GewR_Allmendbach-West
Plan d'affectation spécial · Taegerwilen
Document
- Numéro
- 68
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Espace réservé aux eaux
- Commune
- Taegerwilen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 28 nov. 2018
- En vigueur depuis
- 11 déc. 2018
Carte
10 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
2018.07-021AA-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgaué@ Frauenfeld, 28. November 2018
Entscheid Nr. 68 0175/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Tägerwilen - Baulinienplan und Gewässerraumlinienplan 'Allmendbach-West' - Aufhebung Gestaltungsplan "Sägestrasse" - Aufhebung Baulinienplan 6 Allmendbach
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1.
Der vom Gemeinderat Tagerwilen am 19. Juni 2018 beschlossene und Gewasserraumlinienplan 'Allmendbach-West' wird genehmigt.
Baulinienplan
Afficher tout le texte
Die vom Gemeinderat Tagerwilen am 4. Februar 2014 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans "S&gestrasse” (RRB Nr. 1213 vom 8. November 1994) wird genehmigt. Die vom Gemeinderat Tagerwilen am 19. Juni 2018 beschlossene Aufhebung Baulinienplans 6 Allmendbach (RRB Nr. 789 vom 19. Mai1987) wird genehmigt.
des
Mitteilung an:
- Gemeinderat Tagerwilen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 141, 8274 Tagerwilen unter Beilage von zwei Exemplaren Baulinienplan und Gewéasserraumlinienplan 'Allmendbach-West', Aufhebung Gestaltungsplan "S&gestrasse" und Aufhebung Baulinienplan 6 Allmendbach, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Denkmalpflege
- Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst
- Forstamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage des Baulinienplans und Gewésserraumlinienplans 'Allmendbach-West', der Aufhebung des Gestaltungsplans "Sagestrasse" und der Aufhebung des Baulinienplans 6 Allmendbach, je mit Genehmigungsvermerk sowie der Ubrigen Akten
Thurgau%% 213
Erwägungen: Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 ersucht der Gemeinderat Tägerwilen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Die eingereichten Planvorlagen wurden mit Bericht vom 24. Mai 2018 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Im Gebiet Oberdorf, im Südwesten von Tägerwilen, werden der bestehende Baulinienplan 6 Allmendbach (RRB Nr. 789 vom 19. Mai 1987) und der Gestaltungsplan „Säge-
strasse“ (RRB Nr. 1213 vom 8. November 1994) aufgehoben. Gemäss Planungsbericht soll der Gestaltungsplan „Sägestrasse“ aufgrund der veränderten Verhältnisse seit dessen Erlass aufgehoben werden. Insbesondere wurden die damals im Gestaltungsplan verankerten Bauabsichten bis heute nicht umgesetzt und entsprechen auch nicht mehr den heutigen Bedürfnissen. Der Baulinienplan 6 Allmendbach wurde in der Vergangenheit durch den aufzuhebenden Gestaltungsplan „Sägestrasse“ geändert. Zudem entsprechen die festgelegten Baulinien nicht mehr der heutigen Gewässerschutzgesetzgebung. Anstelle der beiden aufgehobenen Planungsinstrumente hat der Gemeinderat Tägerwilen den Baulinienplan und Gewässerraumlinienplan 'Allmendbach-West' erlassen. Mit
diesem werden die Baulinien der aufgehobenen Planungsinstrumente teilweise übernommen, respektive angepasst. Zudem wird mit dem Baulinienplan und Gewässerraumlinienplan 'Allmendbach-West' der Gewässerraum gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNB) grundeigentümerverbindlich festgelegt. Mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung darf der Gewässerraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV und § 35 WBSNG in Verbindung mit § 19 WBSNV). Für die Gewässerabschnitte mit einer grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Gewässerraumlinien gemäss 8 34 WBSNG, dementsprechend für den Perimeter des vorliegenden Baulinienplans und Gewässerraumlinienplans 'Allmendbach-West', entfallen die Gewässerabstände nach § 76 PBG.
Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass das geplante Vorgehen mit der Aufhebung der beiden bereits in die Jahre gekommenen Planungsinstrumente und dem Erlass eines neuen Baulinienplans und Gewässerraumlinienplans 'Allmendbach-West' zweckmässig erscheint. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden gegenüber den vorliegenden Planvorlagen keine Vorbehalte angebracht. Der neue Baulinienplan und Gewässerraumlinienplan 'Allmendbach-West' sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans
Thurgau%%% 3/3
„Sägestrasse“ und des Baulinienplans 6 Allmendbach erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und werden genehmigt.
en fitrBau
und Umwelt
emefitsohefin ¥
’)o,
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent-
scheides einzureichen. Expediert:
-3, DEZ. 2018
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 721.1 · WBSNG · Canton
RB 721.11 · WBSNV · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération