Zonenplan <2004> Parzelle Nr. 399, Wilen

Plan de zones · Egnach · Abrogé le 10 déc. 2019

Document

Numéro
48
Type
Plan de zones
Commune
Egnach
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
19 sept. 2016
En vigueur depuis
1 nov. 2016
Abrogé
10 déc. 2019

Carte

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Fichiers

Texte

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~"Z .

Frauenfeld, 19. September 2016

Entscheid Nr. 48 0014/2016/DBU/ARE

Politische Gemeinde Egnach Zonenplanä~derung „Parzelle Nr. 399, Wilen" 1

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die von der Gemeindeversammlung Egnach am 10. Dezember 2015 beschlossene Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 399, Wilen" wird genehmigt.

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2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen „Parzelle Nr. 399, Wilen" je mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (charge) - Grundbuchamt Egnach, Walhallastrasse 2, 9320 Arbon - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen ,;Par-. zelle Nr. 399, Wilen" mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten Beilage: - Stellungnahme der Abteilung Luftreinhaltung, Amt für Umwelt, vom 16. Juni 2014

Erwägungen: Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung der im Titel erwähnten Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 399, Wilen". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt ist gegen die Vorlage ein Rekurs hängig, welcher das Departement in einem separaten Entscheid behandelt. Der Entwurf der Zonenplanänderung wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Prüfbericht vom 14. Dezember 2009 und vom 17. August 2015 vorgeprüft.

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Die Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 399, Wilen" (nachfolgend: Zonenplanänderung) sieht die Umzonung der gleichnamigen Parzelle von der Landwirtschaftszone am nördlichen Ortsrand des Weilers Wilen in die „Landwirtschaftszone für besondere Nutzung , Intensive Tierhaltung (LWN I)" vor. Bei der Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen handelt es sich um eine Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit § 12 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV; RB 700.1 ). Solche Zonen sind gemäss Vorgaben der übergeordneten Planung im Landwirtschaftsgebiet grundsätzlich möglich. Gemäss Ziffer 2.3 und 2.5 des Kantonalen Richtplans (KRP) sind sie in Gebieten mit Vorrang Landschaft und Vernetzungsfunktion nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig . Ferner gilt es bei der Ausscheidung insbesondere die Ziele und materiellen Planungsgrundsätze nach Art. 1 und 3 des RPG zu beachten. Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen haben sich gestalterisch und funktional in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzufügen und sollten sich idealerweise an Bauzonen oder Hofgruppen angliedern. Zudem gilt es Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen regional abzustimmen, denn ein Wildwuchs einzelner Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion in zufälliger Verteilung über den gesamten Landschaftsraum ist zu verhindern. Weiter ist zu beachten, dass zur Ausscheidung solcher Speziallandwirtschaftszonen konkrete Absichten vorliegen müssen, die in einem Betriebskonzept nachzuweisen sind. Auslöser für das Planungsvertahren ist ein bestehender Schweinezuchtbetrieb auf Parzelle Nr. 399, Wilen. Gemäss Planungsbericht werde wegen verschärftenTierschutzvorschriften für die Schweinehaltung mehr Platz benötigt. Um dies zu ermöglichen sei unter anderem geplant, die bestehenden Stallbauten um einen Ergänzungsbau mit drei Futtersilos zu erweitern. Dieses Erweiterungsprojekt war Gegenstand einer Bauanfrage beim Amt für Raumentwicklung (BG Nr. 2014.04-055). Damals hielt das Amt für Raumentwicklung in seiner Beurteilung vom 6. August 2014 fest, dass ohne Zonenplanänderung für ein solches Projekt keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Dieses Projekt liegt nun der geplanten Zonenplanänderung zu Grunde. Aufgrund der Angaben in der erwähnten Bauanfrage (BG Nr. 2014.04-055) ist davon auszugehen, dass die Tierzahl insgesamt nicht erhöht werden soll. Gemäss S. 5 Planungsbericht ist aber vorgesehen, die Anzahl Mutterschweine von 190 auf 210 Tiere zu erhöhen. Im Nahbereich des Weilers sollen die Anwohner aber nicht durch zusätzliche Geruchsimmissionen belastet werden. Um dies zu erreichen, wurde laut Planungsbericht (S. 1) bereits ein Teil der heutigen Sehweinhaltung (Südflügel des Wohnhauses) aufgegeben. Laut Planungsbericht war und ist die Sehweinhaltung seit jeher bodenunabhängig . Im Besitz des Betriebs sind die Parzellen Nm. 395 und 399 . Da der bestehende Betrieb der landwirtschaftlichen Produktion dient und sich dieser aus landwirtschaftlichen Grundstücken und Bauten zusammensetzt, die ein Arbeitsaufkommen von zirka 2.6

