Zonenplan <1984> Parz. Nr. 4206
Plan de zones · Weinfelden · Abrogé le 1 sept. 2019
Document
- Numéro
- 44
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Weinfelden
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Nichtgenehmigung
- Adopté
- 13 nov. 2017
- En vigueur depuis
- 13 nov. 2017
- Abrogé
- 1 sept. 2019
Carte
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Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 13. November 2017
Entscheid Nr. 44 0226/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Weinfelden Zonenplanänderung Hardstrasse, Parzelle Nr. 4206
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Weinfelden am 8. Dezember 2015 beschlossene Zonen¬ planänderung „Hardstrasse, Parzelle Nr. 4206“ wird nicht genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Weinfelden, Rathausstrasse 2, Postfach, 8570 Weinfelden, unter. Beilage von zwei Dossiers der Zonenplanänderung, je mit Nicht-Genehmigungs¬ vermerk (A-Post Plus) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplan¬ änderung, je mit Nicht-Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 ersucht die Politische Gemeinde Weinfelden um Genehmigung der Zonenplanänderung „Hardstrasse, Parzelle Nr. 4206“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Während der öffentlichen Planauflage ging eine Einsprache ein, die von der Gemeindebehörde abgewiesen wurde. Gegen den Entscheid des Gemein¬ derates wurde in der Folge beim Departement für Bau und Umwelt Rekurs erhoben. Über den eingegangenen Rekurs entscheidet das Departement für Bau und Umwelt in einem separaten Verfahren. Die Zonenplanänderung betrifft einen flächengleichen Abtausch zwischen der Dorfzone und der Landschaftsschutzzone auf der teilweise überbauten Parzelle Nr. 4206. Dabei soll eine 189 m2 grosse Fläche im südwestlichen Bereich sowie eine 78 m2 grosse Flä¬ che im nordöstlichen Bereich der Parzelle von der. Dorfzone in die Landschaftsschutz-
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zone ausgezont werden. Im Gegenzug soll östlich angrenzend an das bestehende Wohnhaus eine 267 m2 grosse Fläche von der Landschaftsschutzzone in die Dorfzone eingezont werden. Die Vorlage wurde mit Stellungnahme vom 11. Juni 2013 im Sinne von § 11 PBG vor¬ geprüft. Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Zonenplanänderung mit einem konkreten Bauprojekt auf der genannten Parzelle begründet. Seitens Kanton wurden keine grund¬ sätzlichen Vorbehalte gegenüber der Zonenplanänderung vorgebracht. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass sich der geplante Neubau innerhalb eines Gebiets befindet, das im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Be¬ deutung (ISOS) aufgeführt ist und dass entsprechend, die in der Stellungnahme der Denkmalpflege aufgeführten Punkte zum Projekt zu berücksichtigen sind. Gemäss Schreiben der Gemeinde vom 27. Februar 2017 liegt derzeit offenbar kein konkretes Bauprojekt mehr vor, dennoch soll an der vorliegenden Zonenplanänderung festgehalten werden. Die in die Vernehmlassung einbezogenen kantonalen Fachstellen haben erneut keine Einwände gegen die Vorlage angebracht. Auch aus raumplaneri¬ scher Sicht ist zumindest die Auszonung im südwestlichen Bereich der Parzelle nach¬ vollziehbar. Es wird begrüsst, dass die Bauzonengrenze auf die wahrnehmbare Kultur¬ grenze (Gartenanlage) zurückgenommen wird. Neue Bauten und Anlagen im südlichen Bereich der Parzelle würden die Ansicht der intakten Siedlung mit dem vorgelagerten Obstgarten empfindlich stören. Es stellt sich allerdings die Frage der Planbeständigkeit und der notwendigen gesamtheitlichen Betrachtung der Nutzungsplanung. Die Gemeinde Weinfelden steht unmittel¬ bar vor dem Abschluss ihrer Ortsplanungsrevision. Anpassungen am Zonenplan sind grundsätzlich im Rahmen einer Ortsplanungsrevision vorzunehmen. Aus der Planungs¬ pflicht gemäss Art. 2 RPG ergibt sich, dass die Nutzungsplanung in der Regel aus einer Gesamtsicht der raumbedeutsamen Belange heraus erfolgen muss und die Planung ein planerisches Gesamtkonzept erfordert. Diesem Prinzip der gesamthaften Betrachtung der Ortsplanung laufen insbesondere einzelfallweise Einzonungen zuwider. Anderer¬ seits ist das Herauslösen bzw. Vorziehen einer Teileinzonung losgelöst von einer Ge¬ samtrevision nicht absolut unzulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht iso¬ liert erfolgt, sondern sich in die Zonenplanung der Gemeinde einfügt und die weitere . Planung für den Rest des Gemeindegebiets nicht präjudiziert. Aufgrund der unmittelbar laufenden Revision ist das geplante Planungsvorhaben zwingend im Rahmen der Ge¬ samtplanung vorzunehmen. Allenfalls ergäben sich aus gesamthafter Sicht bessere La¬ gen, die sich für eine Einzonung eignen.
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Die Zonenplanänderung kann daher im Sinne von § 5 Abs. 3 nicht genehmigt werden.
au und Umwelt Chefin
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag sowie eine Be¬ gründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert: -
13. NOV. 2017
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 700.1 · PBV · Canton
RB 814.03 · USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération