Eschenzer Horn, Gemeinde Eschenz
Bas-marais · Thurgovie
Document
- Numéro
- 985
- Type
- Bas-marais
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Canton
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 1 juil. 2021
- En vigueur depuis
- 1 juil. 2021
Carte
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Fichiers
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Texte
Departement filr Bau und Umwelt
Thurgau
Eschenzer Horn Unterschutzstellung eines Flachmoors van nationaler Bedeutung
Schutzanordnung Nr. 985
samt Pflegeplan
Objekt:
Flachmoor Nr. 985, Eschenzer Horn;
Gemeinde:
Eschenz;
Betroffene Parzellen: Grundbuch Eschenz
508-518, 1127; 1730;
Offentliche Auflage: Vom 22. Juni bis 11. Juli 2020; Schriftliche Mitteilung: i.S.v. § 29 Abs. 2 PBG am 15. April 2021
In Kraft g
Am 1. Juli 2021 mit Publikation im Amtsblatt Nr. 25
Regi'
Haag
Inhalt Schutzanordnung ............................................................................................................ 1 Pflegeplan........................................................................................................................ 7 Anhang / Zusatzinformationen ....................................................................................... 13
1 I. Allgemeines
Ziel
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Naturschutzzone
Pufferzonen
Art. 3
Art. 4 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung und die
Förderung des Flachmoors als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie die Erhaltung einer intakten Uferlandschaft. 1
Diese kantonale Schutzanordnung gilt für die im entsprechenden Plan bezeichneten Flächen am Eschenzer Horn. Der Plan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 985 ist Bestandteil dieser Schutzanordnung.
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Teilbereiche gehören zum Wasser- und Zugvogelreservat von internationaler Bedeutung „Stein am Rhein“. Entsprechende Vorschriften sind in der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (SR 922.32) und darauf beruhenden Erlassen festgehalten.
1
Die kantonale Schutzzone umfasst Seefläche, Riedund Röhrichtflächen, Wald, Feldgehölze und Magerwiesen. Landseitig ist die kantonale Naturschutzzone im Wesentlichen abgegrenzt wie in den kommunalen Zonenplänen. Die seeseitige Naturschutzzone umfasst einen meist 25 Meter breiten, dem Röhricht vorgelagerten Gewässerstreifen nach Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (SR 747.223.1).
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Die Naturschutzzone gliedert sich in folgende Bereiche: 1. Kernbereich Moor / Ried 2. Kernbereich Gewässer 3. Waldschutzbereich (Wald im Rechtssinn) 4. Spezialnutzungsbereich Magerwiese, Riedwiese Die Pufferzonen dienen der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschtem Nährstoffeintrag sowie der ökologischen Aufwertung der Naturschutzzone. Sie umfassen die Flächen gemäss Plan.
2 II. Schutzanordnungen
Schutzanordnungen § 5. für die Naturschutzzone
In allen Bereichen der Naturschutzzone sind untersagt: 1. die Neuerstellung von Bauten sowie permanenten Zäunen und anderen Anlagen aller Art; 2. Gelände- und Bodenveränderungen, ausgenommen solche zu Naturschutzzwecken; 3. Ablagerungen aller Art; 4. das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; 5. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; 6. die Beweidung, mit Ausnahme von angeordneter Beweidung zur Gebietspflege; 7. das Aufforsten, ausgenommen im Waldschutzbereich; 8. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen; 9. das Pflücken, Ausgraben, Beschädigen oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 10. das Fällen von Bäumen und die Entfernung von Sträuchern, ausser im Rahmen der angeordneten Pflege; 11. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei; 12. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 13. das Betreten abseits der auf dem im Plan bezeichneten Trampelpfade, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Berufsfischerei, für Pflegemassnahmen und zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung; bei Niedrigwasser ist auch das Betreten der seeseitigen Fläche vor der Ufervegetation nicht erlaubt; 14. das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang); 15. das Baden vor dem Schilfröhricht; 16. das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, in einer Breite von 25 Metern vor dem Röhricht; 17. das Entfachen von Feuer;
3 18. das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; 19. das Aufstellen von Party-Zelten sowie die Nutzung als Festplatz; 20. der Betrieb von Lautsprecheranlagen; 21. andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen. Anordnungen für die Pufferzonen
Art. 6
In der Pufferzone sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie die ackerbauliche Nutzung; 2. das Setzen oder Säen standortfremder Pflanzen; 3. die Beweidung mit Ausnahme einer kurzen, schonenden Herbstweide bei günstigen Bodenverhältnissen ab dem 1. September mit Tieren der Rindergattung, ohne Zufütterung auf der Weide; 4. die Aufforstung; 5. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen.
