In den Reben IV

Plan d'affectation spécial · Aadorf

Document

Numéro
20
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Aadorf
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
29 mars 2019
En vigueur depuis
15 mai 2019

Carte

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Fichiers

Texte

10207-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 29. März 2019

Entscheid Nr. 20 0066/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Aadorf - Gestaltungsplan «In den Reben IV» -Aufhebung Arealüberbauungsplan «In den Reben»

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1.

Der vom Gemeinderat Aadorf am 23. August 2017 beschlossene Gestaltungsplan «In den Reben IV» wird mit Ausnahme des Wortes "massgebende" in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SBV genehmigt.

2.

Die vom Gemeinderat Aadorf am 23. August 2017 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans «In den Reben» (genehmigt mit RRB Nr. 859 vom 2. Juni 1987) wird genehmigt.

3.

Mitteilung an: - Gemeinderat Aadorf, Gemeindeplatz 1, 8355 Aadorf, unter Beilage von je zwei Exemplaren des Gestaltungsplans «In den Reben IV» und der Aufhebung des Arealüberbauungsplans «In den Reben» (genehmigt mit RRB Nr. 859 vom 2. Juni 1987), je mit den notwendigen Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- und Hin¬ weisvermerken (Art. 7, Abs. 2 SBV) (Charge) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9000 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplans «In den Reben IV» und einer Aufhebung des Arealüberbauungsplans «In den Reben» (genehmigt mit RRB Nr. 859 vom 2. Juni 1987) mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

Thurgau

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 ersucht der Gemeinderat Aadorf um Geneh¬ migung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans «In den Reben IV» und die Auf¬ hebung des Arealüberbauungsplans «In den Reben» (genehmigt mit RRB Nr. 859 vom 2. Juni 1987). Die beiden Planungsvorlagen wurden vom Amt für Raument¬ wicklung mit Bericht vom 16. Juli 2015 vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Un¬ terlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen den zur Genehmigung eingereichten Gestaltungsplan «In den Reben IV» liegen beim Departement für Bau und Umwelt verschiedene Rekurse vor. Über diese Rekurse befindet das Departement für Bau und Umwelt in separaten Ent¬ scheiden, welche inhaltlich und zeitlich mit diesem Entscheid koordiniert sind.

2.

Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan «In den Reben IV» umfasst die Parzellen Nrn. 3234, 3503 (Teil), 3504 (Teil), 3507, 3064, 3065, 3067, 3573, 3574, 3591,3628, 3629 und 3682. Diese liegen an einer exponierten Südhanglage am Nordrand von Ettenhausen. Dabei handelt es sich um einen ehemaligen Rebhang, welcher mehrheitlich unbebaut und nicht erschlossen ist. Das Gestaltungs¬ plangebiet ist dreiseitig von bestehenden Einfamilienhausquartieren umgeben. Im Norden grenzt es an die offene Landschaft. Im Übergangsbereich zu dieser Land¬ schaft besteht die Brandforenstrasse (Parzellen Nrn. 3503, 3507). Diese begrenzt das Gestaltungsplangebiet im Norden. Südlich erfolgt die Begrenzung durch die Rebbergstrasse (Parzelle Nr. 3504). Im Gebiet besteht ein rechtskräftiger Areal¬ überbauungsplan «In den Reben» (nachfolgend: Arealüberbauungsplan). Dieser wird durch den vorliegenden Gestaltungsplan «In den Reben IV» ersetzt. Im rechts¬ kräftigen Zonenplan ist das betroffene Gebiet der Wohnzone W2-B (niedrige Dichte) zugewiesen und mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Entlang der Brandfo¬ renstrasse wird im Kantonalem Richtplan (KRP) das Siedlungsgebiet mit einer «ro¬ ten Linie» begrenzt. Im Bereich von solchen Siedlungsbegrenzungslinien ist der Gestaltung des Siedlungsrandes besondere Beachtung zu schenken (KRP, Fest¬ setzung 1.1 D). Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan «In den Reben IV» (nachfolgend: Gestaltungsplan) insbesondere eine zweckmässige Erschliessung sowie die gute Einpassung der Bebauung in die besondere ortsbauli¬ che und landschaftliche Umgebung. Dabei wird auch eine hohe Wohnqualität mit at¬ traktiven und grosszügigen Aussenräumen angestrebt. Im nördlichen Bereich (Bau¬ bereiche A und B) soll eine hochwertige Architektur und eine einheitliche Gestaltung erreicht werden. Im südlichen Bereich (Baufelder C 1-3) wird eine «möglichst ruhige Dachlandschaft» angestrebt. Ferner wird das Ziel verfolgt, eine Durchlässigkeit für den Fussverkehr und ein Aussichtsschutz entlang der Brandforenstrasse zu errei¬ chen. Mit Blick auf § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) erachten

