Grünau-Neukirch

Plan d'affectation spécial · Egnach · Abrogé le 5 sept. 2025

Document

Numéro
1
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Egnach
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
6 janv. 2015
En vigueur depuis
6 janv. 2015
Abrogé
5 sept. 2025

Carte

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Fichiers

Texte

9192-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

~~

Thurgau~~ Frauenfeld, 06. Januar 2015

Entscheid Nr. 1 0199/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Egnach Änderung Gestaltungsplan Grünau-Neukirch (Art. 11 SBV)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Egnach all} 9. September 2014 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans Grünau-Neukirch (Art. 11 SBV) wird genehmigt.

2.

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Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, Bauverwaltung, Bahnhofstrasse 81, 9315 NeukirchEgnach, unter Beilage von zwei Änderungen des Gestaltungsplan GrünauNeukirch (Art. 11 SBV), je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einer Änderung des Gestaltungsplan Grünau-Neukirch (Art. 11 SBV), mit Genehmigungsvermerk sowie den übrigen Akt~n

Erwägungen: Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung einer Änderung des Gestaltungsplans Grünau-Neukirch. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Gegen die Planänderung sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Auf eine Vorprüfung der Planänderung wurde verzichtet. Im Zentrum von Neukirch besteht für die Parzellen Nrn. 2021 und 2749 ein Gestaltungsplan Grünau-Neukirch. Der Regierungsrat genehmigte diesen Gestaltungsplan mit Beschluss Nr. 1278 vom 11. August 1992. Die allgemeinverbindlichen Bestandteile dieses Gestaltungsplans umfassen einen Situationsplan 1:200 sowie Sonderbauvorschriften. Im Wesentlichen sind im Situationsplan die Stellung der Bauten, der Tiefgarage sowie des Spielplatzes geregelt. Zudem enthalten die Sonderbauvorschriften verbindliche Regelungen bezüglich architektonischer Gestaltung, Dichtemass und Nutzungsanteile. Mit der zur Genehmigung eingereichten Änderung des Gestaltungsplans Grünau-Neukirch (nachfolgend: Planänderung) wird Art. 11 der Sonderbauvorschriften angepasst. Mit dieser Anpassung werden insbesondere die Pflichtanteile für Wohn- resp.

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Thurgau~~ 2/2

Gewerbenutzungen aufgehoben. Auch wird eine Regelung gestrichen, welche die Erstellung eines Sanitätspostens für den Zivilschutz vorsah. Die zur Genehmigung eingereichte Planänderung betrifft einen Gestaltungsplan, der vor lnkrafttreten des neuen Planungs- und Baugesetzes (nPBG, RB 700, in Kraft seit · 1.1.2013) erlassen wurde. Die Planänderung gilt es somit nach dem alten Planungsund Baugesetz (aPBG, RB 700, gültig bis 31.12.2012) zu beurteilen. Vorliegend erfüllt die Änderung des Gestaltungsplans Grünau-Neukirch die Anforderungen von § 33 Abs. 1 aPBG und kann somit genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

'1 2. Jan. 2015

9192-S-1.pdf

Kanton Thurgau Gemeinde Egnach

Gestaltungsplan "Grünau" Neukirch

Änderung Sonderbauvorschriften

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Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. ..

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KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 6-5 00 FRAUENFELD

GEMEINDE EGNACH

KANTON THURGAU

Gestaltungsplan Grünau, Sonderbauvorschriften A. FORMELLER TEIL

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I. Erlass

unverändert

Die Gemeinde Egnach erlässt nach Art. 32 des kant. Baugesetzes vom 28. April 77 einen Gestaltungsplan über die Parzelle 2021, den östlichen Teil der Parzelle 2591 und die Strassenparzelle 2687 in Neukirch. 2. Zweck

unverändert

Mit dem Gestaltungsplan und den Sonderbauvorschriften soll die zukünftige Ueberbauung so geregelt sein, dass bezüglich Architektur, Aussenraumgestaltung und Erschliessung eine gute Gesamtlösung erzielt wird. 3. Abgrenzung

unverändert

Wo der Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmen , gelten die Bestimmungen des gültigen Baureglements der Gemeinde Egnach im besonderen jene für die Wohngewerbezone 2. 4. Geltungsbereich und Bestandteile Die Sonderbauordnung gilt für den in den Plänen bezeichneten Perimeter beziehungsweise die betreffenden Grundstückgrenzen. Verbindliche Bestandteile sind: - Sonderbauvorschriften - Gestaltungsplan I :200 Ergänzende Unterlagen sind : - Planungsbericht - Volumetrische Darstellung - Ansichten I: 200

unverändert

5. Baulinien im Gestaltungsplan

unverändert

I. Mantelbaulinien: Innerhalb dieser Linien darf, entsprechend zulässiger Ausnützung, das oberirdische Bauvolumen angeordnet werden. Pro Linienzug soll ein Baukörper erstellt werden. 2. Unterirdische Baulinien: Diese begrenzen den Bereich für das Untergeschoss im besonderen die Tiefgarage. Untergeschosse ausserhalb der Mantelbaulinie dürfen. an keinem Punkt das gewachsene Terrain um mehr als 0.5 m überragen. 3. Andere rechtskräftige Baulinien innerhalb des Plangebiets werden mit Datum der Genehmigung dieses Gestaltungsplans aufgehoben . 4. Im übrigen gilt für die Baulinien Art. 76 Baugesetz. 6. Ausnützungsziffer

unverändert

1. Die Ausnützungsziffer beträgt 0.6 inkl. Bonus für den Gestaltungsplan nach Art. 32 Baugesetz. Für die Tiefgarage kann keine zusätzliche anrechenbare Landfläche mehr berücksichtigt werden. 2. Als anrechenbare Landfläche wird fiir Parzelle Nr. 2021 jene Fläche angenommen, die vor der Grenzbereinigung mit diesem Gestaltungsplan ausgewiesen war. 7. Vollzug

unverändert

I . Der Gestaltungsplan erhält Rechtskraft , wenn er vom Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt ist . 2. Den Bestimmungen ist im Zeitpunkt der Ueberbauung nachzukommen .

