Matzinger-/ Huzenwilerstrasse
Plan d'affectation spécial · Aadorf
Document
- Numéro
- 29
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Aadorf
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 9 juin 2015
- En vigueur depuis
- 1 juil. 2015
Carte
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Fichiers
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Texte
9284-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 9. Juni 2015
Entscheid Nr. 29 0038/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Aadorf Gestaltungsplan Matzinger-/ Huzenwilerstrasse
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Aadorf am 1. Oktober 2014 und 13. Mai 2015 beschlossene Gestaltungsplan Matzinger-/ Huzenwilerstrasse wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Aadorf, Gemeindeplatz 1, 8355 Aadorf, unter Beilage von vier Exemplaren des Gestaltungsplans Matzinger-/ Huzenwilerstrasse, je mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (charge) - Widmer Pfister Leuch AG, Mittlere Gasse 9, 8590 Romanshorn ·- Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplans Matzinger-/ Huzenwilerstrasse, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 ersucht der Gemeinderat Aadorf um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Aufgrund der verwaltungsinternen Vernehmlassung zeigte sich, dass gegenüber dem Gestaltungsplan rechtliche Vorbehalte bestehen. Um diese Vorbehalte auszuräumen, wurde der Gestaltungsplan nochmals geändert. Diese Änderungen wurden vom Gemeinderat Aadorf mit Beschluss vom 13. Mai 2015 verabschiedet. Darauf hin orientierte der Gemeinderat die betroffenen Grundeigentümer über die beschlossenen Änderungen. Auf eine erneute öffentliche Auflage wurde verzichtet. Stattdessen wurde den betroffenen Grundeigentümern im Sinne von § 29 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) eine schriftliche Mitteilung zugestellt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan Matzinger-/ Huzenwilerstrasse keine Rekurse hängig. Mit Bericht vom 16. September 2013 und vom 17. Juni 2014 wurde der Entwurf des Gestaltungsplans Matzinger-/ Huzenwilerstrasse vom Amtfür RaumentVI(icklung vorgeprüft
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Thurgau~~ 2/4
Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Matzinger-/ Huzenwilerstrasse (nachfolgend: Gestaltungsplan) umfasst die Parzellen Nrn. 2240, 2644 und 2242. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan sind die enNähnten Parzellen der Dorfzone D2 und der Wohnzone W2-A (höhere Dichte) zugewiesen. Zusätzlich ist die Dorfzone D2 mit einer Ortsbildschutzzone überlagert. Mit Entscheid vom Nr. 49 vom 30. Juni 2010 forderte das Departement für Bau und Umwelt die Politische Gemeinde Aadorf auf, für das erwähnte Gebiet einen Gestaltungsplan zu erlassen. Vorliegend kommt sie nun dieser Aufforderung nach. Aus kantonaler Sicht wird .dies begrüsst. Im Übrigen scheint das gewählte Einzugsgebiet insgesamt zweckmässig . . Gernäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) bestehen die allgemeinverbindlichen Bestandteile des Gestaltungsplans aus einem Plan 1:500 sowie den Sonderbauvorschriften. Zur Erläuterung des Gestaltungsplans liegt dem Genehmigungsgesuch ein Planungsbericht, ein Architekturmodell, Projektpläne sowie Schattendiagramme bei. Nach Art. 4 SBV bezweckt der Gestaltungsplan eine ortsbaulich und architektonisch überdurchschnittliche Bebauung sowie eine zweckmässige Erschliessung. Dieser Zweckartikel scheint insgesamt sachgerecht. Zur Umsetzung des Zweckartikels werden im Gestaltungsplan im Sinne von § 24 Abs. 1 PBG Regelungen getroffen. Dabei werden im Gestaltungsplan insbesondere Lage , Grösse und Gestaltung. der Bauten und Anlagen sowie Art und Mass ihrer Nutzung festgelegt. Als Grundlage dafür liegt dem Gestaltungsplan ein konkretes Bauprojekt zu Grunde. Dieses sieht im Wesentlichen den Neubau von 4 Mehr-, 2 Doppel- und 5 Einfamilienhäusern vor. Der Gestaltungsplan regelt zudem, dass die Materialien, Farbgebung und Detailgest~ltt.ing sämtlicher Häuser aufei8ander abgestimmt werden müssen. Zudem gilt es die Häuser im Baubereich MFH 1 und 2 sowie im Planungsbereich C so zu gestalten, dass sie sich sehr gut in die historische bauliche Umgebung. einfügen (Art. 8 SBV). Ferner gilt es neue Bäumen und