Campingplatz Hüttenberg, Parz. Nr. 1
Plan d'affectation spécial · Eschenz
Document
- Numéro
- 55
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'alignement
- Commune
- Eschenz
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 16 oct. 2015
- En vigueur depuis
- 16 oct. 2015
Carte
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Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 16. Oktober 2015
Entscheid Nr. 55 0154/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Eschenz Änderung 2015 Baulinienplan Campingplatz Hüttenberg
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Eschenz am 13. Juli 2015 beschlossene Änderung 2015 des Baulinienplans Campingplatz Hüttenberg wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Eschenz, Hauptstrasse 88, 8264 Eschenz, unter Beilage von einer Änderung 2015 Baulinienplan Campingplatz Hüttenberg, mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einer Änderung 2015 Baulinienplan Campingplatz Hüttenberg, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 ersucht die Politische GemeindeEschenzum Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Da die Planänderung insgesamt nur eine geringfügige Änderung des am 16. Dezember 1985 mit RRB Nr. 2173 genehmigten Baulinienplans Campingplatz Hüttenberg beinhaltet, wurde gestützt auf§ 29 Abs.2 PBG auf die öffentliche Auflage verzichtet und diese durch eine schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer ersetzt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Änderung 2015 des Baulinienplans Campingplatz Hüttenberg betrifft die Parzelle Nr. 1 der Politischen Gemeinde Eschenz. Auf der Parzelle Nr. 1 wurde im Jahre 1985 ein Baulinienplan erlassen (RRB Nr. 2173 vom16.12.1985), um eine geordnete bauliche Entwicklung sicherzustellen. Um gewisse Freiflächen zu erhalten, wurde eine Baulinie für Bauten und Anlagen rund um das Campingplatzareal ausgeschieden, mit welcher lokal auch der Waldabstand reduziert wurde.
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Thurgau~~ 2/2
Gemäss Planungsbericht möchte der Eigentümer des Campingplatzes die innerhalb der Campingzone bestehende Remise (Assek. Nr. 21 0.298) mit einem eingeschossigen circa 100m 2 grossen Anbau erweitern. Diesaufgrund des Wegfalls von bislang zugemieteter Remisefläche auf der benachbarten Parzelle Nr. 5. Die Remiseflächen benötigt der Eigentümer, um seine vorhandenen Maschinen Und Fahrzeuge unterzustellen. Eine Nutzungserweiterung oder Intensivierung des Campingplatzes wird dabei nicht ange~rebt. · Die Realisation des projektierten Anbaus an die bestehende Remise wäre aufgrunddes rechtskräftigen Verlaufs der Baulinie für Bauten und Anlagen nicht möglich. Die rechtskräftige Baulinie östlich der Remise (Assek. Nr. 21 0.298) wird deshalb aufgehoben und durch eine neue westlich der Remise verlaufende Baulinie ersetzt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat eine;:n Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: . 2 1. Okt. ZQ1~