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wir den Zweckartikel insgesamt zweckmässig und auf die örtliche Situation abge¬ stimmt. Nach Art. 1 SBV bestehen die allgemeinverbindlichen Bestandteile des Gestal¬ tungsplans aus einer Karte im Massstab 1:500, den Sonderbauvorschriften und Bei¬ lageplänen. Zu beachten ist dabei, dass die Inhalte der Beilagepläne nur soweit verbindlich sind, wie sie in den Sonderbauvorschriften erwähnt sind. Der Planungs¬ bericht dient der Erläuterung. Gemäss Kapitel 1.2.2-des Planungsberichts liegt dem Gestaltungsplan ein Bebauungskonzept für den exponierten, oberen Hangbereich zu Grunde. Dieses Konzept basiert auf der horizontalen und vertikalen Staffelung von eingeschossigen Volumen mit Flachdach. Diese Strategie ermöglicht eine or¬ ganische Einbettung in die Topographie und garantiert im Zusammenhang mit einer angemessenen Körnung und Massstäblichkeit der Baukörper eine gute Einpassung in das Ortsbild. Im Gegensatz zu heterogen wirkenden Einfamilienhausquartieren entsteht durch die einheitliche Erscheinung ein locker bebautes Quartier mit er¬ kennbarem Siedlungscharakter. Um diese Qualität sicherzustellen, wird das Prinzip der horizontalen und vertikalen Staffelung, der Kubatur und der Geschossigkeit ge¬ mäss den Beilageplänen «Freiraumkonzept», «Schnitt Baubereich A3 / B3 » und «Fassade Baubereiche A3 / B3» in den Sonderbauvorschriften (SBV) verbindlich geregelt. Nebst Flachdächern sind in den Baubereichen A und B grundsätzlich auch Pult- oder Satteldächer zulässig (Art. 13 SBV). Da mit dem Gestaltungsplan aber das Prinzip der Kubatur, Geschossigkeit (vgl. Beilagepläne) sowie max. Höhenko¬ ten (in m.ü.M) vorgegeben ist, sind faktisch nur Flachdächer zulässig, die allseitig mit einer Brüstung eingefasst sind (vgl. Kapitel 4.3.7 Planungsbericht). Ferner dür¬ fen für die Fassadengestaltung nur naturbelassene oder gestrichene und nicht glänzende Materialen verwendet werden. Die Farben sind zudem in Erdtönen zu halten (Art. 14 Abs. 2 SBV). Damit kann gewährleistet werden, dass für die Baube¬ reiche A und B insgesamt eine hochwertige Architektur und eine einheitliche Gestal¬ tung erreicht wird. Des Weiteren ist zu begrüssen, dass sämtliche Hauptbauten mindestens den Minergie-Standard zu erfüllen haben. Durch die spezifische Platzierung der Bauten (Baubereiche) werden grosszügig di¬ mensionierte Grünraum- und Bepflanzungskorridore (Art. 17 und 18 SBV) ermög¬ licht. Diese sind von weither sichtbar und verzahnen den Siediungs- mit dem Land¬ schaftsraum. Unterstützt wird diese Verzahnung - abweichend zu Art. 36 des Bau¬ reglements -, indem die Zulässigkeit von Terrainveränderungen eingeschränkt wird. Weiter ermöglicht der Gestaltungsplan, dass entlang der Brandforenstrasse die Aussicht in die Weite der Hügellandschaft bewahrt bleibt. Dazu wird mit Art. 18 Abs. 2 SBV auch vorgeschrieben, dass Einfriedungen sichtdurchlässig sein müssen. Im Sinne von § 36 PBG regelt der Gestaltungsplan die werkleitungs- und verkehrsmässige Erschliessung. Insbesondere sieht der Gestaltungsplan vor, die Bauberei-

Thurgau

che A über die Brandforenstrasse zu erschliessen. Für die übrigen Baubereiche ist eine neue, einspurige Stichstrasse geplant. Diese soll zudem mit verschiedenen Ausweichstellen ergänzt werden. Zudem wird der Trottenweg bis zur Brandforen¬ strasse verlängert. Damit wird die Fusswegverbindung in Nord-Süd-Richtung ver¬ bessert. Die werkleitungsmässige Erschliessung richtet sich nach einem Beilage¬ plan "Konzept Werkerschliessung" (Art. 6 SBV). Insgesamt gelangen wir zur Auf¬ fassung, dass die gewählte Erschliessung sachgerecht ist. Angesichts der exponier¬ ten und schwierigen Hanglage ist zudem zu begrüssen, dass der Geländeeinschnitt und die Stützmauern für die verkehrsmässige Erschliessung minimalst gehalten werden. Um den Zugriff auf das hierfür benötigte Land sicherzustellen, hat die Poli¬ tische Gemeinde Aadorf verschiedene Kaufverträge abgeschlossen. Mit diesen Ver¬ trägen kann im Sinne von § 36 Abs. 1 PBG auch die zeitgerechte Erschliessung des Gebiets „In den Reben" gewährleistet werden. Im Planungsperimeter ist vorgesehen, das betreffende Baugebiet entgegen dem ak¬ tuellen Generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Aadorf im modifizier¬ ten Mischsystem anstatt im reinen Mischsystem zu entwässern. Wie im Entscheid SE 06/18 zum Detailprojekt “Sanierung Rebbergstrasse“ festgehalten, ist für die be¬ reits bebauten Parzellen Nrn. 3068, 3568, 3549, 3591 und 3235 ein Abflusskoeffi¬ zient von 0.25 und für die restlichen noch nicht bebauten Parzellen ein Abflusskoef¬ fizient von 0.10 auf das Regenabwasser vorgesehen. Dadurch kann die Einhaltung der neuen Abflusskoeffizienten bei den bereits bebauten Parzellen gewährleistet werden. Auch führt die zusätzliche Wassermenge nicht zu einer Beeinträchtigung des Dorfbaches. Die Abflusskoeffizienten auf das Mischabwasser wurden für das gesamte, noch nicht bebaute Gebiet entsprechend dem Detailprojekt auf 0.10 fest¬ gelegt, wodurch eine deutliche Reduktion des Abflusses Richtung ARA erfolgt (Ab¬ flusskoeffizient bestehend: 0.20, Abflusskoeffizient neu: 0.10). Aus kantonaler Sicht stellt das Vorhaben entwässerungstechnisch eine Verbesserung dar. Mit der Ge¬ nehmigung des Gestaltungsplans wird die Gemeinde Aadorf aufgefordert, ihren GEP (siehe auch Entscheid SE 06/18) anzupassen. Aufgrund der früheren rebbaulichen Nutzung ist das gesamte Gebiet in der Hin¬ weiskarte Bodenbelastungen (HKB) verzeichnet. Im Perimeter wird allgemein mit Überschreitungen des Richtwerts gemäss der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12) gerechnet; der Boden gilt daher bis zu einer Tiefe von 30 cm als schwach belastet. Gemäss ständiger Praxis des Amts für Umwelt sind für Flächen, die als schwach belastet geführt werden, keine Bodenuntersuchungen er¬ forderlich. Das Material kann vor Ort auf derselben Parzelle innerhalb des Belas¬ tungsperimeters belassen und wieder angelegt werden. Von ihm geht keine Ge¬ fährdung von Menschen, Tieren und Pflanzen aus. Soll überschüssiges Bodenma¬ terial abgeführt werden, muss die Entsorgung zwingend in einer Deponie des Typs B (vormals Inertstoffdeponie) erfolgen.

