Hüttwiler Seen, Gemeinde Hüttwilen & Uesslingen-Buch

Sites de reproduction de batraciens · Thurgovie

Document

Numéro
388
Type
Sites de reproduction de batraciens
Canton
Thurgovie
Niveau
Canton
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
1 déc. 2005
En vigueur depuis
1 déc. 2005

Carte

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Fichiers

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Texte

2

I. Allgemeines

Ziel

Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung

und Förderung des Objektes als Amphibienlaichgebiet sowie als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Pflanzen- und Tier- arten und deren Lebensgemeinschaften.

Geltungsbereich

Art. 2 Diese Schutzanordnung gilt für die eingangs

aufgeführten Parzellen bzw. für die im Übersichtsplan im Massstab 1 : 5000 dargestellten Flächen. Der Plan ist Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Naturschutzzone

Art. 3 1

Die Naturschutzzone gliedert sich gemäss Plan in folgende Bereiche: 1. Gewässer 2. Wald und Ufergehölz 3. Schilf- und Streuflächen 4. Extensiv genutzte Wiesen 5. Erholungsbereich

2

Pufferzone

Art. 4 Der Bruchwald im Neuhauserloch südwestlich

des Hüttwilersees wird gemäss Pflegeplan als Totalreservat ausgeschieden. Die übrige Waldfläche des Schutzperimeters gilt als Sonderwaldreservat. Die Pufferzone dient der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschtem Nährstoffeintrag sowie der ökologischen Aufwertung der Naturschutzzone insgesamt. Sie umfasst die Flächen gemäss Plan.

3 II. Schutzanordnungen

Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 In allen Bereichen der Naturschutzzone sind

untersagt: 1. das Errichten von neuen Bauten und Anlagen aller Art, soweit sie nicht für die Erreichung des Schutzzieles, die Pflege des Gebietes, die naturkundliche Informationsvermittlung, die Bewässerung oder die Tiefenwasserableitung sinnvoll und notwendig sind; 2. jegliche Ablagerungen, Gelände- und Bodenveränderungen, mit Ausnahme von Renaturierungsmassnahmen; 3. das Entwässern und das Einleiten von Abwässern; die Durchleitung von Drainagewasser bleibt gestattet. 4. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; 5. die Beweidung, mit Ausnahme von Flächen, die im Pflegeplan dafür vorgesehen sind; 6. das Aufforsten, mit Ausnahme von Flächen, die im Pflegeplan für die Bewaldung vorgesehen sind; 7. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren; 8. das Aussetzen von Fischen und Krebsen; davon ausgenommen sind Seeeigentümer sowie Inhaber von Fischenzen: 9. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 10. das Töten, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei und des traditionellen Jugendfischens; 11. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere;

4 12. das Baden von anderen Uferstellen aus als den drei Erholungsbereichen am Nussbaumersee; - Den Seeeigentümern bleibt das Baden von ihren Grundstücken aus gestattet; - Hinweis: Der öffentliche Badeplatz am Hüttwilersee liegt ausserhalb des Schutzperimeters; 13. das Befahren der Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art, ausgenommen sind - auf dem Hüttwilersee und dem Nussbaumersee je 3 Ruderboote der Seeeigentümer; - auf dem Hasensee die ausschliesslich zur Fischerei zu verwendenden 6 Gondeln der Fischereipächter; 14. das Kampieren in Wohnwagen, Zelten oder Ähnlichem sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; 15. das Radfahren und Reiten; 16. das Fahren mit Motorfahrzeugen und das Parkieren von Motorfahrzeugen; davon ausgenommen sind die Eigentümer des Hüttwilersees beim Aufsuchen ihrer Grundstücke sowie entsprechend die Eigentümer von Parzelle Nr. 65. Vom Fahrverbot ausgenommen sind ferner Fahrberechtigte auf den ausgemarchten Strassen und Flurwegen; 17. das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang); 18. das Verbrennen von Streue; 19. das Anfachen von Feuer, ausser an den im Schutzplan bezeichneten Feuerstellen; 20. die Durchführung von sportlichen oder touristischen Anlässen ohne Gesuchstellung und Bewilligung. Die traditionellen Anlässe von 3-Seen-Staffette und Triathlon bleiben im bisherigen Umfang zulässig. 21. andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen;

