Staatsratsentscheid
Zones de protection des eaux souterraines · Naters
Document
- Numéro
- 2014.01230
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Naters
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Service de l'environnement
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 26 mars 2014
- En vigueur depuis
- 17 oct. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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2014.01230
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LE CONSEIL D'ETAT - DERSTAATSRAT .
"GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE LALDEN AUF ° DEN GEMEINDEGEBIETEN VON LALDEN, EGGERBERG UND DER SEIT DEM 1.1.2013 mıT NATERS FUSIONIERTEN GEMEINDEN Munn UND BIRGISCH. . .
KavalernseuNeenVon LAL101, LAL201, BRISOT, BRI502) : “ Eingesehen
oe das Gesuch vom 4. Februar 2013 sowie vom 10. Februar 2014 der Gemeinde Lalden betreffend, die
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Genehmigung. der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Quellfassungen (Schutzzonenpläne, hydrogeologischer Bericht mit den dazugehörigen Vorschriften vom 31. Oktober 2012); .
- den hydrogeologischen: Bericht „Beurteilung Nutzungskonflikt mit BLS-Trasse" der Burchard GmbH vom 2. Dezember 2011;
- den Notfallplan „Nutzungskonflikt BL8/ Quelle Bronachji LAL1 a" und das Pflichtenheft Schadens-
. ereignis der Gemeinde Lälden vom 2. November 2012; ö
- das.Schreiben der BLS Netz AG vom 12. August 2013 betreffend einen noch zu erstelleriden Not-
\ fallplan, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung und den Nichtrüokzug der Einsprache nach der ö
Einspracheverhandlung mit der Gemeinde Lalden; '
- die öffentlichen Auflage’im Amtsblatt (Schutzzonenpläne, hydrogeologischer Bericht mit den ‚dazu- "gehörigen Vorschriften vom 31. Oktober 2012) Nr. 45 vom 9. November: 2012; "
u die vorsorgliche Einsprache der BLS vom 10. Dezember 2012;
- die Stellungnahme der Gemeinde Lalden vom 4. -Februar 2013, sowie die Stellungnahmen der Ge- “ meinde Eggerberg vom 18.12. 2012, ger Gemeinde Mund, vom 13..Dezember 2013 und Birgisch . Vom. 11.2013; im die aktuellen durch den Staatsrat homolegierten Zonennutzungspläne der Gemeindän Lälden vom " 3. Juli'1996, Eggerberg vom 29. Mai 1996, und Naters vom 1. April 1993 mund) und vom 20. Januar 1993 (Birgisch); ‘die Art..19 bis 21 des 8 Bundesgesetzes über den Schutz ‚der Gewässer vom 24., Januar: 1991 (@Sch&) | und die Art. 29 ff..der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV); die Art. 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 201 3 (kGSchG);
-. die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung). sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements; \ .
- den Art. 4.des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März. 4990. sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990; .
= den Art. 4. des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Gründwasserschutzzönen und -arealen vom 31. Januar 1996; .
-. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WVRG);
.- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschäclgungen vor Gerichts- oder Vervaltunge behörden vom A. Februar 2009 (GTar); .
Erwägend
1. Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeifide-Lalden genutzten Trinkwasserquellen auf den’Gemeindegebieten von Lalden, Eggerberg und Naters (vor 1. Januar 2013 Mund ° und Birgisch). Es wurde im Amtsblatt Nr. 45 vom 9. November 2012 publiziert und während dreissig
. Tagen öffentlich aufgelegt.
