Migros, Parz. Nr. 212, 216, 948
Plan d'affectation spécial · Amriswil
Document
- Numéro
- 53
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Amriswil
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 7 nov. 2016
- En vigueur depuis
- 1 déc. 2016
Carte
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Fichiers
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Texte
9655-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 7. November 2016
Entscheid Nr. 53 0111/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Amriswil - Gestaltungsplan „Migros", Parzellen Nrn. 212, 216, 948 - Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 948" - Änderung Schutzplan Naturobjekte
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1.
Der vom Stadtrat Amriswil am 15. Dezember 2015 beschlossene Gestaltungsplan „Migros", Parzellen Nrn. 212, 216, 948, wird unter Vorbehalt von Ziffer 2 genehmigt.
2.
Mit der Genehmigung werden gestützt auf§ 5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) nachfolgende Teile des Gestaltungsplans (SBV, Karte) mit einem Hinweisvermerk versehen und wie folgt geändert:
Art. 14
Abs. 1 Satz 1 und 2 SBV: Für die vorgesehene Nutzung sind in einer Tiefgarage mindestens 200 und maximal 260 Parkfelder für Personenwagen zu erstellen.
Art. 21
Abs. 2 SBV: Weitergehende Massnahmen im Sinne der Vorsorge werden durch das Amt für Wirtschaft, Arbeitsinspektorat, im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 21
Abs. 3 SBV: Entlang der Grenze zu den Parzellen Nrn. 214/1840 ist eine gut gestaltete Lärmschutzwand mit einer Höhe von max. 4.0 m im Sinne des Vorsorgeprinzips zu erstellen, soweit keine abweichenden Festlegungen in den bestehenden Grunddienstbarkeitsverträgen enthalten sind. Karte 1:500, Lärmschutzwand Die Lärmschutzwand wird in der Karte 1:500 neu unter dem „allgemeinverbindlichen Inhalt" geführt.
3.
Die vom StadtratAmriswil am 15. Dezember 2015 beschlossene Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 948" wird genehmigt.
4.
Die vom Stadtrat Amriswil am 15. Dezember 2015 beschlossene Änderung des Schutzplans Naturobjekte wird genehmigt.
5.
Mitteilung an: - Stadt Amriswil, Bauverwaltung, Arbonerstrasse 2, Postfach 1681, 8580 Amriswil, unter Beilage von zwei Exemplaren der Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 948"
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sowie je drei Exemplaren des Gestaltungsplans „Migros", Parzellen Nrn. 212, 216, 948, und der Änderung des Schutzplans Naturobjekte, je mit den notwendigen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (charge) Amt für Denkmalpflege Amt für Umwelt Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Departement für Bau und Umwelt, UVP-Fachstelle Departement für Inneres und Voi°kswirtschaft, Abt. öffentlicher Verl<ehrrrourismus Hochbauamt Tiefbauamt Grundbuchamt Arbon, Walhallastrasse 2, 9320 Arbon ERR Raumplaner AG, Kasernenstrasse 39, 9102 Herisau Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen „Parzelle Nr. 948" sowie je einem Exemplar des Gestaltungsplans „Migros", Parzellen Nrn. 212, 216, 948, und der Änderung des Schutzplans Naturobjekte, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Beilage: - Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Leiter Abt. Abfall und Boden vom 15. September 2016
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 29. April 2016 ersucht die StadtAmriswil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Im Rahmen der verwaltungsinterner:i Vernehmlassung wurde festgestellt, dass insbesondere das Verfahren betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung nicht korrekt durchgeführt wurde. Über diesen Verfahrensmangel sowie auf rechtliche Vorbehalte seitens des Rechtsdienstes orientierte das Amt für Raumentwicklung die Stadt Amriswil mit Schreiben vom 29. Juli 2016. Infolgedessen wurde das Genehmigungsverfahren sistiert. Der Stadtrat Amriswil setzte sich an einer Sitzung vom 30. August 2016 erneut mit der Umweltverträglichkeit des geplanten Migrosbaus auseinander. Ferner bezog er Stellung, zu den Vorschlägen des Amtes für Raumentwicklung , um den Gestaltungsplan in rechtlicher Hinsicht nachzubessern. Die Stellungnahme des Stadtrates wurde dem Amt für Raumentwicklung mit Schreiben vom 1. September 2016 zugestellt. Anschliessend wurde das Genehmigungsverfahren wieder aufgenommen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass in planungsr~chtlicher Hinsicht die Verfahren ordnungsgemäss erfolgten. Gegen die erwähnten Vorlagen sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Entwürfe der Vorlagen wurden vom Amt für Raumentyvicklung mit Bericht vom 29. Oktober 2015 vorgeprüft.