5 Bestimmungen betreffend Zugang und Betreten

Art. 6 1

Der Wald, die Ufergehölze, die Schilf- und Streuflächen sowie die extensiv genutzten Wiesen dürfen nicht betreten werden, ausser -

Bestimmungen zur Fischerei

Art. 7 von Grundeigentümern zwecks Zugang zu

Liegenschaften und Grundstücken; auf den im Pflegeplan bezeichneten Wegen; für Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen; für zu bewilligende Ausbildungsanlässe; im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei, soweit für die Fischerei nicht die präzisierenden Bestimmungen von §7 gelten;

2

Das Eislaufen bleibt gestattet nach Freigabe der Eisfläche durch die zuständige Behörde;

1

Die Fischerei richtet sich nach den Schutzzielen. Fischerei und Besatzmassnahmen zielen auf natürliche Artenzusammensetzung und Bestandesgrössen. Während der Hauptbrutzeit der Vögel vom 1. April bis zum 31. Juli haben stationäre Fischerboote zum Ufer und zu Brutinseln einen angemessenen Abstand zu halten, welcher garantiert, dass brütende Vögel ihr Nest nicht dauernd verlassen.

2

Am Hasensee ist die Fischerei von Booten und den bewilligten Stegen aus gestattet. Das Begehen des Schilfgürtels auf dem ehemaligen Trampelpfad ist untersagt, mit Ausnahme der im Pflegeplan bezeichneten Teilstücke. Der westliche Umgang um den Hasensee zwischen Steg Nr. 9 und Steg Nr. 13 ist untersagt.

3

Der Zugang zu den Stegen 13 und 14 ist den Fischern ganzjährig gestattet.

4

Das traditionelle Auffahrtsfischen am Hasensee bleibt unter Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 2 zulässig. An Auffahrt sind zudem auch Standplätze zwischen den Stegen erlaubt, mit Ausnahme der Uferstrecken zwischen den Stegen 5 und 8 sowie zwischen den Stegen 10 und 13 entlang dem westlichen Seeufer.

5

Die traditionelle Jugendfischerei bleibt an den im Pflegeplan bezeichneten Stellen gestattet.

6

Bestimmungen zur Jagd

Art. 8 Die Jagd richtet sich nach dem geltenden

Jagdgesetz. Sie nimmt zusätzlich Rücksicht auf die Schutzziele dieser Schutzanordnung.

Anordnungen für die Pufferzone

Art. 9

In der Pufferzone sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Beweidung mit Ausnahme einer kurzen, schonenden Herbstweide ab dem 1. Oktober mit Tieren der Rindergattung ohne Zufütterung auf der Weide; 4. die Aufforstung; 5. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen. Die Durchleitung von Drainagewasser bleibt gestattet.

III. Pflege, Unterhalt, Nutzung

Grundsatz

Art. 10 Pflegeplan

Art. 11 Die einzelnen Bereiche der Naturschutzzone

sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 5 ausgenommen. 1

Pflegemassnahmen, auszuführende Nutzungen sowie Förderungsmassnahmen in der Naturschutzzone richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist Bestandteil dieser Schutzanordnung.

2

Der Pflegeplan kann überarbeitet werden, wenn sich aufgrund der institutionalisierten Erfolgskontrolle andere oder neue Massnahmen aufdrängen. Die Überarbeitung erfolgt durch das Amt für Raumplanung im gleichen Verfahren wie die Unterschutzstellung und unter Beizug von Grundeigentümern, kantonalen Ämtern und den Gemeinden.

7

Zuständigkeit

Art. 12 3

Bei kleineren Änderungen und insbesondere dann, wenn nur einzelne Parzellen betroffen sind, kann die Planauflage durch schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer ersetzt werden.

1

Das Amt für Raumplanung ist unter Berücksichtigung der Bundesverordnung zum Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung zuständig und verantwortlich für den Vollzug dieser Schutzanordnung. Das Amt für Raumplanung führt die Oberaufsicht, und es ist die Koordinationsstelle für die gesetzlichen Aufgaben der folgenden Ämter: - Das Forstamt ist zuständig für Pflege und Bewirtschaftung von Wald und Ufergehölzen. - Das Amt für Umwelt ist zuständig für wasserbauliche Massnahmen an den Seen sowie für die Verbesserung der Wasserqualität und des aquatischen Lebensraums. - Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist zuständig für die Durchsetzung der Schutzanordnungsinhalte betreffend Jagd, Vogelschutz und Fischerei.

Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter

4 autres articles

Art. 13 2

Die zugewandten Ämter lösen die erwähnten Aufgaben in Absprache mit dem Amt für Raumplanung, der Stiftung Seebachtal, anderen Grundeigentümern und den Gemeinden.

3

Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Amphibienund Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.

1

Grundeigentümer und Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

2

Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise ihre Pflichten und Möglichkeiten der Grundstückspflege, so müssen sie die behördlich angeordneten Massnahmen dulden.

8 Das Amt für Raumplanung ordnet die notwendige Nutzung oder Pflege nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und Bewirtschafter an. Sofern weder Grundeigentümer noch Bewirtschafter aufgrund des Bezugs anderer Abgeltungen zur Ausführung dieser Arbeiten verpflichtet sind, werden ihnen die Kosten der Ersatzvornahme nicht überbunden. 3

Absatz 2 gilt sinngemäss für Wald und Ufergehölze. Das Forstamt trifft die Anordnung und finanziert die Massnahme gemäss Waldgesetz.

IV. Schlussbestimmungen

Ausnahmen

Art. 14 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird,

kann das Amt für Raumplanung bzw. das Forstamt für ihre Zuständigkeitsbereiche in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Art. 15 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften

werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und

Art. 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz

und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.

Plan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 388 Hüttwilerseen

Situation 1:5'000 Naturschutzzone Gewässer Wald und Ufergehölz Schilf- und Streufläche Extensiv genutzte Wiesen Erholungsbereich Pufferzone 277 837

Hinweis: Strandbadzone Hüttwilen

277

N

N

280

68 284

282

9

Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 388 (Hüttwiler Seen) I. Allgemeines -

Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel III der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten.

-

Der Pflegeplan ist grundeigentümerverbindlich. Er dient als Grundlage für die Ausarbeitung von allfälligen Bewirtschaftungs- oder Pachtverträgen.

-

Der Pflegeplan kann gemäss § 11, Abs. 2 der Schutzanordnung überarbeitet werden.

-

Die im Pflegeplan genannten Schutzziele, Aufwertungs- und Pflegemassnahmen zielen stets auf die Förderung von bestimmten Pflanzengesellschaften und Tiergruppen (z.B. Amphibien) hin. Diese werden nachfolgend nur ausnahmsweise erwähnt.

II. Schutzziele und Massnahmen 1. Schilf- und Streuflächen 1.1 Schutz- und Förderziele -

Ungeschmälerte Erhaltung und Förderung der artenreichen Schilf- und Streuflächen; Förderung der Pflanzengesellschaften der Flachmoore wie Röhricht, Hochstauden-, Klein- und Grossseggenriede sowie Pfeifengraswiesen; Sicherung von langfristig überlebensfähigen Populationen verschiedener Amphibienarten; Schutz der Flachmoore vor Nähr- und Schadstoffeintrag;

1.2 Erforderliche Massnahmen -

Die Schilf- und Streumahd ist auszuführen gemäss Plan und Legende. Dabei sind auf jedem Schlag Mähinseln in der Grössenordnung von etwa einem Sechstel der Fläche an jährlich wechselnden Stellen stehen zu lassen. Der Riedboden ist bestmöglich zu schonen. Das Schnittgut ist wegzuführen.

-

Die Verbuschung von Streuwiesen ist zu verhindern.

-

Riedgräben sind schonend zu unterhalten. Das Ausputzen der Gräben muss abschnittsweise über mehrere Jahre verteilt erfolgen. Das Material darf nicht im Naturschutzgebiet abgelagert werden.

-

Neuanlagen von Streueflächen können bei Unkrautdruck oder bei Versamungsgefahr abweichend von den Bestimmungen des Pflegeplanes behandelt werden.

10 2. Extensiv genutzte Wiesen 2.1 Schutz- und Förderziele -

Förderung der spezifischen Artenvielfalt auf den feuchten und trockenen Mähwiesen sowie auf der extensiven Mähweide; Erhaltung der landschaftlichen Weite und Offenheit des für extensive Mähweide vorgesehenen Bürgerriedes;

2.2 Erforderliche Massnahmen 2.2.1 Massnahmen für extensive Mähwiesen -

Die Bewirtschaftung ist gemäss Pflegeplan und Legende auszuführen. Das Schnittgut ist wegzuführen.

