Staatsratsentscheid
Limite statique de la forêt · Varen
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Commune
- Varen
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 11 août 2010
- En vigueur depuis
- 12 nov. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
hat in Sachen
Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmittelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Varen.
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1.
eingesehen:
die Waldkatasterpläne (GBV 1, 3, 4, 7, 8, 16) der Gemeinde Varen vom 10. Mai 2010, genehmigt von der Dienststelle für Wald und Landschaft, Kreis Oberwallis am 18. Mai 2010 und von der Gemeinde Varen am 1. Juni 2010;
Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV);
Art. 2 und 47 Abs. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (FG), das Vollziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985 (FR) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (VüWb);
die Art. 34a ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
die öffentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 41 vom 9. Oktober 2009;
die Einsprache der Gemeinde Varen vom 3. November 2009; die Einsprache von EEE von 5. November 20039; die Einsprache vor vom 5. November 2003;
die diesbezüglichen Beschlussprotokoll der Ortschau und Besprechung vom 6. April 2010, erstellt am 7. April 2010 durch den Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis;
das Schreiben der Gemeinde Varen vom 2. Juni 2010; das Schreiben des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis vom 21. Juni 2010; die übrigen Akten.
In Erwägung gezogen:
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Forstgesetzes (FG) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Waldbegriff (VüWb) ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.
Die Pläne des Waldkatasters, in welchen Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Varen an die Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung liegt, wurden im Auftrag der Gemeinde Varen unter der Leitung des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, erstellt.
Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Aleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG).
Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen als Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Waldbegriff). Gemäss Art. 1 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien so festgelegt, dass bei Bestockungen mit Waldbäumen oder -Sträuchern von 800 m? und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je höher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine Bestockung unterhalb dieser Werte als Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrtsund Schutzfunktionen erfüllt.
Innert der 30-tägigen Auflagefrist sind gegen die Pläne des Waldkatasters folgende drei Einsprachen eingegangen.
3.1 Die Gemeinde wünscht die Streichung des Waldes auf der Parzelle Nr. 345. Der Einsprecherin wurde anlässlich einer Begehung das rechtliche Gehör gewährt. Das Verhandlungsresultat wurde durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 7. April 2010 festgehalten. Anlässlich dieser Ortschau wurde vereinbart, die Bestockung auf den Parzellen Nr. 345, 348, 350, 351, 356 und 358 aufgrund der fehlenden Erfüllung der quantitativen und qualitativen Waldkriterien aus dem Kataster zu streichen. Die Einsprache wird demnach gutgeheissen.
3.2 ünscht die Streichung des Waldes auf der Parzelle Nr. 348. Dem Einsprecher wurde anlässlich einer Begehung das rechtliche Gehör gewährt. Das Verhandlungsresultat wurde durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 7. April 2010 festgehalten. Anlässlich dieser Ortschau wurde vereinbart, die Bestockung auf den Parzellen Nr. 345, 348, 350, 351, 356 und 358 aufgrund der fehlenden Erfüllung der quantitativen und qualitativen Waldkriterien aus dem Kataster zu streichen. Die Einsprache wird demnach gutgeheissen.
33 wünscht die Streichung des Waldes auf der Parzelle Nr. 356. Dem Einsprecher wurde anlässlich einer Begehung das rechtliche Gehör gewährt. Das Verhandlungsresultat wurde durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 7. April 2010 festgehalten. Anlässlich dieser Ortschau wurde vereinbart, die Bestockung auf den Parzellen Nr. 345, 348, 350, 351, 356 und 358 aufgrund der fehlenden Erfüllung der quantitativen und qualitativen Waldkriterien aus dem Kataster zu streichen. Die Einsprache wird demnach gutgeheissen.
Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Situationsplänen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff gemäss den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
wird demnach verfügt:
Waldfeststellung
a) Die in den Situationsplänen 1:1'000 (GBV 1, 3, 4, 7, 8, 16) "Waldkataster der Gemeinde Varen" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b) Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.
c) Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Einspracheentscheid
Die Einsprache der Gemeinde Varen betreffend die Parzelle Nr. 345, wird gutgeheissen und die Bestockung der Parzellen Nr. 345, 348, 350, 351, 356 und 358 aus dem Waldkataster gestrichen.
Die Einsprache von EEE petreiiend die Parzellen Nr. 348, wird gutgeheissen und die Bestockung der Parzellen Nr. 345, 348, 350, 351, 356 und 358 aus dem Waldkataster gestrichen.
Die Einsprache von EEE petsiiend ie Parzellen Nr. 356, wird gutgeheissen und die Bestockung der Parzellen Nr. 345, 348, 350, 351, 356 und 358 aus dem
Waldkataster gestrichen.
Koordination mit der Raumplanung/-entwicklung
Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Varen in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls nötig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Varen die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Pläne werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Im Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde Varen eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemäss der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flächen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.
Kosten
Gemäss Art. 88 ff. VVRG und Art. 21 Abs. 1 lit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Varen als Auftraggeberin in Rechung gestellt.
Gebühr Fr. 510.-- Tuberkulosenmarke Er. _7.- Total Er. 517.--
5. Rechtsmittelbelehrung
Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Eröffnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegriff und Art. 47 Abs. 2 FG i.V.m. Art. 72 ff. VVRG und Art. 48 ff. VVRG).
Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen, als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren.
Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
6. Eröffnung
Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet:
a) per Einschreiben:
Gemeindeverwaltung, 3953 Varen b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde 7. Mitteilung Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Eröffnung:
- Dienststelle für Raumentwicklung Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
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win, ent: Der Staatskanzler:
(Acananea Cina } Philipp Spörri
Eröffnet und mitgeteilt | / Siten,tm Jen 2010
Dienststellefür Wald und Landschaff]