2... Gemäss Art: 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schütz. der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. Noveniber 1978 (GVGSch6) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Reglements betreffend das Verfahren über:die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996 Ist das Departement für Verkehr, Bau
;. und Umwelt zuständig-für die Genehmigung der Quellschutzzonen’mit den zugehörigen Vorschriften sowie die Einsprachenbehandlung. Das Verfahren richtet sich nach dem WVRG. - '
3. Gemäss hydrogeologischem Bericht vom 31. Oktober 2012 führt die Bahnlinie der BLS durch die ‚Schutzzonen S2 und S3 der Quelle LAL 101. Die Bahnlinie durchquert die Quellschutzzone S2 auf . „einer Länge von ca. 105 m, was für Bahrianlagen sowie den damit verbundenen Betrieb gemäss Zif-
fer 221 und 222 Anhang 4 der GSchV grundsätzlich nicht zulässig ist. \ j Al
4. Mit Einsprache vom 10. Dezember 2012 bei der Gemeinde Lalden eingegangen am 11. Dezember . 2012, verlangte die BLS Netz AG die Anpassung der Schutzzonenvorschriften durch Abbildung von ' . vorgängig angeblich mit der Gemeinde Lalden gemachten Absprachen und die Absicherung, dass - dürch die.Auflagen der Grundwasserschutzzone S2 nach wie vor ein unbeeinträchtigter Betrieb, Un- . terhalt (Pflanzenschutzmittel) und Umbauten auf dem betroffenen 'Bahnabschnitt möglich sind. Die. BLS machte geltend,. dass ein Einbau einer wasserundurchlässigen Schicht‘ sehr aufwendig (Gleis-' sperrung) und kostenintensiv sel. ' oo . . j
. Einsprache kann erheben, wer zur Beschwerde befugt ist (Art. 34b i.V.m. Art. 44 WRG). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und unter Angabe allfälliger Beweismittel kurz zu begründen (Art. :
340 WRE)
Die Einsprache der BLS ist frist- und formgerecht erfolgt (Art, 4 Abs. 2 des Reglements betreffend das Verfahren über die.Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996 und Art. 15. VVRG). Be on 0
Gemäss Art. 44 VVRG ist zur Beschwerde ’berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung be- - rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; die Beschwerdeberechtigung ist von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Erforderlich ist eine räumliche Beziehung zu einer aufgelegten Quellschutzzone sowie eine Beeinträchtigung der Einsprecherin (in ihren eigenen, schützenswerten Interessen) durch die Bewilligung unmittelbar und in höherem _ . Ausmass als irgendjemand oder die Allgemeinheit. Das Bundesgericht hält sodann .beireffend - Schutzwürdigkeit fest, dass diese dann bejaht wird, wenn der Einsprecher / Beschwerdeführer durch ‚den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden müss.'Das Bundesgericht führt weiter aus, dass ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse, ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber nicht zur Beschwerde berechtigt (BGE
. 123 1376, S. 378E. 2). i . . .
Die BLS ist als konzessionierte Betreiberin einer, Bahn, deren Trasse die öffentlich aufgelegten. " Quellschutzzonen durchquert, durch die Quellschutzzonen und Schutzzonenvorschriften in den eigenen Interessen direkt betroffen und ohne weiteres zur Einsprache legitimiert. .
5. . Den eingangs erwähnten. Nutzungskonflikt zwischen Quellschutzzonen und Bahntrasse hat die Bürchard GmbH im Auftrag der BLS AG beurteilt und im Bericht vom 2. Dezember 2011 festgehalten. Danach befindet sich die Quellfassung LAL 101 (Bronachi) 55 Höhenmeter unterhalb der Bahntrasse
. der BL$; letztere quert die Quellschutzzone S2 auf einer'Länge von ca. 130 m.-Bei einem. Bahnunfall . mit der Freisetzung von wassergefährdenden Flüssigkeiten besteht gemäss vorerwähntem Bericht für die Quelle LAL 101 und somit für die Trinkwasserversorgung der Gemeinden Lalden eine Gefährdung. In den Folgerungen für das weitere Vorgehen (Bericht Ziff. 10) gelangt die Burchard GmbH zur Beurteilung, dass die Quelle LAL 101 aus gewässerschutzrechtlichen Gründen (Art. 31
“Gemeinde Lalden, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Lalden, Eggerberg, Naters 2/7
Abs.1 GSchV) geschützt werden müsse. Eine Neufassung der Quelle oberhalb der BLS-Geleise sei - nicht möglich. Weil die Gemeinde auf die Quelle LAL 101 nicht verzichten könne, drängten sich bau-
‚liche Massnahmen auf, welche im Zuge der Sanierung des Geleiseunterbaus ausgeführt werden
könnten. Für die Beurteilung einer möglichen schädlichen Beeinträchtigung der’Quelle, ausgehend vom Bahnbetrieb, sollten in.den nächsten 2 Jahren insgesamt.4 Wasserproben bei der Quelle ent- \ nommen und auf spezifische Schadstoffe untersucht werden. Die zu ergreifenden Massnahmen im Züsammenhang mit dem Schutz der Quelle LAL 101 und, die Überarbeiturig des Einsatzplanes müssten mit.den Verantwortlichen ‚der BLS Netz AG zusammen mit der Gemeinde-L; Lalden i im Detail .
besprochen werden.
