Besmerstrasse Süd

Plan d'affectation spécial · Kreuzlingen

Document

Numéro
68
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'alignement
Commune
Kreuzlingen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
12 nov. 2014
En vigueur depuis
1 févr. 2015

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

Departement für Bau und Umwelt

Geht an:

Eing.

Frauenfeld, 12. November 2014 1

ß!J

111. Nov. 2011.1

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Thurgau"~

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Sekretariat:

Entscheid Nr. 68

0177/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Kreuzlingen - Aufhebung Gestaltungs plan "Bes mer" - Baulinienplan Baulinien "Bes merstrasse Süd"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 24. Juni 2014 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans „Besmer" (RRB Nr. 1035 vom 24. April 1962) wird genehmigt. 2. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 24. Juni 2014 beschlossene Baulinienplan Baulinien „Besmerstrasse Süd" wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 88, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Besmer" sowie Baulinienplan Baulinien „Besmerstrasse Süd", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Besmer" sowie Baulinienplan Baulinien „Besmerstrasse Süd", je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Die Politische Gemeinde Kreuzlingen ersucht um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans „Besmer" und den Erlass des Baulinienplans Baulinien „Besmerstrasse Süd" keine Rekurse hängig. Gemäss § 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sind Sondernutzungspläne mit den dazugehörigen Vorsch riften periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen. Seit dem Erlass des Gestaltungsplans „Besmer" wurden sowohl das Kantonale Planungs- und Baugesetz geändert als auch die kommunale Ortsplanung mehrfach revidiert. Gemäss kommunalem

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Thurgau~~ 2/2

Richtplan der Stadt Kreuzlingen ist das Gestaltungsplangebiet „Besmer" als „Verdichtungsgebiet" bezeichnet. Die Aufhebung des Gestaltungsplans „Besmer" unterstützt die Erreichung dieses Richtplanziels, insbesondere mit der damit einhergehenden Erhöhung der Ausnützungsziffer von 0.35 auf 0.5. Mit der Aufhebung des Gestaltungsplans „Besmer" wären die Parzellen Nrn. 5992 und 6017, gestützt auf§ 44 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG, RB Nr. 725.1), bis 3 Meter an die Langhaldenstrasse bebaubar. Um die Sichtberme an der Kreuzung Langhaldenstrasse/Besmerstrasse von der Besmerstrasse Richtung Süden zu sichern, wird mit dem Baulinienplan Baulinien „Besmerstrasse Süd" entlang der Langhaldenstrasse eine Baulinie mit erhöhtem Strassenabstand festgelegt. Die Ausführungen im Planungsbericht sind nachvollziehbar. Die Vorlagen entsprechen den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und können durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.

Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden , Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

~1 2. Nov. 2014