Schutzplan mit Schutz- und Pflegevorschriften

Plan de protection · Rickenbach

Document

Numéro
49
Type
Plan de protection
Sous-type
Objets culturels
Commune
Rickenbach
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
26 août 2019
En vigueur depuis
16 sept. 2019

Carte

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Fichiers

Texte

10578-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 26. August 2019

Entscheid Nr. 49 0101/2019/DBU/ARE

Politische Gemeinde Rickenbach Revision Ortsplanung

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der an der Gemeindeversammlung vom 18. März 2019 beschlossene Zonenplan wird genehmigt.

2.

Das an der Gemeindeversammlung vom 18. März 2019 beschlossene Bauregle¬ ment wird genehmigt.

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3.

Die vom Gemeinderat am 10. April 2018, bzw. 30. Oktober 2018 beschlossene Än¬ derung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte wird genehmigt.

4.

Die vom Gemeinderat am 10. April 2018 beschlossene Änderung der Schutz- und Pflegevorschriften wird genehmigt.

5.

Mitteilung an: - Gemeinderat Rickenbach, Wilenstrase 41, 8558 Rickenbach, unter Beilage von sechs Dossiers der Revision der Ortsplanung, je mit Genehmigungsverrmerk (Charge) - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, Abt. Kantonale Planung - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, Postfach 1374, 8580 Amriswil - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage von zwei Dossiers der Revision der Ortsplanung, je mit Genehmigungsvermerk.

Thurgau 2/4

Erwägungen: Am 24. April 2019 hat der Gemeinderat Rickenbach die revidierte Ortsplanung (Zonen¬ plan, Baureglement, Schutzplan Natur- und Kulturobjekte und Schutz- und Pflegevor¬ schriften) zur Genehmigung eingereicht. Die genannten Unterlagen wurden mit Prüfbe¬ richt vom 15. Juni 2017 vorgeprüft. Die revidierte Ortsplanung wurde vom 25. Mai 2018 bis am 13. Juni 2018 öffentlich aufgelegt. Aufgrund einer Einsprache wurde der Schutz¬ plan bezüglich des Naturobjektes H3 angepasst und vom 30. November 2018 bis am 19. Dezember 2018 erneut aufgelegt. An der Gemeindeversammlung vom 18. März 2019 wurden der Zonenplan und das Baureglement beschlossen. Der Schutzplan Na¬ tur- und Kulturobjekte und die zugehörigen Schutz- und Pflegevorschriften wurden vom Gemeinderat am 10. April 2018 und am 30. Oktober 2018 beschlossen. Gegen die Vorlage sind keine Rekurse hängig. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Der Zonenplan der Gemeinde Rickenbach stammt aus dem Jahre 1992 (RRB Nr. 330 vom 15. März 1994), das Baureglement aus dem Jahre 2000 (RRB Nr. 659 vom 13. August 2001). Der kommunale Richtplan wurde 2013 revidiert (DBU Entscheid Nr. 71 vom 14. Oktober 2013). Aufgrund des Alters der Planungsinstrumente ist eine Gesamtrevision angezeigt, zumal sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) in verschiedener Hinsicht erheblich verändert haben. Nicht zuletzt aufgrund des revidierten Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau (PBG/RB 700, PBV/RB 700.1) haben die Gemeinden gemäss § 122 PBG ihre Rahmennutzungspläne innert fünf Jahren an die Bestimmungen des Gesetzes und an die Interkantonale Ver¬ einbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupassen. Die Gemeinde Ri¬ ckenbach ist diesem Auftrag mit der Revision der Ortsplanung nachgekommen. Im Vorprüfungsbericht vom 15. Juni 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Gemein¬ de Rickenbach einen kommunalen Energierichtplan zu erstellen habe. Gemäss Pla¬ nungsbericht soll dieser nach Abschluss der Ortsplanungsrevision erarbeitet werden. Es ist daraufhinzuweisen, dass gemäss Kantonalem Richtplan (KRP) der Energierichtplan bis spätestens 2022 vorliegen muss.

