Décision du Conseil d'Etat du 19 avril 2023

Espace réservé aux eaux · Turtmann-Unterems

Document

Numéro
2023.01426
Type
Espace réservé aux eaux
Commune
Turtmann-Unterems
Canton
Valais
Niveau
Commune
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
19 avr. 2023
En vigueur depuis
25 oct. 2024

Carte

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LE CONSEIL D’ETAT DER STAATSRAT

PLANGENEHMIGUNGSENTSCHEID BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME

GEMEINDE TURTMANN-UNTEREMS 1. Eingesehen

das Auflagedossier «Gewässerraumfestiegung Gemeinde Turtmann-Unterems» vom 6. Januar 2020 mit dem darin enthaltenen Plan «Plan zum Gewässerraum» vom 6. Januar 2020, dem technischen Bericht vom 6. Januar 2020 und den Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer;

die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 2020;

das Gesuch der Gemeinde Turtmann-Unterems um Homologation der aufgelegten Pläne und Vorschriften vom 13. Januar 2021, mit welchem die Gemeinde bestätigt, dass das Dossier während 30 Tagen öffentlich aufgelegen hat und dass eine Einsprache eingegangen ist;

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die Einsprache von Christof Meyer vom 3. Februar 2020;

das Protokoll der Einigungssitzung vom 17. Dezember 2020, welchem zu entnehmen ist, dass es zu keiner Einigung zwischen der Gemeinde und dem Einsprecher kam;

den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

die Art. 14 und 31 ff. des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau vom 10. Juni 2022 (GNGWB) und insbesondere die Art. T1-1 Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen;

das kantonale Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009;

die abgegebenen Vormeinungen der:

Dienststelle für Raumentwicklung vom 28. Januar 2021,

Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere vom 1. Februar 2021,

Dienststelle für Energie und Wasserkraft vom 3. Februar 2021,

Dienststelle für Mobilität vom 4. Februar 2021,

Dienststelle für Landwirtschaft vom 8. Februar 2021,

Dienststelle Hochwasserschutz Rhone vom 9. Februar 2021,

ehemaligen Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft vom 16. Februar 2021, Dienststelle für Umwelt vom 19. Februar 2021;

die übrigen Akten.

1.1.

1.2.

1.3.

1.4.

1.5.

1.6.

li. Erwägend

Verfahren

Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 14 und 31 ff. GNGWB das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.

Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b GNGWB obliegt die Bestimmung des Gewässerraums für Fliessgewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören. Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestinmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Turtmann-Unterems befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).

Der Art. 14 Abs. 3 GNGWB legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.

Nach Art. 31 GNGWB ist der Staatsrat die zuständige Behörde für die Genehmigung der Gewässerräume. Es muss ein Auflageprojekt gemäss den geltenden Ausführungsbestimmungen erstellt werden, welches vor der öffentlichen Auflage den betroffenen Dienststellen und Ämtern zur Vernehmlassung unterbreitet wird (Art. 32 und 31 Abs. 4 GNGWB). Das Auflageprojekt und die dazugehörigen Unterlagen werden während 30 Tagen vom Departement oder der Gemeinde im Gemeindebüro öffentlich aufgelegt, wo sie jede interessierte Person einsehen kann. Die Veröffentlichung hat im Amtsblatt und in der betroffenen Gemeinde nach örtlicher Gepflogenheit zu erfolgen und muss den Hinweis auf das Einspracherecht enthalten. Allfällige Einsprachen müssen innert dreissig Tagen schriftlich und begründet bei der Standortgemeinde eingereicht werden (Art. 35 GNGWB). Der Gemeinderat überweist dem Staatsrat grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist der öffentlichen Auflage das Dossier mit der Bestätigung der öffentlichen Auflage, den allfälligen Einsprachen und seiner Stellungnahme zum Projekt und zu den eingereichten Einsprachen (Art. 36 GNGWB). Im vorliegenden Fall wurde das Projekt im Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 2020 ordentlich publiziert, wobei eine Einsprache erhoben worden ist.

Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen genehmigt oder verweigert der Staatsrat das Ausführungsprojekt auf Antrag des Instruktionsorgans. Er entscheidet über die unerledigten Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind (Art. 39 GNGWB).

Nach Art. T1-1 Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau gilt das Gesetz ab seinem Inkrafttreten. Jeder Genehmigungsentscheid der nach seinem Inkrafttreten gefasst wird, hat sich nach diesem Gesetz zu richten. Die Vorgängige Vernehmlassung nach Art. 31 GNGWB ist jedoch für Projekte, die vor Inkrafttreten des GNGWB öffentlich aufgelegt wurden, nicht anwendbar. Das vorliegende Projekt wurde vor Inkrafttreten des GNGWB öffentlich aufgelegt, weshalb keine vorgängige Vernehmlassung durchgeführt werden musste. Das vorliegend durchgeführte Verfahren entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben.

Gewässerraum Gemeinde Turtmann-Unterems 2/11

2.1.

2.2.

2.3.

2.4,

3.1.

Tragweite des Projekts

Die Gemeinde Turtmann-Unterems beantragt in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2021 die Homologation der Gewässerräume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat und bestätigt, dass eine Einsprache betreffend dieses Dossier eingegangen ist. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewässer der GWR bestimmt worden ist: Grüobbach, Längulessär, Putjergrabu, Roormattugrabu, Tännbach, Turtmänna Talgrund, Turtmänna Turtmanntal und Unnärfäldkanal. Der Gewässerraum für die Gewässer Grosse Grabe und Tschingelbach wurde bereits im Rahmen des Hochwasserschutzprojekts Tschingelbach festgelegt. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwähnten Gewässer genehmigen kann.

Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden. Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen. Im vorliegenden Fall sind sowohl die Türtmänna als auch der Grüöbbach solche Grenzgewässer. Die Einverständniserklärungen der Gemeinden Oberems und Ergisch liegen vor.

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Turtmann-Unterems ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer im Plan «Plan zum Gewässerraum» vom 6. Januar 2020 abgebildet werden. Dieser Plan sowie die Beilagepläne sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben “enthält das Auflagedossier einen Technischen Bericht mit Anhängen, welcher dem Staatsrat ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen ist. Die entsprechenden Dokumente dienen als zusätzliche Informationen für alle Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Anträge. Das Auflagedossier enthält auch Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum (SWR) eines oberirdischen Gewässers.

Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwähnten Gewässer zu ermitteln bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewässer in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet. In Berücksichtigung der sich aufdrängenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, welche effektiven, gesamten Gewässerräume für die erwähnten Gewässer beantragt werden. Diese wurden im Plan «Plan zum Gewässerraum» vom 6. Januar 2020 abgebildet und untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 5. Abschliessende Beurteilung).

Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen

Die Dienststelle für Raumentwicklung hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung abgegeben und führte Folgendes aus:

Auf dem Abschnitt TUR 6 wird rechtsufrig der Turtmänna eine Reduktion des Gewässerraums aufgrund des Kriteriums «dicht überbautes Gebietw gemäss Art. 41a Abs. 4 Bst. a GSchV beantragt. Diesbezüglich sind wir der Ansicht, dass es sich bei diesem Abschnitt um dicht überbautes Baugebiet im Sinne der GSchV handelt. Es handelt sich um ein mehrheitlich mit Gebäuden und asphaltierten Flächen überbautes Gebiet in der Bauzone (Dorfzone D, Wohnzone W3). Somit kann auf diesem Abschnitt der effektive Gewässerraum reduziert werden.

Die Dienststelle merkt an, dass die Gewässerräume in die Zonennutzungspläne (ZNP) zu übertragen und ein entsprechender Hinweis in das Bau- und Zonenreglement zu übernehmen ist,

Darüber hinaus hat die Dienststelle keine Bedingungen oder Auflagen formuliert.

Gewässerraum Gemeinde Turtmann-Unterems 3/11

3.2.

3.3.

3.4.

3.5.

3.6.

3.7.

3.8.

Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung ohne weitere Bemerkungen abgegeben.