Hecken zu pflanzen (Art. 1·2 und 14 SBV). Sie sollten einen Beitrag leisten, um die neue Siedlung zu durchgrünen. lndem Geländestufen eingebauten werden müssen, soll auf die schwierige Topographie reagiert werden (Art 13 SBV). Sämtliche Bauten haben den Minergie-Standard zu erfüllen (Art. 9 SBV). Aus kantonaler Sicht wird dies begrüsst. Im Sinne von § 23 PBG überzeugt das gewählte Konzept insgesamt und ist gut auf die ortsbauliche Situation abgestimmt. Abweichungen von der Regelbauweise Gestaltungspläne können gernäss § 24 Abs. 2 PBG von der Regelbauweise abweichen, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und dieses im öffentlichen Interesse liegt. Gernäss den Kapiteln 5.1-5.5 des Planungsberichts (PB) ist im Rahmen des Gestaltungsplans vorgesehen, insbesondere bezüglich Höhen- und Längenmasse von der Regelbauweise abzuweichen. Unter anderem ist geplant, im Bereich der Mehrfamilienhäuser Nr.1-4 sowie im Planungsbereich C die heutige Gebäu-
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Thurgau~~ 3/4
dehöhe von 7.0 m (vgl. Art. 4 BauR) auf eine traufseitige, talseitige Fassadenhöhe zwischen 9-10 m zu erhöhen. Die max. zulässige Gebäudelänge von25m wird in etwa beibehalten. Im Bereich der Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser (DEFH 1-2, EFH 1-5) wird dieses Mass hingegen um ca. 7.5-11 m auf 14-17.5 m reduziert. Generell wird im Gestaltungsplan eine max. Geschossflächenziffer (GFZ) von 0.75 festgelegt. Laut Umrechnungstabelle (geändert seit 1. Mai 2014, vgl. Anhang PBV) entspricht dies etwa einer Ausnützungsziffer (AZ) von 0.45-0.5. Da die bisherige mittlere AZ bei 0.47 liegt (vgl. Kapitel 5.5 Planungsbericht), entspricht die festlegte GFZ somit in etwa der Regelbauweise. Inwiefern die vorgenannten Abweichungen im Sinne von§ 24 Abs. 2 PBG dazu dienen, eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung zu erzielen, wird im Kapitel 5 des Planungsberichts beschrieben. Dieser Beschrieb genügt insgesamt, um ein gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG nachzuweisen. Weitere Ausführungen und Nachweise zum Gestaltungsplan enthält der Planungsbericht.
Erschliessung ln Anwendung von § 36 Abs. 1 PBG ist die Gemeinde verantwortlich für die zeit-und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen. Die vom Gestaltungsplan betroffenen Flächen sind noch nicht erschlossen. Insgesamt scheint die gewählte Erschliessung sachgerecht. Zur Sicherung der öffentlichen Verkehrsfläche liegen dem Genehmigungsge~ such diverse Kaufverträge bei. Sie regeln insbesondere den Verkauf der vorgesehenen öffentlichen Erschliessungsflächen an die Politische Gemeinde Aadorf. ln separaten Dienstbarkeitsverträgen werden überdies die notwendigen Durchleitungsrechte geregelt. Wie bereits im Prüfbericht vom 16. September 2013 dargelegt, stellt die Abteilung Wasserwirtschaft I Wasserbau des Amtes für Umwelt erneut fest, dass die geplante "Sauberwasser Hauptleitung" an den eingedolten Huzenwilerbach angeschlossen werden soll. Die bestehende Eindolung habe einen Rohrdurchmesser von 300 mm. ln einer hydraulischen Berechnung sei zu überprüfen, ob der eingedolte Huzenwilerbach das zusätzlich anfallend Regenwasser überhaupt aufnehmen könne. Bäche, auch eingedolte Abschnitte, müssen ein HQ10o ableiten können. Um an den eingedolten Huzenwilerbach anschliessen zu können, sei eine wasserbauliche Bewilligung mit hydraulischem Nachweis notwendig. Dem Genehmigungsgesuch liegt eine entsprechende Untersuchung eines Ingenieurbüros bei. Wie aus dem entsprechenden Bericht hervorgeht, sei die erwähnte Thematik mit der Abteilung Wasserwirtschaft I Wasserbau besprochen worden. Die erwähnte Abteilung verzichtet überdies auf einen Genehmigungsvorbehalt Der Gestaltungsplan kann daher akzeptiert werden. Weiter stellt die Abteilung Gewässerqualität und -nutzung (siehe Beilage) fest, dass auf Parzelle Nr. 2240 eine Quellfassung (Koordinaten ca. 71 0'300 I 264'960) mit einer Schüttung von 20- 30 llmin existiert. Der Status der Quelle sei unbekannt. Die vorge-
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Thurgau"'~ 4/4