Thurgau 3/4

Zonenplan: Der revidierte Zonenplan baut im Wesentlichen auf dem bisherigen Zonenplan auf. Ins¬ gesamt vergrössert sich die Bauzonenfläche der Gemeinde Rickenbach um 3'105 m2. Die Vergrösserung beruht auf einer Einzonung im Gebiet Pünt. Der südöstliche Teil des, im kommunalen Richtplan als Entwicklungsgebiet bezeichneten Bereichs wird, mit¬ samt der nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Bauten, in eine Wohnzone W2b mit Gestaltungsplanpflicht eingezont. Die weiteren Änderungen betreffen mehrheitlich Umzonungen in höhergeschossige Zo¬ nen, bzw. von Mischzonen in reine Wohnzonen. Ein Bedarf für zusätzliche Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) durch Ein- oder Umzonung kann gemäss Richtplankapitel „1.4 Ein- und Umzonungen“ dann geltend gemacht werden, wenn die gemeindespezifische Auslastung höher als 100 Prozent ist (Festsetzung 1.4 A Bst. a). Die Auslastung vergleicht dabei die erwartete Raumnutzer¬ zahl einer Gemeinde mit der vorhandenen Kapazität in den WMZ (15-Jahreshorizont). Die Gemeinde Rickenbach verfügt derzeit in den WMZ und, bezogen auf den Zonen¬ planhorizont 2033, über eine gemeindespezifische Auslastung von 112 Prozent und kann daher einen Bedarf für zusätzliche WMZ durch Ein- oder Umzonungen ausweisen. Nachfolgende Tabelle zeigt eine Übersicht über die Zonenplanänderungen, welche mehrwertabgabepflichtig sind: Tabelle 1: Übersicht über mehrwertabgabepflichtige Zonenplananpassungen Fläche rechtsgültiger Zonenplan geänderter Zonenplan Parzelle Nr. 3'105 m2 Landwirtschaftszone Wohnzone W2b Nr. 132 21

Arbeitszonen Gemäss Zonenplanänderungstabelle (Beilage zum Planungsbericht) verkleinert sich die Gesamtfläche der Arbeitszonen. Gegen diese Verkleinerung ist grundsätzlich nichts einzuwenden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Aus¬ scheidung zusätzlicher Arbeitszonen künftig die Festsetzung 1.1 B und deren Konkreti¬ sierung in den entsprechenden Planungsgrundsätzen im Kapitel 1.6 (Wirtschaft) des KRP zu berücksichtigen sind.

Gefahrenzonen Die überlagernden Gefahrenzonen sind nachvollziehbar und verständlich ausgeschie¬ den. Die Methodik der Umsetzung der Gefahrenkarte inklusive der Evaluation der Kon¬ fliktgebiete wurde richtig angewendet.

Thurgau 4/4

Baureglement Das bestehende Baureglement wurde in Übereinstimmung mit den neuen Baubegriffen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) gebracht. Zudem wurden die Zonenbestimmungen an die revidierte Verordnung des Bau- und Planungsgesetzes angepasst. Wie bereits im Vorprüfungsbericht vom 15. Juni 2017 festgehalten, kann die vorgese¬ hene Fassaden-, bzw. Gesamthöhe in der Dorfzone D2 bzw. D3 die historische Bebau¬ ung und das Dorfbild beeinträchtigen. Insbesondere an der Kirchstrasse und an der Toggenburgerstrasse ist diesbezüglich ein Instrumentarium für die Qualitätssicherung festzulegen (vgl. Schweizer Heimatschutz 2011, "Verdichten braucht Qualität").

Schutzplan: Alle Schutzpendenzen bezüglich der Kulturobjekte sind korrekt und in Übereinstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege umgesetzt worden.

Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen keine Vorbehalte gegen die Revision der Ortsplanung angebracht. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von §5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

2 ft AII6.2019

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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Rickenbach

Schutzplan Natur- und Kulturobjekte Schutz- und Pflegevorschriften - Änderungen 2018

Öffentliche Auflage vom 25.05.2018

bis

13.06.2018

10.04.2018

Vom Gemeinderat beschlossen am

Die Gemeindeschreiberin

Nadja Stricker

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

’.£MS

vom Ä.öf

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 3500 FRAUENFELD

Änderungen vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per Stand: 2. Mai 2018

OEREB10578

Gemeinde Rickenbach TG

Schutz- und Pflegevorschriften

1. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

1

Art. 1 Zweck

1

Art. 2 Geltungsbereich

1

2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1

Art. 3 Bewilligungspflicht für Eingriffe

1

3. BESONDERE BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN OBJEKTEN

1

Art. 4 Trockenstandorte

1

Art. 5 Feuchtstandorte

2

Art. 6 Hochstammobstgarten

2

Art. 7 Hecken

2

Art. 8 Einzelbäume / Baumgruppen / Baumreihen / Alleen

2

Art. 9 Kulturobjekte

3

4. BEITRÄGE UND ABGELTUNGEN

3

Art. 10 Beiträge und Abgeltungen

3

Art. 11 Bewirtschaftungsverträge

3

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

3

Art. 12 Bewilligungsinstanz

3

20 autres articles

Art. 13 Ausnahmen

3

Art. 14 Weitere Schutzobjekte

3

Art. 15 Rechtsmittel

4

Art. 16 Inkrafttreten

4

Anhang (Verzeichnis der geschützten Natur- und Kulturobjekte)

5

Naturobjekte

5

Kulturobjekte

5

Schutz- und Pflegevorschriften

Gemeinde Rickenbach TG

Der Gemeinderat Rickenbach erlässt, gestützt auf §§ 23 und 24 Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 (PBG), §§ 2 und 10 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat vom 8.4.1992 (TG NHG), den Schutzplan Natur- und Kulturobjekte mit den dazugehörenden Vorschriften.

1. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Der Schutzplan bezweckt die Erhaltung und die fachgerechte Pflege der Natur- und Kulturobjekte der Gemeinde Rickenbach. Der Schutzplan umfasst die Schutz- und Pflegevorschriften samt Anhang sowie den Situationsplan 1:5000.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Schutzplanes gelten für folgende im Situationsplan bezeichneten Objekte: Naturobjekte - T rockenstandorte - Hochstammobstgarten - Hecken - Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen und Alleen Kulturobjekte - Einzelgebäude und ihre Umgebung. Soweit durch den Schutzplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde. Die Erlasse des Kantons und des Bundes bleiben Vorbehalten.

2. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Bewilligungspflicht für Eingriffe

Alle Eingriffe in Naturobjekte, die über die übliche Pflege hinausgehen, sind bewilligungspflichtig. Alle baulichen Vorkehrungen, Änderungen und Erneuerungen an Kulturobjekten sind bewilligungs¬ pflichtig.

3. Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Objekten

Art. 4 Trockenstandorte

Die im Situationsplan eingetragenen Trocken Standorte sind für das Orts- und Landschaftsbild sowie für die Tier- und Pflanzenwelt von besonderer Bedeutung. Die Trockenstandorte sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten bzw. weiter auszumagern. Für die Trockenstandorte gelten folgende Pflegevorschriften: • jährlich mindestens ein Schnitt (frühester Schnitttermin: 15. Juni) • Schnittgut abführen, auch wenn es keine Verwendung als Futter findet; • keine Düngung; • keine Beweidung; • keine Pflanzenschutzmittel (Pestizide / Herbizide). 1

Gemeinde Rickenbach TG

Schutz- und Pflegevorschriften

Art. 5 Feuchtstandorte

Die im Situationsplan eingetragenen Feuchtstandorte sind für das Orts- und Landschaftsbild sowie für die Tier- und Pflanzenwelt von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten. Sie dürfen nicht drainiert werden. Vorbehältlich anderer vertraglicher Regelungen gelten folgende Pflegevorschriften: • jährlich mindestens ein Schnitt (frühester Schnitttermin: 1. September) • das Schnittgut ist aus der Fläche zu entfernen; • keine Düngung; • keine Beweidung; • keine Pflanzenschutzmittel (Pestizide / Herbizide).

