen. 6. Die gewichtigsten Einwände gegen die erste Planung wurden vom Amt für Denkmalpflege erhoben. Sie sind mit dem vorliegenden Plan ausgeräumt, weil die Mühle und der Speicher erhalten und einer neuen Nutzung zugeführt werden; die Denkmalpflege hat dabei ein Mitspracherecht. Vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft wird gewünscht, dass das Detailprojekt für die kanalisationstechnische Erschliessung separat zur Genehmigung eingereicht wird. Gegen die Wiederherstellung des alten Mühleweihers wird grundsätzlich nichts eingewendet; weil aber im Juni 1978 das alte Wasserrecht gelöscht wurde, muss für die Neuanlage eine Bewilligung des Re\ gierungsrates eingeholt werden. Das Gesuch ist dem Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft einzureichen; es soll Angaben über Grundriss, Querschnitt, Zuleitung und Ableitung des Wassers sowie allfälligen Fischeinsatz enthalten. Schliesslich regt die Abteilung Landschaftsschutz des Amtes für Raumplanung an, für die Bepflanzung mehrheitlich einheimische Laubgehölze zu verwenden und die bestehenden Hochstämme so weit als möglich zu erhalten. Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Der von der Ortskommission Riedt am 22. August 1990 beschlossene Arealüberbauungsplan "Alte Mühle" wird genehmigt. Dadurch werden die zugehörigen Pläne (3 Situationspläne im Massstab 1:500, 4 Grundrisse im Massstab 1:200 und 2 Schnitte/Ansichten im Massstab 1:200) sowie die Sonderbauvorschriften rechtskräftig. 2. Die Ortsbehörde Riedt wird ersucht, dem Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft das Detailprojekt für die kanalisationstechnische Erschliessung und das Projekt für die Wiederherstellung des alten Mühleweihers zur Genehmigung einzureichen. 3. Mitteilung an: Ortsvorsteherschaft Riedt unter Beilage von zwei Plandossiers, alle mit Genehmigungsvermerk
- 5 -
- Departement für Bau und Umwelt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Kantonsforstamt - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung unter Beilage eines Plandossiers mit Genehmigungsvermerk und der Akten
Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER
2654-S-1.pdf
Kanton Thurgau Gemeinde Riedt
So n d e r b a uvo r s c h r i f t e n zum ArealUberbauungsplan ''Alte MUhle'' Parzelle Nr. 87 der Gemeinde Riedt/TG Mit dem Arealüberbauungsplan i)/Sinne vom § 109 Baugesetz
:::v::::::::::tümero ....... !L .................. .
Auflage vom:
3. Juni 1989
Beschlossen von der Ortsvorsteherschaft
bis:
3. Juli 1989
Afficher tout le texte
am:
22. August 1990
Der Ortsvorsteher:
...... 1::/C:~r/~ Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB. Nr. 1~
. ..... .
. V.: /-0-:<1: A11A
2)
0
Grundlagen, Zweck, Geltungsbereich
00
Mit Zustimmung des Grundeigentümers der Parzelle Nr. 87 und gestützt auf die Vorprojektpläne im Mst. 1:200 vom 24.8.1987 rev. 12. 6.1990 erlässt die Ortsvorsteherschaft den Arealüberbauungsplan "alte Mühle" samt den dazugehörenden Sonderbauvorschriften.
01
Der Arealüberbauungsplan mit den Sonderbauvorschriften bezweckt eine einheitliche Gestaltung der Bauten, die sich gut ins Ortsbild eingliedern. Zudem regelt er die etappenweise Ausführung der Bauten und Anlagen, die Erschliessung des Areals, die Anzahl und Lage der oberund unterirdischen Abstellplätze für Fahrzeuge, sowie die gemeinsam zu erstellenden Einrichtungen. Ferner stellt er die Schaffung von Grünflächen, Ruhe- und Spielplätzen sicher. Die Grundlagen für den Arealüberbauungsplan und die Sonderbauvorschriften sind
02 a)
das Vorprojekt der Architektengemeinschaft Meyer + Elsener AG Rarschach und Baumschlager + Eberle Bregenz, bestehend aus: -Situation Mst. 1:500 - Eingangsgeschoss Mst. 1:200 - Garagengeschoss Mst. 1:200 - 1. Obergeschoss Mst. 1:200 - Dachgeschoss Mst. 1 : 2 0 0 - Schnitte/Ansichten A bis C - Schnitte/Ansichten D bis F
dat. dat. da t. da t. da t. da t. dat.