2

B. MATERIELLER TEIL 8. Erschliessung

unverändert

1. Die Linienführung der Zufahrtsstrasse mit Einlenker an der Bahnhofstrasse ist verbindlich. 2. Die Lage der Tiefgaragenzufahrt ist vorgegeben, genaue Abmessungen und Anordnung sind mit dem Bauprojekt festzulegen. 3. Grösse der Tiefgarage und Anordnung von Parkfeldern sind entsprechend der Nutzung mit dem Baugesuch zu bestimmen. 4. Die Garageneinfahrt ist soweit möglich zu überdecken. Zu deren offenen Bereich soll die Gebäudefassade keine direkt darüber liegenden Fenster von Wohnund Schlafzimmern haben. 5. An den Kosten der Erschliessungsänderung bis zur Einfahrt Tiefgarage haben sich die Gemeinde (Zufahrt zum Gemeindezentrum Rietzelg) mit einem Anteil von 80% und die Grundeigentümer am Rest im Verhältnis der anrechenbaren Landfläche zu beteiligen. 9. Umgebung

unverändert

1. Fussgängerbereiche, allgemeine Freiflächen und Spielplatzeinrichtungen sind mit dem Bauprojekt bezüglich genaue Lage und Material festzulegen. 2. Der "Hofraum" zwischen den Ost-, Südund Westfassaden der drei Gebäude muss allgemein zugänglich sein. 3. Die Bepflanzung soll sich auf laubabwerfende Bäume und Sträucher beschränken. Ueber der Tiefgarage ist zu begrünen. 4. Entlang den Strassen sollen die Freiflächen durch grössere Bäume abgegrenzt werden. I 0. Gestaltung I. 2.

unverändert

Die Bauten sind einheitlich zu gestalten Die Baubereiche innerhalb der Mantellinien sind in Höhe und Fläche, soweit es die Ausnützung erlaubt, auszufüllen.

3

3. 4.

5.

6.

7.

Es sind symmetrische Steildächer mit dunkler Ziegeldeckung zu wählen. Die Fassaden sollen mit 2 Geschossen in Erscheinung treten. Sichtbetonbrüstungen oder -blwnentröge sind rucht erwünscht . Aussenwände sind zu verputzen oder mit ortsüblichen Materialien (Holz, Schindeln) zu verkleiden. Fenster sollen nicht in horizontalen Bändern, sondern einzeln angeordnet werden. Bei grösseren Dachausbauten sind Giebeldächer vorzusehen; für Gauben bis ca. 2 m Breite sind auch Schleppdächer zu lässig. In der Wohngrundriss-Gestaltung sind mindesten die Anforderungen des Bundesamtes für Wohnungswesen zu erfüllen.

11. Nutzung Es ist eine gemischte Nutzung anzustreben, gernäss Baureglement 2. Der Wohnanteil soll aber nicht weniger als 60 % im Mittel des Plangebiets betragen. 3. Der Gewerbeanteil von min. 20% bei voller Ausnutzung kann mit einer privatrechtliehen Regelung reduziert werden, durch entspr. Kompensation auf der Nachbarparzelle bzw. -gebäude. 4. Für Zwecke des öffentlichen Zivilschutzes ist zur Erstellung eines Sanitätspostens eine Fläche von ca. 150 m2 im- Keller eines Gebäudes oder im speziell bezeichneten Bereich erforderlich. Dieser Sanitätsposten ist mit dem Bauprojekt festzulegen. Die Erstellungskosten gehen zu Lasten der Gemeinde.

Jautet neu

I.

12. Bautecbrusche Anforderungen

1.

Es ist eine gemischte Nutzung anzustreben. g~1fli!!;!; ga~~r~gll:!m~'H Kc·.,trich,."

2.

Es ist kein minimaler Gewerbeanteil vorgeschrieben.

3.

Gewerbeflächen sind zur Bahnhofstrasse Z1.l orientieren

4.

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1

unverändert

I . Für den Wärmeschutz ist nachzuweisen, dass die Zielwerte betreffend Verbrauch nach SIA Empfehlung 380/1 nicht überschritten werden. Die k-Werte aller Einzelbauteile müssen unter den Normwerten liegen. 2. Für den Schallschutz gelten die Anforderungen nach SIA 181 . Die Grenzwerte nach Lärmkataster können dem Anhang entnommen werden. 4

13. Landmutationen I Grundbuch

unverändert

I.

Die Grenzhereinigungen fiir die Zufahrtsstrasse und zwischen den beiden Grundstücken haben vor Baubeginn der Tiefgarage zu erfolgen. 2. Dienstbarkeiten an gemeinsamen Anlagen (Tiefgarage, Fusswege, Spielplatz) mit deren Erstellung - und Unterhaltskosten sind auch auf diesen Zeitpunkt grundbuchamtlich zu regeln. 3. Die Rechtsgültigkeit dieses Gestaltungsplanes ist fiir die betreffenden Grundstücke im Grundbuch anzumerken. Änderungen Gestaltungsplan 20.08.2014 03.10.91 DB/jb/ korr. 24.10.91 korr. 29.10.91

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