-

In jeder extensiv genutzten Mähwiese ist jeweils beim Schnitt entlang von Ufergehölzen, Hecken oder Gräben ein Krautsaum von etwa 5 Metern Breite stehen zu lassen, in der Grössenordnung der halben Saumlänge. Beim folgenden Schnitt ist der überständige Krautsaum zu mähen und die andere Krautsaumhälfte stehen zu lassen.

-

Auf grösseren Flächen ohne Gehölzstrukturen oder Gräben sind bei jedem Schnitt örtlich abwechselnd etwa 5 Prozent der Fläche stehen zu lassen.

-

Dornenreiche Hecken, vegetationsfreie Steingruben, besonnte Stein- und Asthaufen sowie halbbesonnte, gemischte Holz- / Mähguthaufen sind so anzulegen, dass der von Grosszügigkeit und Weite geprägte Landschaftscharakter nicht beeinträchtigt wird.

-

Neuanlagen von extensiv genutzten Wiesen können bei Unkrautdruck oder bei Versamungsgefahr abweichend von den Bestimmungen der Pflegeplanlegende geschnitten werden.

2.2.2 Massnahmen für die extensive Mähweide -

Es sind Weidetiere einer traditionellen Rinderrasse einzusetzen.

-

Schattenbäume für die Weidetiere sind am Rand der Landdschaftskammer zu pflanzen. Übrige pflanzliche Strukturen (Sträucher) sind niedrig zu halten.

-

Der Weidebetrieb soll Strukturen fördern, z.B. verschieden dichten und unterschiedlich hohen Graswuchs, verholzte Vegetationsreste und vegetationsfreie Stellen an flachen Tümpeln.

-

Zwecks Schonung des Pflanzenbestandes ist der Weidebetrieb mit angemessenem Besatz und mit mindestens drei Koppeln zu führen. Der Weidebetrieb ist zwischen dem 1. Dezember und dem 15. März einzustellen. Die Zufütterung auf der Weide ist untersagt.

-

Schnitte zur Weidesäuberung sollen lediglich die halbe Fläche einer Koppel betreffen.

11 3. Wald und Ufergehölz 3.1 Schutz- und Förderziele -

Der Wald und die Ufergehölze dienen in erster Linie der Artenförderung; Erhaltung und Schaffung von standortgemässen (nassen) Waldgesellschaften, von verschiedenartigem Uferbewuchs sowie von stufig und buchtig aufgebauten strukturreichen Waldrändern;

3.2 Erforderliche Massnahmen 3.2.1 Massnahmen im Wald -

Der Wald ist dem Schutzziel entsprechend zu pflegen und zu bewirtschaften. Im Totalreservat des Neuhauserlochs ist auf jegliche Eingriffe zu verzichten.

-

Bei notwendigen Eingriffen im Sonderwaldreservat sind Gehölzarten des standortgemässen Naturwaldes zu fördern. Insbesondere ist dem Bedarf des Bibers an Zitterpappeln und baumförmigen Weiden Rechnung zu tragen. Fichtenbestände sind in standortgerechten Laubwald zu überführen.

-

Markante Bäume sind wegen ihres Erlebniswertes zu schonen. Tote Bäume sind stehen zu lassen. Liegendes, massives Totholz ist erwünscht.

-

Periodisch und abschnittsweise sind die Waldränder stufig und buchtig auszugestalten. Es sollen besonnte Gehölzränder mit Unterschlupfmöglichkeiten geschaffen werden, z.B. durch vereinzelte Ast- oder Wurzelstockhaufen.

-

Vorgesehene Ersatzaufforstungsflächen sind dem passiven Einwachsen zu überlassen, sofern nicht die aktive Aufforstung zugunsten den Bedürfnissen des Bibers Vorrang hat.

-

Durch Steuerung der Wiederbewaldung ist den menschlichen Bedürfnissen nach landschaftlicher Schönheit und nach punktueller Seesicht Rechnung zu tragen.

3.2.2 Massnahmen im Ufergehölz -

Schaffung von gehölzfreien Verlandungsufern mit Riedcharakter an dazu geeigneten Stellen.

-

Beschattete Ufer mit Ästen über dem Wasser oder ins Wasser hängend sind zu belassen; im Wechsel dazu sind ausgelichtete Ufergehölze und gehölzfreie, besonnte Ufer zu schaffen. Landseitig einwachsende Gehölze sind zwecks Förderung des Schilfs periodisch zu entfernen.