Der Betrieb der bestehehden Bahnanlage der konzessionierten Eisenbahnunternehmung BLS Netz AG wird durch das eidgenössische Eisenbahngesetz und die entsprechenden Richtlinien und Vollzugshilfen‘ geregelt. Die Massnahmen zur Gewährleistung eines. rechtskonformen: Betriebes der Bahnlinie in der Grundwasserschutzzone S2 der Trinkwasserfassung 'LAL 101 "Broönachi" von Lalden werden durch’ die Gewässerschützgesetzgebung- und die Wegleitung Grundwasserschutz .(BAFU, 2004) definiert. Vorhaben inngrhalb. einer Grundwasserschutzzöne $ gelten als wesentliche Änderung einer Anlage (vgl. Vollzugshilfe Ziff. 2.1.1). Gemäss Vollzugshilfe sind‘ Umbauten der-Ei-
- senbahilinie in der Grundwasserschutzzone S2 nach wie vor möglich, sofern sie gemäss der Voll- - . zugshilfe “Wesentliche Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage .im Sinne der Gewässer-
schutzverordnung“ vom Bundesamt für Umwelt und vom Bundesamt für Verkehr vom Januar 2006, ausgeführt werden. Insbesondere müssen bei einer wesentlichen Änderung i in einer Grundwasserschutzzohe die Massnahmen gemäss der \WVegleitung Grundwasserschutz (BAFU, 2004) umgesetzt
: werden, welche eine undufchlässige Schicht und Ableitung.des Gleisabwassers aus der. Schutzzone
verlangt. Diese Massriahme wird auch im ‘hydrogeologischen Bericht t „Quellschutzzonen Gemeinde Lalden, vom 31. Oktober 2012 der OSPAG (S.14) verlangt.
"Gemäss Ziffer 3.2. 4 der oben erwähnten Vollzugshilfe müssen in den Grundwasserschutzzonen s1
und S2:die gesetzlichen Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV/ eingehalten werden. In der Grundwasserschutzzone S muss der Einbau einer undurchlässigen Sperrschicht.unter dem Oberbau
“ sowie.die Ableitung der Abwässer ausserhalb der Grundwasserschutzzone gewährleistet werden.
„Art. 6 Abs. 1 GSch@ statuiert ein Wasserverunreiniguhgsverbot. Gemäss Art. 7 Abs. 1 GSchG gilt Ä . das Gebot der Behandlung verschmutzten Abwassers und gemäss Art. 3a GSchG das Prinzip der
Kostentragüung durch den Massnahmenverursacher. Gemäss ‚Art. 54 GSchG trägt der Verursacher der unmittelbaren oder drohenden Gefahr für die-Gewässer die Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, weshalb sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu entschädigen. sind, wenn es sich nicht um eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung handelt (Art, 20
Abs. 2 lit. c GSchß).
Die durch die’ Schutzzonen und Schutzareale bedingten Eigentumsbeschränkungen werden im Wesentlichen durch raumplanerische kommunale Regelung festgelegt. Sie sind, gestützt auf die eidgenössische Wegleitung, durch die den Zonen- und Arealentwürfen beigelegten Vorschriften: zu präzisieren (Art. 5 Abs. 1 des Reglement des Staatsrats des Kantons Wallis betreffend das ‚Verfahren
‚über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar .1996).- Die Ei-
gentumsbeschränkungen sind nach Bedarf Gegenstand von punktuellen Verfügungen durch die
“ Gemeinde. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal- „tungsrechtspflege (VVRG) geregelt. Gemäss Art, 6 des vorerwähnten Reglements. können die Inha- .
ber von Grundwasserfassungen zwecks Erwerb der zum Schutz der Grundwasser erforderlichen dinglichen Rechte das Entelgnungsrecht.geltend machen. Die kantonale Gesetzgebung über die Ex-
' propriation ist anwendbar.
Gemäss Em. 4.2 des Bundesgerichtsentscheides 2C_ 481/201 Uiteil vom.9. November 2011 Il. öffentlich-rechtliche Abteilung entfällt eine Entschädigungspflicht dann, wenn der streitige Eingriff als Polizeimassnahme im engeren Sinne zu betrachten.ist. Polizeiliche Eigentumsbeschränkungen sind ohne Rücksicht auf ihre Schwere grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmien, wenn. mit der gegen den Störer gerichteten Massnahme eine als Folge der beabsichtigten Grundstücksbenutzung zu .
"erwartende konkrete, d.h. ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit
und Gesundheit abgewendet werden soll und wenn die zuständige Behörde zu diesem Zweck ein
von: Gesetzes wegen bestehendes Verbot konkretisiert und | in Bezug auf die in Frage stehende
Gemelnde Lalden, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von’Lakien, Eggerberg, Naters
3/7
Orundstckenutzung bloss’ die stets zu beachtenden polizeilichen Schranken ‚der Eiertumsteiet festsetzt. ' .
Die mit der Schutzzonenfestsetzung für die Zone S2 festgesetzten Nutzungsböschränkungeri, sogenannte öffentlich-rechtlichen -Eigentumsbeschränkungen, sind ausschliesslich polizeilich motiviert. . Die Abdichtung des Bahntrasses ist erforderlich, weil sich die Gewässerverschmutzungsgefahr un- - mittelbar aus dem Bahnbetrieb ergibt, was einer Störung im Sinne des engen Polizeibegriffes, d. h. - einer damit verbundenen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Gefahrenabwehr mittels öffentlich-rechtlicher Figentumsbeschränkung entspricht (vgl. bereits BGE 961350 "Maschwanden", Erw. 4 S. 359). . .
Entschädigungslos zu dulden sind, jedoch nur die im. Sinne des: Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
notwendigen polizeilichen, Beschränkungen, nicht dagegen Anordnungen, die weiter gehen als zur
‚Abwendung ‘der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr erforderlich ist; andernfalls.kann eine Ent-
schädigungspflicht bestehen (BGE 135 1.209 E. 3.3.1 8. 215 f.; 106 Ib 330 E. 5'S. 334 f.; 106 Ib 336
° E. 5b S. 338 f.; jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St.-Gällen vom 25. No-
“ vember:2008 [B 2008/81] im Falle der Gemeinde Bad Ragaz in URP 2009 198, E. 2.4: Kosten einer
. doppelwandigen Abwasserleitung in der Schutzzone S2 trägt die Liegenschaftseigentümerin, nicht , '
die Gemeinde; desgleichen TSCHANNEN PIERRE, Der planerische Schutz der Gewässer, Lizarbeit zur neuen GSchV vom 128, 10.1998, Bern’24.09. 1999). .
Die:Kosten für die Gleisabdichtung i in der Grundwasserschutzzone 82 und S3 müssen gemäss Art. 3, 6, 7 und 43 GSchG grundsätzlich durch den Verursacher, in casu die BLS Netz AG, getragen .
"werden.
Gemäss Ziffer 3.2.2 der vorerwähnten Vollzugshilfe ist bei der Sanierung eines. Streckenabschnitte in der Grundwasserschutzzone S dafür zu sorgen, dass die gesamte in der Zone S gelegene Strecke
an die geltenden Vorschriften angepasst wird, vorausgesetzt, die Verhältnismässigkeit der erforderlichen Massnahmen ist gegeben. Gemäss vorgeschlagener Abschätzung der Volizugshilfe gelten-als
. verhältnismässig: Mehrkosten von maximal 50% gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben: in einem , Streckenabschnitt in einer Zone'S2 bzw. Mehrkosten von maximal 30% gegenüber dem ursprüngli- „chen Vorhaben'in einem Streckenabschnitt i in einer Zone S3; Bei den genannten Zahlen handelt es
: ‚sich um Richtwerte. Die Verhältnismässiäkeit einer Massnahme muss stets auch unter dem Gesichtspunkt der Verschmutzungsgefahr (Beurteilung anhand von Gefährdungsbildern) beurteilt wer-
den.
Sind die entsprechenden zusätzlichen Kosten für die Anpässung an die geltenden Vorschriften über die gesamte Zone im’Vergleich zu den Kosten für das ursprüngliche Vorfiaben - d.h.'die Arbeiten an Oberbau, Unterbau und Entwässerungssystem’ — unverhältnismässig, ist im Sinne ‚einer teilweisen Sanierung gemäss, Ziffer 3. 2.3 der: Vollzugshilfe Folgendes vorzukehren: .
a) Fürdie gesamte Grundwasserschutzzone Ss ist ein genereller Entwässerungsplan zu u erställen,
b) Im ursprünglichen Projektperimater (Streckenabschnitt, dessen Fundationsschicht oder Entwässerungssystem saniert wird) ist in jedem Fall eine undurchlässige Sperrschicht einzubauen und die Entwässerung ist gemäss der BUWAL-Wegleitung "Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen" beziehungsweise dem n Reglement R.RTE Zu 10 zu erstellen.
j c) Das zu entsorgende Wasser ist aus der Zone S abzuleiten oder es ist eine provisorische Lösung zu realisieren. .
Für den Unterhalt können von der BLS weiterhin Pflanzenschutzmitiel verweridet werden, welche nicht auf der. Liste „Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel in der Grundwasserschutzzone s2" vom 31. Januar 2013 des Bundesamts für Landwirtschaft stehen.
9. Unter Berticksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die durch die Gesuch- .. stellerin Gemeinde ‚Lalden öffentlich aufgelegten Quellschutzzonen mit den .Schutzzonenvor-. schrifteri und dem hydrogeologischem Bericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und dass in der Grundwasserschutzzone S der Einbau einer undurchlässigen Sperrschicht unter dem °
Gemeinde Lalden, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen äuf den Gemelndegebleten von Lalden, Eggerberg, Naters 417
E
" Oberbau sowie die Ableitung der Abwässer ausserhalb der Grundwasserschutzzone aus polizei-
" Vorschriften - wie von der Einsprecherin verlangt —widerspricht'den bundesrechtlichen Vorschrif- .
lichen Gründen zwecks Gefahrenabwehr erforderlich sind, In der Schutzzone 2 ist die Erstellung von Anlagen grundsätzlich. nicht:zulässig. Die Voraussetzungen für die'Gewährung einer von der‘ Einsprecherin geltend gemachten Ausnahme von diesem Grundsatz, ein’ Vorliegen wichtiger Gründe, namentlich z.B. wenn eine ‚Gefährdung der Trinkwasserriutzunig ausgeschlossen werden kann, liegen nicht vor (Anhang 4 Ziff. 222’ Abs. 1 lita GSchV). Eine Anpassung der Schutzzonen-
ten und den’ öffentlichen Interessen an einer sicheren Trinkwasserversorgung. Eine Anpassung ist auch nicht erforderlich, weil die durch den Bahnbetrieb verursachte Gefährdung mit baulichen und organisatorischen Massnahmen gemäss den unter Ziffer 7 vorstehend aufgeführten ein-
„.schlägigen Vorschriften bereits hinreichend reduziert werden kann. Die aus der Betriebskonzes-
=
12.
. 13.
11.
“ sion und dem Anlageneigentum fliessenden Befugnisse der Einsprecherin werden nicht in Frage
gestellt. Die Rechtssicherheit bleibt: gewährleistet. Eine konkrete Anordnung allfälliger Eigen-
tumsbaschränkungen werden nach Bedarf Gegenstand von punktuellen Verfügungen durch die ' Gemeinde sein und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Einsprache- und Homologationsver- .
fahrens der Quellschutzzonen und der damit verbundenen grundlegenden Schutzzonenvorschriften. Es wird Sache der! Gemeinde’sein, im Rahmen der Prüfung und Anordnung konkreter Mass-
‚nahmen das oben unter Ziffer 8 erläuterte Prinzip der Verhältnismässigkeit zur Anwendung zu ‚bringen, Insbesondere auch unter Berticksichtigung der finanziellen Auswirkungen für die BLS.
