Ägelsee, Gemeinden Sirnach & Wilen
Sites de reproduction de batraciens · Thurgovie
Document
- Numéro
- 316
- Type
- Sites de reproduction de batraciens
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Canton
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 19 sept. 2003
- En vigueur depuis
- 19 sept. 2003
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Thurgovie avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
ALG Entscheid-Ersatz.pdf
Amt für Raumentwicklung Abteilung Natur und Landschaft
Amphibienlaichgebiet ohne Inkraftsetzungsentscheid
Einzelne Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung wurden ausgeschieden, nachdem die heute rechtskräftige Schutzanordnung inklusive Plan für ein lagegleiches Flachmoor von nationaler Bedeutung in Kraft gesetzt wurde.
Weil die Eigentumsbeschränkungen dieses Amphibienlaichgebietes weder betreffend Perimeter, noch betreffend Schutzanordnungen weiter gehen, als das formell korrekt abgewickelte Verfahren für den lagegleichen Schutzplan „Moor“, wird auf eine nachträgliche Ausstellung von Inkraftsetzungsentscheiden verzichtet.
Statt dessen wird im ÖREB-Kataster auf die Dokumentation zum lagegleichen Moor verwiesen.
Verwaltungsgebäude Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 62 50
Aegelsee_FM214_ALG316.pdf
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I. Allgemeines
Ziel
Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung
und Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.
Geltungsbereich
Art. 2
Diese Schutzanordnung gilt für die im Übersichtsplan im Massstab 1 : 5000 eingefärbten Flächen. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Naturschutzzone
Art. 3 Die Naturschutzzone umfasst das Flachmoor
Ägelsee gemäss Plan.
Pufferzone
Art. 4
Die Pufferzone dient der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschtem Nährstoffeintrag sowie der ökologischen Aufwertung der Naturschutzzone insgesamt. Sie umfasst die Flächen gemäss Plan.
II. Schutzanordnungen
Schutzanordnungen für die Naturschutzzone
Art. 5
In der Naturschutzzone sind untersagt: 1. die Neuerstellung von Bauten und Anlagen aller Art; 2. Gelände und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art; 3. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; 4. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; 5. die Beweidung; 6. das Aufforsten; 7. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen;
3 8. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 9. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei; 10. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 11. das Betreten, ausgenommen zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung sowie im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd; das Eislaufen nach Einstau im Winter bleibt gestattet; 12. das Übernachten, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; 13. das Fahren und das Parkieren von Fahrzeugen sowie das Reiten; 14. das Laufenlassen von Hunden; 15. das Verbrennen von Streue; 16. das Anfachen von Feuer; 17. andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen;
Anordnungen für die Pufferzone
Art. 6 1
Die Pufferzone gliedert sich in die Pufferzone 1 und die beweidbare Pufferzone 2. In der Pufferzone 1 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Beweidung mit Ausnahme einer Herbstweide zwischen dem 15. September und dem 25. November mit Tieren der Rindergattung, ohne Zufütterung auf der Weide; 4. die Aufforstung; 5. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die das Schutzziel beeinträchtigen; der Unterhalt bestehender Drainagen bleibt zulässig.
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In der Pufferzone 2 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Beweidung nach dem 25. November, die Beweidung mit andern Tieren als der Rindergattung sowie die Zufütterung auf der Weide; 4. die Aufforstung; 5. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die das Schutzziel beeinträchtigen; der Unterhalt bestehender Drainagen bleibt zulässig.
III. Pflege, Unterhalt, Nutzung
Grundsatz
Art. 7
Die Naturschutzzone ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 5 ausgenommen.
Pflegeplan
Art. 8 Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie
auszuführende Nutzungen für die Naturschutzzone richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Zuständigkeit
Art. 9 1
Das Amt für Raumplanung überprüft die Einhaltung der Schutzanordnung. Es sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege in der Naturschutzzone sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen.
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Das Amt für Raumplanung kann für die erwähnten Aufgaben Gemeinden, private Personen oder Organisationen beiziehen.
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Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.
5 Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter
Art. 10 1
Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
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Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so müssen sie die behördlich angeordnete Nutzung dulden. Das Amt für Raumplanung ordnet die notwendige Nutzung nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und Bewirtschafter an. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.
IV. Schlussbestimmungen
Ausnahmen
Art. 11 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird,
kann das Amt für Raumplanung in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.
Hinweis auf Strafbestimmungen
Art. 12 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften
werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und
1 autre article
Art. 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz
und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.
