Nr. 61 Muggenwinkel
Plan d'affectation spécial · Weinfelden · Abrogé le 1 avr. 2023
Document
- Numéro
- 12
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Weinfelden
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopté
- 7 mars 2023
- En vigueur depuis
- 1 avr. 2023
- Abrogé
- 1 avr. 2023
Carte
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Fichiers
2022.12-003A-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 07.03.2023
Entscheid Nr. 12 BOA/PG Nr. 2022.12-003
Politische Gemeinde Weinfelden Aufhebung Gestaltungsplan Nr. 61 Muggenwinkel
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Weinfelden am 1 1 . Oktober 2022 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 61 "Muggenwinkel" wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadt Weinfelden, unter Beilage der Dossiers zur Aufhebung des Gestaltungsplans, je mit Genehmigungsvermerken (chargé) - Bhateam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers zur Aufhebung des Gestaltungsplans, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 2. Dezember ersucht der Stadtrat Weinfelden um Genehmigung der Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 61 "Muggenwinkel". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans keine Rekurse hängig.
2.
Der rechtskräftige Gestaltungsplan wurde mit Entscheid Nr. 18 vom 27. März 2000 vom Departement für Bau und Umwelt (DBU) genehmigt. Er betrifft das Neubauquartier "Muggenwinkel" am südöstlichen Stadtrand von Weinfelden, südlich angrenzend an die Umfahrungsstrasse. Im gültigen Zonenplan der Stadt ist das Areal der Wohnzone mittlerer Dichte (W2b) zugeordnet. Es ist bis auf einige wenige Parzellen bebaut und komplett erschlossen.
3.
Der Gestaltungsplan bezweckte in erster Linie die Erschliessung und die Baulandumlegung zum Erlangen der Baureife. Ebenfalls wurden Bestimmungen zum Lärm-
Thurgau 2/2
schütz, zur Verkehrsberuhigung, zur Etappierung und zur Durchgrünung des Planungsgebiets festgelegt. 4.
Nutzungspläne sind bei erheblich geänderten Verhältnissen zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes, RPG, SR 700). In Kapitel 3 des Planungsberichts wird ausgeführt, inwiefern sich die rechtlichen Grundlagen und die Bedürfnisse seit der Inkraftsetzung vor gut 20 Jahren verändert haben. Zusammenfassend kommt die Stadt als Planungsbehörde zum Schluss, dass die im Gestaltungsplan geregelten Inhalte aufgrund der Überbauung obsolet geworden sind, mit der heute rechtskräftigen Rahmennutzungsplanung mehrheitlich abgedeckt werden können und eine Anpassung des Gestaltungsplans an das neue Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) unverhältnismässig ist. Folglich soll der Gestaltungsplan aufgehoben werden.
5.
Insgesamt stehen einer Aufhebung des Gestaltungsplans "Muggenwinkel" keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Departement für Bau und Umwelt Departementschef
Dominik Diezi
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
07. MRZ. 2023