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Auslöser für den Gestaltungsplan sowie die verschiedenen Planänderungen sind Bestrebungen der Genossenschaft Migros Ostschweiz. Diese möchte im Zentrum von Amriswil aurden Parzellen Nrn. 212, 216 und 948 die bestehenden Bauter:i der Migros inkl. Wohn- und Geschäftshaus abbrechen und durch einen Neubau eines Einkaufszentrums mit Tiefgarage ersetzen. Um den Ersatzneubau zu ermöglichen, wurden verschiedene Planungsverfahren durchgeführt. ·
Änderung Zonenplan und Schutzplan Den rechtskräftigen Zonenplan der Stadt Amriswil genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 964 am 12. Juli 1990. Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 948" betrifft die gleichnamige Parzelle auf dem erwähnten Migrosgelände. Die Parzelle 948 wird von der viergeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG4 in die Kernzone umgezont. Aus raumplanerischer Sicht ist diese Umzonung nachvollziehbar. Ferner sollen aus dem rechtskräftigen Schutzplan Naturobjekte (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 57 vom 18. Mai 2004) verschiedene geschützte Einzelbäume (Objekt B63) entlassen werden, die sich auf den Parzellen Nrn. 216 (entlang der Rütistrasse) und 212 befinden. Im Zuge des Bauprojekts sollen diese Einzelbäume gefällt und durch eine Alleenbepflanzung ersetzt werden. Die Ersatzpflanzung wird neu wiederum im Schutzplan geführt. Unter Abwägung sämtlicher Interessen ist gegen die beiden Planänderungen aus kantonaler Sicht nichts einzuwenden. Bedingung ist allerdings, dass für die Ersatzpflanzung wiederum einheimische, standortgerechte Bäume verwendet werden.
Gestaltungsplan „Migros", Parzellen Nrn. 212, 216, 948 Das in den Gestaltungsplan „Migros" (nachfolgend: Gestaltungsplan) einbezogene Gebiet umfasst die Parzellen Nrn. 212, 216 und 948. Der Gestaltungsplan besteht nach Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) aus einer Karte 1:500, Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht mit Beilagen. Ferner sind nach Art. 2 Abs. 2 SBV für die Baubewilligungsbehörde verschiedene Vorprojekt-Pläne sowie ein Umweltverträglichkeitsbericht richtungsweisend. Nach Art. 3 Abs. 1 SBV bezweckt der Gestaltungsplan insbesondere; a) die Erschliessung des Planungsgebiets; b) die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ersatzneubau der Migros; c) die Festlegung von Gebäudekuben, (3ebäudehöhen und Aussenräumen; d) die Festlegung von Zuund Wegfahrt sowie die Parkierung; e) ein verminderter Energieverbrauch sowie eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung gemäss § 24 Abs. 2 PBG. ·
Die planerische Umsetzung des Zweckartikels scheint mit wenigen Ausnahmen zweckmässig. Zu würdigen ist die intensive Auseinandersetzung mit dem Planungsgebiet. Das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Projekt für den Ersatzneubau der
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Migros zeichnet sich durch ein übersichtliches Erschliessungs-; Bebauungs- und Aussenraumkonzept aus. Trotz grossem Bauvolumen macht die Gesamtanlage bezüglich Massstäblichkeit und Geschossigkeit einen schlüssigen, auf den gebauten. Kontext abgestimmten Eindruck. Es wird begrüsst, dass mit dem Gestaltungsplan insbesondere das architektonische Konzept, die Materialisierung sowie die Umgebungsgestaltung verbindlich festgelegt wurden (Art. 2 Abs. 2 SBV). Für d.en weiteren Prozess wird der Stadt Amriswil empfohlen, auch die Materia!isierung mit vorfabrizierten Betonelementen vorzuschreiben. überdies wird zur Sicherstellung der planerischen Kontinuität und hohen architektonischen Qualität angeregt, die Verfasser des Projektes auch für die Ausführung zu beauftragen. · Das Amt für Umwelt, Abteilung Abfall und Boden, weist in seiner Stellungnahme vom ,15. September 2016 darauf hin, dass die Umweltverträglichkeit des Migrosbaus nicht abschliessend beurteilt werden könne. Konkret würden im Umweltve_rträglichkeitsbericht nach wie vor Mengenangaben zu den anfallenden Bauabfällen, ein Entsorgungskonzept nach SIA 430 und konkrete Angaben zur schon vor Jahren erfolgten Schadstoffentfrachtung des Gebäudes fehlen . Die erwähnte Nachforderung stehe im Einklang mit den Vorgaben des UVP-Handbuchs des Bundes (vgl. BAFU 2009, Modul 5, S. 33). An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass die Stadt Am riswil das Erstellen eines detaillierten