Etzwiler Ried, Gemeinde Wagenhausen

Bas-marais · Thurgovie

Document

Numéro
406
Type
Bas-marais
Canton
Thurgovie
Niveau
Canton
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
26 janv. 2001
En vigueur depuis
26 janv. 2001

Carte

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Fichiers

Texte

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DEPARTEMENT FÜR BAU |S x UND UMWELT KANTON THURGAU

Unterschutzstellung eines Objektes von nationaler Bedeutung

Schutzanordnung Nr. 406 samt Pflegeplan Objekt: Etzwiler Ried; Gemeinde: Wagenhausen; Betroffene Parzellen: Grundbuch Kaltenbach: 891, 894, 1300; Öffentliche Auflage: Vom 28. Oktober bis 27. November 1998; In Kraft gesetzt: Am 26. Januar 2001 mit Publikation im Amtsblatt Nr. 4;

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Regierungsrat H.P. Ruprecht

Ziel

Geltungsbereich

Naturschutzzone

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Pufferzone

I. Allgemeines

81.

82.

Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung und Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Diese Schutzanordnung gilt für die im Übersichtsplan 1 : 3000 dargestellten Flächen. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

ll. Schutzbereiche

83.

84.

Die Naturschutzzone (N) umfasst die Parzelle 894, „Etzwiler Riet“.

Die Naturschutzzone gliedert sich gemäss Plan in folgende Bereiche:

1. Kernbereich (NK), 2. Waldschutzbereich (NW);

Die Pufferzone umfasst den Schutzgürtel gegen Nährstoffeintrag um die Naturschutzzone gemäss Plan.

Naturschutzzone im allgemeinen

Ill. Schutzanordnungen

85.

In allen Bereichen der Naturschutzzone sind untersagt:

1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;

2. Gelände und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art;

3. das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern, Meteowasser ausgenommen,

4. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen;

5. die Beweidung; 6. das Aufforsten;

7. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen;

8. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen;

9. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei;

10.das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere;

11.das Betreten abseits von markierten Wegen, ausgenommen zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung;

12.das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür;

13.das Fahren und Reiten; 14.das Laufenlassen von Hunden; 415.das Anfachen von Feuer;

16.andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.

Pufferzone

Grundsatz

Pfiegeplan

Zuständigkeit

s6.

In der Pufferzone sind untersagt:

1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln;

2. die ackerbauliche Nutzung;

3. die Beweidung mit Ausnahme einer kurzen, schonenden Herbstweide mit Tieren der Rindergattung ab dem 15. Oktober und ohne Zufütterung auf der Weide;

4. die Aufforstung

5. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen.

IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung

87.

88.

89.

Der Kernbereich der Naturschutzzone ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss $ 5 ausgenommen.

Pflege- und Uhnterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen für den Kern- und Waldschutzbereich richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Das Amt für Raumplanung sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen, soweit nicht das Kantonsforstamt zuständig ist

Das Kantonsforstamt sorgt für Aufsicht und allfälligen Unterhalt im Waldschutzbereich.

Das Amt für Raumplanung kann für bestimmte Aufgaben, namentlich für die Pflege erhaltenswerter Objekte Ortsgemeinden, private Personen oder Organisationen beiziehen.

Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter

Ausnahmen

Hinweis auf Strafbestimmungen

810.

1

Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.

Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Unterlässt ein Grundeigentümer die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so muss er die behördlich angeordnete Nutzung durch das. Amt für Raumplanung oder durch Dritte dulden. Das Amt für Raumplanung ordnet die notwendige Nutzung nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter an. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.

Absatz 2 gilt sinngemäss für den Waldschutzbereich. Das Forstamt trifft allfällige Anordnungen und finanziert die Massnahme gemäss Waldgesetz.

V. Schlussbestimmungen

811.

812.

Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Amt für Raumplanung bzw. das Forstamt für den Waldschutzbereich in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und $ 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.

Legende zur Schutzanordnung Nr. 406 (Etzwiler Riet)

(Siehe Plan auf der nächsten Seite)

Naturschutzzone: Kernbereich NK

Naturschutzzone: Waldschutzbereich NW ")

Pufferzone

Vom Kanton Zürich verfügte Pufferzone

1) Die Abgrenzung des Waldschutzbereichs wird verständlich aus dem Pflegeplan bzw. dem Bestreben nach Zuständigkeitstrennung zwischen Forstamt und Amt für Raumplanung

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Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 406 - 98 (Etzwiler Riet)

l. Allgemeines

Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. j

Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen.

Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Schutz- und Pflegekonzept „Etzwiler Riet“ vom Juni 1994 dar.

. Schutzziele und Massnahmen

Kernbereich

.1 Schutzziele

Schutz des Etzwiler Rieds vor Nährstoffeintrag; Erhaltung des Wasserhaushalts;

Erhaltung der botanisch vielfältigen Streu- und Magerwiesen, der Quelltümpel, der Torfstichresten und Weiher als Lebensraum seltener Pflanzen und Tiere;

Erhaltung einer parkartigen, offenen Riedlandschaft mit eingestreuten Baum- und Gebüschgruppen und lichten Ried-Wald-Übergängen;

‚2 Jährlich wiederkehrende, notwendige Pflegemassnahmen

Fortsetzung der Streumahd und Wiederaufnahme der Streumahd auf entbuschten Flächen;

Die Streumahd sowie die Nutzung der Magerwiesen ist differenziert auszuführen. Detaillierte Bestimmungen und Angaben zum Perimeter, zu den Schnittterminen und zu Schnitthäufigkeiten sind aus der Plankopie ersichtlich;

Sämtliches Schnittgut ist abzuräumen;

Weiterführung der Goldrutenbekämpfung;

1.3 Nicht jährlich wiederkehrende, notwendige Pflegemassnahmen

Entbuschung

Die verbuschten Flächen sind allmählich auf die im Plan bezeichnete Grenze des Waldschutzbereiches zurückzudrängen;

Die zuletzt verbuschten Flächen sollen zuerst entbuscht werden; Es sind möglichst lange Gehölz-Ried-Grenzen anzustreben, lichte Ried-Wald- Übergänge zu schaffen und Verbindungen zwischen einzelnen Riedkammern zu

öffnen;

Es sind sonnige Abschnitte am zentralen Abzugsgraben und an den Zuflüssen zu schaffen;

Die Beschattung von wertvollen Pfeifengraswiesen und Kleinseggenrieden ist möglichst klein zu halten;

Jüngere Gehölze am nährstoffreichen Riedrand sind zum Schutz vor Düngereintrag und vor Erholungsaktivitäten zu belassen;

Markante, alte Einzelbäume sind stehen zu lassen;

Grabenunterhalt

Die Abzugsgräben sind zu unterhalten, damit nährstoffreiches Wasser das Riet zügig durchquert.

Das Ausputzen der Gräben muss abschnittsweise über mehrere Jahre verteilt erfolgen.

Jegliche Vorhaben zum Grabenunterhalt sind dem Amt für Raumplanung vorgängig zu melden.

Waldschutzbereich

‚1 Schutzziele

Schaffung und Erhaltung eines naturgeprägten Waldes;

.2 Erforderliche Massnahmen

Verzicht auf jegliche Eingriffe im Waldschutzbereich;

Ausführung, Absprachen und Finanzierung

Massgebend sind die Bestimmungen der 88 7 bis 10 der Schutzanordnung.

Legende zum Pflegeplan Etzwiler Ried

Kernbereich

Waldschutzbereich

Jährlicher Streueschnitt zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar; dabei jeweils ca. 1/4 der Fläche als Mähinseln stehen lassen; diese müssen jährlich an anderer Stelle liegen (Rotationssystem); die Streue ist zu entfernen.

Abwechselnd jedes 2. Jahr schneiden, zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar; die Streue ist zu entfernen.

Quelltümpel immer von Hand mähen.

Jährlicher Schnitt im August; das Schnittgut ist zu entfernen.

Es sind 2 Schnittnutzungen pro Jahr zulässig; der erste Schnitt soll nicht vor dem 15. Juni erfolgen; keine Düngung; keine Beweidung; das Schnittgut muss entfernt werden.

Entbuschen und Wiederaufnahme der Streumahd entsprechend dem Regime der angrenzenden Streuefläche.

Die Gehölze sind stark auszulichten; die Gebüsche sind abschnittsweise alle 5 - 10 Jahre auf den Stock zu setzen, zwecks Schaffung von Sukzessonsflächen oder zur Reduktion der Kulturlandbeschattung.

Verzicht auf jegliche Nutzungen und Eingriffe.

10

Pflegeplan zur

Schutzanordnung Nr. 406 - Etzwiler Ried

Massstab ca. 1 : 3000