Schutzplan Kulturobjekte
Plan de protection · Altnau
Document
- Numéro
- 57
- Type
- Plan de protection
- Sous-type
- Objets culturels
- Commune
- Altnau
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 14 oct. 2019
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2020
Carte
42 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 14. Oktober 2019
Entscheid Nr. 57 0174/2019/DBU/ARE // BOA PG Nr. 2019.07-005
Politische Gemeinde Altnau Teiländerung Schutzplan Kultur- und Naturobjekte
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Altnau am 10. Juli 2019 beschlossene Teiländerung Schutz¬ plan Kultur- und Naturobjekte wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Altnau, Bauverwaltung, Scherzingerstrasse 2, 8595 Altnau, unter Beilage von zwei Dossiers Teiländerung Schutzplan Kultur- und Naturobjekte, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von zwei Dossiers Teiländerung Schutzplan Kultur- und Naturobjekte, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übri¬ gen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 ersucht der Gemeinderat Altnau um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Teiländerung des Schutzplans Kultur- und Naturobjekte wurde mit Bericht vom 6. Februar 2019 (Vorprüfung Revision Ortsplanung) durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Beim Departement für Bau und Umwelt sind ge¬ gen die Vorlage keine Rekurse hängig. Mit Entscheid Nr. 11 vom 8. März 2017 genehmigte das Departement für Bau und Um¬ welt den neuen Schutzplan der Gemeinde Altnau. Der Schutzplan deckte bisher nur den Teil Kulturgüter ab. Mit der vorliegenden Teiländerung werden auch die schützens¬ werten Naturobjekte in den Schutzplan integriert.
Thurgau 2/2
Die schützenswerten Naturobjekte wurden gemäss Planungsbericht anhand von Feld¬ begehungen im Sommer 2018 erhoben und dokumentiert. Die grosse Mehrheit der Ob¬ jekte war bereits in der Vergangenheit im Zonenplan grundeigentümerverbindlich ge¬ schützt. Diese Objekte werden mit der vorliegenden Teiländerung aus dem Zonenplan in den Schutzplan überführt. Einzelne wenige Objekte werden neu unter Schutz gestellt und in der Teiländerung des Schutzplans als "zusätzliche Naturobjekte" geführt. Zwei bisher im Zonenplan ge¬ schützte Objekte werden nicht in den Schutzplan überführt und somit aus dem Schutz entlassen. Die beiden entlassenen Naturobjekte betreffen die Parzelle Nr. 368 im Ge¬ biet Lothalde. Gemäss Planungsbericht handelt es sich dabei um eine Baumgruppe, welche heute im Wesentlichen noch aus zwei Laubbäumen besteht, sowie um ein hoch¬ wüchsiges Feldgehölz. Die im Planungsbericht enthaltene Interessenabwägung zur Schutzentlassung der beiden Objekte (Kapitel 5.3) darf als vorbildlich bezeichnet wer¬ den. Die durchgeführte ortsbauliche Studie und die resultierende Freihaltung des Be¬ reichs entlang der Lothalde wird aus kantonaler Sicht begrüsst und kann nachvollzogen werden. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Teiländerung werden auch die Vorschriften zum Schutzplan geändert. Aus kantonaler Sicht ist die Teiländerung des Schutzplans Kultur- und Naturobjekte nachvollziehbar und begrüssenswert. Die Teiländerung erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und kann genehmigt werden.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
24,0KT. 2019
Bases légales
RB 450.1 · TG NHG · Canton
RB 450.11 · TG NHV · Canton
SR 451 · NHG · Confédération
SR 451.1 · NHV · Confédération