24.8.87) 24.8.87) 2 4 . 8. 8 7) 2 4 . 8. 8 7) 2 4. 8. 8 7) rev. 2 4 . 8. 8 7) 24.8.87)
1 2. 6. 9 0
und b)
der Erschliessungsplan im Mst. 1:500, dat. Mai 1989, rev. 12.6.1990 des Ingenieurbüro J. Mogqi AG Romanshorn
3)
03
Beim Vorprojekt und Erschliessungsplan handelt es sich um Richtpläne. Diese bilden einen integrierenden Bestandteil des Arealüberbauungsplanes mit den Sonderbauvorschriften und sind für die Behörde verwaltungsanweisend.
04
Für die Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen sind ausser dem Arealüberbauungsplan und den Sonderbauvorschriften die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes zu beachten.
OS
Die Sonderbauvorschriften ergänzen das Baureglement der Ortsgemeinde Riedt und finden Anwendung auf das im ueberbauungsplan umgrenzte Areal, welches sich in der Dorfzone befindet. wo nichts anderes vermerkt, gelten die Vorschriften des Baureglementes.
4)
Bauetappen
zum Zwecke der wirtschaftlichen Erschliessung des Areals und der Nivellierung von Angebot und Nachfrage sind die Neubauten und -anlagen in 3 Etappen auszuführen. Die bestehende "alte Mühle" und der ehehmalige Kornspeicher sind fachgernäss zu restaurieren, zu renovieren und entsprechend der künftigen Nutzung im Innern umzubauen.
10
a)
1 . Etappe
- Bauten auf den Flächen
0®([}©8 samt den notwendigen Umgebungsarbeiten - Kinderspiel- und Ruheplätze, entsprechend dem fünften Teil der Bruttogeschossflächen der Wohnungen der 1. Etappe -Trottoir im Bereich der 1. Etappe - offene Abstellplätze für Fahrzeuge - Zufahrten zu den Einstellräumen und Abstellplätzen - Fussgängerverbindungen im Bereich der 1. Etappe - notwendige Werkleitungen - zentrale Fernsehantenne - zentraler Schutzraum mit den dazugehörenden Hilfsräumen lm Einstellraum für Fahrzeuge
@)
5)
b)
2. Etappe
- Bauten auf den Flächen
®®® samt den notwendigen Umgebungsarbeiten - Kinderspiel- und Ruheplätze, entsprechend dem fünften Teil der Bruttogeschossfläche der Wohnungen der 2. Etappe - Trottoir an der Götighoferstrasse ab zufahrt zu den Einstellräumen für Fahrzeuge bis Zonengrenze - offene Abstellplätze für Fahrzeuge Fussgängerverbindungen im Bereich der 2. Etappe - notwendige Werkleitungen
c)
3. Etappe
- Bauten auf den Flächen
®®®0 samt den notwendigen Umgebungsarbeiten - Kinderspiel- und Ruheplätze, entsprechend dem fünften Teil der Bruttogeschossfläche der Wohnungen der 3. Etappe - interne Strasse und Werkleitungen - offene Abstellplätze für Fahrzeuge - Zufahrten zu den Einstellräumen - Rest der Fussgängerverbindungen - Weiher
6)
Mit der Ausführung der Bauten und Anlagen der 2. Etappe darf erst begonnen werden, wenn
11
a)
von den überbaubaren Flächen @ @ die Fläche (BJ vollständig überbaut, davon 70 Prozent der anre2henbaren Bruttogeschossflächen belegt und die bestehenden Bauten ~ (alte Mühle) sowie (ehern. Kornspeicher), mit Ausnahme des Innenausbaues, umgebaut, renoviert und restauriert sind. Zudem müssen die dazugehörenden Einstellräume für Fahrzeuge samt dem zentralen Schutzraum, ferner die entsprechenden Anlagen und Einrichtungen erstellt sein.
tJ
b)
die Bewilligung der Ortskommission vorliegt
@
12
Die Baute auf der Fläche Etappe erstellt werden.