. Aus den dargelegten Gründen ist die Einsprache der BLS vom 10, Dezember 2012 völümfäng-
lich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist,
Die öffentlichen ‚und brivaten: Interessen der betroffener Gemeinden Lälden, Eägerberg und Na-
ters in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend ge- ' wahrt. .
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notiiendigen Eigentumsbeschränkun- ! . gen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die,Bestim-
mungen der Schutzzonenvorschriften und‘des hydrogeologischen Berichts vom 31. Oktober 201. 2 ergänzt, respektive präzisiert; konkrete. Anordnungen von ‚Eigentumsbeschränkungen obliegen
der Gemeinde.
Die Ausscheidung der. Grundwässeischutzzonen und -areale erfolgte i in Koordination mit der Re-
. Vision der. Nutzungspläne der Gemeinden Lalden, Eggerberg, und Naters.
15.
. Der Schutzzonenplan ° vom 31. Oktober 2012 und die Schutzmassnahmen festlegenden Vor-
schriften der’'Gemeinde Lalden erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden. .
"Gemäss Art. 88 WRG, Art. 23"GTar und Art, 37 GVGSchG 'muss die Gemeinde’ Lalden für. die
durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit so-
wie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Gemeinde Lalden, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemelndegebieten von Lalden,-Eggerberg, Naters°
817
10.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
u Entscheidet
DERSTAATSRAT
Die Einsprache vom 10. Dezember 2012 der BLS wird im Sinne der Erwägungen vollumfänglich
‚abgewiesen, soweit därauf eingetreten wird. -
Der Schutzzonenplan vom 31. Oktober 2012 der Quellfassungen (Massstab 1:10'000) sowie die dazugehörigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom’ 31.Oktober 2012, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 31. Oktober 2012, werden hiermit
genehmigt. -" . i Die Schützmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Alffällige konkrete Eigentumsbeschränkungen sind nach Bedarf Gegenstand von punktuellen Verfü- - .
“ gungen durch die Gemeinde Lalden.
Die mit 'vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sind als Hin-
. weis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Lalden, Eggerberg und Naters zu übertragen.
"Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und /areale müssen vorgängig der Bu
. Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der @esuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den, Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24.
Januar 1991, Gewässerschutzverordnurig vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz . des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen: Berichtes vom 31.
' Oktober 2012) erfüllt. ° * ö
Die Gemeinden Lalden, Eggerberg und Naters überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonen- - . vorschrifter, aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen‘ Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schützmassnahmen neu beurteilt werden.
Die Verfahren der formiellen und/oder materiellen. Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens. - .
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 427.-- (Gebühren Fr. 420.-, Fr. 60.— pro Seite,
zuzüglich Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Lalden auferlegt.
Gemeinde Lalden, Genehmigung der Grundwasserschützzonen aufden Gemeindegebieten von-Lalden, Eggerberg, Naters
617.
* Gemeinde Lalden, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemelndegebleten von Lalden, Eggerberg, Naters
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 26. März 20%, |
Im Namen des Staatsrates
i Der Staatskanzler
. Der Präsident \ Philipp Spörri
Maurice Tornay
u Rechtsmittelbslehrung
“ Die ‚vorliegende Verfügung, kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche ‚Abteilung, . 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so
vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren nd deren. Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die -Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegeri, soweit der.Beschwerdeführer sie In Händen hat (Art: 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
“ Eröffnet am: 4 d AUR. 2014 ’
Verteiler
a) Zustellung: « _ Gemeindeverwaltung 3931 Lalden, “ _ Gemeindeverwaltung 3939 Eggerberg, « _ Gemeindeverwaltung 3904 Naters, . ° BLSNeiz AG, z.H. Peter Kruch, Bucherstrasse 3, 3401 Burgdorf
b) ° Mitteilung: e Dienststelle für Raumentwicklung « Dienststelle für Landwirtschaft - « . Dienststelle für Umweltschutz:
" 717
Bases légales
RS-VS 814.200 · Canton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Canton
RS 814.20 · LEaux · Confédération
RS 814.201 · OEaux · Confédération