III. Pflege, Unterhalt, Nutzung
Grundsatz
Art. 7 Die einzelnen Bereiche der Naturschutzzone sind
fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 5 ausgenommen.
Pflegeplan
Art. 8
Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Zuständigkeit
Art. 9 1
Das Amt für Raumentwicklung sorgt in der Naturschutzzone für Aufsicht, Unterhalt und Pflege sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen. Es kann für die erwähnten Aufgaben die Gemeinde, Korporationen, Naturschutzvereine oder Privatpersonen beiziehen.
2
Ausgenommen sind Massnahmen, welche die Naturschutzzone tangieren, in erster Linie aber der Gewährleistung der Verkehrssicherheit entlang von
4 Strassen, Wegen und Erholungseinrichtungen dienen. Solche Massnahmen sind Sache der Grundeigentümer in Absprache mit dem Amt für Raumentwicklung. Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter
Art. 10 1
Grundeigentümer und Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
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Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so muss die behördlich angeordnete Nutzung geduldet werden. Das Amt für Raumentwicklung ordnet die notwendige Nutzung nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und einem allfälligen Bewirtschafter an. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.
IV. Schlussbestimmungen
Ausnahmen
Art. 11 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das
Amt für Raumentwicklung bzw. für den Waldschutzbereich das Forstamt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.
Hinweis auf Strafbestimmungen
Art. 12
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und § 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, 450.1) sowie
Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) geahndet.
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Kantonale Schutzanordnung Nr. 985 Eschenzer Horn LEGENDE Kantonaler Schutzbereich (national bedeutend) Kommunaler Schutzbereich (regional bedeutend) Kernbereich Moor / Ried Gewässer weitere Bereiche Spezialnutzungsbereich: Magerwiese, Riedwiese Waldschutzbereich (Wald im Rechtssinn) Pufferzone Pufferzone Hinweise Trampelpfad
Massstab
Plan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 985 Eschenzer Horn
517
Ausgabedatum 09. März 2021
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Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 985 (Eschenzer Horn) I. Allgemeines − Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel III der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. − Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen. − Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Schutz- und Pflegekonzept „Seeried Eschenzer Horn“ vom April 2002 dar. Neue seitherige Erkenntnisse sind ebenfalls in den Pflegeplan eingeflossen.
II. Präzisierung der Schutzziele und Massnahmen 1. Kernbereich 1.1 Schutzziele − Erhaltung des botanischen und faunistischen Reichtums im Flachmoor und in der Flachwasserzone des Eschenzer Hornes; − Erhaltung der Röhrichtsflächen und des Wasserhaushalts; − Schutz von Ried und wasserführenden Gräben vor Nähr- und Schadstoffeintrag; − Schutz vor Störungen durch Erholungssuchende. 1.2 Erforderliche Massnahmen − Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss Pflegeplan und unter grösstmöglicher Schonung des Riedbodens. Es sind sogenannte Mähinseln von insgesamt etwa 10% der Fläche an jährlich wechselnden Stellen stehen zu lassen. Das Schnittgut ist immer wegzuführen. − An einzelnen besonnten Stellen, jedoch nie in wertvollen Streuwiesen, sind Schilfhaufen als Eiablageorte und Liegeplätze für die Ringelnatter anzulegen. − Die Verbuschung der Streuwiesen ist zu verhindern. − Verbuschte Flächen sind aufzulichten und die Streumahd ist wieder aufzunehmen. Insbesondere grössere Weidengebüsche am Riedrand sind zurückzudrängen. − Die Gehölze sind dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften, Gehölzränder sind periodisch zurückzuschneiden und fallweise ist die Streumahd wieder aufzunehmen. Es sind möglichst lange Gehölz-Ried-Grenzen anzustreben sowie stufige, buchtige Gehölzränder. − In den Wäldchen und Ufergehölzgruppen sind landschaftsprägende, standortsheimische, alte, totholzreiche Bäume, insbesondere Silberweiden, zu erhalten.