Art. 6 Hochstammobstgarten

Der im Situationsplan eingetragene Hochstammobstgarten ist ökologisch sowie für das Siedlungs- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Er ist in seinem Bestand (Anzahl, Eigenart und Zusam¬ mensetzung) geschützt und zu erhalten. Der Hochstammobstgarten ist fachgerecht zu pflegen. Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind durch hochstämmige Jungpflanzen zu ersetzen. Die Beseitigung des Hochstammobstgartens ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung kann erteilt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und der Gesuchsteller für angemessenen Ersatz sorgt.

Art. 7 Hecken

Die im Situationsplan eingetragenen Hecken sind ökologisch sowie für das Siedlungs- und Land¬ schaftsbild von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammen¬ setzung) geschützt und zu erhalten. Die Hecken sind fachgerecht zu pflegen. Sie sind bei natürlichem Abgang durch Pflanzungen mit ein¬ heimischen Gehölzarten an einem gleichwertigen Standort zu ersetzen. Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung sind zwischen November und Februar erlaubt. Dabei dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtlänge und davon höchstens Abschnitte von rund 50 m Länge in einem Jahr auf den Stock gesetzt werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen ist beidseits der Hecken ein Krautsaum von mindestens 3 m extensiv zu bewirtschaften. Die Beseitigung der Hecken ist bewilligungspflichtig. Eine Schlagbewilligung kann erteilt werden, so¬ fern ein überwiegendes Interesse besteht und der Gesuchsteller für gleichwertigen Ersatz sorgt.

Art. 8 Einzelbäume / Baumgruppen / Baumreihen / Alleen

Die im Situationsplan eingetragenen Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen und Alleen sind für das Siedlungs- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Anzahl, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten. Die Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen und Alleen sind fachgerecht zu pflegen. Natürliche Ab¬ gänge von Einzelbäumen sind durch einheimische Jungpflanzen, soweit möglich am selben Standort, zu ersetzen. Baumgruppen, Baumreihen und Alleen sind entsprechend zu ergänzen. Das Fällen der Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen und Alleen ist bewilligungspflichtig. Eine Schlagbewilligung kann erteilt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und der Gesuch¬ steller für gleichwertigen Ersatz sorgt. 2

Schutz- und Pflegevorschriften

Gemeinde Rickenbach TG

Art. 9 Kulturobjekte

Die im Situationsplan eingetragenen Kulturobjekte umfassen Bauten, Bauteile und zugehörige Anla¬ gen, die ortsbaulich, architektonisch, künstlerisch oder geschichtlich von besonderer Bedeutung sind. Der konkrete Schutzumfang wird im Baubewilligungs- / Vorentscheidsverfahren gemäss §§ 98 ff. PBG festgelegt. Die Kulturobjekte sind fachgerecht zu unterhalten. Der Abbruch dieser Objekte oder eine Zerstörung der schutzwürdigen Teile sind untersagt. Der Wie¬ deraufbau nach einem Natur- oder Gewaltereignis ist gewährleistet. Bauliche Veränderungen können nur unter Wahrung des besonderen Charakters dieser Bauten vor¬ genommen werden. Bei Um- und Ausbauten sowie Renovationen ist die zuständige kantonale Fach¬ stelle beratend beizuziehen. Unter angemessener Berücksichtigung der Nachbarinteressen können Abweichungen von den Regelbauvorschriften bewilligt oder anordnet werden, wenn dies im Interesse des Objektschutzes oder der Wohnhygiene liegt. In der Umgebung von Kulturobjekten sind Bauten und Anlagen besonders sorgfältig zu gestalten und so einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

4. Beiträge und Abgeltungen

Art. 10 Beiträge und Abgeltungen

Für besondere Aufwendungen der Bewirtschafter und Grundeigentümer sowie für Ertragsausfälle aufgrund von Nutzungsbeschränkungen dieses Schutzplanes, kann die Gemeinde gestützt auf § 15 TG NHG Beiträge und Abgeltungen leisten. Massgebend ist das Beitragsreglement für Natur- und Kulturobjekte.