Entsorgungskonzepts auf der Stufe des Gestaltungsplans als verfrüht erachtet. Trotz diesen Vorbehalten stimmt das Departement für Bau und Umwelt einer Genehmigung zu. Voraussetzung ist allerdings, dass in die Baubewilligung für den Migrosbau die in der Stellungnahme der Abteilung Abfall. und Boden vom 15. September 2016 (vg l. Beilage) formulierten Bedingungen aufgenommen und deren Einhaltung durch die Stadt Amriswil sichergestellt wird. Das Tiefbauamt stellt fest, dass bereits das Verkehrsgutachten (Nagel + Steiner, 29. Januar 2015) für den Knoten Kreisel Weinfelder - /Alleestrasse fü r den Ist-Zustand 20 14 für den Zubringer (H 14) Weinfelderstrasse von Osten eine Qualitätsstufe F (Überlastung) aufweise. Mit dem Betriebszustand 2018 würden sogar beide Zubr,ingerachsen der H 14 (Weinf~lde rstrasse) die Qualitätsstufe F aufweisen . Gemäss dem Tiefbauamt müsse der Zugang zu r Migros jederzeit auch via Romanshornerstrasse - Rütistrasse und Kirchstrasse - Rütistrasse gewährleistet sein und so der kritische Knoten Kreisel Weinfelder- / Alleestrasse von den Migros-Kunden von Osten her umfahren werden können. Falls sich beim Kreise l Weinfelder-/ Alleestrasse aufgrund häufig auftretender Verkehrsüberlastungen Sanierungsmassnahmen als erforderlich erweisen, könne gemäss Tiefbauamt die Genossenschaft Migros Ostschweiz als Mitverursacherin im Sinne von § 28 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) zur Kostenbeteiligung verpflichtet werden .
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Abweichungen von der Regelbauweise Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentl ichen Interesse liegt. Die einzelnen Abweichungen werden in Kapitel 6 Planungsbericht dargelegt. Demn?ch liegt dem Gestaltungsplan e in Projekt zu Grunde, welches eine leicht höhere Geschossflächenziffer von 1.5 (+3 .5 %) ermög licht. Zudem ist geplant, punktuell vom ordentlichen Höhenmass abzuweichen . Insbesondere im nordöstlichen Bereich soll eine Fassadenhöhe von rund 16 Meter ermöglicht werden , welche das ordentl iche Höhenmass von 11 .0 Meter um rund 4 Meter überragt. Im Planungsbericht wird das öffentliche Interesse an den vorgenannten Abweichungen mit dem zentralen, gut mit öffentlichem Verkehr erschlossenen Gebiet begründet, wo eine gewisse lnnentwicklung unter qualitativen Anforderungen umgesetzt werden könne. Zudem wird argumentiert, dass sich das geplante Einkaufszentrum optimal ins Ortszentrum sowie den Strassenraum einordne. Die Ausführungen im Planungsbericht zur besseren Siedlungsgestaltung sind nachvollziehbar. Damit kann die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von§ 24 Abs. 2 PBG grundsätzlich bejaht werden . Wie bereits erwähnt, liegt dem Gestaltungsplan ein Projekt mit einer Fassadenhöhe von rund 16 Meter zu Grunde. Damit wird die ordentliche Gebäudehöhe von 11 .0 Meter um 4 Meter überschritten. Somit handelt es sich beim geplanten Migwsbau um ein sogenannt "höheres Haus" im Sinne von§ 38 PBV. Ein solches Haus darf die Nachbar- . schaft nicht wesentlich beeinträchtigen (§ 38 Abs . 3 PBV). Dass keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist mittels Schattendiagramm nachzuweisen (vgl. Kapitel 6.7~ PBG-Erläuterungen). Die Überprüfung der Schattendiagramme durch das Hochbauamt hat ergeben , dass die Nachbarliegenschaften im· Osten - entgegen der Annahme des Planungsteams - durch das Neubauprojekt nicht beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigung der nördlichen Liegenschaft durch den Dauerschatten an Wintertagen könne zudem vernachlässigt werden , da in der Gewerbezone keine Wohnbauten zugelassen seien. Auch den Schattenwurf durch die Trennwände der Wohnungsterrassen (2. Obergeschoss) gegen Westen erachtet das Hochbauamt aufgrund der kleinen Fläche als vern9chlässigbar. Ferner bemerkt der Rechtsdienst, dass für eine Genehmigung grundsätzfich ein detailliertes Hochhausko8zept resp. Konzept für höhere Häuser (detaillierte städtebauliche Begründung) vorliegen müsse. Das räumliche Grobkonzept vom 3 . September 2015 resp. das Konzept für die „Ausscheidung Gebiete für höhere Häuser für Wohn- und Mischnutzungen" vom Juli 2014 werde den gesetzlichen Anforderungen indes nicht gerecht. Da lediglich punktuell vom ordentlichen Höhenmass abgewichen wird und das Projekt insgesamt überzeugt, kann vorliegend ausnahmsweise auf ein detailliertes „Hochhauskonzept" verzichtet werden .