Die Dienststelle _für Energie und Wasserkraft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung abgegeben. Sie führte aus, dass auf dem Territorium der Gemeinde Turtmann- Unterems die bestehende Wasserkraftanlage der Argessa AG in Betrieb sei. Die Infrastrukturen der betreffenden Wasserkraftanlage (Wasserfassung Hübschweidli etc.) seien gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV als standortgebundene Anlagen von öffentlichem Interesse im Gewässerraum zulässig. Die gestellte Bedingung wird ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Die Dienststelle für Landwirtschaft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit einer Bedingung abgegeben. Diese Bedingung wird ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Die Dienststelle_für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Die Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Die Dienststelle Hochwasserschutz Rhone hat zum vorliegenden Projekt, obwohl der geplante Gewässerraum innerhalb des Rhonefreiraums und des Raumbedarfs GP-R3 liege, eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Die Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Die ehemalige Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung ohne weitere Bemerkungen abgegeben. Zur Einsprache führte die Dienststelle aus, dass der Gewässerraum auf den Gewässer-Abschnitten aufgrund der bestehenden Gerinnebreite bestimmt worden sei. Der GWR sei gesetzeskonform erstellt worden und eine Anpassung sei hier nicht möglich (kein Verhandlungsspielraum vorhanden). Ausserdem bringe der Einsprecher keine neuen Ergebnisse zu dieser Situation bei.

Die Dienststelle für Umwelt (DUW) hält in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewässerschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kUSG), Altlasten (AltilV) sowie aufgrund der ihrer Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster.

Betreffend die Beurteilung des Projekts hält die DUW fest: Gewässer:

Die Festlegung des Gewässerraums dient.gemäss Art. 36a GSchG der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer als Lebensraum, zum Schutze von Hochwasser und der zulässigen gewässerschutzkonformen Nutzung.

Belastete Standorte:

Mehrere im kantonalen Kataster aufgeführte belastete Standorte befinden sich in Gewässerräumen oder in deren unmittelbarer Nähe:

- Die Parzelle Nr. 1888 ist im kantonalen Kataster der belasteten Standorte gemäss dem Art. 5, Abs. 4, Bst. a Altv eingetragen (Abdichtungsmaterialien Vaparoid AG, E-6114-034-00) und befindet sich im Gewässerraum des Kanals Putjergraben. Der Kataster ist eine Dienstleistung des Kantons und nach bestem Wissen erstellt worden. In diesem Fall haben die Informationen es erlaubt, den vorliegenden Standort als Standort mit keinem Überwachungs- oder Sanierungsbedarf zu klassifizieren. Er gehört zu den Standorten, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind.

- Der Betriebsstandort Schumacher Transporte Bitumen AG (Transport bitumineux STIA SA, E- 6114-030-00) ist im Kataster der belasteten Standorte und befindet sich im Gewässerraum des Kanals Putjergraben. Der Standort wurde 2007 im Rahmen der historischen und technischen Untersuchung untersucht. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchungen wurde der Standort in unserem Schreiben vom 10. Januar 2008 als belasteter Standort, weder sanierungs- noch

Gewässerraum Gemeinde Turtmann-Unterems 411

4.1.

4.2.

4.3.

4.4,

4.4.1.

überwachungsbedürftig (Art. 8 Abs. 2 Bst. c AltIV) betrachtet. Historisch diente der Platz als Umschlag von Bitumen und Teer.

- Die ehemalige Deponie Tennen (D-6114-517-00) in Turtmann ist im kantonalen Kataster der belasteten Standorte eingetragen und befindet sich im Gewässerraum des Kanals des Tännbach. Der Standort wurde 2007, 2012, 2014 und 2016 im Rahmen der historischen, technischen und ergänzenden technischen Untersuchung untersucht. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchungen wurde der Standort in unserem Schreiben vom 30. August 2016 als belasteter Standort, weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig (Art. 8 Abs. 2 Bst. c AltIV) betrachtet.

Ein belasteter Standort darf durch die Erstellung oder Umnutzung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn er nicht sanierungsbedürftig ist und das Vorhaben keine Sanierungsbedürftigkeit auslöst (Art. 3 AltlV). Bei einer Änderung oder einem Ausbau des Gewässers an einem belastelen Standort sind die Anforderungen des Artikel 3 der-AltiV einzuhalten und nachzuweisen.

Verschmutzte Standorte in der Nähe von Wasserläufen, insbesondere Lagerstätten, können im Falle einer Überschwemmung ein Risiko der Abfallerosion darstellen. Bitte beachten Sie, dass eine Beurteilung der Umweltgefährdung in diesem Fall unabhängig von diesem Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt angefordert werden kann.

Die eventuelle Gefahr, welche von belasteten Standorten im Gewässerraum ausgeht (Erosion von Abfällen im Falle von Hochwasser mit der Folge einer Gewässerverschmutzung) wird separat vom Vorliegenden Verfahren zur Festlegung des Gewässerraums abgeklärt.

Die von der Dienststelle formulierten Bedingungen werden Ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Einsprache vor EEE vo n 3. Februar 2020

] hat am 3. Februar 2020 im Rahmen der Auflage der Festlegung der Gewässerräume Einsprache erhoben. Der Einsprecher ist Eigentümer der Parzellen Nrn. 541, 543, 546, 548, 552, 553, 556, 1370, 2082 und 2965 sowie als Pächter der Parzelle Nr. 542, 544, 549, 550, 554 und 555 auf dem Gebiet der Gemeinde Turtmann-Unterems. Die Parzelle Nr. 2082 liegt teilweise im Gewässerraum der Turtmänna (Talgrund) und die Parzelle Nr. 2965 liegt teilweise im Gewässerraum des Roormattugrabus. Damit ist der Einsprecher durch das Auflageprojekt tangiert und zur Einsprache legitimiert. Auf die form- und fristgerecht hinterlegte Einsprache Ist einzutreten.

Der Einsprecher führt aus, dass er mit den Grenzen des Gewässerraums nicht einverstanden sei. Es sei eine massive Einschränkung der Eigentumsrechte und Nutzungsrechte und gleichzeitig sei es eine Wertverminderung. Er sei bereit, der Gemeinde die Flächen im Tausch abzugeben. Es könne nicht sein, dass der Private für die Öffentlichkeit die Lasten trage.

Am 22. Dezember 2020 wurde eine Einigungssitzung durchgeführt, an welcher Vertreter der Gemeinde und der Einsprecher anwesend waren. Anlässlich dieser Sitzung konnte keine Einigung mit dem Einsprecher erzielt werden. Der Einsprecher führte bereits in seiner Einsprache aus, dass er bereit sei, der Gemeinde die betroffenen Parzellen im Tausch abzugeben. Die Gemeinde teilte dem Einsprecher an der Einigungssitzung mit, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 21. Dezember 2020 beschlossen habe, auf dieses Tauschgeschäft nicht einzutreten, um keinen Präjudizfall zu schaffen.

Gemäss Art. 34 Abs. 1 GNGWB können sich die Gründe der Einsprache gegen das Ausführungsprojekt nur auf die Verletzung von Bestimmungen des öffentlichen Rechts beziehen, Der Einsprecher rügt sinngemäss eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV, indem er geltend macht, sein Eigentum werde durch die Ausscheidung der Gewässerräume beeinträchtigt bzw. eingeschränkt, Wie nachfolgend aufgezeigt wird, steht die Eigentumsgarantie in casu der Ausscheidung des Gewässerraums auf den Parzellen des Einsprechers nicht entgegen.

Art. 26 BV statuiert die Eigentumsgarantie als Grundrecht. Damit ein Grundrecht eingeschränkt werden kann, ist Art. 36 BV massgebend. Nach Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von

Gewässerraum Gemeinde Turtmann-Unterems 574

4.4.2.

4.4.3.

4.4.4.

Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

Mit der Festlegung des Gewässerraums wird zwar in die Rechtsstellung der betroffenen Grundeigentümer eingegriffen. Art. 36a GSchG, welcher sich seinerseits auf Art. 76 BV stützt, ist hingegen nicht nur Auftrag des Bundesgesetzgebers an die Kantone, sondern stellt auch die für Eingriffe in Grundrechte erforderliche gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) dar und bringt gleichzeitig das gewichtige öffentliche Interesse zum Ausdruck (Basel-Land, Kantonsgericht, 810 17 116 vom 28.03.2018 E. 5.6.).