4. Gewässer 4.1 Schutz- und Förderziele -

Erhaltung und Förderung der natürlichen Funktionen der Gewässer; Verbesserung der Wasserqualität und des aquatischen Lebensraumes durch Verminderung des Eintrags von Sedimenten, Nähr- und Schadstoffen;

12 -

Ausdohlung aller Wasserzuleitungen im Schutzperimeter und Renaturierung von bestehenden Fliessgewässern, Schaffung von flachen Uferböschungen und Gerinneerweiterungen zur Förderung von Stillgewässern. Anlage und Förderung von Laichplätzen für Amphibien in Form von fischfreien, flachen und besonnten Tümpeln und Weihern mit spärlicher Ufervegetation. Gewährleistung einer Restwassermenge (gemäss Reglement über die Tiefenwasserableitung), die im Seebach den wassergebundenen Pflanzen und Tieren den ihnen zusagenden Lebensraum garantiert.

4.2 Erforderliche Massnahmen -

Die Reinigung von Gräben und Kanälen muss abschnittweise über mehrere Jahre verteilt erfolgen. Das Material darf nicht im Naturschutzgebiet abgelagert werden.

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Wo Grabenränder und Kleingewässerufer besonnt und offen sein sollen, ist gelegentlich jeweils maximal die Hälfte der Gräben und Ufer zu schneiden, allenfalls zu entholzen. Das Schnittgut ist wegzuführen.

-

Durch eine angemessene Befischung und Zurückhaltung beim Besatz der Seen soll ein überhöhter Fischbestand und der damit einhergehende Frassdruck auf die Kleintierwelt verhindert werden.

5. Erholungsbereich (Erholungsnutzung insgesamt) 5.1 Schutz- und Förderziele (für das ganze Naturschutzgebiet) -

Schutz vor einer Ausweitung des Erholungsbetriebes und Niedrighaltung von Störungen durch den bestehenden Erholungsbetrieb; Förderung eines naturschutzverträglichen Besucherverhaltens; Weder weiterer Ausbau noch Neuerstellung von Parkplätzen, Aussichtstürmen, Hartbelägen, Feuerstellen und Ähnlichem; Auf Unterhalt, generelle bauliche Massnahmen und jedwelchen Ausbau des Pfades durch das Totalreservat Neuhuserloch wird verzichtet.

5.2 Erforderliche Massnahmen (für das ganze Naturschutzgebiet) -

Kein weiterer Ausbau und keine Neuerstellung von Wegen, ausser zu einer verbesserten Besucherlenkung zugunsten der Naturschutzziele.

-

Besucherlenkung auf den Seerundweg mittels dezenter Beschilderung (Wegweiser) und wo nötig mit Schranken aus Naturmaterialien vom Ort.

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Während der Sommersaison ist die Asche von den Feuerstellen bei Bedarf zusammenzunehmen und aus dem Naturschutzgebiet wegzuführen.

13

III. Vorgehen, Absprachen und Finanzierung -

Das Amt für Raumplanung führt die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Schutzanordnung. Es koordiniert und delegiert die Aufgaben soweit nötig.

-

Sämtliche einmalige Massnahmen betreffend Pflege, Unterhalt, Renaturierung und Kontrolle innerhalb des Schutzperimeters sind von den beteiligten Ämtern, der Stiftung Seebachtal, den übrigen Grundeigentümern und den Gemeinden dem Amt für Raumplanung vorgängig zu melden.

-

Wiederkehrende Pflegemassnahmen können von den Grundeigentümern, Bewirtschaftern oder der Stiftung Seebachtal selbständig vorgenommen bzw. vertraglich geregelt werden, sofern die Ausführung bzw. die Regelung mit dem Pflegeplan übereinstimmen.

-

Die Finanzierung von Massnahmen betreffend Pflege, Unterhalt, Renaturierung und Kontrolle erfolgt einschliesslich der landwirtschaftlichen Direktzahlungen in erster Linie durch Bund und Kanton.

-

Das Amt für Raumplanung entscheidet in Absprache mit den beteiligten Ämtern und der Stiftung Seebachtal projektweise über die Teilung der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Restkosten.

-

Die Gemeinden werden finanziell nicht belangt.

