Convention ou contrat

Réserves forestières · Mörel-Filet

Document

Type
Réserves forestières
Commune
Mörel-Filet
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Département
Adopté
18 déc. 2002
En vigueur depuis
16 nov. 2023

Carte

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Fichiers

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DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT DIENSTSTELLE FÜR WALD UND LANDSCHAFT

WALDRESERVAT SALZGEB - MÖREL

Vertrag über die Einrichtung eines Waldreservates (Sonderwaldreservat)

zwischen dem Kanton Wallis, vertreten durch die Dienststelle für Wald und Landschaft, Place des C&dres, 1950 Sitten

und der Burgerschaft Mörel, 3983 Mörel

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GRUNDLAGEN

- Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991, Art. 20 und Art. 38;

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- Verordnung über den Wald vom 30. November 1992, Art. 49 und Art. 59;

- Forstgesetz vom 1. Februar 1985, Art. 32 und 40;

- Kantonales Konzept der Waldreservate im Kanton Wallis;

- Kreisschreiben Nr. 19 der Eidgenössischen Forstdirektion;

- Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998;

- Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20. September 2000;

- Projekt „Waldreservat Kastanienselve Salzgeb“, erarbeitet durch das Ingenieurbüro Glenz, Walther und Winkler AG, Brig-Glis, September 2002.

2. ZWECK

Dieser Vertrag bezweckt die Einrichtung eines Waldreservates (Sonderwaldreservat) sowie die Regelung der hierzu erforderlichen zielgerechten Bewirtschaftung und deren Finanzierung.

3. ZIELE Mit dem Waldreservat „Salzgeb“ werden folgende Ziele angestrebt:

- Erhalten und Fördern einer speziellen waldbaulichen Bewirtschaftungsform (Kastanienselve);

- Erhalten und Fördern der typischen Elemente einer vielfältigen, traditionellen Kulturlandschaft;

Die Einrichtung des Waldreservates erfolgt in Verbindung mit der Aufwertung und Förderung der landschaftsrelevanten Lebensräume sowie der Erhaltung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zum Schutz von Pflanzen und Tieren in der Randzone des Waldreservates

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Vertragsperimeter

Der vorliegende Vertrag umfasst die Kernzone des zu errichtenden Waldreservates im Gebiet „Salzgeb“, sowie die Randzone für die Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft. Der genaue Verlauf der Kern- bzw. Randzone ist im Projekt des Ingenieurbüros Glenz, Walther und Winkler AG vom September 2002 im Plan 1: 5000 aufgeführt. Dieser Plan bildet integrierenden Bestanteil dieses Vertrages.

Einrichtung des Waldreservates

Die Burgerschaft Mörel verpflichtet sich, die ihr gehörenden Parzellen in der Kernzone des Vertragsperimeters ab Abschluss dieses Vertrages für die Dauer von 50 Jahren als Sonderwaldreservat auszuscheiden.

Sie verpflichtet sich überdies, ihr nicht gehörende Parzellen von privaten Grundeigentümern in der Kernzone im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erwerben und unter denselben Schutz zu stellen.

Bewirtschaftung des Waldreservates

Die Burgerschaft Mörel verpflichtet sich, die ihr gehörenden Parzellen in der Kernzone des Vertragsperimeters entsprechend den Zielen des Waldreservates und dem Projekt des Ingenieurbüros Glenz, Walther und Winkler AG vom September 2002 für die Dauer von 50 Jahren zu bewirtschaften.

Sie verpflichtet sich überdies zur fristgerechten Ausführung von durch den Forstdienst aus Sicherheits- oder Forstschutzgründen angeordneten Massnahmen sowie zur rechtzeitigen Meldung der ausgeführten Massnahmen an das zuständige Aufsichtsorgan (siehe Art. 9 und 10 nachfolgend).

Auflagen betreffend die Aspekte Natur und Landschaft

Die Burgerschaft Mörel verpflichtet sich für die Dauer von 50 Jahren innerhalb des Projektperimeters (Kern- und Randzone):

- Bei den Pflanzungen der Kastanienbäume darauf zu achten, dass sie nicht

in den ökologisch wertvollen Steppenrasen vorgenommen werden. Das für das Gedeihen der Kastanienbäume unerlässliche Bewässern würde zu einer Verfälschung der trockenheitsliebenden Flora führen. Die typischen Elemente einer vielfältigen, traditionellen Kulturlandschaft (Trockenmauern, Hecken, Lesesteinhaufen, offene Wasserleitungen, Wege, Hochstammobstbäume, Walliser Zäune) zu erhalten, pflegen und fördern.

- Einen Acker mit Wintergetreide (Mindestfläche 500 m2) zu unterhalten. Dabei sind alte, einheimische Getreidesorten anzusäen. Jeglicher Einsatz von Dünger, Chemikalien und zusätzliche Bewässerung sind untersagt. Das Aufkommen einer wertvollen Ackerbegleitflora ist zu fördern.

Beiträge (Finanzhilfen)

8.1 Wiederherstellung und Aufwertung der Kastanienselve

Die Burgerschaft Mörel erhält für die Durchführung der Massnahmen, die gemäss Projekt des Ingenieurbüros Glenz, Walther und Winkler AG vom September 2002 zur Wiederherstellung und Aufwertung der Kastanienselve Salzgeb erforderlich sind, von Bund und Kanton eine Finanzhilfe von 71 % (50 % Bund, 21 % Kanton). Diese Finanzhilfe beträgt maximal Fr. 120'700 und darf nur für Parzellen eingesetzt werden, deren langfristiger Schutz sichergestellt ist. Gemäss Projekt sind die beitragsberechtigten Kosten auf Fr. 170'000 festgelegt.

Für die Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes erhält die Burgergemeinde Mörel eine kantonale Finanzhilfe von 21 % der veranschlagten Kosten von Fr. 229'000, im Maximum Fr. 48'090.

10.

8.2 Ordentliche Unterhaltsarbeiten

Die ordentlichen Unterhaltsarbeiten im Waldreservat Salzgeb nach Abschluss der Wiederherstellungs- und Aufwertungsphase gehen zu lasten der Burgerschaft Mörel.

Die Burgerschaft Mörel hat die Möglichkeit, mit der Dienststelle für Wald und Landschaft einen Bewirtschaftungsvertrag gemäss der Verordnung betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für Leistungen zugunsten von Natur und Landschaft abzuschliessen.

8.3 Auszahlung der Beiträge

Die Finanzhilfen für die Massnahmen zur Wiederherstellung und Aufwertung des Waldreservates Salzgeb werden je nach Projektfortschritt auf die effektiven Kosten ausbezahlt.

Die Auszahlungsfrist wird auf 30 Tage nach Genehmigung der jeweiligen Teilabrechnung festgelegt. j

8.4 Kürzung oder Rückerstattung der Beiträge

Bei vertragswidriger Ausführung der Massnahmen oder nicht zielgerechter Nutzung und Bewirtschaftung des Waldreservates innerhalb der Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages kürzt die Dienststelle für Wald und Landschaft die Beiträge oder verfügt deren Rückerstattung. Aus einem anderen Grunde zu unrecht bezogene Entschädigungen sind ebenfalls zurück zu erstatten.

Aufsicht

Die Aufsicht und die Kontrolle der ordnungsgemässen Vertragsausführung erfolgt durch den zuständigen Inspektor für Wald und Landschaft.

Die Burgerschaft Mörel duldet alle für die Kontrolle nötigen Massnahmen und erteilt die verlangten Auskünfte.

Nach Abschluss der Wiederherstellungs- und Aufwertungsphase erstellt die Burgerschaft zu Handen der Dienststelle für Wald und Landschaft einen detaillierten Ausführungsbericht.

Vorbehalte Sicherheit:

Bei unerwarteter Entwicklung, welche die Sicherheit von Menschen und erheblichen Sachwerten gefährden, können durch die Dienststelle für Wald und Landschaft die nötigen Massnahmen angeordnet werden. Diese sind nicht Bestandteil des vorliegenden Vertrages.

Forstschutz:

Bei einer unerwarteten Entwicklung, welche die Schutzziele oder umliegende Wälder gefährden, können durch die Dienststelle für Wald und Landschaft die nötigen -Massnahmen angeordnet werden. Diese sind nicht Bestandteil des vorliegenden Vertrages.

411. Vertragsänderungen Änderungen des Vertrages oder dessen Aufhebung sind vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Geltungsdauer nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich. Abänderungen bedürfen der schriftlichen Form. Bei Auflösung des Vertrages gelten die Bestimmungen von Art. 8.4 des vorliegenden Vertrages.

12. Streiterledigung Bei Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, gelangen die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsrechtpflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) zur Anwendung.

13. Vertragsdauer Der Vertrag ist für die Dauer von 50 Jahren ab Vertragsunterzeichnung gültig. Wird der Vertrag ein Jahr vor Vertragsende von keiner Partei gekündigt, gilt er für weitere 10 Jahre als stillschweigend erneuert. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn nach einmaliger schriftlicher Ermahnung eine vertraglich vereinbarte Leistung oder Pflicht nicht eingehalten wird oder wenn die Vertragserfüllung unverschuldet nicht mehr möglich ist.

14. Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die beiden Vertragsparteien in Kraft.

DER CHEF DER DIENSTSTELLE FÜR BURGERGEMEINDE MÖREL

WALD UND LANDSCHAFT

Sitten,

Präsidenb..

den 9. Dezember 2002 Mörel, N NET

Eröffnet an: - kant. Finanzverwaltung

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