13
Mit Ausnahme der 1. Etappe kann die Ortskommission auf Gesuch hin, die Reihenfolge von Etappe 2 und 3 ändern.
2
Bauliche Nutzung
20
Tabelle der baulichen Nutzung
Fläche
kann in einer späteren
Nutzung der Bauten - Gemeinschafts-Freizeiträume - Räume für die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben - Dienstleistungsbetriebe oder höchstens mässig störendes Gewerbe
®©@ ®®®
- gernäss Art.
4.1 Abs.
2
- Gemeinschafts-Freizeiträume - Gewerbe oder - Dienstleistungsbetrieb - Trafostation - Einstellräume für Fahrzeuge
7)
3
Mehrausnützung Im Rahmen des Arealüberbauungsplanes und den Sonderbauvorschriften erhöht sich die im Baureglement in Art. 3 festgesetzte Ausnützungsziffer auf max. 0.6.
4
Geschosszahl
40
Auf der Fläche @ darf nur eine 1-geschossige Baute erstellt werden. Der Ausbau des Dachraumes ist möglich.
41
Auf den Flächen@ cDJ und @) dürfen Bauten erstellt werden, deren Zahl~r Vollgeschosse dem Art. 3 des Baureglementes entspricht.
42
zusätzlich zu den 3 Vollgeschossen der bestehenden "alten Mühle" auf der Fläche @ darf der Dachraum voll ausgebaut werden.
43
Die Baute auf der Fläche @ weist gegen die Götighoferstrasse hin 4 Vollgeschosse auf, wobei das 4. Vollgeschoss, bei einer Kniestockhöhe von höchsten 50 cm, in das Dach einzubauen ist.
44
Bei den Bauten der Flächen @ werden die Vollgeschosse von oberkant der Einstellräume für Fahrzeuge an berechnet. Die Einstellräume treten als Sockelgeschoss in Erscheinung.
®
8)
5
Lage und Grösse der Bauten und Anlagen
50
Die im Arealüberbauungsplan eingetragenen Gebäudestellungen, die Hauptfirstrichtungen und die maximalen Gebäudehöhen in m ü.M. sind verbindlich. Bei den Strassen- und Vorplatzkoten sind Massabweichungen um~ 0.30 m zulässig.
51
Die Höhenangaben in m ü.M. beziehen sich - bei den ein- und mehrgeschossigen Bauten mit Schrägdächern auf den Schnittpunkt der Dachhaut mit der Fassade (Traufseite) - bei den eingeschossigen, flach überdachten Einstellräumen für Fahrzeuge auf die Oberkante des gestalteten Terrains.
52
Die Mantelbaulinien bezeichnen die Grenze~ bis zu denen Bauten erstellt werden dürfen. Mit Ausnahme der Dachvorsprünge von max. 1.00 m Ausladung, dürfen keine Gebäudeteile, wie Erker, Balkone usw., die Mantelbaulinien überragen.
53
Die Lage des Weihers sowie der Kinderspielplätze im Arealüberbauungsplan ist verbindlich. Die Grösse und Form des Weihers gelten als approximativ. Der Weiher muss bei maximaler Füllung eine Wasseroberfläche von mindestens 150m2 aufweisen. Das Gesamtmass der Kinderspielplätze hat mindestens dem fünften Teil der Summe aller für Wohnzwecke dienenden Bruttogeschossflächen zu entsprechen.
9)
6
Äussere Gestaltung der Bauten
60
Die äussere Gestaltung der Bauten hat sich nach den Vorprojektplänen im Mst. 1:200 vom 24.8.1987 rev. 12.6.1990 zu richten.