sehene Bebauung könnte die Quellschüttung massgeblich und nachhaltig beeinträchtigen. Möglicherweise könnte sie ganz versiegen. Da die Quellfassung nicht für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werde und nicht für die Notversorgung gernäss der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen {VTN) vorgesehen sei, könne dem Gestaltungsplan dennoch zugestimmt werden. Der Status dieser Quelle sei .aber zu untersuchen und diesbezüglich eine lnteressenabwägung vorzunehmen. Schliesslich weist die erwähnt Abteilung darauf hin, dass die Bauherren oder ihre Rechtsnachfolger für Schäden haften, die durch den Bestand und den Einfluss der Überbauung entstehen·. Die einbezogenen Fachstellen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung gegenüber der Vorlage keine grundsätzlichen Vorbehalte geäussert. Der Gestaltungsplan Matzinger-/ Huzenwilerstrasse erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des .Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Exped iert:
··- 9. Juni 2015
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Kanto n Thurgau Ge meinde Aadorf Gestaltungsplan Matzinger-/ Huzenwilerstrasse 8522 Häuslenen Sonderbauvorschriften Vom Gemeinderat erlassen am 1. Oktober 2014 Der Gemeindeammann
~
Öffentliche Auflage vom 7. November 2014 bis 26. November 2014 Dem fakultativen Referendum gernäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt Änderung Sonderbauvorschriften, Art. 5.3 sowi e Art. 9 und Art. 18 Vom Geme inderat erlassen am 13. Mai 2015 Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
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Schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer gernäss Kantonalem Planungsund Baugesetz § 29.2 zur Abänderung der Sonderbauvorschriften Art. 5.3 sowie Art. 9 und 18 Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer: Häuslenen, den ;f. ?t!
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Robert Portman n, Häuslenen
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SchulgenAadorf
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am Mit Entscheid Nr.
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FÜR BAU UNO UMWEll 8500 FRAUENFELD.
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per - - - - - - - - - - - - - - Aodorf/HäuslenenMatzinaor>tr-GP-Sbv-<l8.05.20l S.doc
2
Gemeinde Aadorf Gestaltungsplan Häuslenen Matzinger- I Huzenwilerstrasse Sonderbauvorschriften
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Erlass
Der Gemeinderat Aadorf erlässt einen Gestaltungsplan für das Gebiet Häuslenen Matzinger-/Huzenwilerstrasse nach §§ 23 und 24 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Planungsgebiet umfasst die Parzellen Nrn. 2240, 2242 und 2644.
Art. 3 Bestandteile
Die allgemein rechtsverbindlichen Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: -Situation Mst. 1:500 - Sonderbauvorschriften Hinweisenden und erklärenden Charakter hat: - Planungsbericht mit Anhängen
Der Gestaltungsplan bezweckt eine ortsbaulich und architektonisch überdurchschnittliche Bebauung sowie eine zweckmässige Erschliessung des Planungsgebietes.
Art. 4 Zweck
B.
Bebauung
Art. 5 Planungsbereiche
1. Planungsbereich A für 4 Mehrfamilienhäuser, 2 Doppeleinfamilienhäuser, der Sammelgarage und einem Zwischengeschoss zwischen MFH 2 und 3.
3
2. Planungsbereich B für 5 Einfamilienhäuser mit angebauten Garagen.
3. Planungsbereich C Spätere Bauetappe. Die Erschliessung (Zufahrten, Kanalisation, Werkleitungen) erfolgt über die neue Erschliessungsstrasse. Zusätzliche Erschliessungswerke sind nicht erforderlich. Entlang der Huzenwilerstrasse muss die bestehende Torwirkung erhalten bleiben. Die zukünftigen Bauten entlang der Huzenwilerstrasse müssen sich gut in die bestehenden historischen Bauten der Umgebung einfügen. - Geschossflächenziffer GFZ = 0.75 - Gestaltungsvorschriften: es gilt Art. 8 SBV - Minergie-Baustandard: es gilt Art. 9 SBV - Traufseitige Fassadenhöhe Fh talseits max. 9.0 Meter - Dachformen symmetrische Giebeldächer Neigung 35- 45° - Gebäudelängen max. 25 Meter - Grenzabstände min. 3 Meter
Art. 6 Baubereiche
Art. 6 1
Generelle Vorschriften
Gebäude dürfen auf den Baulinien der Baubereiche oder innerhalb parallel zu den Baulinien erstellt werden. Balkone müssen innerhalb der Baubereiche liegen. Wo Pflichtbaulinien festgelegt sind, müssen die Fassaden der Gebäude auf die Pflichtbaulinien gestellt werden. Für Gebäude mit Satteldächern ist die Firstrichtung im Gestaltungsplan festgelegt.