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Sonderbauvorschriften . Gemäss § 5 Abs. 4 PBG kann das Dep~utement im Genehmigungsentscheid von Nutzungsplänen offensichtlich gesetzeswidrige Pläne und Vorschriften ändern, sofern die Gemeindebehörde zustimmt und keine grundlegende Überarbeitung erforderlich ist. Die gemäss Ziffer 2 des vorliegenden Entscheides verfügten Änderungen berichtigen und ergänzen die zur Genehmigung eingereichten Sonderbauvorschriften. Die einzelnen Bemerkungen zu den vorgenommen Änderungen werden nachfolgend ausgeführt. Sämtliche Änderungen wurden der Stadt Amriswil zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stadt Amriswil wiederum veranlasste die Anhörung der betroffenen Privaten.
Art. 12 Abs. 2 SBV
Die Abteilung Natur und Landschaft begrüsst, dass die gemäss Schutzplan Naturobjekte bislang geschützten Einzelbäume ersetzt werden sollen. Nach Art. 12 Abs. 2 SBV sind entlang der Rüti- und der Kirchstrasse.mindestens 9 einheimische, standortgerechte Bäume zu pflanzen. Wie die Abteilung Natur und Landschaft jedoch feststellt, ist im Planungsbericht von schmalblättrigen Eschen (Fraxinus angustifolia) die Rede. Solche Bäume sind nicht einheimisch. Um den Anforderungen von Art. 12 Abs. 2 SBV gerecht zu werden , ist eine andere Baumart wie beispielsweise Pappeln, Feldahorn oder Eichen zu wählen .
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SBV
Diese Bestimmung legt fest, dass für „die vorgesehene Nutzung. in einer Tiefgarage mindestens 200 Parkfelder für Personenwagen zu erstellen sind. Die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl Parkfelder erfolgt im Rahmen der Umwe ltve rtr~glichkeits prüfung." Wie der Rechtsdienst korrekt feststellt, geht aus der UVP (resp . aus dem Prüfbe_richt zum UVB) die maximale Parkplatzzahl nicht eindeutig hervor. Laut Angaben im UVB soll die geplante Tiefgarag·e rund 240 Parkfelder umfassen. Da im Gestaltungsplan keine Beschränkung der Parkplätze gemacht wird und auch die Anzahl der unterirdischen Stockwerke offen ist, besteht eine gewisse Gefahr, dass zu viele Parkplätze erstellt werden. Ohne feste Obergrenze der Parkplatzzahl ·fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit, um diese Bestimmung genehmigen zu können . Daher wird diese Bestimmung gestµtzt auf§ 5 Abs. 4 PBG mit Zustimmung der Stadt Amriswil wie folgt geändert: „Für die vorgesehene Nutzung sind in einer Tiefgarage mindestens 200 und maximal 260 Parkfelder für Personenwagen zu erstellen."
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Art. 21 Abs. 2 SBV
Auch bei dieser Bestimmung ist unklar, welche Massnahmen des Fachbereichs Industrie- und Gewerbelärm im Gestaltungsplan verbindlich geregelt werden sollen. Gemäss Abklärungen beim Arbeitsinspektorat und der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats vom 6. Juni 2016 zum UVB, sind zur Einhaltung der Planungswerte gemäss Anhang 6 der Lärmschutzverordnung zwar keine Massnahmen notwendig. Im Sinne der Vorsorge müssten aber verschiedene Bedingungen als Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden. Aus Sicht der Stadt Amriswil spricht nichts dagegen, die konkreten Massnahmen erst im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Sie stimmt entsprechend zu im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gestützt auf§ 5 Abs. 4 PBG die betroffene Sonderbauvorschrift wie folgt anzupassen: „Weitergehende Massnahmen im Sinne der Vorsorge werden durch das Amt für Wirtschaft, Arbeitsinspektorat, im Baubewilligungsverfahren festgelegt."
Art. 21 Abs. 3 SBV I Planeintrag
Art. 24
Abs. 1 Ziffer 9 PBG verlangt, dass im Gestaltungsplan, soweit erforderlich, insbesondere bauliche und gestalterische Massnahmen zur Bekämpfung von Emissionen oder Immissionen zu regeln sind. Wie aus der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats vom 6. Juni 2016 zum UVB hervorgeht, seien Lärmemissionen aus dem Betrieb soweit zu begrenzen, als dies techn.isch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Ferner dürften die Lärmimmissionen der gesamten Anlage die Planungswerte gemäss Anhang 6 der Lärmschutzverordnung nicht überschreiten. Im Sinne der Vorsorge seien überdies verschiedene Bedingungen einzuhalten. Unter anderem verlangt die Fachstelle, dass entlang der westlichen Grenze des Gestaltungsplangebiets eine 4 Meter hohe Lärmschutzwand errichtet wird. Um diese Massnahme durchsetzen zu können und§ 24 Abs. 1 Ziffer 9 PBG zu genügen, ist die Lärmschutzwand im Plan 1:500 neu unter dem „allgemeinverbindlichen Inhalt" zu führen. Im Sinne der Planänderung nach§ 5 Abs. 4 PBG wird zudem Art. 21 Abs. 3 SBV wie folgt angepasst „Entlang der Grenze zu den Parzellen Nrn. 214/1840 ist eine gut gestaltete Lärmschutzwand mit einer Höhe von max. 4.0 mim Sinne des Vorsorgeprinzips zu erstellen, soweit keine abweichenden Festlegungen in den bestehenden Grunddienstbarkeitsverträgen enthalten sind.