8 − Einzelne Gebüschgruppen sind zwecks Schaffung sogenannter Sukzessionsflächen im Abstand von 5 -10 Jahren auf den Stock zu setzen. − Bestehende Laichgewässer sind zwecks rascher Erwärmung durch periodisches Zurückschneiden angrenzender Gebüsche sowie Schaffung gehölzfreier Abschnitte angemessen zu besonnen. − Die Verlandung von Laichgewässern ist zu verhindern und bei Bedarf rückgängig zu machen bis maximal zur ursprünglichen Sohlentiefe. Weitere fischfreie Laichgewässer sind bei Bedarf anzulegen. − Bestehende natürliche Flutmulden sollen als temporär wintertrockene Gewässer unbeeinträchtigt erhalten bleiben. − Riedgräben sind schonend zu unterhalten. Das Ausputzen der Gräben muss abschnittsweise über mehrere Jahre verteilt erfolgen. Dabei anfallendes Erdmaterial darf in der Regel. nicht in der Naturschutzzone abgelagert werden. − Problemunkräuter und Neophyten sind fachgerecht zu bekämpfen. − Kein Ausbau und keine Neuerstellung von Park-, Abstellplätzen, Wegen und Feuerstellen. 2. Waldschutzbereich (Wald im Rechtssinn) 2.1 Schutzziel − Der Waldschutzbereich dient in erster Linie der Artenförderung und ist insbesondere als Sommerlebensraum und Überwinterungsort für Amphibien zu schützen. − Schaffung und Erhaltung von strukturreichen, vielfältigen und standortgerechten Waldbereichen. − Zulassen natürlicher Abläufe und Anreicherung von Alt- und Totholz. 2.2 Massnahmen − Der Waldschutzbereich ist dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften. Für Eingriffe ist eine Schlagbewilligung des Forstamtes nötig. − Zwecks Erzielung standortgemässer Waldgesellschaften sind bei Durchforstungen entsprechende Gehölzarten zu fördern. Durchforstungen sind etappenweise vorzunehmen. Auf diese Weise ist im Pappelwäldchen die Anzahl Hybridpappeln auf die Hälfte zu reduzieren. − Eine reiche Kraut- und Strauchschicht ist zu erhalten und zu fördern ebenso wie stufig und buchtig aufgebaute, artenreiche Waldränder − Es sind möglichst lange Gehölz-Ried-Grenzen anzustreben sowie fliessende, lichte Ried-Wald-Übergänge zu schaffen. − Höhlenbäume, Silberweiden, Aspen, Schwarzpappeln und Schwarzerlen mit teils morschen Strünken und tote Bäume sind zu schonen. Stehendes und liegendes Totholz ist ausdrücklich erwünscht. Insbesondere am südexponierten Wegrand dienen Asthaufen oder Holzrugel als Unterschlupf für Zauneidechsen und andere Tiere.
9 3. Spezialnutzungsbereich Magerwiese, Riedwiese 3.1 Schutzziel − Schaffung und Erhaltung von extensiv genutzten, blumenreichen Mager- und Riedwiesen zum Nutzen von Pflanzen und Tieren entsprechender Lebensgemeinschaften. 3.2 Massnahmen − Die Bewirtschaftung ist gemäss Pflegeplan vorzunehmen. − Förderung des Artenreichtums durch entsprechende Ansaaten oder Schnittgutübertragung. − Allfällige Ackerunkräuter (z.B. Ackerkratzdisteln) und Neophyten wie Goldruten, Drüsiges Springkraut, Japanknöterich, Einjähriges Berufkraut, etc. sind konsequent und fachgerecht zu bekämpfen und zu entsorgen.
III. Organisatorisches − Das Amt für Raumentwicklung ist zuständig für den Vollzug und die Einhaltung dieses Pflegeplans. Es koordiniert und delegiert die Aufgaben soweit nötig. − Das Amt für Raumentwicklung, die Gemeinde, die Grundeigentümer und allenfalls beteiligte Ämter informieren sich gegenseitig und frühzeitig über alle geplanten einmaligen bzw. gelegentlichen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen. Insbesondere das Ausputzen von Gräben, der Unterhalt von Bächen und Kanälen sowie die Entfernung von Sträuchern und Bäumen sind melde- und bewilligungspflichtig. − Einmalige und wiederkehrende Pflegemassnahmen können von den Grundeigentümern oder Bewirtschaftern selbständig vorgenommen werden, sofern die Ausführung mit dem Pflegeplan übereinstimmt. − Für jährlich wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) kann das Amt für Raumentwicklung mit Auftragnehmern einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen. − Das Amt für Raumentwicklung finanziert die Massnahmen soweit die Leistungen nicht durch Beiträge seitens Wasserbau, Forst- oder Landwirtschaft gedeckt werden. Ausgenommen sind Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit entlang von Strassen und Wegen. − Die Gemeinde wird finanziell nicht belangt. Ausgenommen sind Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit entlang von Strassen und Wegen.