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Abweichungen von der Regelbauweise Gemäss Kapitel 5.1 des Planungsberichts (PB) weicht der Gestaltungsplan mehr¬ fach von der Regelbauweise ab. Insbesondere wird in den Baubereichen A6, A7 und B 1-6 das Dichtemass (AZ von 0.35, GFZ von 0.60) um 0.05-0.15 erhöht. Nicht erhöht wird das Dichtemass in den Baubereichen A1-5, B6 und in den Baufeldern C 1-5. Weiter erlaubt der Gestaltungsplan, dass die Gebäudelänge in den Baube¬ reichen B1-6 von 18 m auf 25 m (+7 m) erhöht wird. Schliesslich sieht der Gestal¬ tungsplan vor, dass teilweise von den ordentlichen Grenzabständen abgewichen werden kann. Nach § 24 Abs. 2 PBG kann von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Der Nachweis des besseren Siedlungser¬ gebnisses ist von der Planungsbehörde zu erbringen. Entsprechende Begründun¬ gen und Nachweise sind in Kapitel 5.1.2 des Planungsberichts und dem Ein¬ spracheentscheid der Gemeinde Aadorf vom 27. November 2017 enthalten. Aus kantonaler Sicht nachvollziehbar ist, dass im oberen Hangbereich (Bauberei¬ che B1-B6) die Gebäudelänge auf 25 m erhöht wird. Diese Erhöhung ermöglicht insbesondere, dass mehrerer Baukuben an einem Ort konzentriert werden können. Damit wird auch erreicht, dass sich die geplante Bebauung räumlich mit dem Hang und der Landschaft verzahnt. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass der ehemalige Rebhang noch erlebbar bleibt. Um dies sicherzustellen, verlangt Art. 17 Abs. 3 SBV zusätzlich, dass in der allgemeinen Umgebungsfläche das Gelände als "optisch durchlaufender Hang" zu gestalten ist. Diese Bestimmung stellt auch sicher, dass die privaten Aussenterrassen, Stützmauern und Terrainveränderungen auf den Nahbereich der Häuser (Baubereiche A und B) beschränkt werden. Ferner wird mit Art. 17 Abs. 3 SBV das Prinzip der Terraingestaltung geregelt. Dafür wird insbesondere der Beilageplan "Freiraumkonzept" zum allgemeinverbindlichen Inhalt erklärt. Im Wesentlichen garantiert das Freiraumkonzept, dass die Terrain¬ veränderungen differenziert und kleinteilig sind. Dabei sieht das Konzept insbeson¬ dere vor, dass sowohl die (notwendige) Terrainveränderungen als auch Aussenter¬ rassen hangparallel (Ost- oder Westseite) anzuordnen sind. Die Fläche der einzel¬ nen Terrassen wird bewusst beschränkt. In der Regel sind diese nicht grösser als 25 m2 und nicht breiter als 5 m (vgl. verbindliches Freiraumkonzept und verbindliche Fassadenpläne). Somit kann sichergestellt werden, dass insgesamt eine optimale Umgebungsgestaltung resultiert.

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Um zu verhindern, dass die im Baubereich B geplanten Volumen nicht wie umge¬ kippte Hochhäuser (klassische Terrassenhäuser) wirken, müssen diese horizontal und vertikal versetzt werden. Insgesamt gewährleisten die gewählten Massnahmen, dass sich die geplante Bebauung optimal in die bauliche und landschaftliche Um¬ gebung einfügt. Damit kann im Sinne von § 24 PBG insgesamt eine bessere Sied¬ lungsgestaltung erzielt werden, welche im öffentlichen Interesse liegt.