61
Bei der Planung und Ausführung von Neubauten und -anlagen sind folgende Punkte zu beachten:
62
a)
eine gute Gliederung und Strukturierung der Fassaden;
b)
eine sorgfältige Gestaltung der Bauteile, wie Fenster, Dachvorsprünge etc.;
c)
eine ansprechende Farbgebung;
d)
eine Umgebungsgestaltung, die das Orts- bzw. Quartierbild nicht beeinträchtigt und das Gesamtbild nicht stört. Die Restauration und Renovation der schützenswerten Bauten auf den Flächen ~ und ~ haben im Einvernehmen mit der Denkmalpflege des Kantons Thurgau zu erfolgen. Der jeweilige Besitzer der Bauten auf den Flächen ~ und ~ sorgt in seinem eigenen Interesse dafür, dass sich der heutige Bauzustand bis zum Zeitpunkt der Um-, Aus- und Renovationsarbeiten nicht verschlechtert.
7
Dachform und Dacheindeckung der Neubauten
70
Mit Ausnahme der eingeschossigen, flach überdachten Einstellräume für_Fahrzeuge und der bestehenden Bauten ~ und ~ sind die Bauten mit symetrischen Schrädächern zu versehen. Zudem muss dle Dachnelgung bei den Haupt- bzw. Nebengebäuden dasselbe Mass aufweisen.
1 0)
71
Es gelten folgende Bedingungen:
überbaubare Fläche
Dacheindeckung Hauptbau Vorbau* Anbau
Dachneigung Hauptbau Vorbau* Anbau
®
Zeltdach oder Satteldach
Tonziegel
20°-35°
-
®@®
Satteldach
Tonziegel
35°-40°
20°-30°
© 8
bestehend
Tonziegel
bestehend
-
!u
Satteldach
-
®®
*
**
Dachform
-
Tonziegel Glas** -
Tonziegel
z.B. geschlossene Veranda nur bei geschlossenen Veranden und Wintergärten erlaubt
20°--30°
11 )
72
Flachüberdachte Einstellräume sind zu begrünen. In geringem Masse sind Flächen mit Plattenbelägen oder Pflastersteinen zulässig.
8
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und liegende Dachfenster
80
Dachaufbauten sind als Quergiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben auszuführen und dürfen gesamthaft ein Mass aufweisen, das einem Drittel der Fassadenlänge entspricht. Im Einzelnen dürfen sie aber eine Breite, entsprechend dem sechsten Teil der Fassadenlänge, max. aber 3 m, nicht überschreiten. Sie sind mit Tonziegeln einzudecken.
81
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
82
Pro Wohneinheit ist auf jeder Dachseite je 1 liegendes Dachfenster mit einer max. Fläche von 0. 35 m2 zulässig.
9
Einstellräume und Abstellplätze für Fahrzeuge
90
Der Bedarf an Einstellräumen und Abstellplätzen richtet sich nach Art. 18 des Baureglementes.
91
Zwischen 20und 30 Prozent des Gesamtbedarfs an Autoabsteilplätzen sind als offene Abstellplätze anzuordnen, wovon acht davon als Abstellplätze für Besucher zu bezeichnen sind.
92
Der Abstand der zu- und Ausfahrt des unterirdischen Einstellraumes für Fahrzeuge beträgt zwischen Tor und Trottoirgrenze bei der Götighoferstrasse 8 m.
12)
10
Erschliessung des Areals
100
Die Detailplanung von interner Strasse, Trottoir und Werkleitungen hat sich nach dem Erschliessungsplan Mst. 1:500, dat. Mai 1989, rev. 12.6.,1990, zu richten.
101
Die interne Strasse dient der Erschliessung der Bauten auf den Flächen @ und @).
102
Mit der Ausführung von Strasse, Trottoir und Werkleitungen darf erst begonnen werden, wenn die behördliche Bewilligung vorliegt.
11
Interne Fussgängerverbindungen
110
Die internen Wege und Treppen dienen der Erschliessung von Gebäuden, schaffen Zugang zu den Gemeinschaftsanlagen und verbinden die interne Strasse mit der Götighoferstrasse.
111
Die Breite der Wege und Treppen beträgt mindestens 2 m.
112
Die Wege dürfen ein Gefälle aufweisen, das nicht grösser als 15% ist.