Art. 6 2
Baubereiche im Planungsbereich A
1. Baubereich MFH 1 Festgesetzter tiefster Punkt auf massgebendem Terrain =
515.50 m.ü.M.
Traufseitige Fassadenhöhe Fh talseits max.
10.10 Meter
=
Dachform; symmetrisches Satteldach Dachneigung =
45°
Dachaufbauten: - Dachfläche Süd: 1 Schleppgaube von max. 1/3 der Fassadenlänge
4
6.2
-
Dachfläche Nord: 2 Schleppgauben von max. 1/6 der Fassadenlänge
2. Baubereich MFH 2 Festgesetzter tiefster Punkt auf massgebendem Terrain =
512.50 m.ü.M.
Traufseitige Fassadenhöhe Fh talseits max.
10.10 Meter
=
Dachform; symmetrisches Satteldach Dachneigung =
37"
Dachaufbauten: 1 Schleppgaube pro Dachfläche max. 1/3 der Fassadenlänge oder 2 pro Dachfläche je max. 1/6 der Fassadenlänge
3. Baubereich MFH 3 Festgesetzter tiefster Punkt auf massgebendem Terrain =
512.50 m.ü.M.
Traufseitige Fassadenhöhe Fh talseits max.
10.10 Meter
=
Dachform; symmetrisches Satteldach Dachneigung =
37"
Dachaufbauten: -
Südseite: 1 Schleppgaube max. 15m breit
-
Nordseite: max. 2 Schleppgauben aje 1/6 der Fassadenlänge
4. Baubereich MHF 4 Festgesetzter tiefster Punkt auf massgebendem Terrain =
512.50 m.ü.M.
Traufseitige Fassadenhöhe Fh talseits max.
10.10 Meter
=
Dachform; symmetrisches Satteldach = Dachneigung
37"
Dachaufbauten: -
Südseite: 1 Schleppgaube max. 12m breit
-
Nordseite: max. 2 Schleppgauben aje 1/6 der Fassadenlänge
5
6.2
5. Baubereich DEFH 1 Traufseitige Fassadenhöhe Fh talseits max.
=
7.50 Meter
Dachform; symmetrisches Satteldach Dachneigung =
30°
6. Baubereich DEFH 2 Traufseitige Fassadenhöhe talseits Fh max.
7.80 Meter
=
Dachform; symmetrisches Satteldach Dachneigung =
30°
7. Baubereich Zwischengeschoss Das Zwischengeschoss muss innerhalb des Baubereiches für Zwischengeschosse liegen. Festgesetzter tiefster Punkt auf massgebendem Terrain =
512.50 m.ü.M.
Fassadenhöhe Fh
3.20 Meter
=
Nutzung: Nebennutzflächen wie Keller, Abstellräume, evtl. Gemeinschaftsräume. Über der Decke des Zwischengeschosses liegen die offenen Parkplätze.
8. Baubereich Sammelgarage Die Sammelgarage muss innerhalb des Baubereiches für Sammelgaragen liegen. Sie tritt gegen Süden und teilweise gegen Osten als Gebäudesockel von max. 3.40 m Höhe in Erscheinung und bildet die Terrasse vor den Mehrfamilienhäusern MFH 3 und MFH 4.
Art. 6 3
Baubereiche im Planungsgebiet B
1. Baubereich (BB) EFH 1 BB 1.1 Fassadenhöhe Fh max. BB 1.2 Fassadenhöhe Fh
= =
Dachform; symmetrisches Giebeldach Dachneigung =
8.00 Meter 3.20 Meter
30°
6
2. Baubereich (BB) EFH 2 BB 2.1 Fassadenhöhe Fh max. BB 2.2 Fassadenhöhe Fh
= =
Dachform; symmetrisches Satteldach Dachneigung =
3.
8.00 Meter 3.80 Meter
30°
Baubereiche (BB) EFH 3, 4 + 5 BB 3.1, 4.1 + 5.1 Fassadenhöhe Fh max.