Sonderbauvorschriften (SBV)

Art. 7 Abs. 2 SBV: Gemäss dieser Bestimmung dürfen vorspringende Gebäudetei¬

le bei den Baubereiche A und B die Fassadenflucht um maximal 0.20 m überschrei¬ ten". Aus architektonischer Sicht ist diese Formulierung zu begrüssen. Rechtlich ist diese Bestimmung aber nicht optimal. So ist der Begriff „vorspringender Gebäude¬ teil“ abschliessend in der IVHB bzw. PBV geregelt (vgl. Ziff. 3.4 Anhang 1 IVHB so¬ wie § 24 PBV). Demnach dürfen "vorspringende Gebäudeteile" gemäss § 24 Abs. 1 PBV wie folgt über die Fassadenflucht hinausragen: (1) Ausserhalb des Grenzab¬ standes auf der ganzen Länge um maximal 3 m; (2) Innerhalb des Grenzabstandes auf 1/3 der Länge um maximal 1.50 m. Mit der erwähnten Bestimmung (Art. 7 Abs. 2 SBV) wird von den Massen in § 24 PBV abgewichen. Damit kein Widerspruch zum übergeordneten Recht entsteht, hätte ein anderer Begriff verwendet werden müssen. Bei Art. 7 Abs. 2 SBV wird ein entsprechender Hinweisvermerk ange¬ bracht.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1: Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass das massge¬

bende Terrain nicht oder geringfügig verändert werden darf. Laut Kapitel 4.4.3 des Planungsberichts wird mit dieser Bestimmung festgelegt, dass mit Ausnahme der leicht terrassierten Aussenräume der natürliche Terrainverlauf unverändert bleibt. Offenbar besteht aber nicht die Meinung, das massgebende Terrain gemäss Ziff. 1.1 IVHB im Planungsverfahren zu verändern und neu festzulegen. Dazu müssten planerische oder erschliessungstechnische Gründe vorliegen. Solche Gründe wer¬ den im vorliegenden Fall nicht vorgebracht. Um spätere Missverständnisse auszu¬ räumen und die Bestimmung gleichwohl akzeptieren zu können, wird das Wort "massgebende" in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SBV nicht genehmigt.

Art. 17 und Art. 18: Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid der Ge¬

meinde vom 28. November 2017 beziehen sich Art. 17 und Art. 18 nur auf den "All¬ gemeinen Umgebungsbereich", nicht aber auf die Baufelder C 1-5 (siehe Ziffer 21 des Einspracheentscheids). Für diese Baufelder gelten bei Terrainveränderung wei¬ terhin die Bestimmungen von Art. 36 des noch gültigen Baureglements (Kapitel 4.4.3 Planungsbericht).

Thurgau 7/7

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gestaltungsplan «In den Reben IV» mit Ausnahme des Wortes "massgebende" in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SBV und die Aufhe¬ bung des Arealüberbauungsplans «In den Reben» (genehmigt mit RRB Nr. 859 vom 2. Juni 1987) die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG erfüllen und genehmigt werden können.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kan¬ tons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthal¬ ten, und es sind die Beweismittel aufzuführen Expediert:

-1. APR. 2019

10207-S-1.pdf

Gemeinde Aadorf OEREB10207

Sonderbauvorschriften

Gestaltungsplan In den Reben IV n

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fnei j^Jerat erlassen am 23. August 2017 ie>/ depräsident

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Gnmoinripsrhrfibprin

Öffentliche Auflage vom: 15. September bis 4. Oktober 2017 Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt.

_TEILWEISE_ Vom Departement für Bau und Umwelf^enehmigt am ^5 KÄN^C§N^ÖhURGAU Mit Entscheid Nr.

2&

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 bRAUENFELD

Sonderbauvorschriften I.

Art. 1 Gestaltungsplan «In den Reben IV

Allgemeines

Geltungsbereich

1

Der Gestaltungsplan besteht aus der Karte im Massstab 1:500, den Sonderbauvor¬

schriften, den Beilageplänen (Beilagedossier der Büros GSI Architekten aus St. Gallen und Mettler Landschaftsarchitekten aus Gossau vom 21. Oktober 2015) sowie dem Planungsbericht. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen, die Sonderbauvorschriften sowie die Inhalte der Beilagepläne, soweit in den Sonderbauvorschriften erwähnt, sind für den Geltungsbereich verbindlich. Der Planungsbericht dient der Erläuterung.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt namentlich die zweckmässige Erschliessung des Gel¬ tungsbereichs sowie die gute Einpassung der Bebauung in die besondere ortsbauliche und landschaftliche Umgebung. Er verfolgt folgende Ziele: a) Eine hohe Wohnqualität mit attraktiven und grosszügigen Aussenräumen; b) Eine hochwertige Architektur und eine einheitliche Gestaltung im nördlichen Gel¬ tungsbereich und eine möglichst ruhige Dachlandschaft im südlichen Geltungs¬ bereich; c) Die Durchlässigkeit für den Fussverkehr im Quartier; d) Den Aussichtsschutz entlang der Brandforenstrasse.

II.

Art. 3 Erschliessung

Verkehrserschliessung

1

Die Baubereiche A sind über die Brandforenstrasse zu erschiiessen. Die Fahrbahn

ist zu asphaltieren und die Ausweichfläche, welche dauernd freizuhalten ist, mit ei¬ nem sickerfähigen Belag auszuführen. Ein Bankett ist talseitig mit einer Breite von 0.30 m und hangseitig mit einer Breite von 0.80 m zu erstellen. 2

Die Baubereiche B sind über die Strasse «In den Reben» zu erschiiessen. Die Fahr¬

bahn ist zu asphaltieren. Die Ausweichfläche ist dauerhaft freizuhalten und so zu ge¬ stalten, dass Begegnungen zweier Personenwagen bzw. einem Personenwagen und einem Lastwagen möglich sind. Mit Ausnahme der Fläche, welche der Zu- und Weg¬ fahrt zur Tiefgarage dient, ist die Ausweichfläche mit einem sickerfähigen Belag aus¬ zuführen. 3 Die Baufelder C können über die Rebbergstrasse oder die Strasse «In den Reben» erschlossen werden.

Art. 4 Ruhender Verkehr MIV

'

Pro Wohneinheit sind mindestens zwei Autoparkfelder zu errichten.

2

Sämtliche Autoparkfelder für Bewohner der Baubereiche A und B sind innerhalb

der Baubereiche oder des Anordnungsbereichs Tiefgaragen zu erstellen. In den Bau¬ bereichen A ist die Parkierung individuell pro Baubereich zu lösen und in das Volumen des Hauptbaus zu integrieren. Die Parkfelder für die Baubereiche B sind unterirdisch über die jeweiligen Bereiche Zu- und Wegfahrt zu erschiiessen. 3 Autoparkfelder für Besucher der Baubereiche A und B dürfen oberirdisch in den be¬ zeichneten Bereichen erstellt werden. Sie sind mit einem sickerfähigen Belag auszu¬ führen.

Art. 5 Fussweg

Art. 6 Werkleitungen

Innerhalb der Fläche «Fussweg, öffentlich» ist die Verlängerung des Trottenwegs zu realisieren. Er dient zugleich als Erschliessung der angrenzenden Wohnungen. Die Erschliessung mit den erforderlichen Werkleitungen richtet sich nach dem Beila¬ geplan «Konzept Werkerschliessung».

III.

Bebauung

Art. 7 Baubereiche A | B

' Für die Baubereiche gelten die nachfolgenden maximalen Gesamtlängen und Ge¬ schossflächenziffern GFZ: A1-A5

A6.A7

Bl

B2

B3

B4, B5

B6

Gesamtlänge [m]

18.00

15.00

25.00

25.00

25.00

25.00

25.00

Geschossflächenziffer GFZ

0.60

0.70

0.65

0.65

0.75

0.70

0.55

* Unterschreitungen der Baubereiche sind nur erlaubt, soweit dadurch das Architek¬ turkonzept der horizontalen und vertikalen Staffelung erhalten bleibt. Vorspringende

KANTON THURGAU DEPARTEMENT UR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Art. 8

I Gebäudeteile dürfen die Fassadenflucht um maximal 0.20 m überschreiten. 3 Die obersten Geschosse der Baubereiche A6.1 und A7.1 sind als Attikageschosse mit einer max. Länge von 10.0 m auszubilden. Diese können innerhalb des Planein¬ trags frei angeordnet werden. 4 Ausserhalb der Baubereiche sind Klein- und Anbauten zulässig. Untergeschosse dürfen die Baubereiche überschreiten.

