Zonenplan <2019> Änderung infolge Nichtgenehmigung
Plan de zones · Sulgen
Document
- Numéro
- 15
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Sulgen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 16 mars 2021
- En vigueur depuis
- 1 avr. 2021
Carte
5 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
2019.11-001C-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 16. März 2021
Entscheid Nr. 15 BOA/PG Nr. 2019.11-001
Politische Gemeinde Sulgen Zonenplanänderungen infolge teilweiser Nichtgenehmigung der Ortsplanung
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Sulgen am 15. September 2020 beschlossenen Zonenplanän¬ derungen werden genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Sulgen, Kradolfstrasse 15, 8583 Sulgen, unter Beilage von zwei Dos¬ siers der Zonenplanänderung mit Genehmigungsvermerk (A-Post plus) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplan¬ änderung sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 13. November 2020 ersuchte die Gemeinde Sulgen um Genehmi¬ gung von vier Zonenplanänderungen infolge teilweiser Nichtgenehmigung bzw. Anwei¬ sungen zur Ergänzung der Ortsplanungsrevision. Der Gemeinderat hat die Zonen¬ planänderungen am 15. September im vereinfachten Verfahren beschlossen. Die Zo¬ nenplanänderungen lagen vom 25. September 2020 bis am 14. Oktober 2020 öffentlich auf. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Sulgen wurde mit DBU-Entscheid Nr. 38 am 5. August 2020, abgesehen von wenigen Ausnahmen, genehmigt. Von der Genehmi¬ gung ausgenommen wurde unter anderem eine Einzonung auf der Parzelle Nr. 4094 im Ortsteil Heussenreuti sowie die Ausscheidung einer Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen im Bereich Pflanzenbau (LwbNPf) im gleichen Ortsteil. Die Gemeinde beab¬ sichtigte, das Feuerwehrmagazin auf Parzelle Nr. 4094 einzuzonen. Das DBU hat diese
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Einzonung nicht genehmigt, da der Bedarf für eine Erweiterung der WMZ nicht ausge¬ wiesen war und das Magazin über eine Bestandesgarantie verfügt. Die geplante Land¬ wirtschaftszone für besondere Nutzung im Bereich Pflanzenbau wurde aufgrund der landschaftlich exponierten Lage sowie fehlendem Bedarfsnachweis nicht genehmigt. Die Gemeinde weist diese Flächen der Landwirtschaftszone zu. Diese Zonierung ent¬ spricht sowohl den angrenzenden Zonen wie auch der Zuweisung im bisherigen Zonen¬ plan. Auf der Parzelle Nr. 583 scheidet die Gemeinde eine Naturschutzzone im Wald aus. Ebenfalls vervollständigt die Gemeinde die Ausscheidung der Gefahrenzonen. Die Ge¬ meinde kommt somit den Aufträgen gemäss Ziffern 4.1 und 4.2 des Dispositivs des Ge¬ nehmigungsentscheids zur Ortsplanung nach (DBU Entscheid Nr. 38 vom 5. August 2020). Die Zonenplanänderungen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und werden genehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
16>MRZ.2021
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 700.1 · PBV · Canton
RB 814.03 · USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération