Schutzplan Natur- und Kulturobjekte
Plan de protection · Gachnang
Document
- Numéro
- 44
- Type
- Plan de protection
- Sous-type
- Objets culturels
- Commune
- Gachnang
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 14 sept. 2015
- En vigueur depuis
- 14 sept. 2015
Carte
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Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 14. September 2015
Entscheid Nr. 44 0130/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Gachnang Änderung Schutzplan über die Natur-. und Kulturobjekte
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat am 31. März 2014 beschlossene Änderung des Schutzplans über die Natur- und Kulturobjekte (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 71 vom 13.7.2004) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: -Gemeinderat Gachnang, Neues Schloss, lslikonerstrasse 7, 8547 Gachnang, unter Beilage von drei Exemplaren der Änderung des Schutzplans über Natur- und Kulturobjekte, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Denkmalpflege ..: BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Exemplaren der Änderung des Schutzplans über Natur- und Kulturobjekte, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 ersucht die Gemeinde Gachnang um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Anhand der eigereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt ist gegen die Vorlage kein Rekurs hängig. Die Planänderung wurde mit dem Amt für Denkmalpflege vorbesprochen. Die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Schutzplans über die Natur- und Kulturobjekte betrifft zwei Bauten auf der Parzelle Nr. 5226, Politische Gemeinde Gachnang. Im rechtskräftigen Schutzplan sind die drei Häuser auf der genannten Parzelle rot . umkreist und somit als geschützte Kulturobjekte verzeichnet. Gemäss vorliegendem
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Planungsbericht ist jedoch lediglich die im nördlichen Bereich liegende Stallscheune (Assek.-Nr. 25/5-0063) im kantonalen Hinweisinventar als "wertvoll" eingestuft, die übrigen zwei als "Gesamtform erhaltenswert". Tatsächlich enthält auch der Planungsbericht zum Schutzplan, welcher im Jahr 2004 genehmigt wurde, keine Hinweise auf die Schutzwürdigkeit sämtlicher drei Bauten. Lediglich die nördlich gelegene Stallscheune (Assek.-Nr. 25/5-0064) sollln der Folge im Schutzplan verbleiben. Im Jahr 2014 wurde der Gestaltungsplan "Niederwil" zur Genehmigung eingereicht. Dieser sieht unter anderem vor, den westlich gelegenen Schopf (Assek.-Nr. 25/5-0065) ersatzlos abzubrechen sowie beim südlich gelegenen Wohnhaus mit Ökonomieteil (Assek.-Nr. 25/5-0063) einen Ersatzbau für die Scheune und den Stall zu erstellen. Damit der Gestaltungsplan genehmigt und umgesetzt werden kann , ist entsprechend eine Anpassung des Schutzplans notwendig. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen Natur und Landschaft sowie Denkmalpflege keine Vorbehalte gegenüber der beabsichtigten Anpassung des Schutzplans geäussert. Oie Änderung des Schutzplans über die Natur- und Kulturobjekte erfüllt somit die Anforderungen von§ 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 7.00) und kann genehmigt werden. Es sei darauf verwiesen, dass die Änderung des Schutzplans einer Inkraftsetzung durch die Gemeindebehörde im Sinne von § 6 PBG bedarf. Das lnkrafttreten ist der für die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zuständigen kantonalen Stelle (Amt für Geoinformation) zu melden(§ 24 Abs. 4 GeoiG TG) .
.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann 1innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Exped iert:
1 4. Sep. 2015
Bases légales
RB 450.1 · TG NHG · Canton
RB 450.11 · TG NHV · Canton
SR 451 · NHG · Confédération
SR 451.1 · NHV · Confédération