Legende zum Pflegeplan der Schutzanordnung Nr.388 Schilf- und Streuflächen

Schilfflächen, Grossseggenriede: Ein Schnitt ist alle 3 - 5 Jahre abschnittsweise durchzuführen. Landseitig einwachsende Gehölze sind periodisch zu entfernen.

do.

Streuwiesen: Jährlicher Streueschnitt zwischen dem 1. September und dem 15. Februar. Dabei sind Mähinseln bis zu einem Sechstel der Fläche an jährlich wechselnden Stellen stehen zu lassen. Die Streue ist bis zum 1. März wegzuführen.

Extensiv genutzte Wiesen und Weiden

Extensiv genutzte Feuchtwiesen: Es sind bis 3 Schnittnutzungen pro Jahr zulässig. Der erste Schnitt soll nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Keine Düngung; keine Beweidung. Das Schnittgut muss entfernt werden.

do.

Extensiv genutzte Wiesen mit Herbstweide: Es sind bis 4 Nutzungen (inkl. Herbstweide) pro Jahr zulässig. Der erste Schnitt soll nicht vor dem 1. Juni erfolgen. Keine Düngung; keine Beweidung ausser einer Herbstweide ab 1. Oktober bis 30. November ohne Zufütterung auf der Weide. Das Schnittgut ist wegzuführen.

do.

Extensiv genutzte Wiesen: Es sind bis 4 Schnittnutzungen pro Jahr zulässig. Der erste Schnitt soll nicht vor dem 1. Juni erfolgen. Keine Düngung; keine Beweidung. Das Schnittgut ist wegzuführen.

do.

Extensiv genutzte Wiesen: Es sind bis 3 Schnittnutzungen pro Jahr zulässig. Der erste Schnitt soll nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Keine Düngung; keine Beweidung. Das Schnittgut ist wegzuführen.

do.

Salbei-Fromental-Wiese: Es sind 2 Schnitte pro Jahr zulässig. Der erste Schnitt soll nicht vor dem 1. Juli erfolgen. Keine Düngung; keine Beweidung. Das Schnittgut ist wegzuführen.

do.

Halbtrockenrasen: Es sind 1 - 2 Schnitte pro Jahr zulässig. Der erste Schnitt soll nicht vor dem 15. Juli erfolgen. Keine Düngung; keine Beweidung. Das Schnittgut ist wegzuführen.

do.

Extensive Mähweide: Die Weidenutzung hat Priorität, Schnittnutzungen sind aber zulässig, wobei der erste Schnitt nicht vor 15. Juni erfolgen soll. Der Weidebetrieb ist zulässig zwischen dem 15. März und dem 30. November. Keine Düngung; keine Zufütterung auf der Weide.

Wald und Ufergehölze

Totalreservat - Bruchwald im Neuhuserloch: Verzicht auf jegliche Nutzungen und Eingriffe.

do.

Sonderwaldreservat - Bestehende Waldflächen: Die Rahmenbedingungen von notwendigen Massnahmen richten sich nach dem Textteil des Pflegeplans.

do.

Sonderwaldreservat - Ersatzaufforstungsflächen: Die Bewaldung richtet sich nach dem Textteil des Pflegeplans.

Erholung und Fischerei

Liegewiesen: Keine Düngung. Säuberungsschnitt nach Bedarf. Das Schnittgut ist aus dem Naturschutzgebiet zu entfernen. Privatparzelle Nr. 65: Keine Düngung ausser Kompost. Hasensee: Durchgangsverbot auf dem Trampelpfad im Schilfgürtel und Seeumgangsverbot zwischen Steg 9 und 13 für Fischer und Spaziergänger. Der Zugang zu den Stegen 13 und 14 ist den Fischern von Steg 12 aus ganzjährig gestattet.

do.

do.

Hasensee: Bewilligte Fischerpfade.

do.

1-6, 8-9, Bewilligte Stege (Fischereistandplätze) 13-16, 18-21 10-12 Versetzte, bewilligte Stege (Fischereistandplätze)

do.

Fussweg

do.

Standplätze für die Jugendfischerei

do.

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# Öffentliche / Private Feuerstelle

Pflegeplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 388 Hüttwilerseen

Situation 1:5'000

277 837

277

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9 10 18 13

8

6

5

14 16 12

15

19

4 11 20 21

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3

2 1

N #

N

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68

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282