Art. 11 Bewirtschaftungsverträge

Der Gemeinderat kann mit den Bewirtschaftern und Grundeigentümern Verträge abschliessen. Darin können weitere Ausführungen über den Schutzumfang, die Pflege, die Aufwertung sowie die Abgren¬ zung von Pufferzonen / Krautsaum usw. gemacht werden.

5. Schlussbestimmungen

Art. 12 Bewilligungsinstanz

Zuständig für Bewilligungen im Rahmen dieses Schutzplanes ist der Gemeinderat, der auch die Auf¬ sicht über die Einhaltung der Vorschriften ausübt. Er kann die kantonalen Fachstellen als beratende Instanzen beiziehen.

Art. 13 Ausnahmen

Der Gemeinderat kann nach Einholung einer Stellungnahme der kantonalen Fachstellen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Schutzplanes erteilen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beein¬ trächtigt wird.

Art. 14 Weitere Schutzobjekte

Der Gemeinderat kann gestützt auf § 10 NHG weitere Schutzobjekte durch Entscheid bezeichnen.

3

s

Gemeinde Rickenbach TG

Schutz- und Pflegevorschriften

Art. 15 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Bestimmungen erlassen werden, kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Rekurs geführt werden.

Art. 16 Inkrafttreten

Der Schutzplan tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

4

Schutz- und Pflegevorschriften

Gemeinde Rickenbach TG

Anhang (Verzeichnis der geschützten Natur- und Kulturobjekte)

Naturobjekte Nr.

Beschreibung

Flurname

F1 T1 T2 T3 T4 H3 GM— Gh2

Feuchtstandort T rockenstandort T rockenstandort Trockenstandort Trockenstandort Hochstammobstgarten Hecke-HeckeHeckeHeckeHecke 1 Blutbuche 1 Eiche

Bachwis Mühleweiher Mühleweiher Vogelhärd Alpbach

G^3 Gb4— Gh5 B2 B3 B5mB7 B9 B11 B12 B14 B16 B17 B18 B19 B20

AlpbachAtpbaeh / Weberei weiher Alpbach / Mühleweiher— BachetrasseVogelhärd Toggenburgerstr. Toggenburgerstr.

1I L.UUUI _

Parz. Nr.

270 147 147 698 711 1223,274, 275 -diverse -diverse -diverse 698 185 144

—442

1 Thujabaum1 Blutbuche 4 Birnenbäume Lindenallee 1 Blutbuche /1 Buche 1 Linde 1 junge Linde 1 Kirschenbaum 1 Sekoya 3 Eichen, 1 Kirsche 1 Linde

T oggen bürgeret fr Toggenburgerstr. Krebsbach Mühlestr. Mühlestr. Rest. Kreuz Vogel herd Vogel herd Kath. Kirche Vogelhärd Oberdorf

Assek. Nr.

Beschreibung

Strasse

34 38 35 9 8 2 3 1 157 125 159 124 160 78 77

Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Kindergarten, Schul haus Schulhaus Wohnhaus Wohnhaus, Scheune Kirche St. Verena Wohnhaus Mehrfamilienhaus Wohnhaus, Garage Wohnhaus, Werkstatt, Laden Wohnhaus, Büro, Garage Wohnhaus, Werkstatt Wohnhaus, Garage

Hintergasse 17 Kirchstrasse 4 Kirchstrasse 8 Kirchstrasse 16 Kirchstrasse 20 Kirchstrasse 21 Kirchstrasse 23 Kirchstrasse Toggenburgerstrasse 27 Toggenburgerstrasse 28 Toggenburgerstrasse 29 Toggenburgerstrasse 30 Toggenburgerstrasse 31 Toggenburgerstrasse 44 Toggenburgerstrasse 46

444 141 261 147 147 32 700 698 24 707 277

Kulturobjekte

01.09.00/PK/an/ rev. 02.05.18/bbi/918.70/Schutzvorschriften_170209.doc

5

Parz. Nr.

47 50 48 30 30 931 25 24 144 239 142 240 141 120 119