Reglement über Kontingentierung von Zweitwohnungen

Plan d'affectation · Zermatt

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Zermatt
Canton
Valais
Niveau
Commune
Approuvé par
Conseil d'Etat
Adopté
19 déc. 2007
Publié
30 nov. 2018
En vigueur depuis
19 déc. 2007

Carte

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Fichiers

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Texte

Prösidence du Conseil d'Etat

Chancellede d'Etat Präsidium des Staatsrotes Staatskanzler

174

N DU WM KANTON WALUS

Extrait du proSs-verbal des siances du Conseil d'Etat Auszug aus dem Protokoll der Sitzungen des Staatsrates SOance du Sitzung vom

1 9. DEZ. 2007 DER STAATSRAT,

Eingesehen das Gesuch der Einwohnergemeinde Zermatt` vom 22. Juni 2007, mit welchem diese um die Homologation des von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der Einwohnergemeinde Zermatt am Urnengang vom 16./17. Juni 2007 angenommenen Reglements über die Kontingentierung von Zweitwohnungen ersucht; Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; Eingesehen die Artikel 75 und 78 der Kantonsverfassung; Eingesehen die Artikel 2, 17, 146 und 147 des Gemeindegesetzes vorn 5. Februar 2004; Eingesehen die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; Eingesehen den kantonalen Richtplan Zweitwohnungen (Schlussbericht der Dienststelle für Raumplanung vom 19.Januar 2007); Eingesehen das Ergebnis der beratenden Urversammlung der Einwohnergemeinde Zermatt vom 26. April 2007; Eingesehen das Ergebnis des Urnengangs in der Gemeinde Zermatt vom 16./17. Juni 2007, wonach das Reglement über die Kontingentierung von Zweitwohnungen mit 860 Ja gegen 323 Nein angenommen wurde; Eingesehen den Mitbericht des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung vom 26. Juni 2007; Eingesehen die gegen den Beschluss der Urversammlung der Gemeinde Zermatt vom 17. Juni 2007 eingereichte Beschwerde; Erwägend, dass diese Beschwerde in einem separaten Rechtsmittelentscheid beurteilt wird; Erwägend, dass in Art. 5 Abs. 7 eine einjährige Frist für den Kontingentsverfall festgelegt wird, was Art. 53 der kantonalen Bauverordnung widerspricht, denn die Kontingentierung knüpft an das Baubewilligungsverfahren und führt somit bei einem Verfall des Kontingents de facto auch zum Verfall der Baubewilligung, die aber eine gesetzliche Gültigkeitsdauer von drei Jahren aufweist;

2 Erwägend, dass die in Art. 9 Abs. 1 formulierte generelle Aufhebung von widersprüchlichen Bestimmungen im Widerspruch zum Publizitäts- und Legalitätsprinzip steht, welches dem Bürger ein Anspruch auf Rechtssicherheit beschafft, wonach veröffentlichte Reglemente und Rechtsbestimmungen in Rechtskraft sind; Erwägend, dass das Reglement der Gemeinde Zermatt über die Kontingentierung von Zweitwohnungen im Übrigen die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus der Bevölkerung und den kantonalen Richtplan berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts Rechnung trägt; Auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

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beschliesst: Das von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der Einwohnergemeinde Zermatt am Umengang vom 16./17. Juni 2007 beschlossene Reglement über die Kontingentierung von Zweitwohnungen wird unter dem Vorbehalt, dass Art. 5 Abs. 7 und Art. 9 Abs. 1 gestrichen werden, homologiert.

Entscheidgebühr: Gesundheitsstempel:

Fr. Fr.

150.5.-

Für getreue Abschrift, DER STAATSKANZLER:

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