Décision du Conseil d'Etat du 02 février 2022
Espace réservé aux eaux · Törbel
Document
- Numéro
- 2022.00397
- Type
- Espace réservé aux eaux
- Commune
- Törbel
- Canton
- Valais
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Administration communale
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 2 févr. 2022
- En vigueur depuis
- 25 oct. 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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Texte
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1.1
UT)
2022.00397
rt
LE CONSEIL D'ETAT “ DER STAATSRAT
PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME
GEMEINDE TÖRBEL
Eingesehen
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das Auflagedossier „Gewässerraumfestlegung Gemeinde Törbel“ vom 10. April 2019 mit dem darin enthalterien „Plan zum Gewässerraum" im Massstab 1:2‘000, den „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer“ und dem Technischen Bericht mit seinen Anhängen;
die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 18 vom 3. Mai 2018;
das durch die Gemeinde Törbel beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 21. August 2019 eingereichte Gesuch um Homologation;
den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG);
das Gesetz betreffend den Tarif. der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis. über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspfiege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
die eingereichten Vormeinungen der:
Dienststelle für Umwelt (19. September 2019),
ehemaligen Diensistelle für Wald, Flussbau und Landschaft (8. Oktober 2019), Dienststelle für Raumentwicklung (16. September 2019),
Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (16. September 2019), Dienststelle für Mobilität (30. September 2019),
Dienststelle für Energie und Wasserkraft (24. September 2019),
Dienststelle für Landwirtschaft (24. März 2020);
ee. 0.006.
die übrigen Akten. Erwägend
Verfahren
Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und “die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 :muss der
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Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.
Gemäss Art, 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Törbel befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).
Der Art. 13 Abs. 4 KWBG legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen festlegen. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.
Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n öffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen können während 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Möglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.
Nach Anhörung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).
Tragweite des Projektes
Die Gemeinde Törbel beantragt in ihrer Eingabe vom 21. August 2019 die Homologation der Gewässerräume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewässer der GWR bestimmt worden ist: Törbelbach, Schrejundbach und Stächelengraben. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwähnten Gewässer genehmigen kann.
Dem technischen Bericht lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Törbel für die übrigen Gewässer, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet.
Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist.
Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass solche Grenzgewässer vorliegen. Die betroffenen Gemeinden (Stalden und Embd) haben die Einverständniserklärung zum vorliegenden Projekt abgegeben.
Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Törbel ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer im „Plan zum Gewässerraum" im Massstab 1:2‘000, vom 28. November 2018 abgebildet werden, Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthält das Auflagedossier noch einen
Technischen Bericht mit Anhängen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen ist.
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Diese Dokumente dienen vielmehr als zusätzliche Informationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Anträge. Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1.3) werden im vorliegenden Fall auch die „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im 'Gewässerraum ‘der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer“ vom April 2019, dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, was damit begründet werden kann, dass sich diese Beschränkungen vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird aber im Dispositiv dieses Entscheides integriert). i
Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um. die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwähnten ‘Gewässer zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde. eine Unterteilung der betrachteten . Gewässer .in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet, In Berücksichtigung der sich aufdrängenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, welche effektive, gesamte. Gewässerräume für die erwähnten Gewässer beantragt werden. Diese wurden im „Plan zum Gewässerraum“ im Massstab. 1:2'000, vom 28. November 2018 abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4. Gesamtbeurteilung der Gewässerräume).
Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen
Die ehemalige Dienststelle_für Wald, Flussbau und Landschaft (DWFL) ist die zuständige kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seitdem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbäche eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben.
Auch die übrigen Sektionen haben zu dem Projekt eine positive. Vormeinung abgegeben.
Betreffend den Aspekt Natur hält die DWFL fest: .
Die Gewässerschutzzone tangiert ein nationales Inventar (TWW Objekt Nr. 7257). Die Gerinne- Sohlenbreite im betroffenen Gebiet ist 1 m und der Gewässerraum entspricht somit Art. 41 a Abs. 1. \
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die DWFL eine positive Vormeinung ohne Bedingungen abgegeben hat.
Die Dienststelle für Raumentwicklung hat eine positive Vormeinung abgegeben.
Die Dienststelle weist in ihrer Vormeinung darauf hin, dass der Gewässerraum gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement zu übertragen ist, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde.
Die in der Vormeinung der DRE formulierten Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Dienststelle für Umwelt hält in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewässerschutz: (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, KUSG), Altlasten (AltIV), Bodenschutz (VBBo), Lärmschutz (LSV), Luftreinhaltung (LRV), nicht ionisierende Strahlung (NIS), Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA), Chemikalien-Risiko (ChemRRV), Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, RUVPV) sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster.
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Betreffend die Beurteilung des Projekts hält die DUW fest:
Gewässer:
Grundwasser
Das Projekt liegt teilweise, gemäss der vom Staatsrat am 7. März 2012 genehmigten Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche, im Gewässerschutzbereich Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser).
Belastete Standorte:
Der kantonale Kataster der belasteten Standorte enthält kein Objekt im Perimeter oder in der Nähe des Projektes. Der Kataster ist eine Dienstleistung des Kantons und nach bestem Wissen erstellt worden. Er kann nicht garantieren, dass ein Grundstück unbelastet ist.
Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Die Dienststelle für Mobilitäthat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben.
Betreffend den Aspekt Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt hält die DFM in ihrer Vormeinung fest:
Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).
Die in der Vormeinung der DFM formulierten Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Die Dienststelle für Energie und Wasserkraft hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. .