Die Zonenplanänderung „Parzelle Nr. 948" und die Änderung des Schutzplans Naturobjekte erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und können genehmigt werden. Der Gestaltungsplan ,;Migros", Parzellen Nrn. 212, 216, 948 wird mit dem vorliegenden Entscheid geringfügig geändert. Unter der Voraussetzung dieser Änderung erfüllt er ebenfalls die Anforderungen von§ 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
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Rechtsmitte 1: Gegen diesen Entscheid kann inr.iert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert
- 7. NOV. Z016
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9655-S-1.pdf
11 11 11111111111~11111111mi1111111 OEREB09655
Genehmigung
Stadt Amriswi l
30. November 2015
Gestaltungsplan "Migros" Parzellen Nr. 212, 216, 948 Sonderbauvorschriften
15. Dezember 2015
\. Öffentliche Auflage vom: 8. Januar 2016
~s:
27. Januar2016
Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit: EntscheidNr.:
SJ
am:
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Jvf. Z 0) (;,
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENF:ELD
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per:
ERR Raumplaner AG SLGallcn Hcrisau
Kasernenstrasse 39 1 9102 Herisau 1 T +4171 353 DD 80 1 herisauCerr.ch
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-e- -r -r
Stadt Amnswil Gestaltungsplan "Migros" Parzellen Nr. 212, 216, 948 J Sonderbauvorschriften
Seite2
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Sonderbauvorschriften gelten für das in der Gestaltungsplan-Karte umgrenzte Gebiet.
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Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten nacheinan-
der die Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der zugehörigen 1
kantonalen Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) inkl. der IVHB .
3
Der Gestaltungsplan umfasst die Sonderbauvorschriften, die Gestaltungsplan-Karte sowie
den Planungsbericht mit Beilagen.
Art. 2 1
Verbindlichkeit
Alle in der Gestaltungsplan-Karte unter "Allgemeinverbindlicher Inhalt" aufgeführten Planin-
halte sowie die Sonderbauvorschriften sind allgemeinverbindlich.
2
Für die Baubewilligungsbehörde richtungsweisend sind: Das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Vorprojekt "Neubau Einkaufszentrum Amriswil..:z bezüglich Fassadengestaltung, Materialisierung, zurückhaltender Farbgebung und grossformatigen Fensteröffnungen: das Vorprojekt "Neubau Einkaufszentrum Amriswil..:i, Situation Umgebung , bezüglich Ersatzpflanzung Bäume und Fahrradabstellplätze sowfe 4
der Umweltverträglichkeitsbericht Migros Amriswil .
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Die in der Gestaltungsplan-Karte unter "Informationsinhalt" aufgeführten Inhalte sowie der
Planungsbericht - mit Ausnahme des Vorprojekts "Neubau Einkaufszentrum Amriswil" - sind erläuternd.
Art. 3 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt insbesondere: die Erschliessung des Plangebiets gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 1 PBG; die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ersatzneubau der Migros; die Festlegung der Gebäudekuben, Gebäudehöhen und Aussenräume; die situationsgerechte und besonders gute Einordung des Projekts ins Strassen- und Quartierbild ; die Regelung der Zu- und Wegfahrt sowie die Parkierung im Plangebiet; einen vermindernden Energieverbrauch; eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung gemäss § 24 Abs. 2 PBG.
Interkantonale Vereinbarung über die Harm onisierung der Baubegriffe Stutz Bolt Partn er Architekten AG. Katharina Sulzer Platz 10, 8400 Winterthur; 30. November 2015 Brogle Rüeger Landschaftsarchitekten BSLA. Unterer Graben 19, 8400 Winterthur; 30. November 2015 BR-P Broder Partner AG, Ingenieure und Berater, Falkensteinstrasse 27, 9006 St.Gallen; 30. November 2015 ERR Raumplaner AG
Stadt Amriswil Gestaltungsplan "Migros" Parzellen Nr. 212, 216, 9481 Sonderbauvorschriften
Seite 3
II. Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen
Art. 4 Baubereiche A - E
Die maximalen horizontalen Ausdehnungen der entsprechenden Gebäudeteile werden durch Baubereiche festgelegt. 2
5
In den Baubereichen A und B sind Gebäude mit oberirdischen Geschossflächen, Anbau7
ten6 inklusive vorspringender Gebäudeteile und unterirdische Bauten 8 gestattet. 3
Ausserhalb der Baubereiche sind - mit Ausnahme der im Plan bezeichneten Tiefgaragen-
zufahrt (Baubereich C "Tiefgaragenzufahrt"), des Vordachs Tiefgaragenausfahrt (Baubereich D "Vordach Tiefgaragenausfahrt"), des Fahrgastunterstandes sowie der Fahrrad- und Einkaufswagenunterstände - keine weiteren Gebäude oder Bauten zulässig. 4
Im Baubereich E "Dachterrasse" können zwischen den Wohneinheiten Sichtschutzwände
bis an die Fassadenflucht mit einer Höhe von 2.50 m erstellt werden.