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Standardarbeitskräften (SAK) generieren, beurteilt das Landwirtschaftsamt den.betroffenen Sehweinbetrieb als landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.1·1 ). Diese Feststellung geht aus einem BGBB-Entscheid des Landwirtschaftsamtes vom 28. April 2014 hervor. Vor.diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der betroffene Betrieb im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Ferner liegt dem geplanten Tierhaltungsbetrieb ein Projekt zu Grunde, welches den Rahmen einer inneren Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG sprengt. Dass zur Weiterführung des bestehenden Tierhaltungsbetrieb somit eine Landwirtschaftszone für besondere Nutzung, Intensive Tierhaltung (LWN 1) ausgeschieden wird, ist somit nachvoll. zieh bar. Wird eine neue Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16a Abs. 3 ausgeschieden, bedarf dies grundsätzlich einer umfassenden und sorgfältigen Interessenabwägung (Vollzugshilfe: Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG in Verbindung mit Artikel 38 RPV, Leitgerüst Interessenabwägung). Wenn am vorgesehenen Standort indes keine offensichtlichen Interessen entgegenstehen und sich aufgrund der einschlägigen Ortskenntnisse keine anderen St<~mdorte mit entscheidenden Vorteilen aufdrängen, kann grundsätzlich auf eine vertiefte Prüfung von Alternativstandorten verzichtet werden. Vorliegend liegt die Parzelle Nr. 399 gemäss Kantonalem Richtplan am Rande eines Gebiets mit Vorrang Landschaft. Wie bereits erwähnt, sind gemäss Ziff. 2.3 des kantonalen Richtplans Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen in Gebieten mit Vorrang Landschaft nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Beim betroffenen Gebiet mit Vorrang Landschaft Nr. 152, Gebiete westlich und südlich Roggwil, handelt es sich gemäss Stellungnahme der Abteilung Natur und Landschaft vom 15. März 2016 um eine topographisch bewegte Landschaft, welche grosse, zusammenhängende Hochstammobstgärten mit Hochackerstrukturen aufweist.· Diese Strukturen sind durch die Zonenplanänderung nicht gefährdet. Auch ist festzustellen, dass mit dem geplanten Anbau, welcher durch die Zonenplanänderung ermöglicht werden soll, der Eingriff in die Landschaft klein bleibt. Zudem hat sich gezeigt, dass der betroffene Standort wenig · einsichtig ist. Aus Richtung Ost und West wird er durch Obstbäume kaschiert und im Norden durch ein Ufergehölz. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Zonenplanänderung ein Projekt zu Grunde liegt, welches an ein weitgehend überbautes Gebiet anschliesst und eine gute Einpassung in die Landschaft ermöglicht. Es liegen" keine Gründe vor, um von einer Beeinträchtigung des Lan<;Jschaftsbildes auszugehen. Mithin erübrigt sich die Prüfung von Alternativstand9rten. Wie eingangs erwähnt, existiert auf Parzelle Nr. 399 bereits ein Schweinezuchtbetrieb. Gemäss Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abteilung Luftreinhaltung, vom 27. Januar 2016 hält die bestehende Schweinehaltung die erforderlichen Mindestabstände zur Wohnzone nicht ein. Dennoch hat die Abteilung Luftreinhaltung gegen die eingereichte Zonenplanänderung keine Einwände. So liegt der Zonenplanänderung ein Projekt zu

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Grunde, welches die Geruchsbelästigung insgesamt reduziert. Auch wird im Planungsbericht (S. 3-5) ausgeführt, dass sich wegen zusätzlicher Futtersilos die Anzahl LkWFahrten für die Anlieferung von Futter verringern werde. Insgesamt ist davon auszugehen, dass mit dem Bauprojekt, die Belastung (Lärm, Luft) für die Anwohner reduziert und damit die Wohnqualität im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit b. RPG verbessert werden kann. Damit der Zonenplanänderung aus Sicht der Abt. Luftreinhaltung zugestimmt werden kann, sind im Baubewilligungsverfahren aber verschiedene Bedingungen resp . Auflagen (u.a. neue Abluftanlage) einzuhalten. Es sind insbesondere jene Auflagen resp. jene Bedingungen zu berücksichtigen, welche von der Abteilung Luftreinhaltung in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2014 (vgl. Beilage) zur Bauanfrage Nr. 2014.04-055 formuliert wurden. Die in den Vorprüfungen gemachten Hinweise und Anregungen wurden berücksichtigt. Im Rahmender verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung gemacht. Die Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 399, Wilen" erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden . Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen.

Expediert:

19. ~tr. LUIO