Die Dienststelle weist in ihrer Vormeinung darauf hin, dass auf dem Territorium der Gemeinde Törbel das Trinkwasserkraftwerk der KWT Kraftwerke Törbel-Moosalp AG in Betrieb ist und dass die Infrastrukturen der betreffenden Wasserkraftanlagen (Wassererfassung, Entsander, Druckleitung etc.) gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV als standortgebundene Anlagen von öffentlichem Interesse im Gewässerraum zulässig sind. Die Dienststelle hält weiter fest, dass das vorgelegte Auflageprojekt die obgenannte Wasserkraftanlage in keiner Weise beeinträchtigen darf, weder im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten.
Die in der Vormeinung der Dienststelle formulierten Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Die Dienststelle für Landwirtschaft hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen und Auflagen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere hat eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.
. Abschliessende Beurteilung
Der Gewässerraum für Fliessgewässer, bzw. für stehende Gewässer ist gemäss den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b KWBG).
Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Törbel die Festlegung der GWR folgender Gewässer: Törbelbach, Schrejundbach und Stächelengraben.
Der Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewässer innerhalb eines
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Schutzinventares gemäss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.
Gemäss dem Absatz 2 von Art. 41a GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
Der gemäss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewässerraum ist für die betrachteten Gewässer der folgende:
Törbelbach (Abschnitt TB1) = 11 m
Schrejundbach (Abschnitt SB1) = 11 m
Stächelengraben (Abschnitt sG1)=11.m
Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die genannten Gewässer weder eine Erhöhung, :noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für die genannten Gewässer gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht. Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie.ohne weiteres genehmigt werden können.
Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite.des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz i sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung.
Eine solche Erweiterung des GWR wird im Auflagedossier nicht beantragt.
Gemäss Art. 41a Abs. 4. GSchV kann die Breite des-GWR in dicht.überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall wird keine Reduktion des GWR beantragt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie unter Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen, als auch der privaten Interessen) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Törbel zur. Festlegung. der -Gewässerräume..in allen . Teilen den einschlägigen - Vorschriften der : Gewässerschutz- ‘und. Wasserbaugesetzgebung, .. den :Weisungen des Departements ‚sowie ‚der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13.kWBG genehmigt werden kann.
Kosten Gestützt auf die Art. 88 ff. VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid
der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.
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Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
entscheidet
DER STAATSRAT
1. Der „Plan zum Gewässerraum“, Beilage Nr. 1, Projekt Nr. 3347 im Massstab 1:2‘000, vom 28. November 2018, welcher die Gewässerräume der Gewässer der Gemeinde Törbel (Törbelbach, Schrejundbach und Stächelengraben) festlegt, wird genehmigt.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewässer auf dem Gemeindegebiet von Törel auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird.
2. Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:
Dienststelle für Raumentwicklung: - Der Gewässerraum ist, gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau, als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement zu übertragen sobald der Gewässerraum vom Staatsrat genehmigt wurde.
Dienststelle für Umwelt:
Generelles
- Die Richtlinien des BUWAL/BAFU und des SIA betreffend den Umweltschutz auf Baustellen, insbesondere den Gewässerschutz, die Abfallbewirtschaftung, die Luft, den Lärm und den Bodenschutz, sind anzuwenden.
- Dem Gesuchsteller wird empfohlen, das Dokument "Umweltmassnahmen NPK: 102 Besondere Bestimmungen D/04 (V'06)" in die Submissionsunterlagen für die Unternehmen und in die Werkverträge mit den Unternehmen zu integrieren (herunterladbar unter https://www.vs.ch/de/web/sen/dokumentation-uvp).
Gewässer .
— Im Gewässerraum dürfen keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Für die Betriebe, die Direktzahlungen beziehen, ist zudem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines 6 m breiten und von Dünger innerhalb eines 3 m breiten begrünten Pufferstreifen entlang von oberirdischen Gewässern verboten. Einzelstockbehandiungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Begründung: Art. 41c GSchV, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 ChemRRYV, Art. 21 und Anhang 1 Ziff. 9.6 DZV.
Dienststelle für Mobilität: Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt:
— Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).
Dienststelle für Energie und Wasserkraft: - Das vorgelegte Auflageprojekt darf das Trinkwasserkraftwerk der KWT Kraftwerke Törbel- Moosalp AG in keiner Weise beeinträchtigen, weder im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten. -
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Dienststelle für Landwirtschaft: - Die Abschnitte der Gewässerräume, welche in der Landwirtschaftszone liegen, sollen weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden. .
3. Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV).
4. Die Gemeinde Törbel übermittelt der Dienststelle für Naturgefahren (DNAGE) die Daten in GIS- Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewässerraumes sowie eine pdf-Version des Plans gemäss der Genehmigung.
5. Die Gemeinde Törbel wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewässerraum als: Hinweis auf die Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird. '
6. Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums befinden, sind ‘der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 728.-- (Gebühren Fr. 720.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den w 2, Fe 202
Im Namen des Staatsrates
ef Präsident Der Staatskanzler
Philipp Spörri
Frederic Favre
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eröffnung, beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
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Eröffnung am: 10 Feb 82
Verteiler
a/ Per eingeschriebener Postsendung: e Gemeinde Törbel (inkl. Pläne)
b/ Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert: « Dienststelle für Umwelt
Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Pläne)
Dienstelle für Mobilität
Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere
Dienststelle für Landwirtschaft
Dienststelle für Energie und Wasserkraft
Dienststelle für Naturgefahren (DNAGE) (inkl. Pläne)
Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft (DWNL) (inkl. Pläne)
Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Pläne)
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Bases légales
RS-VS 721.1 · LDNACE · Canton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Canton
RS 814.20 · LEaux · Confédération
RS 814.201 · OEaux · Confédération