12
Terraingestaltung
120
Der Verlauf des gestalteten Terrains hat im wesentlichen dem Planeintrag des Vorprojektes, insbesondere den Ansicht- und Schnittplänen A-A bis F-F zu entsprechen.
®®
1 3)
13
Teilparzelle ausserhalb der Arealüberbauung
130
Für die Teilparzelle ausserhalb der Arealüberbauung, die sich in der Landwirtschaftszone befindet, gelten die Bestimmungen wie sie im Baur'eglement, Art. 5.1, festgehalten sind.
131
Auf Gesuch hin kann die Ortskommission die Umgestaltung der Teilparzelle in Einzelgärten bewilligen, sofern diese von den Bewohnern der Arealüberbauung für den Eigenbedarf bewirtschaftet werden und die Anlage und der Betrieb der Gärten den Vorschriften der Ortskommission entsprechen.
132
Die Kleinbaute auf der Fläc~e @) an der Zonengrenze ist zu unterkellern. D1e Benutzung als Geräteraum, mit dlrektem Zugang von aussen, ist den Personen, welche Einzelgärten bewirtschaften, sicherzustellen.
14
Installationen und Einrichtungen
140
Für die gesamte Arealüberbauung ist an geeigneter Stelle auf dem Dach der Baute QD 1 Aussen-Antennenanlage für TV- und UKW-Empfang zu erstellen. Der Anschluss der Wohneinheiten an ~ie Antennenanlage hat über erdverlegte Kabel zu erfolgen.
141
Als Energie für die Raumheizung und Erzeugung von Warmwasser kommt Gas zur Anwendung. Aus energetischen Gründen ist auf eine zentrale Wärmeerzeugung zu verzichten.
142
Die Flächen zum Aufstellen des Abfallgutes sind gernäss Planeintrad im Erschliessungsplan Mst. 1:500, dat. Mai 1989, rev. 12.6. 1990 anzuordnen.
143
Für die Hunde der Arealüberbauung ist an geeigneter Stelle ein Hunde-we einzurichten.
144
Für Abfälle aus Küche und Garten, die kompostiert werden, sind entsprechende Einrichtungen innerhalb der Parzelle Nr. 87 bereit zu stellen.
14 )
Baueingabe
15
Zusammen mit dem Baugesuch, entsprechend Art. 4.4 und 4.5 des Baureglementes, sind folgende zusätzliche Unterlagen einzureichen: a)
Modell der Arealüberbauung im Mst. 1:200
b)
Projekt über die interne Strasse und über das Trottoir
c)
Anzahl, Lage und Grösse der Werkleitungen
d)
Umgebungsplan, mit den notwendigen Angaben über: - Terrainverlauf - Gestaltung von Kinderspielplatz und Weiher - Strasse, Wege, Plätze und Treppen im Freien - Bepflanzung - Flächen zum Abstellen des Abfuhrgutes - Hunde-we - Kompostplätze
16
e)
Fassadenausschnitt in einem geeigneten Massstab, woraus die Materialien, Grösse, Gestaltung und Anordnunq von Bauteilen, wie Fenster, Dachvorsprünge usw., und die Farbgebung entnommen werden.
f)
Nachweis über die Erfüllung des winterlichen Wärmeschutzes und des Schallschutzes
Benützung von Gemeinschaftsanlagen, Installationen und Einrichtungen
Die Benützung der Gemeinschaftsanlagen, wie z.B. Kinderspielplätze, Weiher, Wege, Geräteraum usw., der Installationen und Einrichtungen durch die Bewohner der Arealüberbauung ist rechtzeitig öffentlich - bzw. privatrechtlich zu regeln.
15 )
17
Ausnahmen
Die Ortskommission kann a)
unbedeutende Abweichungen im Rahmen der Sonderbauvorschriften und des Arealüberbauungsplanes bewilligen,
b)
die Bedingungen zum Beginn der 2. Bau-Etappe ändern und
c)
die Lage und Grösse des Weihers allenfalls neuen Erfordernissen anpassen, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Sonderbauvorschriften bilden einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes der Ortsgemeinde Riedt und sie treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
15.3.1989 rev. 12.6.1990