Baulinien Katasterpläne Nr. 31

Plan d'affectation spécial · Kreuzlingen

Document

Numéro
20
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'alignement
Commune
Kreuzlingen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
28 févr. 2020
En vigueur depuis
30 avr. 2020

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Kreuzlingen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

2020.01-004C-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

4

Departement für Bau und Umwelt

Geht an:

Frauenfeld, 28. Februar 2020

Entscheid Nr. 20

Eing.

3. März 2023

Sekretariat:

Afficher tout le texte

Ja

Thurgau

BOA/PG Nr. 2020.01-004

Politische Gemeinde Kreuzlingen - Gestaltungsplan "Wolfacker West" - Aufhebung Gestaltungsplan "Gaissbergstrasse" - Änderung Baulinienplan 10-2 a "Krebsbach I Alpstrasse I Felsenburg I Gaissbergstrasse" - Änderung sıKatasterplan Nr. 31" Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 11. Juni 2019 erlassene Gestaltungsplan "Wolfacker West" wird genehmigt.

2. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 11. Juni 2019 erlassene Aufhebung des Gestaltungsplans ııGaissbergstrasse" (RRB Nr. 1880 vom 12. August 1969) wird genehmigt. 3. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 11. Juni 2019 erlassenen Änderungen des Baulinienplans 10-2 a "Krebsbach /Alpstrasse / Felsenburg / Gaissbergstrasse" (DBU-Entscheid Nr. 118 vom 3. November 2004) und des Katasterplans Nr. 31 (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939) werden genehmigt.

4. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von vier Dossiers Gestaltungsplan "Wolfacker West", Aufhebung Gestaltungsplan "Gaissbergstrasse" und Änderungen des Baulinienplans 10-2 a "Krebsbach /Alpstrasse / Felsenburg / Gaissbergstrasse" und des Katasterplans Nr. 31, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Forstamt - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Gestaltungsplan "Wolfacker West", Aufhebung Gestaltungsplan "Gaissbergstrasse" und Änderungen des Baulinienplans 10-2 a "Krebsbach /Alpstrasse / Felsenburg / Gaissbergstrasse" und des Katasterplans Nr. 31, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

_

_

\

Thurgau 2/4

Erwägungen: Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 ersuchte die Politische Gemeinde Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Der neue Gestaltungsplan "Wolfacker West", die Aufhebung des Gestaltungsplans "Gaissbergstrasse" und die Änderungen des Baulinienplans 10-2 a "Krebsbach /Alpstrasse / Felsenburg / Gaissbergstrasse" und des Katasterplans Nr. 31 wurden mit Bericht vom 4. Dezember 2018 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Ausgangslage, bestehende Planungsinstrumente Das von den vorliegenden Planungsmassnahmen betroffene Gebiet befindet sich im Süden von Kreuzlingen und liegt oberhalb des Stadtzentrums, auf einer kleinen Zwischenebene des zum See hin abfallenden Nordhangs. Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die Parzellen Nrn. 669, 671, 672 und 2172, mit einer Gesamtfläche von knapp 1 ha. Gemäss rechtsgültigem Zonenplan der Politischen Gemeinde Kreuzlingen liegt das von der Planung betroffene Areai in der Wohnzone W50 und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Im Planungsgebiet bestehen verschiedene rechtskräftige Sondernutzungspläne. Der Gestaltungsplan "Gaisbergstrasse" (RRB Nr. 1880 vom 12. August 1969) wird aufgehoben und durch den neuen Gestaltungsplan "Wolfacker West" ersetzt. Begründet wird der Ersatz mit dem sich seit 1969 erheblich veränderten Ortsbild, welches eine Anpassung des Überbauungskonzeptes des Gestaltungsplanperimeters bedingt. Mit dem Ersatz des Gestaltungsplans wird diesem Umstand Rechnung getragen. Weiter werden innerhalb des Planungsperimeters (Parzelle Nr. 672) nicht mehr zweckmässige Bauiinien aufgehoben. Davon betroffen sind die beiden Planungsinstrumente ııKatasterplan Nr. 31" (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939) und Baulinienplan 10-2 a "Krebsbach /Alpstrasse / Felsenburg / Gaissbergstrasse", welche deshalb geändert werden. Gestaltungsplan "Wolfacker West" Gemäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan "Wolfacker West" insbesondere die planungsrechtliche Umsetzung des Projekts aus der Überarbeitung "Studie Gaissberg" (dat. 6. Oktober 2017), die Erstellung von fünf gut in die Umgebung eingepassten Mehrfamilienhäusern und die Schaffung einer durchlässigen Siedlung mit grosszügigen und qualitätsvollen Freiräumen. Um die Ziele gemäss Art. 3 SBV zu erreichen, werden 7 Baubereiche ausgeschieden, welche durch ihre Anordnung mit Fuss- und Radwegen durchzogene Freiräume ermöglichen. Die Erschliessung erfolgt über die Gaissbergstrasse und die Parkierung prak-

Thurgau 3/4

tisch ausnahmslos in einer Tiefgarage. Mit Bestimmungen in den Sonderbauvorschriften zur architektonischen Gestaltung und zur Umgebung wird die Qualität der Uberbauung sichergestellt. Aus kantonaler Sicht macht das Bebauungskonzept einen schlüssigen, auf den gebauten Kontext gut abgestimmten Eindruck. Die dreigeschossigen, zeilenartigen Mehrfamilienhäuser weisen alle regelmässig angeordnete Volumenversätze auf. Diese Staffelung der Baukörper beruht auf einem in Serie geschalteten, zueinander versetzten Grundmodul von etwa 12 auf 12 Metern. Die volumetrische Ablesbarkeit des Grundmoduls generiert eine massstäblich kleinteilige Siedlungsstruktur, welche zwischen den punkt- und zeilenartigen Bestandsbauten der unmittelbaren Nachbarschaft vermittelt. Die städtebauliche Einpassung der eigenständigen und charaktewollen Siedlung überzeugt. Auch die differenziert gestalteten Freiräume und die Vorschriften zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung sind aus kantonaler Sicht begrüssenswert. Mit dem Gestaltungsplan "Wolfacker West" wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die Abweichungen betreffen in erster Linie eine Erhöhung der Fassadenhöhe und der Nutzungsziffer. Aufgrund der geschilderten Qualitäten des Gestaltungsplans kann die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG und somit die Zulässigkeit der Abweichungen bejaht werden. Die im Rahmen der Vorprüfung geäusserten Vorbehalte insbesondere bezüglich der Gebäudelänge und einzelnen Sonderbauvorschriften wurden bei der Überarbeitung des Gestaltungsplans berücksichtigt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Planänderungen angebracht. Der neue Gestaltungsplan "Wolfacker West", die Aufhebung des Gestaltungsplans "Gaiss-

bergstrasse" und die Änderungen des Baulinienplans 10-2 a "Krebsbach /Alpstrasse / Felsenburg / Gaissbergstrasse" und des "Katasterplans Nr. 31" erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und können genehmigt werden. Umwelt

Thurgau 4/4

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

-2, MRZ. 2020

\