Nach Art. 36a GSchG dient der Gewässerraum in erster Linie der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser, und der Gewässernutzung. Der Erhalt und die Förderung gesunder Gewässerökosysteme stellt für die Gesellschaft und für deren Lebensgrundlagen per se einen grundlegenden Wert dar (vgl. Hans Maurer, Gewässerraum im Nichtbaugebiet, URP 2016, S. 721).

Diesem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen des Einsprechers entgegen, welche sich hauptsächlich in der Erhaltung für eine möglichst vollständige landwirtschaftliche Ausnützung seiner Grundstücke äussert.

Wie die Dienststelle für Raumentwicklung bereits ausführte, sind die Gewässerräume in die Zonennutzungspläne (ZNP) zu übertragen und ein entsprechender Hinweis in das Bau- und Zonenreglement zu übernehmen. Der Gewässerraum überlagert damit in gewisser Weise die Zonennutzungsplanung, hat jedoch keinen Einfluss auf diese, Der Teil der Parzelle, der sich innerhalb des Gewässerraums befindet, gilt weiterhin als Landwirtschaftszone. Die Festlegung des Gewässerraums vermindert auch niemals die Ausnützungsziffer der betroffenen Parzellen. Die Dienststelle für Landwirtschaft stellte darüber hinaus in ihrer Vormeinung die Bedingung: «Die Abschnitte der Gewässerräume, welche in den Landwirtschaftszonen liegen, müssen weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden.». Diese wird ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. Der Einsprecher kann denjenigen Teil der Parzellen, der im Gewässerraum zu liegen kommt, immer noch landwirtschaftlich extensiv nutzen.

Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen kann vorliegend darauf geschlossen werden, dass das öffentliche Interesse stärker zu gewichten ist, als das Interesse des Einsprechers auf vollständige Bewirtschaftungsmöglichkeiten seiner Parzellen, zumal diese nur geringfügig eingeschränkt werden.

Neben der gesetzlichen Grundlage und dem öffentlichen Interesse muss der Eingriff in die Eigentumsgarantie Verhältnismässig sein. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann der vorliegende Eingriff als verhältnismässig betrachtet werden, zumal den Minimalvorgaben der Bundesgesetzgebung entsprochen wurde, ohne dass der Gewässerraum in den betreffenden Abschnitten erweitert wurde.

Nach 41a Abs. 1 GSchV muss die Breite des Gewässerraums in Biotopen von nationaler Bedeutung [...] gewisse Mindestmasse aufweisen. Befindet sich das betroffene Gewässer ausserhalb von den im Gesetz genannten Schutzgebieten von nationaler Bedeutung, muss die Breite des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 2 GSchV für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m betragen, für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 -— 15 m natürlicher Breite die 2.5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.

Das vorliegend betroffene Gewässer Turtmänna weist auf dem betreffenden Abschnitt TUR 3 eine natürliche Gerinnesohlebreite von 14 m auf. Dies bedeutet, dass der minimale Gewässeraum der Turtmänna gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV 42 m beträgt. Dieser theoretische minimale Gewässerraum wurde respektiert und der effektive Gewässerraum beträgt somit 42 m.

Das zweite betroffene Gewässer Roormattugrabu weist auf dem betreffenden Abschnitt ROG1 eine natürliche Gerinnesohlebreite von 1.5 m auf. Dies bedeutet, dass der minimale Gewässeraum des Roormattugrabus gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV 11 m beträgt. Dieser theoretische minimale Gewässerraum wurde respektiert und der effektive Gewässerraum beträgt somit 11 m.

Gewässerraum Gemeinde Turimann-Unterems YET

4.5.

4.6.

5.1.

5.2.

5.3.

Somit ist der Gewässerraum, wie er auf den betroffenen Parzellen des Einsprechers ausgeschieden wurde, entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Minimalbreite bestimmt worden.