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Pflegeplan der Schutzanordnung Nr. 985 Eschenzer Horn Generell gültige Pflegeanweisungen: − Alle Pflege- und Gestaltungsmassnahmen sind zeitlich so anzusetzen, dass möglichst wenig Amphibien beeinträchtigt werden. − Zum Schutz von Kleinlebewesen ist ein tierschonendes Mähverfahren anzuwenden, d.h. ohne Mähaufbereitung (quetschen, knicken), und das Mähwerk ist, wenn immer möglich 12-15 cm, mindestens aber 10-12 cm über Boden zu führen. − Wenn unter Einzelbäumen kein Gebüsch wächst, sind die Mäharbeiten auch unter den Baumkronen vorzunehmen. − Der Streuschnitt ist zwischen dem 1. September bis 28. Februar auszuführen. − Das Schnittgut ist immer, spätestens bis zum 1. März, wegzuführen. − Von den Grabenrändern bzw. Seitenböschungen der Riedgräben ist abschnittweise, von Jahr zu Jahr örtlich abwechselnd je eine Seite zu schneiden und das Material wegzuführen. Dies gilt für jene Grabenabschnitte, wo der Pflegeplan jährlichen Streuschnitt vorschreibt.
LEGENDE Kernbereich Jährlicher Streueschnitt zwischen dem 1. September und 28. Februar. Dabei sind sogenannte Mähinseln von rund 10% der Fläche an jährlich wechselnden Stellen stehen zu lassen. ABC
Zwischen dem 1. September und dem 28. Februar ist jährlich im Rotationsverfahren (A, B, C) jeweils ein Abschnitt der Streuefläche zu schneiden und zwei sind stehen zu lassen. Schilfröhricht: kein regelmässiger Schnitt notwendig. Bei Bedarf ordnet das Amt für Raumentwicklung einen Schnitt oder Entbuschungsmassnahmen an. Feldgehölze, Gebüsche Einzelbäume Gehölze teilweise entfernen und Streumahd wieder aufnehmen. Holz und Astmaterial ist wegzuführen. Hybridpappelreihen durchforsten und schrittweise die Hälfte entfernen. Silberweiden, Aspen, Schwarzpappeln und Schwarzerlen schonen.
11 Waldschutzbereich Wald im Rechtssinn. Die erforderlichen Massnahmen sind im Textteil des Pflegeplans aufgeführt. Spezialnutzungsbereich Magerwiese, Riedwiese Es sind 1-2 Schnittnutzungen pro Jahr vorzunehmen. Bei jedem Schnitt sind örtlich wechselnde Restflächen (mind. 10% der Vegetation der Gesamtfläche) stehen zu lassen. Diese werden beim nächsten Schnitt gemäht. Zwischen den Schnitten müssen mind. 6 Wochen liegen. Das Schnittgut ist stets wegzuführen. Silage ist nicht erlaubt. Der früheste Schnittzeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13). Je nach vorhandenen Pflanzenarten ist eine Anpassung des Schnittzeitpunktes angezeigt, um deren Versamen zu gewährleisten. R
Renaturierung von Ried-/Streuwiesen. 1-2 Schnittnutzungen pro Jahr, dabei sind Mähinseln von rund 10% der Fläche an jährlich wechselnden Stellen stehen zu lassen. Das Schnittgut ist stets wegzuführen. Silage ist nicht erlaubt. Schnitthäufigkeit und –Zeitpunkt richten sich nach der Entwicklung des Vegetationstyps.
Massstab
Pflegeplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 985 Eschenzer Horn
Ausgabedatum 26. Februar 2020
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Massstab
Hilfslinien
Übrige Abmessungen
Abmessungen Pufferzonenbreite
Detailplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 985 Eschenzer Horn
Ausgabedatum 27. März 2020
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Massstab
Detailplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 985 Eschenzer Horn
Ausgabedatum 27. März 2020
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Bases légales
RB 450.1 · TG NHG · Canton
RB 450.11 · TG NHV · Canton
SR 451 · NHG · Confédération
SR 451.33 · Flachmoorverordnung · Confédération