Industriegebiet Riet
Plan d'affectation spécial · Eschlikon · Abrogé le 8 févr. 2023
Document
- Numéro
- 574
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Eschlikon
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- RRB
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 17 avr. 1990
- En vigueur depuis
- 17 avr. 1990
- Abrogé
- 8 févr. 2023
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Eschlikon avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
1 7. April 1990
Nr. 5:7/1-
Quartierplan Industriegebiet Riet und Zonenplanänderung Riet/OG Eschlikon/Genehmigung
P. Die Ortsbehörde Eschlikon ersucht um Genehmigung der in der Überschrift erwähnten Vorlagen. Die öffentliche Auflage erfolgt8 vom 13. Januar bis 11. Februar 1989. Sie wurde irn kantonalen Amtsblatt (Nr. 2) publiziert. Während dieser Frist ging bei d8r Ortsbehörde fristgerecht ei~e Ei~sprache g8g8n den Quartierplan und die Zon8numwandlung ein. Diese wurde in der Folge abgewiesen, worauf die Einsprecherin beim Baudepartement Rekurs einlegte. Mit Verfügung des Baudepartementes vom 26. März 1990 wurde dieser, infolge Rückzug, als gegenstandslos abgeschrieben. Der Genehmigung steht in formeller Hinsicht nichts entgegen.
8.
511.04/10 000178488
Der Quartierplan "Industrie Riet" ordnet die Erschl iessung des südlich der Bahnlinie gelegenen gro.ssen, zusammenhängenden Industriegebietes. Das verkehrstechnische Erschliessungskonzept berüc~sichtigt die generell projektierte Umfahrung der Gemeinde Eschlikon und den westlich angrenze~den rechtsgültigen Quartierplan "Mettlen Riet" der Gemeinde Wallenwil. Di8 Hauptzufahrtsachse bildet dabei die neue Industriestrasse, welche auf der späteren Trasse der Umfahrungsstrasse erstellt wird und folglich nur vorübergehend Erschliessungsfun~tionen erfüllen ~ann. Ein entsprechender Hinweis ist auf dem Situationsplan angebracht. Ebenso ist mit Baulinien die später notwendige Zufahrt zur Hörnlistrasse gesichert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Höhenlage namentlich im östlichen Bereich nicht dem Längenprofil der Umfahrungsstrasse angepasst ist. Die eigentliche Industrielanderschliessung wird ab dieser Sammelstrasse durch die geplante Fabrikstrass8 und Rietstrasse gewährleistet. Entlang dieser beiden Strassen ist eine alleeartige Baumpflanzung als Er-
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gänzung der bestehenden Bäume an der Rietstrasse vorgesehen. Die notwendigen Werkleitungen und Kanalisationen sind ausgewiesen und die Längenprofile zeigen, dass diese Strassen auch für den Schwerverkehr geeignet sind. Im weiteren kann dem Bericht zur Planung entnommen werden, dass eine notwendige Landumlegung separat durchgefUhrt werde. Baulandumlegungen sind im Rahmen des Quartierplanes durchzufUhren, weil zwischen det· StrassenfUhrung und insbesondere der Parzellierung ein enger Bezug besteht. Die vorliegende Situation (Parzellierung und Eigentumsverhältnisse) bedingt jeduch nicht zwingend eine Baulandumlegung. Die Neuordnung könnte durchaus im Rahmen einer Grenzbereinigung geregelt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dieser Quartierplan für die Erschliessung des grassräumigen Industriegebietes zweckmässig ist und die Anforderungen von §§ 49 ff BauG erfUllt. Der Genehmigung steht in materieller Hinsicht somit nichts im Wege.
C.
Die sUdliehen Teile des Industriegebiets "Riet" sind nach dem rechtsgültigen Zonenplan der Gemeinde Eschlikon der Reservebauzone zugewiesen. Mit dem erwähnten Quartierplan kann nun das gesamte Industriegebiet hinreichend erschlossen werden. Damit der überbaubarkeit keine zonenrechtlichen Hindernisse mehr im Wege stehen, wurde die Umwandlung der Industriezone auf den Parzellen Nr. 656, 492 und 977 in die definitive Bau-. zone beschlossen. Aus raumplanerischer Sicht ist festzustellen, dass diese Umwandlung den Anforderungen von § 2 RRV RPG - Verordnung des Regierungsrates zur Einführung des Bundesgesetzes Uber die Raumplanung - entspricht und mit den Vorgaben des Kantonalen Richtplanes vereinbar ist. Folglich steht der Genehmigung dieser Zonenplanänderung im Industriegebiet "Riet" auch in materieller Hinsicht nichts entgegen.
Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der von der Ortsbehörde Eschlikon am 13. Dezember 1988 beschlossene Quartierplan "Industriegebiet Riet" wird genehmigt. Damit werden die generelle LinienfUhrung und der Ausbaustandard der Strasse, die Baulinien und das Werkleitungskonzept sowie die Bestimmungen der Vorgartengestaltung rechtsverbindlich. 2.
Die von der Ortsbehörde Eschlikon am 27. September 1988 beschlossene Zonenplanänderung im sUdliehen Bereich des Industriegebietes "Riet" - Umwandlung von Reservebauzone in die definizive Industriezone- wird genehmigt.
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3. Mitteilung an: - Ortskommission Eschlikon, 8360 Eschlikon unter Beilage von drei Dossiers "Quat·tierplan·· alle Pläne mit GY und zwei Plänen "Zonenplan-überarbeitung 1989" je mit GY - Baudepartement - Tiefbauamt ARP unter Beilage von einem Dossier "Quartierplan" alle Pläne mit GY und zwei Plänen "Zonenplan-überarbeitung 1989" je mit GY und der Akten.
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