5
Die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage darf entlang der Zielstrasse (Parzelle Nr. 656) direkt an
die Parzellengrenze gestellt werden. Sie ist zu überdecken. Die Überdeckung ist öffentlich zugänglich zu halten und gestalterisch auf die angrenzende Platzfläche abzustimmen.
Art. 5 Umgebungsbereich
Im Umgebungsbereich sind Anlagen zur Erschliessung mit dem Langsamverkehr sowie Fahrrad- und Einkaufswagenunterstände zulässig. Mit der Baugesucheingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen, der die Gestaltung der Umgebungsfläche aufzeigt.
Art. 6 Aussenbereich Gastro
Im Aussenbereich Gastro sind Aussensitzflächen von Restaurationsbetrieben zulässig. Der Zugang zu den Ladenlokalen und der Langsamverkehr dürfen dadurch nicht behindert werden.
Art. 7 Geschosse 1 Nutzungsmass
Das Mass der zulässigen Nutzung ergibt sich aus den im Gestaltungsplan festgelegten Längen und Breiten der Baubereiche sowie der zulässigen Anzahl Geschosse. 2
Im Baubereich A sind zwei oberirdische Ladengeschosse zulässig. Im Baubereich 81 ist
ein zusätzliches Geschoss mit Wohn- und Dienstleistungsnutzung, im Baubereich 82 mit Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzung gestattet. Die Anzahl unterirdischer Geschosse ist nicht beschränkt.
Art. 8 Höhe der Gebäude
Für die einzelnen Baubereiche gelten die nachstehenden maximalen Höhenkoten (höchster Punkt Dachkonstruktion ohne technisch bedingte Dachaufbaute).
IVH B Ziff. 2.1 IVHB Ziff. 2.3 IVHB Ziff. 3.4 IVHB Ziff. 2.4 ERR Raumplaner AG
Stadt Arnriswil Gestaltungsplan "Migros" Parzellen Nr. 212, 216, 948 I Sonderbauvorschriften
max. Höhe Dachkonstruktion
BaubereiCh
Art. 9 A
Baubereich 2 (Laden}-Geschosse
460.70 m ü. M.
B1
Baubereich 3 Geschosse
464.20 m ü. M.
62
Baubereich 3 Geschosse
465.00 m ü. M.
c
Tiefgaragenzufahrt
451 .70 m ü. M.
D
Vordach Tiefgaragenausfahrt
453.50 m ü. M.
Seite 4
1
Gestaltung der Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich Gliederung, Materialwahl und Farbgebung erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. 2
Das Material- und Farbkonzept sämtlicher Fassaden als auch die Umgebungs- und Dach-
gestaltung sind spätestens mit der Baugesucheingabe der Ortsplanungskommission der Stadt Amriswil zur Beurteilung vorzulegen.
Art. 10 Dachgestaltung, -nutzung und -aufbauten
Bei allen Gebäudeteilen gilt Flachdachpflicht. 2
Oie Dachfläche über dem Ladengebäude ist mehrheitlich mit einer mittelhohen Bepflanzung
extensiv zu begrünen, soweit sie nicht für Aussenanlagen (Zugänge, Terrassen) benötigt wird. 3
Die Dachflächen der Baubereiche B sind. soweit nicht für Solaranlagen genutzt, extensiv zu
begrünen. 4
Überdachungen für Fahrrad- und Einkaufswagenunterstände, Fahrgastunterstand sowie
das Vordach Tiefgaragenausfahrt sind als filigrane Stahlkonstruktionen auszuführen. 5
Solaranlagen und technisch bedingte Dachaufbauten wie Oberlichter, Luftungs- und Liftan-
lagen müssen einen Abstand zur Brüstung von mindestens 1.0 m einhalten.
Art. 11 Abstellräume Wohneinheiten
Für die Wohnungen sind an gut zugänglichen Lagen Nebennutzflächen9 für Fahrräder und Kinderwagen vorzusehen. Für jede Wohnung sind individuelle Nebennutzflächen von mindestens 8 m2 auszuweisen.