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Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 214 - (Ägelsee) I. Allgemeines -
Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel III der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten.
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Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen.
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Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Schutz- und Pflegekonzept „Ägelsee“ vom Februar 1989 dar.
II. Schutzziele und Massnahmen 1. Schutzziele -
Erhaltung der botanisch vielfältigen Streuwiesen und des faunistischen Reichtums; Schutz der Naturschutzzone vor Nährstoffeintrag; Erhaltung des Wasserhaushalts und der offenen Gräben; Schutz vor Einwirkungen der Erholungsnutzung; Erhaltung und Förderung von Magerwiesen in der Naturschutzzone; Schaffung von Torfstich-Verlandungsvegetation;
2. Erforderliche Massnahmen -
Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss Plan, und unter grösstmöglicher Schonung des Riedbodens. Das Schnittgut ist immer wegzuführen. Die Verbuschung der Streuwiesen ist zu verhindern durch gelegentliches Zurückdrängen des angrenzenden Waldes im Südosten sowie der Hecke am Nordrand des Gebietes. Einzelne Gebüsche sind zu dulden, aber bei Ausbreitung zurückzuschneiden. Beim Unterhalt der Hecke ist darauf zu achten, dass am Böschungsfuss stets ausreichend grosse, sonnige Bereiche frei gehalten werden.
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Riedgräben, in welche Wasser aus dem Kulturland eingeleitet wird, sind schonend zu unterhalten, damit das nährstoffreiche Wasser das Ried zügig durchquert. Das Ausputzen der Gräben muss abschnittsweise über mehrere Jahre verteilt erfolgen.
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Die Bewirtschaftung der Magerwiesen innerhalb der Naturschutzzone ist auszuführen gemäss Pflegeplan. Das Schnittgut ist immer wegzuführen.
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An alte Torfstiche angrenzend sollen in Absprache mit dem Eigentümer neue Torfstiche ausgehoben werden.
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Der zum Eislaufen erzeugte Einstau ist nach Mitte Februar bei Temperaturen über Null Grad unverzüglich abzulassen.
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III. Vorgehen, Absprachen und Finanzierung -
Die Massnahmen können durch das Amt für Raumplanung selbst, oder im Auftrag desselben durch den Eigentümer oder durch Drittpersonen ausgeführt werden. In jedem Fall wird der Eigentümer durch das Amt für Raumplanung informiert. Das Amt für Raumplanung finanziert die Massnahmen soweit die Leistungen nicht durch Beiträge seitens der Landwirtschaft gedeckt werden.
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Für wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) kann das Amt für Raumplanung mit dem Bewirtschafter einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen.
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Der Unterhalt von bestehenden Bewirtschaftungswegen, der Unterhalt von Gräben im Ried oder am Riedrand sowie das Entfernen von Sträuchern und Bäumen in der Naturschutzzone hat in Absprache mit dem Amt für Raumplanung zu erfolgen, und entsprechende Vorhaben sind demselben frühzeitig zu melden.
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Der Kanalunterhalt erfolgt in Absprache mit den Eigentümern, den Gemeinden, dem Amt für Umwelt und der Jagd- und Fischereiverwaltung auf Anweisung des Amtes für Raumplanung.
Legende zum Pflegeplan der Schutzanordnung Nr. 214 Pflegeeinheiten innerhalb der Naturschutzzone Trockenere Streuwiesen: Jährlicher Streueschnitt ab 15. August. Empfehlung: Dabei sind kleine Mähinseln an jährlich wechselnden Stellen stehen zu lassen. Die Streue ist wegzuführen. Feuchte Streuwiesen: Jährlicher Streueschnitt zwischen dem 1. September und dem 28. Februar. Empfehlung: Dabei sind kleine Mähinseln an jährlich wechselnden Stellen stehen lassen. Die Streue ist wegzuführen. Brachfläche: Kein regelmässiger Schnitt nötig. Bei trockenem Herbst schneiden so viel als möglich. Die Verbuschung ist zu verhindern.
Extensiv genutzte Wiesen: Es sind 2-3 Schnittnutzungen pro Jahr zulässig. Der erste Schnitt soll nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Keine Düngung, keine Beweidung. Das Schnittgut ist wegzuführen.
Hinweis: Flächen mit Eignung für die Anlage von neuen Torfstichen.
Bases légales
RB 450.1 · TG NHG · Canton
RB 450.11 · TG NHV · Canton
SR 451 · NHG · Confédération
SR 451.34 · Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV · Confédération