Holderstöckliweg

Zone réservée · Homburg · Abrogé le 25 oct. 2023

Document

Type
Zone réservée
Commune
Homburg
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
Gemeinderat
Procédure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopté
2 oct. 2023
En vigueur depuis
25 oct. 2023
Abrogé
25 oct. 2023

Carte

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Fichiers

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Texte

\..^ Gemeinde Homburg: Aufhebung Planungszone «Holderstöckliweg» 1:500

Homeurg

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Vom Gemeinderat Homburg beschlossen am 2. Oktober 2023

Öffentliche Auflage* vom 6. bis 25. Oktober 2023 Publiziert im Amtsblatt Nr. 40 vom 6. Oktober 2023 Die Gemeindepräsidentin:

Der Gemeindeschreiber:

^-.^—'A) ^<jAndrea Heimberg Müffer

Alex Sutter

*Wer durch die Aufhebung der Planungszone berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der öffentlichen Auflage beim Gemeinderat Homburg schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Festlegungen Der Gemeinderat Homburg hat gestützt auf § 35 Abs. l und 2 PBG beschlossen, die eingeführte Planungszone «Holderstöckliweg» vom 21. Februar 2022 aufzuheben und somit die dagegen erhobene Einsprache gutgeheissen. l Erlass und Fristen |1 D'^isgemeinderat Homburg erlässt gestützt auf § 32 Abs. l PBG die Planungszone «Holderstöckliweg» für die Dauer von zwei Jahren. Diese Frj>f1<ann aus trifttggn Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

[2 Sind bei Ablih^der Fristen die Planung betreffende Rechtsmittel hängig, verlängert sich die Geltungsdauer der Planungszone bis luj^Seren rechtskräftigen E?te<.[jgung. 1'krt. 2 Verfahren

|1 Die Festlegung der Planungszone^M.^ die Verlängerung ihrer Geltungsdauer richten sich nach den Bestimmungeffdes Planauflageverfahrens. \i Die Planungszone wird mit der Veröffe'frÜJchung im kantonalen Amtsblatt wirksam. l^rt, 3 Geltungsbereich |1 Der Geltungsbereich der Planungszone umfassen die

ißlle 2356 gemäss dem Ubersiclitspan 1:500.

Art. 4 Planungsziele

|1 Die Bebaubarkeit dieses Gebiets ist aufgrund geltender Bauzonen-, Gej»(8^gr- und Ufergehölzabstände beschränkt und es gelten erhöhte Anforderungen an die Gestaltung der Bauten und Aussenräume^J-Xfffzone). Erftsgrechend ist für das Gebiet ein Gesamtkonzept zu erarbeiten und umzusetzen, mit welchem die ortsbaulichen Qualitäten erh^t^n, bzw. positiv weitei'&qtwickelt werden können und welches einen harmonisch wirkenden, ökologisch wertvollen Übergang zum Sied}i>ngsrand (Loobach) herzustellen v^-CQag.

Art. 5 Wirkung

l Innerhalb der Planungszone werden ngfef^Bauten und Anlagen nur bewilligt, wenn sie die vorgesehene PTixiyng nicht erschweren oder beeinträchtigen.

2 Bestehende Bauten und AnJ^g^n dürfen zeitgemäss erneuert, umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrem Zweck g^sqdert werden. Die Ausführung bewilligter Bauten und^rtTlagen ist gestattet.

Art. 6 Ende

l Die Pi^ptfrigszonen fallen dahin mit dem Inkrafttreten der Massnahmen, zu deren Sicherstellung sie festgelegt wurden. Sie sind aufzuhel

wenn die

G^yfTde weggefallen sind, aus denen sie festgelegt wurden. i^Das, Dahinfallen und die Aufhebung werden in gleicher Weise veröffentlicht, bekanntgemacht und mitgeteilt wie der Erlass.

Planlegende Geltungsbereich der Planungszone «Holderstöckliweg» aufgehobene Festlegungen Winzeler + Buhl Raumplaung und Regionalentwicklung

Rheinweg 21 Telefon +41 (0)52 624 32 32 8200 Schaffhausen E-mail [email protected]

Projekt-Nr.: 5101

Planformat: 420/297 gezeichnet: MK