III. Freiraumbestimmungen
Art. 12 Umgebungsbereich 1 Bepflanzung
1
Der Umgebungsbereich ist nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept auszuführen. Zu-
sammen mit dem Baugesuch ist ein detaillierter, auf die umgebenden Strassen und Platzflächen abgestimmter Umgebungsplan einzureichen. 2
Oie gemäss Schutzplan Naturobjekte der Gemeinde Amriswil bislang geschützte Parkplatz-
Begrünung ist entlang der Ruti- und der Kirchstrasse mit mindestens g einheimischen, standortgerechten Bäumen adäquat zu ersetzen. 3
In Abweichung von§ 5 des Gesetzes über Flur und Garten (FlurG) dürfen Pflanzungen un-
abhängig ihrer Höhe an die Parzellengrenzen gesetzt werden.
IVHB Ziff.8.2 respektive SIA Norm 4 16 ERR Raumplaner AG
Stadt Amriswil Gestaltungsplan "Migros" Parzellen Nr. 212, 216, 9481 Sonderbauvorschriften
13 autres articles
Art. 13 Seite 5
Spielbereiche
Die gemäss Baureglement der Stadt Amriswil erforderlichen Spielbereiche werden durch die den einzelnen Wohneinheiten vorgelagerten Terrassenbereiche abgedeckt.
IV. Bestimmungen zum Verkehr
Art. 14 Autoabstellplätze 1 Tiefgarage
Für die vorgesehene Nutzung sind in einer Tiefgarage mindestens 200 Parkfelder für Personenwagen zu erstellen. Die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl der Parkfelder erfolgt im Rahmen der Umweltverträglichkeitsi:irüfung. überirdische Autoabstellflächen sind nicht zulässig. 2
Die Anzahl der behindertengerechten Parkfelder und deren Ausgestaltung richtet sich nach
der SN 521 '500. 3
Die Geschäftsabstellplätze in der Tiefgarage stehen der Öffentlichkeit gemäss der beste-
henden Dienstbarkeit zwischen der Stadt Amriswil und den Grundeigentümern zur Verfügung. 4
Über die Öffnungszeiten und den Betrieb wird zwischen der Stadt Amriswil und den Grund-
eigentümerin eine separate Vereinbarung abgeschlossen.
Art. 15 Zu- und Wegfahrten Parkierung
Die Tiefgaragenzufahrt hat ab der Zielstrasse, die Wegfahrt auf die Rütistrasse zu erfolgen. 2
Die Sichtfelder bei der Ausfahrt auf die Rütistrasse sind nach der SN 640'273a auszuführen
und von Hindernissen freizuhalten. 3
Die Zu- und Wegfahrtsbereiche sind so auszugestalten, dass sie die Anforderungen für den
Publikumsverkehr erfüllen und die Immissionsbelastungen (Luft, Lärm, Licht, Erschütterungen) möglichst gering ausfallen.
Art. 16 Anlieferung
Die Anlieferung hat ausschliesslich über die im Plan bezeichnete Fahrbahn ab der Rütistrasse in Richtung Zielstrasse (Einbahn) zu erfolgen. Mit geeigneten Mitteln ist sicherzustellen, dass diese nicht vom allgemeinen Motorfahrzeugverkehr genutzt wird. 2
Der überdeckte Anlieferungsbereich ist so auszugestalten, dass mindestens 3 Anliefe-
rungsrampen mit LKW's ohne Wendemanöver und ohne Beanspruchung der Zielstrasse angefahren werden können. In dem im Plan bezeichneten geschlossenen Anlieferungsbereich ist der Anlieferungsbereich 3-seitig immissionshemmend geschlossen und stirnseitig mit einem Tor schliessbar auszubilden.
Art. 17 Fahrradabstellplätze
Im Gestaltungsplangebiet sind ab Inbetriebnahme der Ersatzbaute der Migros mindestens 155 gut zugängliche Fahrradabstellplätze bereitzustellen. Die Fahrradabstellplätze sind gemäss dem Astra Handbuch "Veloparkierung" 2
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zu erstellen.