Wird dem planungsrechtlichen Gebot der umfassenden Interessenabwägung wie im vorliegenden Fall korrekt nachgelebt, ist die durch den Gesetzesvollzug bewirkte öffentlich-rechtliche Grundrechtsbeschränkung auch verhältnismässig (Christoph Fritzsche, Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung infolge der Festsetzung von Gewässerräumen, URP 2014, S. 222 ff.; Stutz, a.a.0., S. 109).

Auch die ehemalige Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft führte in ihrer Vormeinung vom 16. Februar 2021 aus, dass der Gewässerraum auf den Gewässer-Abschnitten aufgrund der bestehenden Gerinnebreite bestimmt worden sei. Der Gewässerraum sei gesetzeskonform erstellt worden und eine Anpassung sei hier nicht möglich (kein Verhandlungsspielraum vorhanden). Ausserdem bringe der Einsprecher keine neuen Ergebnisse zu dieser Situation bei. Die urteilende Behörde sieht keine Veranlassung, vom diesen Ausführungen abzuweichen.

Insgesamt betrachtet, aufgrund der vorstehenden Ausführungen, den Darlegungen der kantonalen Dienststellen, den anwendbaren Bestimmungen der GSchV, den Interessen des Einsprechers und den öffentlichen Interessen an der gesetzeskonformen Festlegung der Gewässerräume (inkl. den dabei verfolgten Zielen des Hochwasserschutzes und des Erhalts der natürlichen Funktionen der Gewässer) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass der Eingriff in die Eigentumsrechte des Einsprechers den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 36 BV genügt und damit rechtmässig erfolgt. Die Vorbringen des Einsprechers sind ubehelflich und die Einsprache wird abgewiesen.

Abschliessende Beurteilung

Der Gewässerraum für Fliessgewässer bzw. für stehende Gewässer, ist gemäss den Vorgaben der Art. 41a bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen.

Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Turtmann-Unterems die Festlegung der GWR folgender Gewässer: Grüobbach, Längulessär, Putjergrabu, Roormattugrabu, Tännbach, Turtmänna Talgrund, Turtmänna Turtmanntal und Unnärfäldkanal. Der Gewässerraum für die Gewässer Grosse Grabe und Tschingelbach wurde bereits im Rahmen des Hochwasserschutzprojekts Tschingelbach festgelegt.

Der Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat.

Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewässer mit GWR-Bedarf innerhalb eines Schutzinventares gemäss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.

Gemäss dem Absatz 2 von Art. 41a GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen:

a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.

Der gemäss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewässerraum ist für die betrachteten Gewässerabschnitte der folgende:

Grüobbach: GRU1 = 17m Langulessär: LAN2 = 11m Putjergrabu: PUT1 = 12m PUT2 = 12m PUT3 = 12m PUT4 = 12m Roormattugrabu: ROG1 = 11m

Gewässerraum Gemeinde Turlmann-Unterems 7111

5.4.

5,5.

5.6.

Tännbach: TAN! = 27m TAN2 = 27m TAN3 = 27m TAN4 = 27m Turtmänna: TUR1 = 42m TUR2 = 42m TUR3 = 42m TUR4 = 42m TUR6 = 42m TUR7 = 42m TUR9 = 32m TUR 10 = 32m TUR 11 = 44.5m TUR 12 = 32m TUR 13 = 44.5m Unnerfäldkanal UFK1 = 11m "UFK2 = 11m

Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die Gewässerabschnitte GRU 1, PUT 2, ROG 1, TAN 1, TAN 2, TAN 3, TAN 4, TUR 3, TUR 4, TUR 7, TUR 11, TUR 12 und UFK 2 weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für diese Gewässer gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht. Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können.

Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung.

Im vorliegenden Fall wird eine Erweiterung des GWR in folgenden Abschnitten beantragt:

Langulessär: LAN2 = 12.5m Putjergrabu: PUT1 = 16m PUT3 = 16m PUT4 = 23m Turtmänna: TUR1 = 67m TUR2 = 53m TUR9S = 35m TUR 10 = 36m TUR 13 = 67m Unnärfäldkanal: UFK1 = 13m

Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.