Höhenregelung Baube-

’

Die Bauten in den Baubereichen A und B dürfen die im Plan festgelegten Höhenko-

reiche A | B

ten in m ü. M. (OK Dachkonstruktion) nicht überschreiten. 2 Technisch notwendige Bauteile, Solaranlagen und Brüstungen sind auf den obers¬ ten Geschossen der Baubereiche A bis zu einer Höhe von max. 0.50 m und auf den obersten Geschossen der Baubereiche B bis zu einer Höhe von max. 1.00 m erlaubt. Die Brüstungen auf den übrigen Geschossen dürfen die festgelegten Höhenkoten um max. 1.00 m überschreiten.

Art. 9 Baufelder C

In den Baufeldern C gelten folgende Bestimmungen: Baufelder C Talseitige Fassadenhöhe max. [m]

7.50 Bei guter Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild darf die talseitige Fassadenhöhe wie folgt erhöht werden: Baufeld CI: 1.45 m Baufeld C2:1.85 m Baufeld C3:1.85 m Baufeld C4:1.55 m

_Baufeld C5:1.85 m_ Gesamthöhe max. [m] Talseitige Fassadenhöhe plus 1/2 Gebäudebreite (höchs_tens aber 6.00 m)_

Art. 10 Baufeld D

Geschossflächenziffer GFZ

0.60

Attikageschoss

Erlaubt

Gebäudelänge max. [m]

18.00

Gebäudeabstand innerhalb Baubereich

Nach § 30 Abs. 2 PBV.

Kleiner Grenzabstand min. [m]

4.00

Grosser Grenzabstand min. [m]

8.00

Mehrlängenzuschlag zum kleinen Grenzabstand

/ der Gebäudelänge über 16.00 m

’ Im Baufeld D ist eine Trafostation und eine Kehrrichtsammelstelle mit Unterflur¬ containern zu erstellen. 2 Die Trafostation darf das Mass von 15 m2 Geschossfläche und die talseitige Fassa¬ denhöhe von 3.00 m nicht überschreiten. Sie ist mit einer angepassten Terraingestal¬ tung gut in den Hang zu integrieren. Lediglich die Talseite der Trafostation darf op¬ tisch in Erscheinung treten.

Art. 11 Baute, abzubrechen

Spätestens mit der Realisierung der Baute im Baubereich B6 ist die bezeichnete «Bau¬ te, abzubrechen» abzubrechen.

Art. 12 Architektonische

' Sämtliche Bauten haben eine gute architektonische Qualität aufzuweisen. 2 Das Prinzip der horizontalen und vertikalen Staffelung, der Kubatur und der Geschossigkeit gemäss den Beilageplänen «Freiraumkonzept», «Schnitt Baubereich A3 / B3» und «Fassade Baubereich A3 / B3» ist für die Bauten innerhalb der Baubereiche A und B verbindlich.

Gestaltung

8 autres articles

Art. 13 Dachgestaltung

Es sind nur Flachdächer, hangparallele Pult- oder Satteldächer zulässig. Dachauf¬ bauten dürfen höchstens 1/3 und Dacheinschnitte höchstens 1/2 der Länge der je¬ weiligen Gebäudeseite einnehmen. 2 Flachdächer der obersten Geschosse dürfen nicht als Dachterrassen genutzt wer¬ den und sind mit Ausnahme von technischen Anlagen extensiv zu begrünen. In den Baubereichen A und B sind sie allseitig mit einer geschlossenen, ein Meter hohen und optisch zum Hauptbau gehörenden Brüstung zu versehen.

Art. 14 Fassadengestaltung Bau¬

bereich A | B

1

Das Prinzip der Fassadengliederung gemäss den Beilageplänen «Schnitt Baube¬

reich A3 / B3» und «Fassade A3 / B3» ist verbindlich. 2 Es sind nur naturbelassene oder gestrichene und nicht glänzende Materialien zu¬ lässig. Bei der Farbgebung ist das NCS-Farbsystem massgebend, wobei lediglich Far¬ ben mit einem Buntton zwischen Y und R, einem Schwarzanteil von 20 - 60 % und ei¬ nem Buntanteil von 2 - 20% erlaubt sind. Die Farben sind zudem in Erdtönen zu hal¬ ten. 3 Das jeweils unterste talseitig sichtbare Geschoss ist als Sockel auszugestalten. Die¬ ses ist talseitig um mindestens 0.50 m von der Fassadenflucht zurückzusetzen und mit einer gleichen oder dunkleren Farbgebung wie die Vollgeschosse zu versehen.

IV.

Art. 15 Umgebung

Allgemeine Umgebungs¬ fläche

1 Die allgemeine Umgebungsfläche dient als privater Aussenraum und steht den Bewohnern der angrenzenden Wohneinheiten zur Verfügung. 2 Sie ist als extensiv gepflegte, offen gestaltete Wiese zu gestalten. Es dürfen nur die privaten Erschliessungsflächen und die privaten Aussenterrassen versiegelt werden. 3 Das Prinzip der Wegerschliessung gemäss dem Beilageplan «Freiraumkonzept» ist verbindlich.

Art. 16 Grünkorridor

Innerhalb des bezeichneten Bereichs ist ein mindestens 8.00 m breiter Grünkorridor von jeglichen Bauten freizuhalten. Anlagen sind nur zulässig soweit sie der Erschlies¬ sung und Terraingestaltung dienen.

Art. 17 Terraingestaltung

1

Das massgebende Terrain darf nicht oder nur geringfügig verändert werden. Aus¬

nahmen sind lediglich im Zusammenhang mit den privaten Aussenterrassen der

_^4-

NICHT GENEHMIGT ENTSCHEID Nr. 20 vom 25 • 3 - / 3

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Baubereiche A und B, welche bis auf das Niveau der angrenzenden Gebäudezugänge aufgeschüttet werden dürfen, sowie der Trafostation zulässig. 2 Entlang der Strasse «In den Reben» sind Stützmauern hangseitig bis zu einer Höhe von 1.50 m gestattet. Ansonsten dürfen sie maximal eine Höhe von 1.00 m aufwei¬ sen. In der allgemeinen Umgebungsfläche sind sie als Trockensteinmauer auszufüh¬ ren. 3 In der allgemeinen Umgebungsfläche ist das Gelände als optisch durchlaufender Hang zu gestalten. Das Prinzip der Terraingestaltung gemäss dem Beilageplan «Frei¬ raumkonzept» ist verbindlich.

Art. 18 Bepflanzung

1

Innerhalb des Geltungsbereiches dürfen ausschliesslich standortgerechte und

nichtinvasive Laubbäume und Sträucher verwendet werden. In der allgemeinen Um¬ gebungsfläche hat sich die Bepflanzung bezüglich des Anordnungsprinzips verbind¬ lich an den Beilageplan «Freiraumkonzept» zu halten. 3 Einfriedungen sind nur sichtdurchlässig und nur ausserhalb der Bereiche «Nieder¬ stamm | Sträucher» und «Hochstamm» zulässig. 3 Im Bereich «Hochstamm» ist entlang des Trottenwegs eine grosskronige Hoch¬ stammbaumreihe zu pflanzen. Der ausgeschiedene Bereich «Niederstamm | Sträu¬ cher» ist zur Gliederung des Freiraums locker mit Niederstammbäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Diese sind von den Eigentümern jährlich auf eine Höhe von 2.50 m zurück zu schneiden.

V.

Art. 19

Art. 20 Übriges

Oberirdischer

An der bezeichneten Stelle ist nach Vorgabe der Gemeinde ein oberirdischer Kehricht¬

Kehrichtsammelplatz

sammelplatz mit einer Fläche von 2 m2 zu erstellen.

Energie

Sämtliche Hauptbauten in den Baubereichen A und B müssen mindestens den Minergie-Standard erfüllen.

511/003/400/04/02/SBV_G_180216.docx