Zeigt sich im Betrieb, dass der Bedarf an Fahrradabstellplätzen das Angebot übersteigt,
sind bis zu 75 zusätzliche gut zugängliche Fahrradabstellplätze bereitzustellen. Die zur Verwirklichung dieser zusätzlichen Plätze erforderliche Fläche ist freizuhalten. 10
Handbuch Veloparkierung, Empfehlungen zu Planung, Realisierung und Betrieb; Bundesamt für Strassen ASTRA; 2008 ERR Raumplaner AG
Stadt Amriswil Gestaltungsplan "Migros" Parzellen Nr. 212. 216, g48 I Sonderbauvorschriften
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Mindestens 50 % aller verwirklichten Fahrradabstellplätze sind im Gebäude anzuordnen
oder zu überdachen. 4
Fahrradabstellplätze und Einkaufswagenunterstände können in der Umgebungsfläche situ-
iert werden, wobei unter Vorbehalt von Abs. 6 ein Abstand von 0.5 m zur Strassenparzelle einzuhalten ist. Die maximale Gesamthöhe beträgt 3.0 m. 5
Die Erschliessung der Fahrradabstellplätze und Einkaufswagenunterstände hat - mit Aus-
.nahme von maximal 35 Fahrradabstellplätze entlang der Rütistrasse - von der Gebäudeseite her zu erfolgen. Dies unter Vorbehalt von Abs. 6. 6
Die Verwirklichung eines Teils oder aller Fahrradabstellplätze kann auf der Strassenparzel-
le unter Erschliessung von der Strassenseite erfolgen, soweit die Führung des Trottoirs im Ge· staltungsplanperimeter mittels Dienstbarkeiten sichergestellt ist und ein entsprechendes Projekt gemäss Gesetz über Strassen und Wege in Rechtskraft erwächst. 7 Abstellplätze für Motorräder/Motorfahrräder sind ausschliesslich entlang der Kirchstrasse zulässig. 8
Einkaufswagenunterstände sind mit den überdeckten Fahrradunterständen oder dem Fahr-
gastunterstand zusammenhängend zu errichten.
Art. 18 Wendemöglichkeit
Das Betriebsareal darf nur soweit abgeschrankt werden, als dass an der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle die Wendemöglichkeit für einen 11 m - Lastwagen gewährleistet ist.
Art. 19 Langsamverkehr
Der Umgebungsbereich entlang der Rüti- und Kirchstrasse sowie gegenüber dem Platz an der Zielstrasse sind mehrheitlich für den Langsamverkehr zugänglich zu halten. Aussenaktivitäten (Aussenverkauf, Restaurationsbetriebe, Aussensitzflächen, etc.} dürfen den Langsamverkehr nicht behindern.
Umweltbestimmungen
Art. 20 Entwässerung
1
Die Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans (GEP} der Stadt Amriswil sind zu be-
achten. Es ist im Trennsystem zu entwässern. 2
Die Dachflächen sind als Retentionsflächen auszubilden.
Art. 21 Lärmimmissionen
1 Die Lärmimmissionen der gesamten Anlage dürfen die Planungswerte gemäss Anhang 6 der Lärmschutzverordnung11 nicht überschreiten. 2
Die im Sinne der Vorsorge und zur Einhaltung der Planungswerte zu treffenden Massnah-
men werden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt. 3
Als zusätzliche vorsorgliche Massnahme ist entlang der Grenze zu den Parzellen Nr. 214 /
1840 - soweit die entsprechenden Grenzbaurechte eingeräumt werden - eine gut gestaltete Lärmschutzwand mit einer Höhe von maximal 4.0 m zu erstellen.
11
Lärmschutzverordnung (LSV): SR 814.41 ERR Raumplaner AG
Stadt Amriswil Gestaltungsplan "Migros" Parzellen Nr. 212, 216, g48 I Sonderbauvorschriften
Art. 22 Seite 7
Entsorgung und Recycling
Für die Kundschaft ist eine Abfall- und Recyclingstelle zu integrieren. Ein entsprechendes Entsorgungskonzept mit Standort und Ausstattung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen.
Art. 23 Energie
Sämtliche Neubauten müssen mindestens die Zielwerte für den Systemnachweis gemäss SIA Norm 380/1 erfüllen und soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist den zertifizierten Minergie-Baustandard. 2
Die im Planungsgebiet anfallende Wärmeenergie aus Kühlung und Abwasser muss, soweit
dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, zurückgewonnen und den Gebäuden als Wärmeenergie wieder zugeführt werden. Ausnahme bildet die überschüssige Wänme im Sommerfall bei nicht genügend grosser Wärmenachfrage. 3
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Gesamtenergiekonzept mit sämtlichen
Nachweisen einzureichen. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen müssen auf Basis einer Jahreskostenrechnung erfolgen. Die Pflicht zur Umsetzung des bewilligten Konzepts für die Energieerzeugung ist in die Baubewilligung aufzunehmen.
Art. 24 Trafostation
In der Tiefgarage ist entsprechend den Anforderungen der Technischen Betriebe der Stadt Amriswil eine Trafostation unterzubringen. Die neue Trafostation ist, soweit unter Einhaltung der Bestimmungen der NIS-Verordnung
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notwendig, gegenüber den übrigen Nutzungen abzu-
schirmen. 2
Der Zugang zur Tiefgarage I Trafostation muss für die zuständigen Stellen jederzeit ge-
währleistet sein.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 25 Inkraftsetzung
Nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und nach dem Abschluss des Rechtmittelverfahrens wird der Gestaltungsplan "Migros" Parzellen Nr. 212, 216, 948 durch den Stadtrat Amriswil in Kraft gesetzt.
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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV); SR 814.710 ERR Raumplaner AG