Im vorliegenden Fall wird eine Reduktion des GWR in folgenden Abschnitten beantragt: Turtmänna: TUR6 = 33m

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, unter Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie in Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen als auch der privaten Interessen, insbesondere derjenigen der Einsprecher) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Turtmann-Unterems zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1 und 14 GNGWSB genehmigt werden kann.

Gewässerraum Gemeinde Turtmann-Unterems, 8/11

6. Kosten Gestützt auf die Art. 88 ff. VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid

der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.

Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

entscheidet

DER STAATSRAT

41. Der Plan «Plan zum Gewässerraum» vom 6. Januar 2020, welcher die Gewässerräume der Gewässer der Gemeinde Turtmann-Unterems festlegt, wird genehmigt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewässer auf dem Gemeindegebiet

von Turtmann-Unterems auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird.

2. Die folgenden Pläne und Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Verfügung:

1. Technischer Bericht zum Gewässerraum mit seinen Anhängen vom 6. Januar 2020 2. Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der stehenden

Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen, die grossen Fliessgewässer vom 6. Januar 2020

3. Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:

- Dienststelle für Energie und Wasserkraft:

Das vorgelegte Auflageprojekt darf die erworbenen Rechte der Konzessionärin, der Argessa AG, in keiner Weise beeinträchtigen, ‚weder im Betrieb noch bei künftigen Sanierungs- bzw. Unterhaltsarbeiten.

- Dienststelle für Landwirtschaft:

Die Abschnitte der Gewässerräume, welche in den Landwirtschaftszonen liegen, müssen weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden.

- Dienststelle für Mobilität:

Kantonsstrassen Studien und Unterhalt:

Die Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe, um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).

- Dienststelle Hochwasserschutz Rhone

Es darf keine Einschränkungen für die geplanten Massnahmen des Generellen Projekts der 3. Rhonekorrektion (GP-R3) geben.

Gewässerraum Gemeinde Turtmann-Unterems 9/4

- Dienststelle für Umwelt

Der Gewässerraum ist gemäss dem technischen Bericht und den Planunterlagen vom Januar 2020 vom Büro Pronat umzusetzen.

Es ist zu gewährleisten, dass Trinkwasserfassungen im Gewässerraum ohne Einschränkungen weitergenutzt werden können und im Sinne einer Standortgebunden Anlage von öffentlichem Interesse als Ausnahmebauwerk auch im Rahmen eine Sanierung weitergenutzt werden können.

Im Gewässerraum dürfen keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Begründung: Art. 41c Abs. 3 GSchV.

Die Gemeinde soll die von der Festlegung des Gewässerraums betroffenen Landwirte darüber informieren, welche Abstände gemäss Art. 41c Abs. 3 GSchV' zum Ausbringen von Dünger oder Pflanzenschutzmittel einzuhalten sind.

4. Die Einsprache vor > 3. Februar 2020 wird abgewiesen.

5. Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der' eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art, 41c GSchV).

6. Die Gemeinde Turtmann-Unterems übermittelt der Dienststelle Naturgefahren die Daten des genehmigten Gewässerraumes in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) sowie eine PDF-Version des Plans gemäss der Genehmigung.

7. Die Gemeinde Turtmann-Unterems wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die genehmigten Gewässerräume in die

Zonennutzungspläne (ZNP) übertragen werden und ein entsprechender Hinweis in das Bau- und Zonenreglement übernommen wird.

8. Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums befinden, sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 1'384.-- (Gebühren Fr. 1’376.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 1} 9, April 2023

Im Namen des Staatsrates Die Staatskanzlerin

ID

Monique Albrecht

Der Präsiden

Roberto Schmidt

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46

Gewässerraum Gemeinde Turmann-Unterems 10711

Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnung am:

Verteiler

al Per eingeschriebener Postsendung: « Gemeinde Turtmann-Unterems

b/ Per Zustellung. einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert: « _ Dienststelle für Mobilität « Dienststelle für Umwelt « Dienststelle für Raumentwicklung

Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere

Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft

Dienststelle für Landwirtschaft

Dienststelle für Energie und Wasserkraft

Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU

Gewässerraum Gemeinde Turtmann-Unterems 11791