=
7.70 Meter
=
3.50 Meter
BB 3.2, 4.2 + 5.2 Fassadenhöhe Fh max. Dachform: Flachdach
Art. 7 Geschossflächenziffer
Die Geschossflächenziffer GFZ beträgt 0.75
Art. 8 Gestaltungsvorschriften
Sämtliche Gebäude müssen bezüglich Materialien, Farbgebung und Detailgestaltung aufeinander abgestimmt sein und eine gemeinsame Architektursprache sprechen. Mit dem ersten Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept über die gesamten Planungsbereiche A + B einzureichen, das mit dem Kantonalen Amt für Denkmalpflege abgesprochen werden muss. Der Plan "Farbgestaltung" als Anhang zum Planungsbericht ist Grundlage für das Farbkonzept. Vollflächige Glasfassaden sind nicht zulässig. Die Bauten der Baubereiche MFH 1 und 2 müssen sich sehr gut in die bestehende historische Umgebungsbebauung einfügen. Dies gilt ebenso für die Bauten im Planungsbereich Centlang der Huzenwilerstrasse. Die Fassaden dieser Bauten sind in verputztem Mauerwerk mit geschlossenen Flächen und regelmässiger Befensterung zu erstellen. Das Verhältnis von Fensterflächen zu Wandanteilen darf nicht erheblich von jenen der Nachbarbauten abweichen.
7
Art. 9
Die Bauten müssen den Minergie-Baustandard erfüllen.
Mine rgie-Bausta n dard
9 autres articles
Art. 10 Kleinstbauten
Art. 11 Garagierung, Parkplätze
Fahrrad abstellp Iätze
Kleine 1-geschossige Bauten freistehend oder an die Baubereiche angegliedert mit einer Grundrissfläche von max. 15 m2, wie Gerätehäuschen, Pergolas u.ä. sind auch ausserhalb der Baubereiche nach Art. 6 zugelassen.
1. Planungsbereich A (MFH und DEFH) Die Garagierung für die Mehrfamilienhäuser erfolgt weitgehend in einer Sammelgarage. Die Zufahrt ist im Gestaltungsplan festgelegt.
Die Besucherparkplätze sowie einige Bewohnerparkplätze sind oberirdisch angeordnet. Deren Lage ist im Gestaltungsplan festgelegt. Total müssen im Planungsbereich Amin. 60 Parkplätze zur Verfügung stehen. Min. 60 Fa'hrradabstellplätze sind unterirdisch anzuordnen. 2. Planungsbereich B (Einfamilienhäuser) Pro Haus müssen 2 Garagen resp. Abstellplätze erstellt werden. Die Garagen müssen innerhalb der Baubereiche liegen.
C.
Umgebung
Art. 12 Bepflanzung
Es sind allgemein nur standortgerechte einheimische Gehölze zu verwenden. Die im Situationsplan "Bebauung" eingetragenen hochstämmigen Bäume sind durch die Grundeigentümer zu pflanzen und dauernd zu erhalten. Baumart: Feldahorn oder einheimische Bäume ähnlicher Grösse.
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Art. 13 Geländestufen
Art. 14 Hecken
Art. 15 Interne Fusswege
Zur Gestaltung und Abstufung des stark fallenden Terrains sind an den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen mittels Betonmauern Geländestufen zu erstellen und zu bepflanzen. Diegenaue Anordnung und die Masse der Stufen werden mit dem Baugesuch festgelegt.
Entlang den Geländestufen (Art. 14) sowie den in Erscheinung tretenden Fassaden des Zwischengeschosses und der Sammelgarage (Art. 6.2) sind Hecken zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Arten: Hainbuchen (Carpinus Betulus) oder ähnliche einheimische Heckenarten.
Die internen, nicht öffentlichen Fusswege sind 1.20 m breit und mit einem wasserdurchlässigen Belag zu erstellen.
Art. 16 Spielplatz
An der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle wird ein Spielplatz eingerichtet und dauernd unterhalten. Einrichtung und Grösse richtet sich nach der Regelbauweise.
Art. 17 An der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle wird ein
Containerplatz erstellt, der der gesamten Bebauung dient. Der Platz wird befestigt und 2-seitig mit ca. 2 Meter hohen Wänden versehe~.
Containerplatz
D.
Art. 18 Erschliessung
Die öffentliche Erschliessung, Strassen, Trottoir, Schmutz- und Meteorwasser, Elektroerschliessung, und Wasserleitungen sind im Gestaltungsplan (Situation 1:500) festgelegt. Die Erschliessung mit Wasserleitungen erfolgt gernäss Wasserversorgungsplan der EW Aadorf oder ihrer Rechtsnachfolger.